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Pflegegrad 3: Voraussetzungen, Leistungen und Antrag

Pflegegrad 3 (PG 3) bedeutet, dass die Selbstständigkeit ist in mehreren Lebensbereichen deutlich und dauerhaft eingeschränkt. Für Betroffene und Angehörige ist das wichtig, weil mit PG 3 spürbar höhere Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung verbunden sind – von Pflegegeld über Pflegesachleistungen bis hin zu Tages-/Nachtpflege und Zuschüssen für Hilfsmittel oder Wohnraumanpassungen. So lassen sich häusliche Pflege, Beruf und Alltag besser organisieren.

In diesem Leitfaden erklären wir PG 3 Schritt für Schritt: Was genau hinter der Einstufung steckt, wie die Begutachtung abläuft, welche Fristen und Rechte gelten und welche Leistungen 2025 konkret zur Verfügung stehen. Sie erhalten Praxisbeispiele (z. B. Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch), Checklisten und Tipps für Antrag, Begutachtung, Widerspruch und Höherstufung.

Was ist Pflegegrad 3?

Pflegegrad 3 erhalten Menschen, deren Selbstständigkeit in zentralen Aktivitäten des täglichen Lebens – etwa Körperpflege, An- und Auskleiden, Mobilität, Essen/Trinken, Alltagsgestaltung – erheblich beeinträchtigt ist. Der formale Punktebereich im „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) liegt bei 47,5 bis unter 70 Punkten. Pflegegrad 3 grenzt sich damit nach unten zu PG 2 (27–< 47,5 Punkte) und nach oben zu PG 4 (70–< 90 Punkte) ab. Die Einstufung entscheidet über Art und Höhe der Leistungen.

Typische Alltagseinschränkungen bei PG 3 sind z. B. regelmäßige, umfangreiche Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Positionswechsel, bei der Medikamentenorganisation oder bei der Strukturierung des Tages. Auch kognitive oder psychische Einschränkungen (z. B. Demenz, Antriebslosigkeit, Weglauftendenzen) können das Ausmaß der Unterstützung prägen.

Voraussetzungen und Begutachtung

Damit Leistungen fließen, braucht es einen Antrag bei der Pflegekasse und eine Begutachtung durch den MD (Medizinischer Dienst; früher MDK) oder bei Privatversicherten durch MEDICPROOF. Rechtsgrundlage ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 SGB XI). Wie stark die Beeinträchtigung ist, wird über das NBA in Punkten festgestellt (§ 15 SGB XI).

Die sechs Bewertungsmodule (NBA) kurz erklärt

Die MD-Begutachtung erfasst Fähigkeiten in sechs Modulen. Für PG 3 zählt vor allem, wie hilfebedürftig jemand in diesen Bereichen ist:

  1. Modul 1 – Mobilität: z. B. Positionswechsel, Aufstehen, Treppensteigen.
  2. Modul 2 – Kognitive & kommunikative Fähigkeiten: z. B. zeitliche/örtliche Orientierung, Verstehen/Kommunizieren.
  3. Modul 3 – Verhaltensweisen & psychische Problemlagen: z. B. Unruhe, Ängste, nächtliche Störungen.
  4. Modul 4 – Selbstversorgung: z. B. Waschen, Ankleiden, Essen/Trinken, Toilettengang.
  5. Modul 5 – Krankheits-/therapiebedingte Anforderungen: z. B. Medikation, Injektionen, Wundversorgung, Arzt-/Therapietermine.
  6. Modul 6 – Alltagsleben & soziale Kontakte: z. B. Tagesstruktur, soziale Teilhabe.

Die Module 2 und 3 werden alternativ betrachtet; es zählt jeweils der höhere der beiden Werte.

Gewichtung und Punktevergabe

Die Module gehen gewichtet in die Gesamtpunktzahl ein: M1 = 10 %, M2 = 15 % (alternativ zu M3), M3 = 15 % (alternativ zu M2), M4 = 40 %, M5 = 20 %, M6 = 15 %. Aus der Summe entsteht der Pflegegrad. Für PG 3 liegt die Spanne bei 47,5–< 70 Punkten (§ 15 SGB XI).

