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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Umbau-Zuschüsse der Pflegekasse

Wer pflegebedürftig ist oder Angehörige pflegt, kann für bauliche Anpassungen einen Zuschuss der Pflegekasse erhalten. Gefördert werden Maßnahmen, die die Selbstständigkeit erhöhen, die Pflege erleichtern oder die häusliche Versorgung erst ermöglichen. Typische Beispiele sind der barrierearme Badumbau, schwellenlose Zugänge oder ein Treppenlift. Die Zuschusshöhe ist gesetzlich gedeckelt; für 2025 gelten feste Beträge pro Person und Haushalt. Zusätzlich lassen sich kommunale oder andere Programme kombinieren, solange keine Doppelförderung entsteht und alle Antragsregeln eingehalten werden.

Der Ablauf ist klar strukturiert: Zuerst klären Sie, welche Umbauten fachlich notwendig sind, und holen einen detaillierten Kostenvoranschlag ein. Erst dann stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse mit Begründung (Pflegegrad, Ziel der Maßnahme, ggf. fachliche Stellungnahme). Nach der schriftlichen Bewilligung beauftragen Sie die Arbeiten. Nach Fertigstellung reichen Sie Rechnung, Zahlungsnachweis und eine Fotodokumentation ein. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beruhen auf § 40 SGB XI und sind zweckgebunden: Sie werden nur gewährt, wenn der Umbau den Pflegealltag tatsächlich verbessert und wirtschaftlich angemessen ist.

Was wird gefördert?

Kurzer Überblick: Gefördert werden bauliche oder technische Veränderungen in Wohnung, Haus und unmittelbarem Wohnumfeld, wenn sie die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person steigern. Entscheidend ist der Pflegebezug – rein dekorative Renovierungen zählen nicht. Maßnahmen können in Miet- wie in Eigentumsobjekten erfolgen; in Mietwohnungen ist die Zustimmung der Vermietung zu baulichen Veränderungen vorab erforderlich. Maßgeblich ist stets der individuelle Bedarf im Zusammenhang mit dem Pflegegrad.

Barrierefreie Bad- und Wohnraumanpassungen

Das Bad ist der häufigste Ansatzpunkt. Förderfähig sind der Umbau zur bodengleichen Dusche, das Entfernen von Schwellen, das Versetzen oder die Erhöhung des WCs, unterfahrbare Waschtische, rutschhemmende Bodenbeläge sowie fest montierte Halte- und Stützgriffe. Auch Türverbreiterungen zum Bad, Anpassungen der Aufstellflächen, die Optimierung der Bewegungsflächen und die Versetzung von Armaturen oder Steckdosen zur besseren Erreichbarkeit können dazugehören. In Küche und Wohnbereichen zählen z. B. das Absenken von Arbeitsbereichen, die Schaffung rollstuhlgerechter Bewegungsflächen, kontrastreiche Orientierungselemente oder feste Beleuchtungslösungen zur Sturzprävention. Maßgeblich ist, dass die Maßnahme eine „wesentliche Verbesserung“ bewirkt – also z. B. eine selbstständige Körperpflege wieder ermöglicht oder Transfers deutlich sicherer macht. Reine Schönheitsreparaturen, Generalrenovierungen ohne Pflegebezug und luxuriöse Ausstattungen sind nicht förderfähig. Wichtig ist die Funktionseinheit: Ein „Badumbau“ umfasst typischerweise mehrere Positionen, die zusammen die Barrierefreiheit erhöhen.

Zugang, Treppen, Türen und Sicherheit

Im Eingangsbereich sind das Entfernen von Türschwellen, das Abflachen oder Überbrücken von Stufen, der Einbau von Rampen, das Herstellen eines niveaugleichen Zugangs oder Anpassungen des Weges zur Haustür häufig förderfähig. Treppenlifte, Plattformlifte oder Hebeplattformen können bezuschusst werden, wenn sie die Erreichbarkeit der Wohnung oder einzelner Etagen für die pflegebedürftige Person erst ermöglichen. Innen verbessert die Verbreiterung von Türen, der Einbau von Schiebetüren, beidseitige Handläufe, gute Ausleuchtung und rutschhemmende Beläge die Sicherheit. Auch technische Lösungen wie automatisch öffnende Türantriebe, Türspione mit Kamera für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen oder beleuchtete Schalterleisten sind möglich, sofern sie der Pflege dienen. Maßnahmen im Außenbereich (Zuwege, Aufbauten für Rampen) sind eingeschlossen, wenn sie der Erreichbarkeit des Wohnraums dienen. Abzugrenzen sind dabei mobile Hilfsmittel (z. B. lose Rampen), die nicht baulich verankert werden – hierzu unten mehr.

