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Entlastungsbetrag: Anspruch, Nutzung und Erstattung über die Pflegekasse

Der Entlastungsbetrag unterstützt Sie dabei, Pflegealltag und Betreuung besser zu organisieren. Pro Monat stehen 131 € aus der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) zur Verfügung – zweckgebunden für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu stabilisieren, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern und Versorgungsstrukturen zu entlasten. Der Betrag kann angespart und – unter bestimmten Voraussetzungen – ins Folgejahr übertragen werden.Dieser Leitfaden erklärt, wer Anspruch hat, wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden darf, wie die Abrechnung mit der Pflegekasse funktioniert und wie Sie den Betrag mit anderen Budgets (z. B. Sachleistungen, Umwandlungsanspruch) kombinieren. Sie erhalten praxistaugliche Beispiele, Hinweise zu Nachweisen und Fristen sowie Antworten auf die häufigsten Fragen – damit die 131 € monatlich voll und regelkonform bei Ihnen ankommen.

Anspruch und Zweck

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Er dient der Betreuung, Entlastung und Alltagsunterstützung – nicht der allgemeinen Bargeldzahlung. Anspruch besteht für alle Pflegegrade (1–5), unabhängig davon, ob zusätzlich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezogen werden. Wichtig ist, dass die eingesetzten Angebote anerkannt sind und der Zweckbindung entsprechen.

Höhe (Standard: 131 € pro Monat)

Der monatliche Anspruch beträgt 131 €. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können angespart und – bei fortbestehendem Anspruch – bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Es handelt sich nicht um eine Barleistung: Die Pflegekasse erstattet nur zweckentsprechende Leistungen nach Vorlage der ordnungsgemäßen Nachweise oder rechnet – bei entsprechender Vereinbarung – direkt mit anerkannten Anbietern ab. Eine frei verfügbare Auszahlung ist ausgeschlossen.

Für wen? Pflegegrade 1–5

Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5. Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag in der Regel die zentrale finanzielle Hilfe, da keine Pflegesachleistungen zustehen. In den Pflegegraden 2–5 kommt der Entlastungsbetrag zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistungen hinzu und kann gezielt ergänzende Unterstützungen finanzieren (z. B. stundenweise Betreuung, haushaltsnahe Dienste, Mitfinanzierung bestimmter teilstationärer Leistungen).

Zweckbindung und anerkannte Angebote

Die 131 € sind für Anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag bestimmt, etwa:

  • Betreuungsangebote (Einzel- oder Gruppenbetreuung, z. B. für Menschen mit Demenz),
  • Alltagsbegleitung (Begleitung zu Terminen, Spaziergänge, soziale Teilhabe),
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Wäsche, Einkaufen, Essenszubereitung),
  • Angebote anerkannter Dienste (z. B. Helferkreise, Nachbarschaftshilfen),
  • Teilstationäre Angebote (Tages- oder Nachtpflege) sowie Kurzzeitpflege – in klar definierten Fällen auch zur Minderung bestimmter Selbstzahleranteile.

Welche Anbieter anerkannt sind, regeln die Länder. Maßgeblich sind die Anerkennungslisten bzw. Landesverordnungen; nur mit diesen Anbietern kann der Betrag abgerechnet werden.

Nutzung in der Praxis

In der Praxis entfaltet der Entlastungsbetrag seine Wirkung am besten, wenn Sie ihn planvoll mit anderen Budgets kombinieren. Typisch sind stundenweise Betreuungen, haushaltsnahe Hilfen oder die Mitfinanzierung teilstationärer Entlastung. Wichtig sind klare Nachweise, vereinbarte Preise und die landesrechtliche Anerkennung des jeweiligen Angebots.

