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Pflegegrad 2: Voraussetzungen, Leistungen und Antrag

Pflegegrad 2 ist der erste Pflegegrad, mit dem spürbare Geld- und Sachleistungen der sozialen Pflegeversicherung einsetzen. Er wird vergeben, wenn die Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt ist – zum Beispiel bei beginnender Demenz, chronischen Erkrankungen mit Unterstützungsbedarf im Alltag oder nach Operationen mit längerem Rehabilitationsverlauf. Für Betroffene und Angehörige ist Pflegegrad 2 der entscheidende Einstieg in ein Netz aus finanziellen Hilfen, Entlastungsangeboten und Beratung. Richtig genutzt, lassen sich Pflege zu Hause stabilisieren, Klinikaufenthalte vermeiden und pflegende Personen entlasten.

Für viele Familien ist jedoch unklar, welche Leistungen genau zustehen, wie die Begutachtung läuft und worauf es beim Antrag ankommt. Dieser Fachartikel führt Schritt für Schritt durch Definition, Voraussetzungen und Begutachtungslogik sowie durch sämtliche Leistungen – von Pflegegeld und Pflegesachleistungen über Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege bis hin zu Entlastungsbetrag, Hilfsmitteln, Wohnraumanpassung, Hausnotruf, digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und besonderen Zuschüssen

Was ist Pflegegrad 2?

Pflegegrad 2 bescheinigt „erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“. Er wird vergeben, wenn im Begutachtungsinstrument 27,0 bis unter 47,5 Punkte erreicht werden. Typisch sind spürbare Einschränkungen bei der Körperpflege, im Haushalt, bei der Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen oder bei der Alltagsgestaltung; bei kognitiven/psychischen Beeinträchtigungen kann bereits eine regelmäßige Anleitung nötig sein.Abgrenzung: Pflegegrad 1 (12,5–<27 Punkte) bringt nur einen kleinen Leistungsrahmen (v. a. Entlastungsbetrag). Pflegegrad 3 (47,5–<70 Punkte) eröffnet deutlich höhere Geld- und Sachleistungen und erweitert die teilstationären Budgets. Pflegegrad 2 markiert somit den Punkt, ab dem ambulante Versorgung verlässlich finanziell abgesichert werden kann.

Voraussetzungen und Begutachtung

Die Einstufung erfolgt durch eine Pflegebegutachtung nach sechs Modulen; bewertet wird der Grad der Selbstständigkeit – nicht die Pflegezeit

Die sechs Bewertungsmodule (NBA) kurz erklärt

Modul 1 – Mobilität (10 %): Positionswechsel, Fortbewegen, Treppensteigen.
Modul 2 – Kognitive & kommunikative Fähigkeiten oder Modul 3 – Verhaltensweisen &

psychische Problemlagen (zusammen 15 %; es zählt der höhere Wert der beiden Module): Orientierung, Entscheidungen, Gesprächsfähigkeit bzw. Hilfebedarf bei Unruhe, Angst, Aggression, nächtlichen Störungen.
Modul 4 – Selbstversorgung (40 %): Körperpflege, An-/Auskleiden, Essen/Trinken, Toilettengänge.
Modul 5 – Krankheits-/therapiebedingte Anforderungen (20 %): Medikation, Verbände, Insulin, Arzt-/Therapietermine, Hilfsmittelhandhabung.
Modul 6 – Alltagsleben & soziale Kontakte (15 %): Tagesstruktur, Beschäftigung, soziale Teilhabe.

Gewichtung und Punktevergabe

Die Module werden unterschiedlich gewichtet (s. oben). Aus Einzelfeststellungen werden Summenwerte gebildet und mit festen Tabellen in gewichtete Punkte übersetzt. Die Summe daraus ergibt den Pflegegrad:
PG 1: 12,5–<27 • PG 2: 27–<47,5 • PG 3: 47,5–<70 • PG 4: 70–<90 • PG 5: 90–100 Punkte

Rechtliche Grundlagen (§ 14 und § 15 SGB XI) in einfacher Sprache

§ 14 SGB XI definiert Pflegebedürftigkeit als länger anhaltende (mindestens 6 Monate) gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit/Fähigkeiten.
§ 15 SGB XI regelt das Bewertungsverfahren und die Punktebereiche der Pflegegrade. Die Begutachtung richtet den Blick auf Selbstständigkeit, nicht nur auf Pflegezeit.

