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Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegesachleistungen optimal mischen

Die Kombinationsleistung erlaubt Ihnen, ambulante Pflegesachleistungen eines zugelassenen Pflegedienstes mit Pflegegeld zu verbinden. So können Sie professionelle Hilfe gezielt einkaufen und zugleich Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende finanziell stärken. Praktisch heißt das: Je mehr Sachleistungen Sie innerhalb Ihres Monatsbudgets nutzen, desto geringer fällt das anteilige Pflegegeld aus – und umgekehrt. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Basis der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen. Wer die Logik versteht, kann Versorgung und Finanzen planbar steuern und unnötige Kürzungen vermeiden.

Dieser Leitfaden erklärt die Voraussetzungen, das Grundprinzip und die Rechenformel. Er zeigt, wie Sie die Quote festlegen, wie Kassen abrunden oder aufrunden, welche Nachweise wichtig sind und wie Sie untermonatige Änderungen sauber abbilden. Außerdem erhalten Sie konkrete Beispiele nach Pflegegrad, Hinweise zur Tourenplanung, typische Fehlerquellen (Doppelabrechnung, falsche Quote) und einen Überblick zum Umwandlungsanspruch (bis zu 40 % ungenutzter Sachleistungen in Angebote zur Unterstützung im Alltag – UAiA) sowie zum Entlastungsbetrag von 131,00 € monatlich.

Voraussetzungen und Grundprinzip

Die Kombinationsleistung richtet sich an Personen mit anerkanntem Pflegegrad (PG), die im häuslichen Umfeld versorgt werden. Sie verbindet Pflegesachleistung (Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes) mit einer anteiligen Auszahlung des Pflegegelds an die pflegebedürftige Person. Der Clou: Die Pflegekasse berechnet die Pflegegeld-Quote monatlich aus dem Prozentsatz des verbrauchten Sachleistungsbudgets. Wer 60 % seines Budgets für den Pflegedienst nutzt, erhält 40 % seines Pflegegelds. Wer 0 % nutzt, bekommt 100 % Pflegegeld. Wer 100 % nutzt, erhält 0 % Pflegegeld. Diese Logik ist übersichtlich – sie verlangt aber eine konsequente Planung und Dokumentation.

Pflegegrad ab 2; häusliche Versorgung

Kombinationsleistungen setzen in der Regel Pflegegrad 2 bis 5 voraus. Die Versorgung findet überwiegend zu Hause statt – also im eigenen Haushalt, in der Wohnung von Angehörigen oder in einer betreuten Wohnform. Pflegegrad 1 berechtigt nicht zur Pflegesachleistung (und damit nicht zur Kombinationsleistung), bietet aber andere Hilfen. Die Anerkennung des Pflegegrads erfolgt nach Begutachtung; Grundlage sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Wichtig für die Praxis: Sobald Pflegegrad 2 oder höher vorliegt, können Sie mit einem Pflegedienst Leistungen aus dem Monatsbudget abrufen und zugleich anteilig Pflegegeld beziehen.

Pflegesachleistung + anteiliges Pflegegeld

Pflegesachleistung meint die professionelle Pflege durch einen zugelassenen ambulanten Dienst: z. B. Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei Ernährung und Mobilität, aber auch pflegerische Betreuungsleistungen. Die Pflegekasse vergütet diese Einsätze direkt an den Pflegedienst – bis zur Höhe Ihres Monatsbudgets. Pflegegeld ist die Geldleistung an Sie als Versicherte:n, wenn (auch) private Pflegepersonen – Angehörige, Nachbar:innen, Ehrenamtliche – pflegen. In der Kombination wird das Pflegegeld prozentual gekürzt – genau um den Anteil, in dem Sachleistungen verbraucht wurden.

Monatliche Festlegung und flexible Anpassung

Viele Kassen arbeiten mit einer planerischen Quote (z. B. „60 % Sachleistung/40 % Pflegegeld“) als Orientierung. Rechts- und abrechnungstechnisch zählt jedoch der tatsächliche Monatsverbrauch: Am Monatsende prüft die Kasse, wie viel des Sachleistungsbudgets abgerechnet wurde, und berechnet daraus die Auszahlungsquote des Pflegegelds. Das bedeutet: Sie können de facto monatlich steuern, indem Sie den Tourenplan mit dem Pflegedienst anpassen. Untermonatige Änderungen sind möglich; maßgeblich ist die Summe der erbrachten Leistungen im Kalendermonat. Das macht die Kombinationsleistung flexibel – vorausgesetzt, Sie behalten den Budgetverbrauch im Blick.