Abgrenzung zu Hilfsmitteln

§ 40 SGB XI unterscheidet zwischen Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Hilfsmittel sind bewegliche Gegenstände, die den Pflegealltag erleichtern oder Beschwerden lindern, z. B. Duschhocker, Toilettenstuhl, Pflegebett, Antidekubitus-Systeme oder mobile Rampen. Sie werden entweder leihweise bereitgestellt oder – bei Verbrauchsprodukten – über eine monatliche Pauschale abgerechnet. Wohnumfeldverbesserungen sind dagegen fest mit dem Gebäude oder dem Wohnumfeld verbundene Änderungen, etwa der Umbau zur bodengleichen Dusche oder das feste Anbringen von Haltegriffen, Rampen und Handläufen. Ein und dieselbe Leistung wird nicht doppelt gefördert: Was als Hilfsmittel erhältlich ist, fällt grundsätzlich nicht unter den Umbauzuschuss, es sei denn, die bauliche Lösung ist nachweislich erforderlich (z. B. wenn ein mobiler Duschstuhl mangels Bewegungsfläche nicht ausreicht und ein Badumbau nötig ist). Im Antrag sollte die Abgrenzung klar begründet werden.

Zuschusshöhe und Kumulierung

Kurz gesagt: Die Pflegekasse beteiligt sich mit einem festen Zuschuss je pflegebedürftiger Person und Maßnahme. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einem Haushalt, erhöhen sich die möglichen Gesamtzuschüsse entsprechend – allerdings nur bis zu einer Haushaltsobergrenze. Zusätzlich können weitere Programme (z. B. kommunale Zuschüsse oder KfW) genutzt werden, sofern die Summe aller Förderungen die Gesamtkosten nicht überschreitet und die jeweiligen Programmbedingungen eingehalten sind. Eine vorherige Antragstellung ist fast immer zwingend.

Pro Person: 4180 € pro Maßnahme

Pro pflegebedürftiger Person können bis zu 4180 € je Maßnahme bewilligt werden. „Maßnahme“ meint in der Praxis eine in sich abgeschlossene Funktionseinheit mit erkennbarem Pflegeziel, etwa „Bad barrierearm umbauen“ oder „Treppenüberwindung sicherstellen“. Einzelposten wie Haltegriffe, Türverbreiterung und rutschhemmender Bodenbelag können darin zusammengefasst werden, wenn sie gemeinsam das Ziel erreichen. Der Zuschuss ist ein Festbetrag, keine prozentuale Erstattung. Übersteigen die Kosten den Zuschuss, tragen Sie den Differenzbetrag selbst – wobei eine Kombination mit weiteren Fördermitteln möglich sein kann. Wird eine Maßnahme abgelehnt, liegt das häufig an fehlender Pflegebegründung, an nicht wirtschaftlichen Angeboten oder an bereits begonnenen Arbeiten ohne Bewilligung. Wichtig: Den Antrag immer stellen, bevor Sie einen Auftrag erteilen oder Material kaufen. Im Einzelfall kann die Pflegekasse die Auszahlung direkt an den Handwerksbetrieb vornehmen; üblich ist aber die Erstattung nach Rechnungsprüfung.