Leistungen im Detail

Nach Anerkennung von Pflegegrad 2 stehen kombinierbare Geld‑ und Sachleistungen bereit. Hier finden Sie alle Beträge und Regeln für 2025 im Überblick.

Überblickstabelle: Geld- und Sachleistungen (2025)

Alle Beträge pro Monat bzw. wie angegeben; Stand 09/2025.

LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3
Pflegegeld (häusliche Pflege durch Angehörige)347 € / Monat599 € / Monat
Pflegesachleistungen (ambulanter Dienst)bis 796 € / Monatbis 1.497 € / Monat
Kombinationsleistung (anteilig Pflegegeld + Sachleistung)möglichmöglich
Entlastungsbetrag (Alltags-/Betreuungsangebote)131 €/Monat131 €/Monat131 €/Monat
Tages-/Nachtpflege (teilstationär)bis 721 €/Monatbis 1.357 €/Monat
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- & Kurzzeitpflegebis 3.539 €/Jahrbis 3.539 €/Jahr
Vollstationäre Pflege (Pflegekassenanteil)131 €/Monat (Zuschuss)805 €/Monat1.319 €/Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektion)bis 42 €/Monatbis 42 €/Monatbis 42 €/Monat
Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett)leihweise, ggf. 10 % Zuzahlung (max. 25 €)wie PG 1wie PG 1
Wohnumfeld (Badumbau, Rampen u. a.)bis 4.180 € pro Maßnahme (max. 16.720 € bei mehreren Anspruchsberechtigten im Haushalt)wie PG 1wie PG 1
Hausnotruf (als Pflegehilfsmittel)pauschal bis ca. 25,50 €/Monatbis ca. 25,50 €/Monatbis ca. 25,50 €/Monat
Wohngruppenzuschlag (ambulant betreute WG)224 €/Monat224 €/Monat224 €/Monat
Anschubfinanzierung WG (einmalig)bis 2.613 €/Person (max. 10.452 € je WG)wie PG 1wie PG 1
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) & ergänzende Leistungenbis 53 €/Monatbis 53 €/Monatbis 53 €/Monat

Tipp: Planen Sie Ihr individuelles „Pflege-Budget“: Was können Angehörige realistisch leisten? Was übernimmt ein Pflegedienst? Welche Entlastungsangebote helfen spürbar? Pflegeberatung (s. unten) unterstützt Sie dabei kostenlos.

Pflegegeld

Pflegegeld erhält, wer überwiegend zu Hause von Angehörigen/Nachbarn gepflegt wird. Bei Pflegegrad 2 sind es 347 € monatlich. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei für Pflege und Entlastung verwendet werden (z. B. Anerkennung für Angehörige).Beratungseinsätze (§ 37 Abs. 3 SGB XI): Bei Bezug von Pflegegeld sind regelmäßige, kostenlose Beratungseinsätze Pflicht (PG 2: halbjährlich). Sie sichern Qualität, zeigen Verbesserungsmöglichkeiten und sind Voraussetzung für den fortlaufenden Anspruch.

Pflegesachleistungen (ambulante Dienste)

Wer einen Pflegedienst einsetzt, hat bei Pflegegrad 2 Anspruch auf bis zu 796 € monatlich. Der Dienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Der Katalog umfasst grundpflegerische Hilfe, ausgewählte hauswirtschaftliche Leistungen und behandlungspflegerische Tätigkeiten, soweit sie der Sicherung der Pflege dienen.