So berechnen Sie die Kombinationsleistung

Die Berechnung folgt einer einfachen Formel: Entscheidend ist der Prozentsatz der in Anspruch genommenen Pflegesachleistung im Verhältnis zu Ihrem monatlichen Budget. Daraus ergibt sich automatisch die Auszahlungsquote des Pflegegelds. Wer die Budgets je Pflegegrad kennt und seinen voraussichtlichen Bedarf realistisch plant, kann die Quote schon zu Monatsbeginn kalkulieren und später mit den tatsächlichen Abrechnungswerten abgleichen.

Budget der Sachleistung und Nutzungsquote

Die Monatsbudgets für Pflegesachleistungen (ambulant) betragen typischerweise:

PflegegradMonatsbudget Pflegesachleistung
PG 2761 €
PG 31.432 €
PG 41.778 €
PG 52.200 €

Die Nutzungsquote ist der Anteil, den der Pflegedienst im Kalendermonat aus diesem Budget tatsächlich abrechnet. Beispiel: In PG 3 werden Leistungen im Wert von 716 € erbracht. Das entspricht 716 € ÷ 1.432 € = 50 % Nutzungsquote. Die Auszahlungsquote des Pflegegelds beträgt folglich 50 %. Wichtig: Abgerechnet wird auf Basis der Kassenpreise (Leistungskomplexe/Minutenpreise gemäß Versorgungsvertrag), nicht nach Privatpreisen.

Auszahlungsquote des Pflegegelds (Formel)

Die Kernformel lautet:

Auszahlungsquote Pflegegeld = 100 % − (Inanspruchnahme Sachleistung in % des Monatsbudgets)

Daraus folgt unmittelbar:

  • 60 % Sachleistungsnutzung → 40 % des Pflegegelds.
  • 25 % Sachleistungsnutzung → 75 % des Pflegegelds.
  • 100 % Sachleistungsnutzung → 0 % des Pflegegelds.
  • 0 % Sachleistungsnutzung → 100 % des Pflegegelds.

Für die Rechenbeispiele benötigen wir die monatlichen Pflegegeldbeträge je Pflegegrad (Richtwerte 2025):
PG 2: 347,00 € · PG 3: 599,00 € · PG 4: 800,00 € · PG 5: 990,00 €.

Rundungen, Abrechnungszeitpunkte, Nachweise

In der Praxis runden Pflegekassen auf Cent-Beträge. Maßgeblich ist der Abrechnungsmonat. Pflegedienste reichen ihre Leistungsnachweise nach Monatsende ein; erst danach steht die endgültige Quote fest. Bewahren Sie folgende Unterlagen auf:

  • Einsatzpläne und Leistungsnachweise des Pflegedienstes,
  • Kontoauszüge (Pflegegeld),
  • ggf. Korrekturrechnungen bei nachträglichen Anpassungen.

Falls Einsätze ausfallen (Krankenhaus, Reha), sinkt die Sachleistungsnutzung und die Pflegegeldquote steigt automatisch. Sprechen Sie solche Änderungen sofort mit dem Pflegedienst und – wenn absehbar – mit der Pflegekasse ab.

Rechenbeispiele (mindestens ein Beispiel je PG 2–4; inkl. untermonatiger Änderung sowie 0 %/100 %)

Beispiel A – PG 2 (60 % Sachleistung → 40 % Pflegegeld)

  • Monatsbudget Sachleistung (PG 2): 761,00 €
  • Abrechnung Pflegedienst im Monat: 456,60 € (entspricht 60 % des Budgets)
  • Pflegegeld (PG 2): 347,00 €
  • Auszahlungsquote Pflegegeld: 100 % − 60 % = 40 %
  • Auszahlung: 347,00 € × 40 % = 138,80 €

Beispiel B – PG 3 (untermonatige Änderung)

  • Ausgangsplanung: In der ersten Monatshälfte keine Einsätze, in der zweiten Hälfte verstärkter Einsatz wegen Sturzrisiko.
  • Monatsbudget Sachleistung (PG 3): 1.432,00 €
  • Abrechnung Pflegedienst: 716,00 € (zweite Monatshälfte; entspricht 50 % des Budgets)
  • Pflegegeld (PG 3): 599,00 €
  • Auszahlungsquote Pflegegeld: 100 % − 50 % = 50 %
  • Auszahlung: 599,00 € × 50 % = 299,50 €
    Praxis-Tipp: Obwohl die Einsätze sich auf die zweite Monatshälfte konzentrieren, zählt nur der Monatsgesamtverbrauch. Eine gesonderte Halbmonatsquote gibt es nicht.