Rechtliche Grundlagen (§ 14 und § 15 SGB XI) in einfacher Sprache

  • § 14 SGB XI beschreibt, wer als pflegebedürftig gilt: wenn die Selbstständigkeit/Fähigkeiten voraussichtlich mindestens 6 Monate eingeschränkt sind – körperlich, kognitiv oder psychisch.
  • § 15 SGB XI regelt das Bewertungsverfahren (NBA) und die Punktebereiche der Pflegegrade (PG 1–5).

Leistungen im Detail

Mit Pflegegrad 3 stehen 2025 umfangreiche Geld- und Sachleistungen zur Verfügung, die kombinierbar sind (z. B. Pflegegeld + Pflegedienst = Kombinationsleistung). Zusätzlich gibt es zweckgebundene Budgets (z. B. Entlastungsbetrag, Tages-/Nachtpflege) sowie einmalige Zuschüsse (Wohnumfeld, Anschubfinanzierung in Wohngruppen) und laufende Pauschalen (Hausnotruf, DiPA). Beträge und Regeln im Überblick.

Überblickstabelle: Geld- und Sachleistungen (2025)
LeistungPflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3
Pflegegeld347 €599 €
Pflegesachleistungen (ambulanter Dienst)796 €1.497 €
Kombinationsleistungmöglich (anteiliges Pflegegeld)möglich (anteiliges Pflegegeld)
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €
Tages-/Nachtpflege (teilstationär)721 €1.357 €
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- & Kurzzeitpflege3.539 €/Jahr3.539 €/Jahr
Vollstationäre Pflege (Kassenanteil)131 €805 €1.319 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €/Monat42 €/Monat42 €/Monat
Technische Pflegehilfsmitteli. d. R. leihweise; Zuzahlung 10 % (max. 25 €), entfällt bei Leihgabewie PG 1wie PG 1
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmenbis 4.180 € je Person/Maßnahme; Haushalt max. 16.720 €wie PG 1wie PG 1
Hausnotruf (Pflegehilfsmittel)25,50 €/Monat Pauschalewie PG 1wie PG 1
Wohngruppenzuschlag224 €/Monatwie PG 1wie PG 1
Anschubfinanzierung WG (einmalig)2.613 € pro Personwie PG 1wie PG 1
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)53 €/Monatwie PG 1wie PG 1

Pflegegeld

Was ist das? Pflegegeld ist die Geldleistung für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Pflegepersonen. Bei PG 3 sind es 599 € pro Monat (2025). Die Auszahlung erfolgt direkt an die pflegebedürftige Person und kann frei für die Organisation der häuslichen Pflege verwendet werden. Wichtig: Bei reiner Pflegegeldnutzung sind Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtend – bei PG 3 halbjährlich.

Kombination möglich: Pflegegeld lässt sich mit Pflegesachleistungen kombinieren (s. u.). Nutzt man z. B. 60 % der Sachleistung, werden 40 % des Pflegegelds gezahlt. Die Pflegekasse überweist den anteiligen Betrag automatisch.Weiterzahlung in Vertretungs-/Kurzzeitpflege: Während einer Verhinderungspflege wird das (anteilige) Pflegegeld bis zu 6 Wochen pro Jahr zur Hälfte weitergezahlt, während einer Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr ebenfalls zur Hälfte.

Pflegesachleistungen

Was ist das? Pflegesachleistungen sind ambulante Leistungen zugelassener Pflegedienste (Körperpflege, pflegerische Betreuungsleistungen, Hilfe im Haushalt). Bei PG 3 beträgt der Höchstbetrag 1.497 € pro Monat (2025). Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Nicht genutzte Beträge verfallen monatsbezogen (Ausnahme: Umwandlungsanspruch, s. u.).

Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Wenn die Sachleistung nicht vollständig genutzt wird, gibt es anteiliges Pflegegeld. Beispiel PG 3:

  • Genutzte Sachleistung: 60 % von 1.497 € = 898,20 €
  • Pflegegeld: 40 % von 599 € = 239,60 € (Auszahlung)
    So bleibt Flexibilität, ohne auf professionelle Hilfe zu verzichten.