Betreuungs- und Entlastungsangebote

Hierzu zählen niedrigschwellige Betreuungsangebote in der Gruppe (Aktivierung, Gedächtnistraining, Bewegungsrunden) sowie Einzelbetreuung in der Häuslichkeit (z. B. Begleitung, Vorlesen, Biografiearbeit). Für Angehörige bedeuten zwei bis drei Stunden wöchentliche Entlastung oft entscheidende Atempausen. Beispiel: Eine anerkannte Betreuerin berechnet 28 € pro Stunde. Bei 4 Stunden pro Woche entstehen ca. 112 € im Monat – voll aus dem Entlastungsbetrag finanzierbar.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Reinigung, Wäsche, Einkaufen, leichtes Kochen oder das Organisieren des Haushalts sind zulässig, wenn der Anbieter anerkannt ist (z. B. gelistete Dienstleister, anerkannte Nachbarschaftshilfe, Helferkreise). Reine Privatabsprachen ohne Anerkennung reichen nicht. Klären Sie Stundensatz, Leistungsumfang und Dokumentation im Vorfeld. Beispiel: Wöchentliche Grundreinigung (2 Stunden à 25 €) = 50 €, zuzüglich 1 Begleitstunde Einkaufen (25 €) → 75 € Monatsaufwand – über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig.

Einsatz für Tages-/Nachtpflege, Kurzzeit-/Verhinderungspflege (Eigenanteile)

Der Entlastungsbetrag kann die Inanspruchnahme teilstationärer Angebote (Tages-/Nachtpflege) zusätzlich erleichtern. In vielen Konstellationen darf er zweckgebunden für eigenanteilige Aufwendungen eingesetzt werden, sofern diese anerkannt und abrechnungsfähig sind (z. B. bestimmte Anteile für Unterkunft/Verpflegung oder Investitionen). Auch bei Kurzzeitpflege kann der Betrag zweckentsprechend zur Minderung eigener Kosten beitragen. Da Details länder- und kassenabhängig sind, empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit der Pflegekasse bzw. dem Pflegestützpunkt, bevor Sie Verträge unterschreiben.

Antrag, Nachweise und Erstattung

Die Pflegekasse prüft, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind: anerkannter Anbieter, zweckentsprechende Leistung, ordnungsgemäße Nachweise. Je nach Kasse und Anbieter sind Direktabrechnung oder Kostenerstattung möglich. Entscheidend sind vollständige Unterlagen und das Fristmanagement.

Nachweise der anerkannten Anbieter

Verlangen Sie schriftliche Belege:

  • Leistungsnachweis (Datum, Uhrzeit, Art der Leistung, Umfang/Stunden),
  • Rechnung mit vollständigen Anbieterangaben (Name, Anerkennungsnummer/Träger, Anschrift, Steuernummer),
  • Preisvereinbarung (Stundensätze, Pauschalen, Fahrtkostenregelung),
  • ggf. Teilnahmebescheinigungen (Gruppenangebote), Einsatzprotokolle (Betreuung/Alltagsbegleitung).

Bewahren Sie Verträge und Anerkennungsnachweise auf. So lassen sich bei Rückfragen schnell die Voraussetzungen dokumentieren.

Abrechnungswege (Direktabrechnung/Erstattung)

Es gibt zwei gängige Wege:

  1. Direktabrechnung: Der anerkannte Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Sie unterschreiben den Leistungsnachweis; die Pflegekasse zahlt bis zur Höhe des Entlastungsbetrags.
  2. Kostenerstattung: Sie bezahlen die Rechnung zunächst selbst und reichen sie anschließend zur Erstattung ein. Die Kasse überweist den erstattungsfähigen Betrag auf Ihr Konto.

Prüfen Sie, welcher Weg mit Ihrem Anbieter vereinbart ist. Bei Erstattung empfiehlt sich eine monatliche Einreichung, damit Sie Ihren Budgetstand im Blick behalten.

Übertragbarkeit bis zum 30. 06. des Folgejahres

Nicht verbrauchte Beträge können – sofern der Anspruch weiter besteht – bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden (Belege fristgerecht einreichen!). Was bis dahin nicht abgerechnet wurde, verfällt. Führen Sie daher eine einfache Budgetliste (Monatsbetrag, eingesetzte Leistungen, Rest). So vermeiden Sie Rückstände, die vor dem Stichtag nicht mehr sinnvoll einlösbar sind.

Kombinationen und Umwandlungsanspruch

Der Entlastungsbetrag lässt sich strategisch mit anderen Budgets verknüpfen. Insbesondere die Kombination mit Pflegesachleistungen und der Umwandlung in Unterstützungsangebote im Alltag erschließt zusätzliche Spielräume – vorausgesetzt, die Anerkennung der Angebote ist gegeben.