Mehrpersonenhaushalt: bis 16720 €

Leben mehrere pflegebedürftige Personen im selben Haushalt, können die Einzelzuschüsse addiert werden – jedoch maximal bis zur Haushaltsobergrenze von 16720 €. Das ist insbesondere relevant, wenn Umbauten allen Betroffenen zugutekommen, etwa ein gemeinsamer Badumbau oder der Einbau eines Treppenlifts in einer Mehrpersonenhaushaltssituation. Die Haushaltsobergrenze begrenzt die Auszahlung unabhängig von der Summe der Einzelansprüche; sie bezieht sich auf dieselbe Maßnahme in demselben Haushalt. Wichtig ist, jede anspruchsberechtigte Person eigenständig im Antrag zu benennen und den Nutzen plausibel zu machen. Bei zeitlich getrennten, unterschiedlichen Maßnahmen (z. B. erst Bad, später Treppe) ist eine erneute Förderung möglich, solange jeweils die Voraussetzungen vorliegen und die Anträge frist- und formgerecht gestellt werden. Eine Wiederholungsförderung für identische Maßnahmen am selben Ort ist regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine wesentliche Änderung der Pflegesituation vor, die einen erneuten Umbau erforderlich macht.

Kombination mit Förderprogrammen (KfW, Kommune)

Neben der Pflegekasse kommen kommunale Programme oder Zuschüsse aus Programmen zum altersgerechten Umbauen infrage. Kumulierung ist möglich, wenn die Förderbedingungen dies erlauben und die Gesamtsumme die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt. Häufig gilt: Erst alle Zuschüsse verbindlich beantragen, dann den Auftrag erteilen. Einige Programme sind kontingentiert oder zeitlich befristet; es empfiehlt sich daher, die Antragsfenster genau zu prüfen. Achten Sie auch auf eventuelle Ausschlüsse bei gleichzeitiger Förderung durch verschiedene öffentliche Mittelgeber. In Mietverhältnissen können sich Beteiligungsmodelle mit der Vermietung anbieten, etwa eine Kostenbeteiligung gegen Rückbauverzicht. Steuerlich lassen sich Eigenanteile unter Umständen als Handwerkerleistungen geltend machen; dies ersetzt jedoch keine Zuschussprüfung und hat andere Voraussetzungen. Wichtig: Alle Zuwendungen transparent angeben – die Pflegekasse prüft die Vermeidung von Doppelförderungen.

Antrag und Nachweise

Kurzüberblick: Die Pflegekasse entscheidet auf Grundlage eines formalen Antrags mit Kostenvoranschlag und pflegefachlicher Begründung. Ohne Bewilligung darf nicht begonnen werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind Rechnungen, Zahlungsnachweis und eine Fotodokumentation einzureichen. Je präziser das Ziel der Maßnahme beschrieben ist und je besser Angebote und Grundrisse die Notwendigkeit abbilden, desto reibungsloser verläuft die Bewilligung.

Vor Antrag: Kostenvoranschlag einholen

Der Kostenvoranschlag ist die Basis. Holen Sie mindestens ein, besser zwei bis drei vergleichbare Angebote ein, die die Positionen (Material, Lohn, Nebenleistungen, Entsorgung) sauber ausweisen. Skizzen, Grundrisse und Fotos vom Ist-Zustand helfen, Bewegungsflächen und Hindernisse zu dokumentieren. Klären Sie, ob Nebenarbeiten (z. B. Estrich- oder Elektroarbeiten) im Angebot enthalten sind. Wichtig: Keine Beauftragung und kein Materialkauf, bevor die Pflegekasse schriftlich bewilligt hat. Vereinbaren Sie mit den Betrieben, dass die Ausführung erst nach Förderzusage startet. Bei dringlichem Handlungsbedarf (z. B. nach Sturzereignis) ist die Eilbedürftigkeit im Antrag zu erläutern; auch dann gilt grundsätzlich das „vorher beantragen“-Prinzip. Prüfen Sie die Gewerkefolge: Ein Badumbau betrifft oft Sanitär, Elektro, Fliesen, ggf. Trockenbau – das sollte im Angebot abgestimmt sein, um Nachträge zu vermeiden. Achten Sie auf realistische Bauzeiten und eventuelle Ausführungsrisiken (Feuchtigkeit, Schallschutz, Statik).

