Pflege kostet Zeit, Kraft – und Geld. Damit Sie als pflegende Angehörige, Pflegebedürftige oder als Fachkraft die steuerlichen Möglichkeiten vollständig ausschöpfen, zeigt dieser Leitfaden kompakt und rechtssicher, welche Entlastungen es gibt, wie Sie diese korrekt beantragen und welche Nachweise das Finanzamt erwartet. Im Fokus stehen Pauschbeträge nach § 33b EStG, der Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG sowie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.
Sie erfahren, wann Pauschalen günstiger sind als der Einzelnachweis, was bei mehreren Pflegepersonen gilt, wie Pflegegrad, Merkzeichen und Gutachten zusammenwirken, und wie Sie ambulante Dienste, Minijob-Hilfen oder Heimkosten sauber aufteilen. Praxisnahe Beispielrechnungen und eine Checkliste zu Belegen, Verträgen und Zahlungswegen helfen, typische Fehler – etwa Doppelabzüge oder Barzahlungen – zu vermeiden.
Pauschbeträge und individuelle Abzüge
Pauschbeträge verschaffen eine schnelle, unkomplizierte Entlastung ohne Einzelnachweis. Alternativ können Sie tatsächliche, nachgewiesene Pflege- und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen – allerdings erst oberhalb eines individuellen Eigenanteils („zumutbare Belastung“). Je nach Situation können Pauschbeträge, Einzelkostenabzug und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nebeneinander bestehen, sofern keine Doppelförderung derselben Aufwendungen vorliegt. Unten finden Sie die Pauschalen 2025 im Überblick sowie Hinweise, wann sich welcher Weg lohnt.
Behinderten-Pauschbetrag (Staffel; Dataset nutzen)
Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1–3 EStG) richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB). Er deckt typischerweise laufende, behinderungsbedingte Mehraufwendungen (z. B. Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens, Pflege, erhöhter Wäschebedarf) pauschal ab. Voraussetzungen: amtliche Feststellung des GdB (mindestens 20), ggf. einschlägige Merkzeichen. Besonderheit: Für hilflose Menschen sowie Blinde und Taubblinde gilt ein erhöhter Pauschbetrag (siehe Tabelle). Ein zusätzlicher Antrag oder Belegnachweis zu Einzelkosten ist nicht nötig; die Feststellung (Bescheid/Schwerbehindertenausweis) genügt.
Zusatz zur Mobilität: Neben dem Behinderten-Pauschbetrag kann – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale geltend gemacht werden (900 € bzw. 4.500 € pro Jahr, Details siehe unten). Diese Fahrtkostenpauschale ist eigenständig und nicht im Behinderten-Pauschbetrag enthalten.
Pflege-Pauschbetrag: Voraussetzungen (häuslich, unentgeltlich)
Pflegen Sie eine Person in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person (innerhalb EU/EWR) persönlich und ohne Einnahmen für die Pflege, können Sie den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beanspruchen. Die Höhe hängt vom Pflegegrad der gepflegten Person ab (PG 2: 600 €; PG 3: 1.100 €; PG 4/5 oder „hilflos“: 1.800 €). Achtung: Erhaltene Zahlungen gelten regelmäßig als Einnahmen und schließen den Pauschbetrag aus; nicht dazu zählt das von Eltern für ihr eigenes Kind mit Behinderung empfangene Pflegegeld (Sonderregel im Gesetz). Wird eine Person von mehreren Angehörigen gepflegt, wird der Pauschbetrag unter den Pflegepersonen aufgeteilt. Für die Erklärung ist die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben.