Zusätzlich zu Sachleistungen

Der Entlastungsbetrag kommt on top zu Pflegesachleistungen/ Pflegegeld. Beispiel: Sie nutzen Pflegesachleistungen über den ambulanten Dienst für körperbezogene Pflege (z. B. morgens/abends) und finanzieren zusätzlich eine wöchentliche Alltagsbegleitung oder gruppenbasierte Demenzbetreuung aus dem Entlastungsbetrag. Das Sachleistungsbudget bleibt unberührt.

Umwandlung bis zu 40 % ungenutzter Sachleistungen

Falls monatlich Sachleistungen ungenutzt bleiben, können bis zu 40 % davon – innerhalb gesetzlicher Vorgaben – in anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag umgewandelt werden. So lässt sich ein größeres Stundenkontingent für Betreuung/Alltagsbegleitung finanzieren. Beispiel: Unverbrauchte Sachleistungen 200 €80 € (40 %) zusätzlich für UAiA, neben den 131 € Entlastungsbetrag. Voraussetzungen und Verfahren (z. B. Anzeige bei der Kasse) bitte vorab klären.

Regionale Besonderheiten und Anerkennungsverfahren

Die Länder regeln, welche Anbieter als Unterstützungsangebote im Alltag anerkannt sind (Listen/Verzeichnisse, Anerkennungsnummern). Manche Länder zulassen auch anerkannte Einzelkräfte (qualifizierte Nachbarschaftshilfe) mit eigener Abrechnung. Prüfen Sie vor Vertragsbeginn, ob der Anbieter:

  • gelistet/anerkannt ist,
  • direkt mit der Kasse abrechnen darf oder nach Erstattung arbeitet,
  • die erforderlichen Nachweise (Qualifikation, Versicherung, Dokumentation) vorlegt.

So vermeiden Sie Ablehnungen wegen Formfehlern.

FAQ – Entlastungsbetrag

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 1–5. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Pflegegeld oder Sachleistungen genutzt werden.

Wie hoch ist der monatliche Betrag?

131 € pro Monat. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden; danach verfallen sie.

Kann ich mir den Betrag auszahlen lassen?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Eine Barauszahlung ohne passende Leistung ist nicht möglich.

Welche Leistungen sind förderfähig?

Anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote (Einzel-/Gruppenbetreuung, Alltagsbegleitung), haushaltsnahe Dienstleistungen, teilstationäre Angebote (Tages-/Nachtpflege) sowie in definierten Fällen Kurzzeitpflege – jeweils nach Landesrecht anerkannt und abrechnungsfähig.

Darf ich eine private Haushaltshilfe bezahlen?

Nur, wenn diese als anerkannte Unterstützungsleistung zugelassen ist (z. B. Nachbarschaftshilfe mit Anerkennung). Reine Privatabsprachen ohne Anerkennung sind nicht erstattungsfähig.

Wie läuft die Abrechnung?

Entweder Direktabrechnung des anerkannten Anbieters mit der Pflegekasse oder Kostenerstattung nach Einreichung von Rechnung und Leistungsnachweis. Bitte vorab mit Anbieter/Kasse klären.

Können Fahrtkosten erstattet werden?

Wenn Fahrtkosten Teil des anerkannten Angebots sind und ordnungsgemäß ausgewiesen werden, ist eine Abrechnung möglich. Details hängen von Anbietervereinbarung und Kassenpraxis ab.

Darf ich den Entlastungsbetrag für Tagespflege einsetzen?

Ja, in vielen Fällen zur Mitfinanzierung teilstationärer Angebote. Welche Anteile (z. B. Unterkunft/Verpflegung, Investitionen) erstattungsfähig sind, variiert – bitte vorab mit der Kasse abstimmen.

Kann der Entlastungsbetrag mit Pflegegeld kombiniert werden?

Ja. Der Entlastungsbetrag ist zusätzlich zum Pflegegeld nutzbar und beeinflusst dessen Höhe nicht.

Kann ich ungenutzte Sachleistungen umwandeln?