Kombination mit Pflegegeld: Wird das Sachleistungsbudget nicht vollständig genutzt, bleibt anteiliges Pflegegeld bestehen. Beispiel: Nutzt der Pflegedienst 40 % der Sachleistung, werden 60 % des Pflegegeldes ausgezahlt.Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI): Bis zu 40 % nicht genutzter Sachleistungen können auf Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuungsgruppen, Haushaltshilfen anerkannter Anbieter) umgewandelt werden – zusätzlich zum Entlastungsbetrag.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (Entlastung auf Zeit)

Seit 01.07.2025 gibt es für Verhinderungspflege (Ersatzpflege zu Hause) und Kurzzeitpflege (vorübergehend im Heim) einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Dadurch wird die Nutzung flexibler und einfacher: Ein Budget, zwei Zwecke – je nach Bedarf aufteilbar

Praxishinweise:

  • Verhinderungspflege kann bis zu 8 Wochen pro Jahr genutzt werden, wenn die Pflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit, Termine).
  • Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen pro Jahr genutzt werden – ideal z. B. nach Krankenhausaufenthalten zur Stabilisierung.
  • Bereits im ersten Halbjahr 2025 genutzte Budgets wurden auf den Jahresbetrag angerechnet; für junge Pflegebedürftige (bis 25 J., PG 4–5) galt der Gemeinsame Betrag bereits seit 01.01.2024.

Tages- und Nachtpflege (teilstationär)

Teilstationäre Angebote ergänzen die häusliche Pflege – etwa Tagespflege mit aktivierender Betreuung, Therapieangeboten, Mahlzeiten und Fahrdienst. Bei Pflegegrad 2 stehen bis zu 721 € monatlich für pflegebedingte Aufwendungen zur Verfügung. Wichtig: Dieses Budget ist eigenständig und kann neben ambulanten Pflegesachleistungen genutzt werden. Zuzahlungen für Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten können anfallen (teils durch Entlastungsbetrag abdeckbar).

Stationäre Pflege

Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, erhält in Pflegegrad 2 einen Pflegekassenanteil von 805 € monatlich zu den pflegebedingten Aufwendungen. Zusätzlich gibt es Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil, abhängig von der Aufenthaltsdauer (ab dem 1. Monat 15 %, nach 12 Monaten 30 %, nach 24 Monaten 50 %, nach 36 Monaten 75 %). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Bewohner:innen grundsätzlich selbst; Sozialhilfeträger können bei Bedürftigkeit ergänzen (Hilfe zur Pflege, SGB XII).

Entlastungsbetrag und flexible Nutzung

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat. Er ist zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, niedrigschwellige Betreuungsangebote, Haushaltsnahe Hilfen oder als Zuschuss zu Eigenanteilen in Tages-/Nachtpflege, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30.06. des Folgejahres nachträglich eingesetzt werden. In Kombination mit dem Umwandlungsanspruch lassen sich zusätzliche Entlastungsleistungen finanzieren.

Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Hausnotruf

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen): bis 42 €/Monat auf Antrag.
Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Duschsitz): in der Regel leihweise; ggf.

10 % Zuzahlung, maximal 25 € pro Hilfsmittel.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis 4.180 € pro Maßnahme und Person (z. B. barrierefreies Bad, Türverbreiterung, Rampen). Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind bis 16.720 € möglich.
Hausnotruf (Pflegehilfsmittel): Pflegekassen übernehmen bis ca. 25,50 € pro Monat (Basistarif) bei Vorliegen eines Pflegegrades und entsprechender häuslicher Situation.

Besondere Leistungen (Pflegekurse, Pflegeberatung, DiPA, Wohngruppenzuschuss)

Pflegekurse (§ 45 SGB XI): kostenlos für Angehörige/Ehrenamtliche – online oder vor Ort.
Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): kostenlos, individuell, auf Wunsch zu Hause oder digital. Nach Antrag soll die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen beraten (ggf. mit Beratungsgutschein).
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): bis 53 €/Monat für gelistete Apps und ergänzende Unterstützungsleistungen.
Ambulant betreute Wohngruppen: Wohngruppenzuschlag 224 €/Monat je Bewohner:in; Anschubfinanzierung einmalig 2.613 € pro Person (max. 10.452 € je WG) zur Gründung/Anpassung.

Antragstellung – so gehen Sie vor

Der Antrag geht an die Pflegekasse – telefonisch, schriftlich oder online. Ab dem Eingangsdatum laufen die gesetzlichen Fristen.