Beispiel C – PG 4 (25 % Sachleistung → 75 % Pflegegeld)

  • Monatsbudget Sachleistung (PG 4): 1.778,00 €
  • Abrechnung Pflegedienst: 444,50 € (entspricht 25 %)
  • Pflegegeld (PG 4): 800,00 €
  • Auszahlungsquote Pflegegeld: 100 % − 25 % = 75 %
  • Auszahlung: 800,00 € × 75 % = 600,00 €

Beispiel D – PG 5 (0 % und 100 % Nutzung)

  • Monatsbudget Sachleistung (PG 5): 2.200,00 €
  • Pflegegeld (PG 5): 990,00 €
  • Fall 1: 0 % Sachleistung → 100 % Pflegegeld → 990,00 €
  • Fall 2: 100 % Sachleistung → 0 % Pflegegeld → 0,00 €
    Hinweis: Bei teilweiser Nutzung (z. B. 30 %) wäre die Auszahlung 990,00 € × 70 % = 693,00 €.

Beispiel E – Nachträgliche Korrektur

  • Planung PG 3: 40 % Sachleistung, 60 % Pflegegeld.
  • Tatsächliche Abrechnung: 48 % Sachleistung (z. B. wegen zusätzlicher Einsätze nach Krankenhausentlassung).

Ergebnis: Pflegekasse rechnet 48 % an; Pflegegeld wird 52 % ausgezahlt. Eventuell bereits geleistete Abschläge werden verrechnet.

Praxis: Planung und Steuerung

Die Kombinationsleistung ist so flexibel wie Ihr Alltag. Damit sie finanziell und organisatorisch aufgeht, braucht es vorausschauende Planung: Bedarfe klären, Tourenplan festlegen, Monatsbudget im Blick behalten, Zwischenstände prüfen und bei Bedarf korrigieren. So vermeiden Sie Überraschungen am Monatsende und halten die Pflegegeld-Quote dort, wo sie sein soll.

Tourenplanung mit Pflegedienst

Starten Sie mit einer Bedarfsanalyse: Welche Handgriffe benötigen Sie täglich, welche nur mehrmals wöchentlich? Was können Angehörige zuverlässig übernehmen? Welche Tätigkeiten sind für Profis reserviert (z. B. medizinisch-pflegerische Aufgaben)?

  • Erstellen Sie einen Wochenplan: Uhrzeiten, Dauer, Inhalte der Einsätze.
  • Vereinbaren Sie Vertretungsregeln bei Ausfällen (Urlaub, Krankheit).
  • Definieren Sie Eskalationspfade (z. B. Extraeinsatz bei Exazerbation).
  • Stimmen Sie die Dokumentation ab: Leistungsnachweise, Änderungsblätter, telefonische Aufträge.

Je klarer der Plan, desto besser trifft der Pflegedienst das Monatsbudget. Weisen Sie auf budgetrelevante Ereignisse hin (geplante Reha, Krankenhaus, Kurzzeitpflege). So vermeiden Sie eine unbeabsichtigte Über- oder Unternutzung.

Monatliche Überprüfung und Anpassung

Führen Sie ein einfaches Budget-Protokoll:

  • Nach Woche 1 und Woche 3 eine Zwischenbilanz (Summe der bisher erbrachten Leistungen).
  • Abgleich mit dem Restbudget; ggf. Einsätze nachschärfen (erzielen Sie Ihre Wunschquote).
  • Dokumentieren Sie Abweichungen (z. B. Termin entfällt, Zusatztermin notwendig).

Besprechen Sie rechtzeitig mit dem Pflegedienst, ob Zusatzleistungen sinnvoll sind (Sturzprophylaxe, Mobilitätstraining, Anleitung von Angehörigen). Diese können Pflegequalität erhöhen und zugleich das Budget sinnvoll nutzen – damit Ihre geplante Kombinationsquote am Monatsende passt.

Fehler vermeiden: Doppelabrechnung, falsche Quote

Typische Stolpersteine:

  • Doppelabrechnung: Wenn mehrere Dienste beteiligt sind, müssen Leistungen klar abgegrenzt sein. Ein Einsatz darf nicht doppelt abgerechnet werden.
  • Falsche Einstufung: Leistungen, die nicht dem Sachleistungsbudget zugeordnet sind (z. B. reine Hauswirtschaft ohne Anerkennung im Rahmen der Pflegesachleistung), dürfen die Quote nicht verfälschen.
  • Tages-/Nachtpflege: Diese teilstationären Leistungen laufen aus einem separaten Topf; sie kürzen die Kombinationsquote nicht.
  • Kurzfristige Zusatzaufträge: Spontane Mehrleistungen können die Nutzungsquote sprunghaft erhöhen. Prüfen Sie, ob ua. der Entlastungsbetrag oder UAiA geeigneter sind, um die Pflegegeld-Quote zu schützen.