Ja, bis zu 40 % ungenutzter Sachleistung können in Unterstützungsangebote im Alltag umgewandelt werden – zusätzlich zu den 131 €. Verfahren vorab mit der Kasse klären.

Was passiert bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt?

Der Anspruch ruht nicht automatisch. Ob und wie Leistungen in dieser Zeit abrechenbar sind, hängt vom konkret erbrachten Angebot (z. B. Unterstützung Angehöriger, Organisation) und den Kassenregeln ab. Stimmen Sie Vorgehen vorab ab.

Wie weise ich Leistungen nach?

Mit Rechnungen und Leistungsnachweisen (Datum, Dauer, Art der Leistung, Anbieterkennung). Ohne ordnungsgemäße Nachweise ist keine Erstattung möglich.

Wie oft sollte ich einreichen?

Monatlich oder quartalsweise – Hauptsache rechtzeitig, damit Sie den Überblick über Restbeträge behalten und die Übertragungsfrist (30. 06. Folgejahr) einhalten.

Können pflegende Angehörige bezahlt werden?

Nur, wenn sie im Rahmen eines anerkannten Angebots tätig werden (z. B. organisierter Helferkreis mit Anerkennung). Eine direkte Auszahlung an Angehörige ohne Anerkennung ist nicht zulässig.

Was ist der Unterschied zu Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege?

Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege sind eigene Budgets. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für anerkannte Alltags- und Betreuungsunterstützungen; er kann ergänzend bestimmte Eigenanteile mitfinanzieren (je nach Konstellation).

Gilt der Entlastungsbetrag auch ohne Pflegedienst?

Ja. Ein Pflegedienst ist nicht erforderlich, solange das Angebot anerkannt ist. Pflegedienste können allerdings anerkannte UAiA-Leistungen anbieten und abrechnen.

Was passiert bei Kassenwechsel?

Reichen Sie laufende Nachweise zeitnah ein und informieren Sie die neue Pflegekasse. Die Übertragbarkeit ins Folgejahr bleibt grundsätzlich erhalten; prüfen Sie formale Übergaben (z. B. offene Rechnungen).

Kann ich den Betrag für Hausnotruf nutzen?

Der Hausnotruf ist in der Regel ein Pflegehilfsmittel mit eigener Finanzierungssystematik. Ob eine Teilfinanzierung über den Entlastungsbetrag möglich ist, hängt von Landesrecht/Vertrag ab. Bitte Kasse ansprechen.

Darf ich eigene Zuzahlungen (z. B. Rezeptgebühren) erstatten lassen?

Nein. Zuzahlungen der Krankenversicherung fallen nicht unter den Entlastungsbetrag. Erstattungsfähig sind nur zweckgebundene Alltags-/Betreuungsleistungen anerkannter Anbieter.

Was, wenn meine Kasse die Erstattung ablehnt?

Prüfen Sie Begründung, Anerkennungsstatus des Anbieters und Nachweise. Reichen Sie ergänzende Unterlagen nach oder widersprechen Sie schriftlich – idealerweise mit Unterstützung eines Pflegestützpunkts.

Fazit

Der Entlastungsbetrag ist ein kleines, aber wirkungsvolles Budget, das Pflegealltag spürbar erleichtern kann – vorausgesetzt, er wird konsequent und zweckgerecht genutzt. Planen Sie monatlich 131 € fest ein, setzen Sie auf anerkannte Betreuungs- und Alltagsangebote und halten Sie Leistungsnachweise/Rechnungen sauber vor. Prüfen Sie kombinierte Strategien: Entlastungsbetrag plus ggf. Umwandlung von bis zu 40 % ungenutzter Sachleistungen, damit mehr Begleit- und Betreuungsstunden zur Verfügung stehen.Behalten Sie die Fristen im Blick: laufende Einreichung und – falls Beträge angespart werden – Nutzung bis zum 30. Juni des Folgejahres. Klären Sie bei Tages-/Nachtpflege oder Kurzzeitpflege im Vorfeld, welche Anteile erstattungsfähig sind. Und nutzen Sie die Pflegeberatung bzw. Pflegestützpunkte, um Anbieterlisten, Anerkennungen und

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