Begründung: Pflegegrad, Gutachten, Ziel der Maßnahme

Die Begründung verbindet Pflegegrad, Einschränkungen und das konkrete Umbauziel. Beschreiben Sie knapp den Ist-Zustand („Duschecke mit 15 cm Schwelle, keine Haltegriffe, rutschiger Boden“) und den Soll-Zustand („bodengleiche Dusche mit rutschhemmendem Belag R10, stabile Stützklappgriffe, unterfahrbarer Waschtisch“). Formulieren Sie das Pflegeziel: selbstständige Körperpflege, sichere Transfers, Sturzprävention, Entlastung pflegender Angehöriger. Fügen Sie vorhandene pflegefachliche Stellungnahmen, Empfehlungen der Ergotherapie oder Auszüge aus MD-Gutachten bei, wenn diese den Bedarf stützen. Je klarer der unmittelbare Nutzen dargestellt ist, desto leichter lässt sich die „wesentliche Verbesserung“ begründen. Erwähnen Sie, warum ein Hilfsmittel allein nicht ausreicht (z. B. fehlende Bewegungsfläche, bauliche Barriere). Bei Mehrpersonenhaushalten benennen Sie den Nutzen für jede Person. Halten Sie die Begründung sachlich, kurz und prüfbar; Anhänge (Fotos, Skizzen) transportieren Details besser als lange Texte.

Rechnungen, Abnahme und Fotodokumentation

Nach der Bewilligung und Ausführung reichen Sie Rechnungskopien, Zahlungsnachweise (z. B. Kontoauszug) und eine Fotodokumentation „vorher/nachher“ ein. Die Rechnung muss den Leistungsempfänger korrekt ausweisen, die ausgeführten Positionen mit Datum, Umfang und Bruttobetrag enthalten und den Umsatzsteuersatz nennen. Bewahren Sie das Abnahmeprotokoll auf; es dokumentiert Mängelrügen und Fristen. Bei größeren Umbauten sind Teilrechnungen üblich – stimmen Sie mit der Pflegekasse ab, ob eine anteilige Auszahlung möglich ist. Prüfen Sie, ob Vereinbarungen zur Direktzahlung an das Unternehmen bestehen oder ob Sie in Vorleistung gehen. Ergänzend können Pläne oder Produktdatenblätter sinnvoll sein, wenn sie den pflegebezogenen Nutzen belegen (z. B. Tragfähigkeit von Stützklappgriffen). Heben Sie alle Unterlagen strukturiert auf; sie sind auch für Gewährleistungsfragen relevant. Achten Sie darauf, dass die dokumentierte Ausführung dem bewilligten Umfang entspricht – Abweichungen sollten begründet und ggf. nachbewilligt werden.

Praxis: Planung, Qualität, Gewährleistung

Kurzleitfaden: Gute Planung spart Geld und Zeit. Orientieren Sie sich an anerkannten Regeln (z. B. einschlägige Normen zum barrierefreien Bauen), definieren Sie klare Anforderungen und vergleichen Sie Angebote auf Augenhöhe. Während der Bauphase zählt Sicherheit – temporäre Lösungen müssen zuverlässig sein. Nach der Abnahme schützen Gewährleistung, Dokumentation und eine regelmäßige Wartung insbesondere bei Liften oder Antrieben.

Fachplanung und Angebote vergleichen

Beginnen Sie mit einer bedarfsorientierten Wohnberatung oder einer ergotherapeutischen Begehung. Daraus entsteht ein Anforderungskatalog: Bewegungsflächen, Greifhöhen, Haltezonen, rutschhemmende Werte, Platzbedarf für Hilfsmittel, Wendekreise. Planen Sie zukunftsfähig: Heute benötigte Griffe können später durch Sitzgelegenheiten, Türantriebe oder größere Bewegungsflächen ergänzt werden – berücksichtigen Sie Reserveflächen und Verstärkungen im Untergrund. Vergleichen Sie Angebote anhand identischer Leistungsbeschreibungen, nicht allein am Preis. Prüfen Sie Qualifikationen, Referenzen und ob Produkte normgerecht montiert werden. Bedenken Sie versteckte Positionen wie Baustelleneinrichtung, Schmutzschutz, Entsorgung, Abdichtung, Abdichtnormen in Nassräumen und Anschlussarbeiten. Ein Festpreis mit klar definierter Leistung mindert Nachtragsrisiken. Bei Treppenliften lohnt eine Schienenplanung auf Maß und die Prüfung von Wenderadien, Traglast, Bedienkonzept und Notbetrieb bei Stromausfall. Vereinbaren Sie Meilensteine, Abnahmeformalitäten und Fristen schriftlich.