  1. Unterlagen sammeln: Ärztliche Atteste/Befunde, Krankenhaus-/Rehaberichte, Therapie-/Pflegedokumentation, Medikamentenplan, Schwerbehindertenausweis, Hilfsmittellisten.
  2. Pflegetagebuch führen (2–4 Wochen): Realen Unterstützungsbedarf täglich notieren (Körperpflege, Essen/Trinken, Toilettengänge, Mobilität, Orientierung, Medikamentengabe, Nächte, Stürze, Arzt-/Therapietermine).
  3. Antrag stellen (formlos reicht zunächst): Datum notieren, Eingangsbestätigung verlangen.
  4. Fristen im Blick:
  • Entscheidung der Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antrag.
  • Verkürzte Begutachtungsfristen bei Klinik/Reha, Hospiz oder angekündigter Pflegezeit/Familienpflegezeit (Begutachtung binnen 5 Arbeitstagen bzw. in häuslicher Umgebung binnen 10 Arbeitstagen).
  • Wird die Frist überschritten, zahlt die Pflegekasse 70 € pro begonnene Woche der Verzögerung (Ausnahmen möglich).
  • Typische Fehler vermeiden: Unterlagen nur auszugsweise einreichen? Besser vollständig. Bei der Begutachtung nichts beschönigen – „gute Tage“ sind nicht der Alltag. Dokumentation (Tagebuch, Fotos von Umbauhindernissen) bereithalten.

Begutachtung durch den MD (ehemals MDK)

Eine Pflegefachperson des Medizinischen Dienstes prüft die Selbstständigkeit vor Ort (Zuhause, Heim, Klinik/Reha). Gute Vorbereitung und die Anwesenheit von Angehörigen erleichtern eine realistische Einstufung.

Ablauf & Tipps:
  • Termin & Ort: Hausbesuch oder Termin in Einrichtung; bei besonderen Lagen sind Ausnahmen (Aktenlage, Videobegutachtung) möglich.
  • Pflegetagebuch ist der wichtigste Nachweis – konkret, ehrlich, mit Beispielen (Stürze, Inkontinenz, nächtliche Unruhe, Therapien).
  • Angehörige dabeihaben und ergänzen: Was klappt ohne Hilfe nicht? Wie oft? Wie lange?
  • Nichts beschönigen: Hilfsmittel wegräumen oder „gute Tage“ darzustellen, verfälscht das Bild.
  • Nach dem Gutachten: Der schriftliche Bescheid enthält das Gutachten (sofern Sie nicht widersprochen haben). Prüfen Sie Punktewerte/Module, Empfehlungen (Hilfsmittel, Reha).

Widerspruch und Höherstufung

Passt die Einstufung nicht, prüfen Sie das Gutachten und reagieren Sie zügig – je nach Lage mit Widerspruch oder Antrag auf Höherstufung.

Widerspruch richtet sich gegen einen fehlerhaften Bescheid/GutachtenFrist: 1 Monat nach Zugang, schriftlich einlegen (mit Begründung, Pflegetagebuch, Arztberichten, ggf. Fotos). Beratungsstellen unterstützen.
Höherstufung beantragen Sie, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat (neuer Antrag; erneute Begutachtung).Unterstützung:Pflegestützpunkte, kommunale Pflegeberatung, Wohlfahrtsverbände (Caritas, AWO), Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD) und Patientenvertretungen helfen – oft kostenlos – bei Antrag, Widerspruch und Klärung.

FAQ – Häufige Fragen zu Pflegegrad 2

Ein kurzer Überblick zu häufigen Fragen. Jede Situation ist individuell – nutzen Sie die Pflegeberatung für Ihren Fall.

Wann bekommt man Pflegegrad 2?

Wenn die Begutachtung 27,0 bis unter 47,5 Punkte ergibt – also erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen und der Zustand voraussichtlich mindestens 6 Monate anhält.

Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 2?

347 € pro Monat (2025). Bei teilweiser Nutzung von Pflegesachleistungen wird das Pflegegeld anteilig reduziert.

Welche Sachleistungen gibt es in PG 2?

Ambulante Pflegesachleistungen bis 796 € pro Monat für einen zugelassenen Pflegedienst. Zusätzlich: Tages-/Nachtpflege bis 721 € pro Monat als eigenständiges Budget.

Was ist die Kombinationsleistung?

Sie teilen das Sachleistungsbudget mit Pflegegeld. Beispiel: Nutzungsquote Pflegedienst 40 % ⇒ 60 % Pflegegeld. Zusätzlich kann bis zu 40 % ungenutzter Sachleistungen in Unterstützungsangebote im Alltag umgewandelt werden.