Umwandlungsanspruch (max. 40 %): Bis zu 40 % der monatlichen (nicht genutzten) Sachleistung können in „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ nach § 45a SGB XI umgewandelt werden (z. B. anerkannte Alltagsbegleiter, hauswirtschaftliche Hilfen). Bei PG 3 sind das bis zu 598,80 €. Das Pflegegeld wird um den gleichen Prozentsatz gekürzt.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

2025 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung, der flexibel eingesetzt werden kann (seit 1. Juli 2025 im sogenannten Entlastungsbudget zusammengeführt). So lassen sich z. B. stunden- oder tageweise Vertretungen (Verhinderungspflege) und kurzzeitige Unterbringungen in einer Einrichtung (Kurzzeitpflege) kombinieren.Tipp: Während Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege läuft das (anteilige) Pflegegeld in halber Höhe weiter (s. oben). Planen Sie rechtzeitig – Kapazitäten sind begrenzt.

Tages- und Nachtpflege, stationäre Pflege

Tages-/Nachtpflege (teilstationär): Zusätzlich zur häuslichen Pflege gibt es ein separates Budget für teilstationäre Angebote – bei PG 3 1.357 € pro Monat (2025). Dieses Budget mindert nicht die ambulanten Pflegesachleistungen. Ideal zur Entlastung pflegender Angehöriger.Vollstationäre Pflege: Der Kassenanteil bei PG 3 beträgt 1.319 € pro Monat (2025). Zusätzlich reduziert seit 2024 ein Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI den pflegebedingten Eigenanteil abhängig von der Aufenthaltsdauer:
15 % (bis 12 Monate), 30 % (> 12 Monate), 50 % (> 24 Monate), 75 % (> 36 Monate). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil.

Entlastungsbetrag und flexible Nutzung

Der Entlastungsbetrag beträgt 2025 131 € pro Monat für alle Pflegegrade (PG 1–5). Er kann z. B. für anerkannte Alltagsunterstützung, Betreuungsangebote, Haushaltshilfen oder teilstationäre Leistungen (anteilig) eingesetzt werden. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich abgerechnet werden (Rest verfällt danach).Kombinationsidee: Entlastungsbetrag (131 €) plus Umwandlungsanspruch (bis 598,80 € bei PG 3) ergeben bis zu 729,80 € monatlich für anerkannte Unterstützungsleistungen.

Hilfsmittel, Wohnraumanpassung, Hausnotruf

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: z. B. Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen – 42 € pro Monat.
  • Technische Pflegehilfsmittel: z. B. Pflegebett, Duschstuhl. Zuzahlung in der Regel 10 % (max. 25 €); entfällt bei Leihüberlassung.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: z. B. Türverbreiterung, Rampen, bodengleiche Dusche – bis 4.180 € je Person und Maßnahme, im Haushalt mit mehreren Anspruchsberechtigten max. 16.720 €.
  • Hausnotruf (als Pflegehilfsmittel): 25,50 € pro Monat.

Besondere Leistungen (Pflegekurse, Pflegeberatung, DiPA, Wohngruppenzuschuss)

  • Pflegekurse (§ 45 SGB XI): Kostenlos für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen – in Präsenz, zu Hause oder online. Verbessern Pflegekompetenz, beugen Überlastung vor.
  • Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): Individuelle Beratung durch Pflegekasse oder Pflegestützpunkte – empfehlenswert vor Antrag, Begutachtung, Widerspruch.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): 53 € pro Monat für zugelassene Apps und digitale Dienste, die Pflege erleichtern.

Ambulant betreute Wohngruppen:Wohngruppenzuschlag 224 € pro Monat je Bewohner*in sowie Anschubfinanzierung 2.613 € pro Person (einmalig) für die Gründung/Anpassung.

Antragstellung – so gehen Sie vor

Ein Pflegegrad wird nicht automatisch vergeben – Sie müssen aktiv einen Antrag bei der Pflegekasse (bei der Krankenkasse angesiedelt) stellen. Das geht formlos – per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief. Der Antragszeitpunkt ist entscheidend, denn ab diesem Tag können Leistungen rückwirkend gewährt werden. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich schriftlich (Mail/Fax) oder persönlich mit Empfangsbestätigung.