Bauablauf, Sicherheit und Übergangsregelungen

Während des Umbaus ist der Alltag zu organisieren. Für Badumbauten sind Übergangslösungen zu planen, z. B. die Nutzung eines zweiten Bades im Haus, der temporäre Einsatz eines mobilen Duschsystems oder die Anpassung der Pflegedienstrouten. Staub- und Lärmschutz, klare Wegeführungen und rutschfeste Abdeckungen sind Pflicht. Bei Außenarbeiten (Rampen, Zuwege) sorgen provisorische Handläufe, Beleuchtung und Absperrungen für Sicherheit. Legen Sie Zuständigkeiten fest: Wer schließt ab, wer ist ansprechbar, wann erfolgen Zwischenabnahmen? Dokumentieren Sie den Baufortschritt mit Fotos. Prüfen Sie bei technischen Einbauten die Einweisung und die Notfallkonzepte (z. B. manuelle Absenkung von Plattformliften). Stimmen Sie Termine eng mit der Pflegekasse ab, falls Fristen für die Nachweiserbringung gesetzt sind. Bei Lieferengpässen oder unvorhergesehenen Befunden (Feuchtigkeit, Schadstoffe) benötigen Sie einen Änderungsbeschluss – halten Sie dies schriftlich fest und informieren Sie die Pflegekasse bei relevanten Abweichungen.

Nachbesserung, Garantie, Wartung

Für Bauleistungen gelten gesetzliche Gewährleistungsfristen; bei Arbeiten an Gebäuden typischerweise mehrere Jahre. Halten Sie Mängel bei der Abnahme fest und setzen Sie Fristen zur Nachbesserung. Bei technischen Anlagen (Treppenlifte, Türantriebe) schließen Sie einen Wartungsplan ab: Regelmäßige Inspektionen erhöhen Sicherheit und Verfügbarkeit. Achten Sie auf verfügbare Ersatzteile, Servicezeiten und Reaktionsfristen. Bewahren Sie Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle und Garantiekarten geordnet auf. Bei Funktionsstörungen ist eine zügige Mängelanzeige entscheidend; dokumentieren Sie Ausfälle mit Datum und Symptombeschreibung. Prüfen Sie, ob eine Versicherung (z. B. Hausrat/Haftpflicht) bestimmte Risiken abdeckt. Kleinere Anpassungen nach der Eingewöhnung – z. B. Versetzen eines Griffes – können den Nutzungskomfort deutlich erhöhen; besprechen Sie solche Feinjustierungen möglichst innerhalb der Gewährleistungszeit. Für wiederkehrende Verschleißteile (Akkus, Gleiter, Dichtungen) kalkulieren Sie Folgekosten ein.

FAQ – Wohnumfeld

Wer hat Anspruch auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Anspruch haben Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, die zu Hause wohnen und deren Wohnumfeldanpassung die Pflege ermöglicht, erleichtert oder die Selbstständigkeit erhöht. Der Zuschuss ist eine Leistung der Pflegekasse nach § 40 SGB XI und setzt einen vorherigen Antrag mit Begründung und Kostenvoranschlag voraus.

Wie hoch ist der Zuschuss pro Person und was bedeutet „pro Maßnahme“?

Pro Person können bis zu 4180 € je Maßnahme bewilligt werden. Eine Maßnahme ist eine in sich schlüssige Funktionseinheit mit einem Pflegeziel, etwa der Badumbau oder die Herstellung eines barrierearmen Zugangs. Einzelpositionen werden zusammen betrachtet, wenn sie gemeinsam das Ziel erreichen.

Was gilt in einem Haushalt mit mehreren Pflegebedürftigen?

Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen in einem Haushalt, können die Zuschüsse addiert werden – bis zur Obergrenze von 16720 € je Maßnahme und Haushalt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme allen Betroffenen zugutekommt oder der Nutzen für jede Person nachvollziehbar ist.

Muss der Antrag vor Beginn der Arbeiten gestellt werden?

Ja. Der Antrag samt Kostenvoranschlag und Begründung muss vor Beauftragung gestellt werden. Wer ohne Bewilligung beginnt, riskiert eine Ablehnung oder die Kürzung des Zuschusses.

Welche Unterlagen verlangt die Pflegekasse?

Erforderlich sind ein ausgefüllter Antrag, ein oder mehrere Kostenvoranschläge, eine kurze pflegefachliche Begründung, Fotos/Skizzen des Ist-Zustands und Nachweise zum Pflegegrad. Nach Abschluss werden Rechnung, Zahlungsnachweis und „vorher/nachher“-Fotos verlangt.

Sind Treppenlifte förderfähig?

Ja, wenn sie erforderlich sind, um die Wohnung oder einzelne Etagen zu erreichen und dadurch die Pflege ermöglicht oder erleichtert wird. Alternativlösungen (z. B. Handläufe, Rampen) sind zu prüfen; die wirtschaftlichere Variante hat Vorrang.

Zählt ein Duschhocker als Wohnumfeldmaßnahme?

Nein. Duschhocker, Toilettenstühle oder Pflegebetten sind Pflegehilfsmittel. Sie fallen nicht unter die baulichen Maßnahmen und werden getrennt beantragt. Der Umbau der Dusche selbst hingegen kann als Wohnumfeldmaßnahme gefördert werden.

Was ist bei Mietwohnungen zu beachten?

Bauliche Änderungen bedürfen der Zustimmung der Vermietung. Klären Sie vor Antragstellung, ob ein Rückbau gefordert wird oder dauerhaft geduldet wird. Manche Vermietungen beteiligen sich an den Kosten, insbesondere wenn der Umbau den Wohnwert allgemein erhöht.

Kann ich mehrere Maßnahmen nacheinander beantragen?

Ja, wenn sie jeweils begründet sind und getrennte Ziele verfolgen (z. B. erst Badumbau, später Zugang). Für identische Maßnahmen am selben Ort ist eine Wiederholungsförderung in der Regel nur bei wesentlicher Änderung der Pflegesituation möglich.

Wie begründe ich, dass eine bauliche Lösung nötig ist?

Stellen Sie den Ist-Zustand, die Einschränkungen und das Pflegeziel gegenüber. Erläutern Sie, warum ein Hilfsmittel allein nicht ausreicht (z. B. fehlende Bewegungsfläche, Sturzgefahr). Fachliche Stellungnahmen (z. B. Ergotherapie) sind hilfreich.

Darf ich Eigenleistungen abrechnen?

Eigene Arbeitszeit wird nicht bezuschusst. Förderfähig sind vertraglich abgerechnete Leistungen von Fachbetrieben mit ordnungsgemäßer Rechnung. Materialkäufe in Eigenregie ohne fachgerechten Einbau sind problematisch, wenn dadurch Sicherheit oder Gewährleistung leiden.

Wie läuft die Auszahlung?

Üblich ist die Erstattung nach Einreichung der Schlussunterlagen. In Einzelfällen ist eine Zahlung direkt an den Handwerksbetrieb möglich. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob Teilzahlungen bei längeren Projekten akzeptiert werden.

Kann ich Zuschüsse kombinieren?

Ja, in vielen Fällen. Achten Sie auf die Bedingungen weiterer Fördergeber (z. B. kommunale Programme). Doppelförderung ist ausgeschlossen, und die Summe aller Zuschüsse darf die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

Wie lange dauert die Bewilligung?

Das variiert je nach Pflegekasse und Unterlagenlage. Vollständige, gut begründete Anträge beschleunigen die Entscheidung. Beginnen Sie nicht mit der Ausführung, bevor die schriftliche Bewilligung vorliegt.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sie können Widerspruch einlegen und die Begründung nachschärfen. Häufige Ablehnungsgründe sind fehlender Pflegebezug, unklare Angebote oder bereits begonnene Arbeiten. Ergänzen Sie Fotos, Skizzen und fachliche Stellungnahmen.

