Der Entlastungsbetrag unterstützt Pflegebedürftige und Angehörige dabei, den Alltag zu stabilisieren und pflegende Personen zu entlasten. Pro Monat stehen 131,00 € zur Verfügung – zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Der Betrag ist zweckgebunden: Er darf nur für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden, etwa stundenweise Betreuung, Haushaltshilfe oder zur anteiligen Entlastung bei teilstationären Aufenthalten und Ersatzpflege. Dieser Leitfaden erklärt, wer Anspruch hat, wofür der Betrag genutzt werden darf und wie die Abrechnung funktioniert.
Sie erfahren praxisnah, wie Sie geeignete Anbieter wählen, Belege korrekt sammeln und Fristen sicher einhalten. Außerdem zeigen wir, wie der Entlastungsbetrag mit Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung und dem Umwandlungsanspruch zusammenspielt. So vermeiden Sie typische Stolpersteine – etwa abgelehnte Rechnungen oder verfallene Restmittel – und nutzen die 131,00 € wirkungsvoll für Betreuung, Entlastung und Teilhabe.
Anspruch und Zweck
Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade vorgesehen – vom Pflegegrad 1 bis 5 – und ergänzt die übrigen Budgets der Pflegeversicherung. Er soll den Alltag strukturieren, Eigenständigkeit fördern und pflegende Angehörige entlasten. Entscheidend ist die Zweckbindung: Nur anerkannte Leistungen oder Anbieter dürfen finanziert werden. Die Anerkennung erfolgt nach Landesrecht; daher sind regionale Unterschiede möglich. Halten Sie sich an die formalen Vorgaben, und klären Sie im Zweifel vorab mit Ihrer Pflegekasse, ob die geplante Nutzung anerkannt ist.
Höhe: 131 € pro Monat
Der monatliche Entlastungsbetrag beträgt 131,00 €. Das Budget wird zusätzlich gewährt, d. h. unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen nutzen. Nicht verwendete Monatsbeträge verfallen nicht sofort: Sie können – unter Beachtung der Fristen – ins Folgejahr übertragen und bis 30. Juni des nächsten Jahres nachträglich abrechnen. Eine Auszahlung als Geldleistung ohne Nachweis ist nicht möglich; es handelt sich um ein zweckgebundenes Sachleistungsbudget.
Pflegegrade 1–5: Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad. Auch bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag oft die wichtigste Leistung, weil es (anders als ab PG 2) kein Pflegegeld gibt. In den Pflegegraden 2–5 ergänzt der Betrag die ambulanten Budgets – etwa für zusätzliche Betreuung, haushaltsnahe Unterstützung oder als Zuschuss zu teilstationären Leistungen und Ersatzpflege. Wichtig: Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern für anerkannte Leistungen eingesetzt und gegen Beleg erstattet bzw. direkt abgerechnet.
Zweckbindung und anerkannte Leistungen
Der Entlastungsbetrag ist ausschließlich für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag bestimmt. Typische Beispiele:
- Niedrigschwellige Betreuungsangebote (Einzel- oder Gruppenbetreuung, Aktivierung, Begleitung bei Demenz).
- Haushaltsnahe Unterstützung (Reinigung, Wäsche, Einkauf, Essenszubereitung) – nur, wenn der Anbieter anerkannt ist.
- Alltagsbegleitung (Spaziergänge, Begleitung zu Terminen, Strukturierung des Tages).
- Teilstationäre Leistungen (Tages-/Nachtpflege): Einsatz zur Entlastung – häufig für Eigenanteile wie Verpflegung/Transport, je nach Landesvorgaben und Abrechnungspraxis der Einrichtung.
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Anteilige Übernahme bestimmter Eigenanteile bzw. Kostenbestandteile – die Details ergeben sich aus Kassenhinweisen und der jeweiligen Einrichtung.
Nicht zulässig sind in der Regel bloß privat organisierte Hilfen ohne Anerkennung (z. B. Barzahlung an Nachbarn), medizinische Behandlungen oder rein handwerkliche Leistungen ohne Alltags- oder Betreuungsbezug.