Was umfasst der Entlastungsbetrag?

131 € monatlich für anerkannte Angebote (Betreuung, Hauswirtschaft, Alltagsbegleitung) sowie zur Mitfinanzierung von Unterkunft/Verpflegung in Tages-/Nachtpflege oder für Fahrdienste. Ansparbar bis 30.06. des Folgejahres

Unterschied Pflegegrad 2 vs. Pflegegrad 3?

PG 3 bringt höhere Budgets (Pflegegeld 599 €, Sachleistungen 1.497 €, Tages-/Nachtpflege 1.357 €) und spiegelt schwerere Beeinträchtigungen wider.

Kann Pflegegrad 2 später erhöht werden?

Ja. Bei Verschlechterung (mehr Bedarf, neue Diagnosen, häufige Stürze, mehr Nächte) Höherstufung beantragen. Bei offensichtlichen Fehlern im Bescheid Widerspruch einlegen.

Wie lange dauert die Begutachtung/Entscheidung?

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. In Klinik/Reha oder bei angekündigter Pflegezeit gelten verkürzte Fristen (Begutachtung binnen 5 bzw. 10 Arbeitstagen). Bei Fristüberschreitung: 70 € pro Woche Verzögerung.

Wer darf Verhinderungspflege erbringen?

Nahe Angehörige/Haushaltsmitglieder oder sonstige Personen/Profis. Ab 01.07.2025: Gemeinsames Jahresbudget 3.539 € (max. 8 Wochen).

Gibt es Leistungen für Wohnungsumbau?

Ja: bis 4.180 € pro Maßnahme (z. B. bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Rampen). Mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt: bis 16.720 € gesamt.

Übernimmt die Kasse den Hausnotruf?

Bei Pflegegrad und geeigneter Wohnsituation zahlen Pflegekassen in der Regel den Basistarif bis ca. 25,50 € pro Monat (Anbieter muss zugelassen sein).

Was sind DiPA?

Digitale Pflegeanwendungen (Apps/Services) zur Entlastung/Organisation, Aktivierung, Sturzprophylaxe u. ä. bis 53 € monatlich erstattungsfähig.

Was ist der Wohngruppenzuschlag?

In ambulant betreuten Wohngruppen erhalten Bewohner:innen 224 € monatlich zusätzlich; zur Gründung gibt es 2.613 € pro Person einmalig.

Brauche ich ein Pflegetagebuch?

Es ist kein Pflichtdokument, aber der beste Nachweis für den Alltagsbedarf: Häufigkeit, Dauer, Situationen – besonders für nächtliche Hilfe, Unruhe, Inkontinenz, Medikamentengabe.

Werden Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gezahlt?

Ja, wenn Mindestpflegeumfang und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Pflegegeld-/Sachleistungsbezug, Wochenstunden, eigene Erwerbstätigkeit begrenzt). Die Pflegekasse meldet und zahlt Beiträge – lassen Sie sich beraten.

Was tun, wenn die Kasse nicht rechtzeitig entscheidet?

Schriftlich mahnen und auf Fristen hinweisen. Nach Fristablauf steht Verzögerungsgeld (70 €/Woche) zu – außer in gesetzlich geregelten Ausnahmen.

Fazit

Pflegegrad 2 ist der zentrale Einstieg in substanzielle Unterstützungsleistungen. Mit Pflegegeld (347 €), Pflegesachleistungen (796 €), Tages-/Nachtpflege (721 €), dem Entlastungsbetrag (131 €) sowie flexiblen Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 € pro Jahr) lässt sich Pflege zu Hause planbar organisieren. Hilfsmittel, Wohnraumanpassung (bis 4.180 €) und Hausnotruf erhöhen Sicherheit und Selbstständigkeit; Pflegeberatung, Pflegekurse und digitale Anwendungen stärken Angehörige im Alltag.Unser Rat: Frühzeitig beantragen, konsequent dokumentieren, ehrlich darstellen, Beratung nutzen – und Leistungen kombinieren, statt auf einzelne Bausteine zu setzen. So bleibt die Pflege tragfähig, und Betroffene können möglichst lange selbstbestimmt leben.

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