Wichtige Unterlagen:

  • Ärztliche Unterlagen, Entlassbriefe, Diagnosen, Therapien.
  • Medikationsplan und Hilfsmittellisten.
  • Pflegetagebuch (2–4 Wochen): Zeiten und Art der Hilfe, nächtliche Unterbrechungen, Stürze, Weglauftendenzen, besondere Situationen.
  • Vollmacht/Betreuung – falls Angehörige den Antrag stellen.
Fristen nach Antrag (§ 18a/§ 18c SGB XI):
  • 25 Arbeitstage bis zur Entscheidung.
  • 10 Arbeitstage, wenn die Person im Krankenhaus oder in Rehabilitation ist (Entlassmanagement).
  • 5 Arbeitstage, wenn Palliativversorgung oder stationärer Hospizaufenthalt vorliegt.
  • Bei Überschreitung: Verzögerungsgeld 70 € pro angefangener Woche.
Typische Fehler vermeiden:
  • Bagatellisieren („Das geht schon“). Schildern Sie den schlechtesten üblichen Tag.
  • Unvollständige Nachweise (ohne Pflegetagebuch, ohne Medikamentenplan).
  • Keine Fristenkontrolle. Setzen Sie sich Erinnerungstermine und fordern Sie Bescheide schriftlich an.

Begutachtung durch den MD (ehemals MDK)

Nach Antrag beauftragt die Pflegekasse den MD (bei Privat: MEDICPROOF). Der/die Gutachter*in kommt nach Hause, ins Heim oder – in besonderen Fällen – in die Klinik; manchmal ist bei Höherstufung auch ein strukturiertes Telefon-/Video-Interview möglich. Ziel ist eine faire, alltagsnahe Einschätzung der Selbstständigkeit.

Ablauf – das passiert beim Termin:

  • Sichtung von Arztbriefen, Medikamenten, Hilfsmitteln.
  • Fragen und Tests zu Mobilität, Orientierung, Kommunikation, Alltagskompetenz.
  • Prüfung des Pflegeumfelds (z. B. Bad, Treppen, Bett).

Einschätzung der Pflege-/Betreuungszeiten und des Hilfebedarfs.

Wer sollte anwesend sein?
  • Angehörige oder Pflegende (können Situationen schildern).

Pflegedienst (falls bereits im Einsatz).

Praxis-Tipps:
  • Nichts beschönigen – Alltagshürden, Stürze, nächtliche Hilfe ehrlich schildern.
  • Pflegetagebuch und Fragenliste bereithalten.
  • Gutachten prüfen: Sie erhalten es mit dem Bescheid. Bei Unstimmigkeiten Widerspruch einlegen (s. u.).

Beratung (z. B. Pflegestützpunkte, Wohlfahrtsverbände) frühzeitig nutzen

Widerspruch und Höherstufung

Wenn die Einstufung zu niedrig erscheint oder das Gutachten Fehler enthält, lohnt sich ein Widerspruch. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich erfolgen. Fügen Sie Belege bei (Arztberichte, Tagebuch, Stellungnahme des Pflegedienstes). Unterstützung bieten u. a. Pflegestützpunkte, Caritas, AWO, VdK.

Widerspruch vs. Höherstufung:
  • Widerspruch richtet sich gegen einen aktuellen Bescheid (falsche Bewertung/Fehler).
  • Höherstufung ist ein neuer Antrag, wenn sich der Zustand verschlechtert hat (mehr Hilfe nötig).

Fristen gelten auch hier: Bei erneuter Begutachtung laufen wieder die 25/10/5-AT-Fristen mit möglichem Verzögerungsgeld.

FAQ – Häufige Fragen zu Pflegegrad 3

Wann bekommt man Pflegegrad 3?

Wenn die MD/MEDICPROOF-Begutachtung 47,5 bis unter 70 Punkte im NBA ergibt – also eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit in mehreren Lebensbereichen vorliegt.

Wie hoch ist das Pflegegeld bei PG 3 (2025)?