Kommunikationslücken: Halten Sie Änderungen schriftlich fest und lassen Sie sich Leistungsnachweise zeigen – so behalten Sie die Kontrolle.

Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag

Die Kombinationsleistung lässt sich durch zwei zusätzliche Bausteine ergänzen: den Umwandlungsanspruch für ungenutzte Pflegesachleistungen und den Entlastungsbetrag von 131,00 € monatlich. Beides kann helfen, pflegerische Betreuung und Alltagsunterstützung auszubauen, ohne die Pflegegeld-Quote unnötig zu verringern.

Bis zu 40 % ungenutzter Sachleistungen in UAiA

Wenn Sie das Monatsbudget der Pflegesachleistung nicht ausschöpfen, können Sie bis zu 40 % des nicht genutzten Betrags in Angebote zur Unterstützung im Alltag (UAiA) umwandeln. Dazu zählen u. a. anerkannte Betreuungsangebote, hauswirtschaftliche Hilfen und Alltagsbegleitung.
Wichtig für die Praxis:

  • Die Umwandlung erfolgt auf Antrag bei der Pflegekasse; sie wirkt monatlich.
  • Abgerechnet wird nur mit anerkannten Anbietern; Eigenleistungen sind nicht erstattungsfähig.
  • Die Umwandlung kürzt nicht die bereits genutzte Sachleistung – sie aktiviert einen zusätzliche nutzbaren Betrag innerhalb bestimmter Grenzen.
  • Belege und Leistungsnachweise sind erforderlich; prüfen Sie vorab die anerkannten Anbieter in Ihrer Region.

Zusätzliche Nutzung des Entlastungsbetrags (131 € mtl.)

Der Entlastungsbetrag beträgt 131,00 € monatlich – für alle Pflegegrade, auch PG 1. Er ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Angebote (z. B. UAiA, Betreuungsangebote, anerkannte haushaltsnahe Dienstleistungen). In der Kombination mit der Kombinationsleistung gilt:

  • Setzen Sie den Entlastungsbetrag gezielt für Alltagsunterstützung ein, statt zusätzliche Pflegedienstleistungen aus dem Sachleistungsbudget zu beauftragen – so bleibt Ihre Pflegegeld-Quote stabil.
  • Nicht verbrauchte Beträge können in der Regel monatsübergreifend begrenzt angespart werden (achten Sie auf Fristen).
  • Prüfen Sie, ob Anleitung von Angehörigen oder Entlastungsleistungen einfache Einsätze ersetzen können, wenn es primär um Begleitung und Struktur geht.

Regionale Anerkennung von Anbietern beachten

UAiA-Anbieter müssen regional anerkannt sein. Die Anerkennungskriterien variieren nach Bundesland (z. B. Qualifikation, Schulungen, Haftpflichtversicherung). Lassen Sie sich Anerkennungsnummern und Leistungskatalog zeigen. Klären Sie vorab:

  • Welche Stundensätze gelten und wie wird abgerechnet?
  • Gibt es Mindestabnahmemengen oder Anfahrtskosten?
  • Welche Nachweise (Leistungsbelege) verlangt die Pflegekasse?

Ein kurzer Abstimmungstermin mit der Pflegekasse verhindert Missverständnisse und beschleunigt die Erstattung.

FAQ – Kombinationsleistung

Was ist die Kombinationsleistung in einem Satz?

Die Verbindung von ambulanten Pflegesachleistungen mit einer anteiligen Auszahlung des Pflegegelds – berechnet nach der tatsächlichen monatlichen Nutzung des Sachleistungsbudgets.

Ab welchem Pflegegrad ist die Kombinationsleistung möglich?

Ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 hat keine Pflegesachleistung und damit keine Kombinationsleistung.

Wie wird das anteilige Pflegegeld berechnet?

100 % minus Sachleistungsnutzung in % des Monatsbudgets. Beispiel: 60 % Nutzung → 40 % Pflegegeld.

Zählt eine vorab mit der Kasse vereinbarte Quote?

Sie dient der Planung. Maßgeblich ist am Monatsende die tatsächliche Inanspruchnahme laut Abrechnung.

Kann ich die Quote monatlich ändern?

Ja. Sie steuern die Quote de facto über den Tourenplan und die tatsächlichen Einsätze im Kalendermonat.