Nutzung in der Praxis
Im Alltag zeigt sich der Entlastungsbetrag am wirksamsten, wenn er planvoll mit anderen Budgets kombiniert wird: Pflegedienst deckt die Grundpflege, der Entlastungsbetrag finanziert flexible Begleitung und Haushalt, Tagespflege sorgt für strukturierte Entlastung. Entscheidend ist, dass die Anbieter anerkannt sind und sauber abrechnen. Klären Sie vorab, ob Ihr Wunschdienst in Ihrem Bundesland als Unterstützungsangebot im Alltag anerkannt ist.
Betreuung, Entlastung, haushaltsnahe Angebote
Betreuung/Alltagsbegleitung: Stundenweise Unterstützung zu Hause oder außer Haus – etwa Spaziergänge, Vorlesen, Gesellschaft, Gedächtnisübungen, Terminsbegleitung, Hilfen bei der Tagesstruktur (Aufstehen, Mahlzeiten, Ruhezeiten). Das entlastet pflegende Personen und fördert Teilhabe.
Haushaltsnahe Hilfen: Einkauf, Wäsche, Reinigung, Essenszubereitung – sofern der Dienst anerkannt ist. Viele Bundesländer führen Listen anerkannter Anbieter; Pflegestützpunkte und Kassen stellen Kontakte bereit. Bewahren Sie Leistungsnachweise mit Datum, Umfang, Stunden und Unterschrift auf.
Angebote an Demenztagen/Betreuungsgruppen: Gruppenangebote (aktivierend, alltagsnah) sind in der Regel anerkannt. Achten Sie auf Teilnahmebescheinigung und Rechnung.
Eigenanteile in Tages-/Nachtpflege und Kurzzeit/Verhinderungspflege
Der Entlastungsbetrag kann – je nach regionaler Rechtsauslegung und Abrechnung – Eigenanteile in Tages-/Nachtpflege mittragen (z. B. Anteile für Verpflegung, Fahrdienst, zusätzliche Betreuungsanteile). Sprechen Sie mit der Einrichtung, welche Positionen aus dem Entlastungsbetrag beglichen werden können und wie die Direktabrechnung funktioniert.
Auch bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kann der Entlastungsbetrag entlastend eingesetzt werden, etwa für anteilige Kosten außerhalb des eigentlichen Pflegekassenbudgets. Wichtig sind klare Rechnungspositionen und die Anerkennung der Leistung durch die Pflegekasse. Bitten Sie die Einrichtung, die leistungsrechtliche Zuordnung auf der Rechnung zu vermerken.
Regionale Anerkennung und Anbieterwahl
Die Anerkennung von Unterstützungsangeboten im Alltag (UAiA) erfolgt landesrechtlich. Das führt zu Unterschieden bei:
- Anbieterarten (z. B. Nachbarschaftshilfen, Ehrenamtsdienste, Dienstleister).
- Qualifikationsanforderungen (Schulungen, Eignung).
- Vergütung und Stundensätzen (Deckelungen/Orientierungssätze).
- Direktabrechnung mit der Pflegekasse.
Erkundigen Sie sich beim Pflegestützpunkt oder Ihrer Pflegekasse nach anerkannten Anbietern, Stundensätzen und Abrechnungswegen. Lassen Sie sich die Anerkennungs-ID oder einen Nachweis geben, und legen Sie ihn der ersten Rechnung bei.
Erstattung und Fristen
Zentral sind zwei Wege: Direktabrechnung durch den Anbieter mit der Pflegekasse oder die Erstattung an Sie nach Rechnungseinreichung. Beide Varianten erfordern saubere Unterlagen. Bewahren Sie alles geordnet auf, damit die Kasse den Betrag schnell anweisen kann.
Direktabrechnung vs. Erstattungsprinzip
Direktabrechnung: Anerkannte Dienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Vorteil: weniger Bürokratie für Sie. Prüfen Sie den Leistungsnachweis vor Unterschrift (Datum, Zeiten, Leistungsart). Bitten Sie um Monatsübersichten, um den Budgetstand zu kennen.
Erstattung: Sie bezahlen die Leistung zunächst selbst und reichen Rechnung + Zahlungsnachweis bei der Pflegekasse ein. Achten Sie auf Fristen und Vollständigkeit. Manche Kassen bieten Online-Uploads im Versichertenportal an. Notieren Sie den Eingang und verfolgen Sie die Bearbeitung.
Erforderliche Belege
Damit die Pflegekasse erstatten kann, sollten Rechnungen und Nachweise mindestens enthalten:
- Name der pflegebedürftigen Person, Versichertennummer.