599 € pro Monat. Bei Kombinationsleistung wird es prozentual zur genutzten Sachleistung gekürzt.

Welche Pflegesachleistungen gibt es bei PG 3?

Ambulante Pflege/Betreuung durch zugelassene Dienste bis 1.497 € pro Monat (2025). Der Dienst rechnet direkt mit der Kasse ab.

Wie funktioniert die Kombinationsleistung?

Beispiel: 70 % Sachleistung genutzt ⇒ 30 % des Pflegegeldes werden ausgezahlt. Berechnung monatlich, Auszahlung automatisch.

Was bedeutet Umwandlungsanspruch (40 %)?

Bis zu 40 % der (nicht genutzten) Sachleistung können in Unterstützungsleistungen im Alltag nach § 45a SGB XI umgewandelt werden (z. B. Alltagsbegleitung). Bei PG 3 max. 598,80 €.

Gibt es eine Pflicht zur Pflegeberatung bei Pflegegeld?

Ja. Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist bei PG 2–3 halbjährlich, bei PG 4–5 vierteljährlich Pflicht. Versäumnis kann Kürzungen nach sich ziehen.

Wie lange dauert die Begutachtung/Entscheidung?

Regelfrist 25 Arbeitstage, in Klinik/Reha 10 AT, bei Palliativ/Hospiz 5 AT. Bei Überschreitung: 70 € Verzögerungsgeld pro angefangener Woche.

Was steht mir für Tages-/Nachtpflege zu?

Bei PG 3 1.357 € pro Monat (separates Budget, zusätzlich zur ambulanten Pflege).

Wie hoch ist der Kassenanteil im Pflegeheim bei PG 3?

1.319 € pro Monat (2025). Zusätzlich reduziert § 43c SGB XI den pflegebedingten Eigenanteil stufenweise: 15/30/50/75 % je nach Aufenthaltsdauer.

Was umfasst der Entlastungsbetrag?

131 € pro Monat für anerkannte Unterstützung im Alltag. Übertrag bis 30. Juni des Folgejahres möglich.

Welche Zuschüsse gibt es für Umbauten und Hilfsmittel?

Wohnumfeld: bis 4.180 € je Person/Maßnahme (Haushalt max. 16.720 €). Hilfsmittel: 10 % Zuzahlung, max. 25 €, entfällt bei Leihgabe. Pflegeverbrauchshilfsmittel: 42 € pro Monat. Hausnotruf: 25,50 €.

Was sind DiPA?

Digitale Pflegeanwendungen (Apps/Services) zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und Pflegenden; 2025 bis 53 € pro Monat.

Wo bekomme ich Unterstützung beim Antrag/Widerspruch?

Bei der Pflegeberatung Ihrer Kasse, Pflegestützpunkten, Caritas, AWO, VdK sowie unabhängigen Beratungsstellen. Viele bieten kostenlose Erstberatung an.

Fazit

Pflegegrad 3 ist ein wichtiger Einstieg in umfassende Unterstützung – finanziell und praktisch. 2025 stehen mit Pflegegeld (599 €), Pflegesachleistungen (1.497 €), Tages-/Nachtpflege (1.357 €), Entlastungsbetrag (131 €), Hilfsmittel-/Hausnotrufpauschalen, Wohnumfeldzuschüssen, Wohngruppen-Leistungen und DiPA (53 €) starke Bausteine zur Verfügung. Wer diese klug kombiniert (z. B. Kombinationsleistung plus Umwandlungsanspruch bis 40 %), kann Pflege zu Hause spürbar stabilisieren und Angehörige entlasten.

Unsere Empfehlung: frühzeitig beantragen, Pflegetagebuch führen, Beratung (Pflegestützpunkt/Pflegekasse) nutzen und Fristen kennen (25/10/5 AT; 70 € Verzögerungsgeld). Prüfen Sie Bescheide und legen Sie Widerspruch ein, wenn die Einstufung nicht passt – oder beantragen Sie die Höherstufung, sobald sich der Zustand verschlechtert. So sichern Sie, dass alle 2025er Beträge und Ansprüche bei PG 3 voll ankommen.

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