Was passiert bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt?

Einsätze fallen aus, die Sachleistungsnutzung sinkt und Ihre Pflegegeld-Quote steigt entsprechend.

Kürzt Tages- oder Nachtpflege die Kombinationsleistung?

Nein. Teilstationäre Tages-/Nachtpflege wird aus einem separaten Budget finanziert und beeinflusst die Kombinationsquote nicht.

Gilt die Beratungspflicht nach § 37 Abs. 3, wenn ich anteilig Pflegegeld erhalte?

Ja. Sobald Pflegegeld fließt (auch anteilig), sind die regelmäßigen Beratungseinsätze abzurufen.

Was ist, wenn mehrere Pflegedienste abrechnen?

Dann müssen die Leistungen klar abgegrenzt sein. Die Kasse summiert die Abrechnungen; Sie vermeiden Doppelungen durch saubere Einsatzplanung.

Wie gehe ich mit Rundungen um?

Kassen rechnen auf Cent. Kleinste Abweichungen ergeben sich aus Rundungen bei Minutenpreisen/Leistungskomplexen.

Kann ich ungenutzte Sachleistung in Alltagshilfen umwandeln?

Ja. Bis zu 40 % des ungenutzten Sachleistungsbudgets können in UAiA umgewandelt werden – auf Antrag.

Beeinflusst der Entlastungsbetrag meine Kombinationsquote?

Nein, der Entlastungsbetrag (131,00 €) ist separat. Setzen Sie ihn gezielt für Alltagsunterstützung ein, um die Quote zu schonen.

Was passiert bei 0 % bzw. 100 % Sachleistungsnutzung?

0 % Nutzung → 100 % Pflegegeld. 100 % Nutzung → 0 % Pflegegeld.

Wie verhindere ich böse Überraschungen am Monatsende?

Führen Sie Zwischenbilanzen (z. B. nach Woche 1 und 3), passen Sie Touren an und lassen Sie sich Leistungsnachweise zeigen.

Gibt es typische Fehler?

Ja: Doppelabrechnung, falsche Zuordnung von Leistungen, fehlende Abstimmung bei Zusatzterminen, unklare Dokumentation.

Was, wenn ich kurzfristig mehr Pflege brauche?

Erhöhen Sie temporär die Pflegediensteinsätze; die Quote passt sich an. Prüfen Sie zusätzlich UAiA oder den Entlastungsbetrag.

Ist eine rückwirkende Korrektur möglich?

Ja, wenn Abrechnungen nachträglich geändert werden (z. B. Storno, Korrektur), passt die Pflegekasse die Pflegegeldzahlung an.

Werden Wegepauschalen und Zuschläge mitgerechnet?

Ja, sie sind Teil der Sachleistungsabrechnung und gehen in den Prozentsatz ein – gemäß den mit der Kasse vereinbarten Sätzen.

Hat die Kombinationsleistung Auswirkungen auf Steuern oder Sozialleistungen?

Das Pflegegeld ist zweckgebunden und in der Regel steuerfrei; individuelle Konstellationen sollten Sie mit Beratung klären.

Wie behalte ich den Überblick über mehrere Töpfe (Sachleistung, UAiA, Entlastungsbetrag)?

Führen Sie eine Monatsübersicht mit drei Spalten: Sachleistung (Budget/Verbrauch), UAiA (Umwandlung/Nachweise), Entlastungsbetrag (Einsatz/Rest). So sehen Sie früh, wo Spielräume sind.

Fazit

Die Kombinationsleistung ist das Scharnier zwischen professioneller Pflege und familiärer Unterstützung. Finanzielle Steuerung gelingt, wenn Sie drei Punkte konsequent beachten: Transparente Planung, verlässliche Dokumentation und monatliche Feinsteuerung. Planen Sie gemeinsam mit dem Pflegedienst realistische Einsätze, prüfen Sie nach Woche 1 und 3 Ihren Budgetverbrauch und justieren Sie nach. Halten Sie Nachweise geordnet bereit – Einsatzpläne, Leistungsnachweise, Kontoauszüge – und klären Sie Sonderfälle (Krankenhaus, Reha) zeitnah mit der Pflegekasse. Nutzen Sie UAiA und den Entlastungsbetrag strategisch, um Alltagsunterstützung zu finanzieren, ohne die Pflegegeld-Quote unnötig zu belasten. So bleiben Sie flexibel, sichern die Versorgungsqualität und holen aus jedem Monat das Optimum heraus – fachlich sauber, finanziell planbar und alltagsnah.

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