- Anbieterangaben inkl. Anerkennungsnachweis (z. B. Anerkennungs-ID), Anschrift, Steuernummer/USt-ID.
- Leistungszeitraum, Datum, Stundenanzahl, Stundensatz, Leistungsart (z. B. Haushaltshilfe/Alltagsbegleitung/Betreuung, Tagespflege-Eigenanteile).
- Gesamtbetrag und ggf. Zahlungsnachweis (bei Erstattung).
- Unterschrift des Leistungserbringers bzw. elektronische Bestätigung.
Fügen Sie bei der Erstnutzung eine Kopie des Pflegegradbescheids bei. Klären Sie mit der Kasse, ob eine Bewilligung oder Kontingentfreigabe vorab erforderlich ist.
Übertragbarkeit bis 30.06. des Folgejahres
Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres können nachträglich bis 30. Juni des Folgejahres abgerechnet werden. Danach verfallen Restmittel. Planen Sie daher vorausschauend: Beauftragen Sie frühzeitig anerkannte Dienste, bündeln Sie Rechnungen quartalsweise, und kontrollieren Sie den Budgetstand. Halten Sie den Abrechnungsstichtag in Ihrem Kalender fest.
Kombinationen und Umwandlungsanspruch
Der Entlastungsbetrag ist eigenständig und zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen nutzbar. Er lässt sich sinnvoll mit der Kombinationsleistung (monatsweises Verhältnis aus Pflegegeld und Sachleistung) und dem Umwandlungsanspruch verknüpfen, um den Alltag flexibel zu organisieren.
Zusätzlich zu Sachleistungen/Pflegegeld
Der Entlastungsbetrag mindert weder Ihr Pflegegeld noch das Sachleistungsbudget. Er finanziert ergänzende Bausteine – insbesondere Alltagsbegleitung und Haushaltsunterstützung – und kann parallel zu Pflegediensteinsätzen laufen. In Monaten mit Kombinationsleistung bleibt der Entlastungsbetrag unberührt.
Umwandlung bis 40 % ungenutzter Sachleistungen
Der Umwandlungsanspruch erlaubt, bis zu 40 % des monatlich nicht genutzten Pflegesachleistungsbudgets in Unterstützungsangebote im Alltag (UAiA) umzuwandeln. Das ist separat vom Entlastungsbetrag: Sie können beides nutzen und so ein größeres Monatsvolumen für anerkannte Alltagsleistungen schaffen. Voraussetzung ist, dass die Anbieter anerkannt sind und UAiA-konform abrechnen. Stimmen Sie die Umwandlung vorab mit der Pflegekasse ab, damit die Kontingente korrekt gebucht werden.
Typische Stolpersteine
- Nicht anerkannter Anbieter: Barzahlung an private Helfer ohne Anerkennung führt häufig zu Ablehnung. Lösung: Anbieter mit Anerkennung wählen oder Anerkennung vorab klären.
- Falsche Rechnungspositionen: Unscharfe Bezeichnungen („Hilfe allgemein“) werden oft nicht anerkannt. Lösung: Leistungsart präzise benennen (Alltagsbegleitung/Haushalt/Tagespflege-Eigenanteil).
- Fristversäumnis: Restmittel nicht bis 30. Juni des Folgejahres abgerechnet ⇒ Verfall. Lösung: Kalendereintrag, vierteljährliche Abrechnung.
- Doppelfinanzierung: Dieselbe Leistung gleichzeitig aus Entlastungsbetrag und einem anderen Budget bezahlen ⇒ Rückfragen/Kürzung. Lösung: klare Zuordnung je Rechnung.
Stundensätze über Landesrahmen: Überschreitungen können zu Teilkürzungen führen. Lösung: vorab Stundensätze klären.
FAQ – Entlastungsbetrag
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1–5. Bei PG 1 ist er oft die Hauptleistung.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
131,00 € pro Monat – zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen.
Wird der Betrag bar ausgezahlt?
Nein. Er ist zweckgebunden und wird gegen Beleg erstattet oder direkt über anerkannte Anbieter abgerechnet.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag nutzen?
Für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag: Betreuung/Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Hilfe, anerkannte Gruppenangebote sowie anteilig für bestimmte Eigenanteile bei Tages-/Nachtpflege und Ersatz-/Kurzzeitpflege.