Ist ein Umzug statt Umbau förderfähig?

Der Zuschuss bezieht sich auf bauliche Maßnahmen im aktuellen Wohnumfeld. Ein Umzug kann sinnvoll sein, wird aber nicht als Wohnumfeldmaßnahme gefördert. Manche Kommunen unterstützen jedoch barrierearme Neuanschaffungen im Rahmen anderer Programme.

Gelten die Zuschüsse auch bei Pflegegrad 1?

Ja, grundsätzlich sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch bei Pflegegrad 1 möglich, wenn der Umbau die Selbstständigkeit steigert oder Pflege erleichtert. Die Notwendigkeit muss nachvollziehbar begründet werden.

Muss ich Normen zwingend erfüllen?

Der Zuschuss verlangt keine generelle Vollnorm-Barrierefreiheit. Gleichwohl sollten anerkannte Regeln der Technik und einschlägige Barrierefreiheitsstandards als Planungsleitlinie dienen, um Sicherheit und Dauerhaftigkeit sicherzustellen.

Darf ich einzelne Teile austauschen (z. B. nur das WC erhöhen)?

Ja, sofern die einzelne Maßnahme eine spürbare Verbesserung bewirkt und pflegefachlich begründet ist. In vielen Fällen ist ein Paket sinnvoller, weil erst die Kombination das Pflegeziel zuverlässig erreicht.

Wie sichere ich Qualität und Gewährleistung?

Beauftragen Sie qualifizierte Fachbetriebe, vereinbaren Sie klare Leistungsbeschreibungen, dokumentieren Sie Abnahmen und bewahren Sie Unterlagen auf. Bei Mängeln setzen Sie schriftliche Fristen zur Nachbesserung und nutzen die Gewährleistungsrechte.

Gibt es Fristen für die Nachweisführung?

Ja, viele Kassen setzen Fristen für die Vorlage von Rechnungen und Nachweisen nach Bewilligung. Informieren Sie sich im Bescheid und beantragen Sie rechtzeitig Fristverlängerung, falls sich die Bauzeit verschiebt.

Kann die Maßnahme in Raten umgesetzt werden?

Mehrstufige Umsetzungen sind möglich, wenn jede Stufe in sich schlüssig ist und ihr Pflegeziel erreicht. Achten Sie auf klare Trennung in Angeboten, Anträgen und Abrechnungen und stimmen Sie den Zeitplan mit der Pflegekasse ab.

Was passiert bei Kostenabweichungen?

Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag, bleibt der Zuschussbetrag unverändert, sofern keine Nachbewilligung erfolgt. Bei wesentlichen Änderungen sollten Sie frühzeitig Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen und Anpassungen beantragen.

Fazit

Früh planen, sauber begründen und Zuschüsse klug kombinieren – so gelingt die wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Beginnen Sie mit einer bedarfsgerechten Analyse und einem klaren Anforderungskatalog. Holen Sie vergleichbare Angebote ein, definieren Sie Leistungsumfänge präzise und stellen Sie den Antrag rechtzeitig mit einer nachvollziehbaren Begründung und aussagekräftigen Unterlagen. Beachten Sie die Zuschussgrenzen von 4180 € pro Person und 16720 € als Haushaltsobergrenze und prüfen Sie ergänzende Fördermöglichkeiten, ohne in die Doppelförderung zu geraten. Während der Bauphase sorgen strukturierte Abläufe, Zwischenabnahmen und sichere Übergangslösungen für einen reibungslosen Alltag. Nach der Fertigstellung sichern Abnahmeprotokoll, Fotodokumentation und ein geordneter Nachweisprozess die Auszahlung. Wer so vorgeht, erzielt mit angemessenem Eigenanteil eine deutlich bessere Wohn- und Pflegesituation – langfristig sicherer, komfortabler und mit spürbarer Entlastung für alle Beteiligten.

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