Kann ich Nachbarschaftshilfe bezahlen?
Nur, wenn die Nachbarschaftshilfe landesrechtlich anerkannt ist und ordnungsgemäß abrechnet. Sonst nicht.
Wie reiche ich Rechnungen ein?
Per Erstattung (Rechnung + Zahlungsnachweis) oder über Direktabrechnung des anerkannten Anbieters. Achten Sie auf vollständige Angaben und Anerkennungsnachweis.
Bis wann kann ich Restbeträge nutzen?
Restmittel sind bis 30. Juni des Folgejahres nachträglich abrechenbar. Danach verfallen sie.
Beeinflusst der Entlastungsbetrag mein Pflegegeld?
Nein. Er ist zusätzlich und hat keinen Einfluss auf Pflegegeld oder Sachleistungen.
Kann ich den Betrag mit UAiA kombinieren?
Ja. Entlastungsbetrag + Umwandlung von bis zu 40 % ungenutzter Sachleistungen in UAiA ergeben mehr Flexibilität.
Darf ich damit medizinische Leistungen bezahlen?
Nein. Medizinische Behandlungen/Leistungen gehören nicht zum Zweck des Entlastungsbetrags.
Gilt das auch für Tagespflege?
Ja, anteilige Positionen (z. B. Verpflegung/Transport) können – je nach Landesvorgaben – über den Entlastungsbetrag beglichen werden. Klären Sie dies mit der Einrichtung und Pflegekasse.
Was, wenn die Pflegekasse eine Rechnung ablehnt?
Prüfen Sie Anerkennung, Leistungsbeschreibung, Frist und Zuordnung. Reichen Sie ergänzende Nachweise nach oder bitten Sie um Begründung zur Korrektur.
Kann ich die Abrechnung online einreichen?
Viele Kassen bieten Portale/Apps. Laden Sie Rechnungen und Nachweise hoch und speichern Sie den Eingangsnachweis.
Welche Unterlagen helfen besonders?
Rechnungen mit Anerkennungs-ID, Leistungsnachweise mit Datum/Zeiten/Art, ggf. Teilnahmebestätigungen (Gruppenangebote), bei Erstattung Zahlungsbelege.
Wie plane ich den Betrag über das Jahr?
Legen Sie monatliche Standards fest (z. B. 2× Alltagsbegleitung, 1× Haushalt), und steuern Sie spitzenweise (Urlaubszeiten, Klinikrückkehr). Abrechnung quartalsweise – Stichtag 30. Juni vormerken.
Kann ich den Betrag im Heim nutzen?
In der vollstationären Pflege ist die Nutzung stark eingeschränkt. Klären Sie mit der Einrichtung/Kasse, welche anerkannten Zusatzangebote ggf. abrechenbar sind.
Ist eine Pflegeberatung sinnvoll?
Ja. Die Pflegeberatung unterstützt bei Anbietersuche, Anerkennungsfragen, Abrechnung und bei der Kombination mit Sachleistungen/UAiA.
Fazit
Der Entlastungsbetrag von 131,00 € pro Monat ist ein flexibles Werkzeug, um den Pflegealltag spürbar zu erleichtern – besonders für Betreuung, Alltagsbegleitung und haushaltsnahe Hilfen. Entscheidend sind Anerkennung des Anbieters, klare Leistungsbeschreibungen und vollständige Belege. Wählen Sie rechtzeitig anerkannte Dienste, vereinbaren Sie planbare Termine und behalten Sie Fristen im Blick: quartalsweise abrechnen, Restmittel bis 30. Juni des Folgejahres einreichen.Kombinieren Sie den Entlastungsbetrag klug mit Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung und dem Umwandlungsanspruch (bis zu 40 % ungenutzter Sachleistungen in UAiA). So erhöhen Sie Ihr Monatsvolumen für alltagsnahe Entlastung, ohne andere Budgets zu schmälern. Mit einer geordneten Dokumentation, kurzer Rücksprache mit Ihrer Pflegekasse und der Unterstützung durch Pflegestützpunkte/Pflegeberatung sichern Sie, dass jeder investierte Euro schnell und revisionssicher ankommt – und dort wirkt, wo er gebraucht wird: im Alltag.