Außergewöhnliche Belastungen mit Eigenanteil
Statt (oder zusätzlich zu) Pauschbeträgen können Sie tatsächliche Pflege-, Krankheits- und Hilfsmittelkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehen. Der Abzug wirkt jedoch erst oberhalb Ihrer zumutbaren Belastung (Eigenanteil), die sich prozentual nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl bemisst. Typischer Erfahrungswert: 1 %–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wichtig: Kosten dürfen nicht doppelt geltend gemacht werden. Laufende behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind typischerweise schon vom Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt; nur zusätzliche, nicht pauschal erfasste Aufwendungen (z. B. bestimmte Hilfsmittel, Zuzahlungen, Fahrtkosten außerhalb der Pauschale) können daneben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Pauschbeträge 2025 (Überblick)
| Bereich | Staffelung / Voraussetzung | Betrag 2025 |
| Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1–3 EStG) | GdB 20 / 30 / 40 / 50 / 60 / 70 / 80 / 90 / 100 | 384 € / 620 € / 860 € / 1.140 € / 1.440 € / 1.780 € / 2.120 € / 2.460 € / 2.840 € |
| Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag | Hilflos (Merkzeichen „H“), blind („Bl“) oder taubblind („TBl“) | 7.400 € |
| Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) | Pflegegrad 2 / 3 / 4–5 (oder „hilflos“) – häusliche, persönliche Pflege ohne Einnahmen | 600 € / 1.100 € / 1.800 € |
Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerker
Neben Pauschbeträgen und außergewöhnlichen Belastungen können haushaltsnahe Tätigkeiten und Handwerkerarbeiten Ihre Steuerschuld direkt mindern – mit festen Prozentsätzen und Höchstbeträgen. Pflegehaushalte profitieren hiervon besonders, wenn ambulante Dienste, Haushaltshilfen oder Umbaumaßnahmen anfallen. Wichtig ist die klare Trennung von Arbeits-/Fahrt-/Reinigungskosten (begünstigt) und Material (nicht begünstigt), sowie der unbare Zahlungsnachweis.
Anteilige Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Die Ermäßigung wird direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen (kein Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug). Begünstigt sind:
- Minijob im Privathaushalt: 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € pro Jahr.
- Sozialversicherungspflichtige Haushaltsbeschäftigung und sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Gartenpflege, ambulante Pflege, Betreuung): 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Jahr insgesamt.
- Handwerkerleistungen (Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten; ohne Material): 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr.
Der 4.000-€-Höchstbetrag gilt einmal je Haushalt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen; der Minijob-Höchstbetrag von 510 € ist separat.
Begünstigte Leistungen im Pflegekontext
Begünstigt sind Tätigkeiten, die haushaltsnah sind – also gewöhnlich im Haushalt anfallen und dort erbracht werden. Typische Pflege-Beispiele:
- Ambulanter Pflegedienst (Grundpflege, häusliche Betreuung, Haushaltshilfe).
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Haushalt (z. B. Alltagsbegleitung, Einkaufen, Reinigung).
- Haushaltsnahe Anteile von Heim-/Betreuungskosten, sofern darin Leistungen enthalten sind, die einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (etwa Reinigung, Wäsche, Verpflegung, Zimmerreinigung). Hier muss die Einrichtung eine Aufstellung liefern, die die begünstigten Anteile ausweist.
Nicht begünstigt sind Materialkosten, medizinische Behandlungen, Krankenhausleistungen, Pflege außerhalb des EU/EWR-Raums sowie bar bezahlte Rechnungen. Doppelbegünstigungen sind ausgeschlossen (siehe unten).
Rechnung, unbare Zahlung, Aufbewahrung
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt stets voraus:
- Rechnung mit getrennter Ausweisung von Arbeits-/Fahrt-/Maschinen- und Materialkosten (bei Handwerkerarbeiten).
- Unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Überweisung, Lastschrift). Bar- oder bar-ähnliche Zahlungen werden nicht anerkannt.
- Aufbewahrung von Rechnung und Zahlungsnachweis (Kontoauszug) für Rückfragen.
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker- sowie Pflege-/Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a EStG.
Beispielrechnungen
Kurze, realitätsnahe Rechenbeispiele zeigen, wie Sie Pauschalen, außergewöhnliche Belastungen und § 35a EStG optimal kombinieren – und wo Fallen lauern. Annahmen: Grenzsteuersatz 30 % (zur Illustration), keine Kirchensteuer; tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem individuellen Steuersatz ab.
Pflege-Pauschbetrag vs. Einzelkostenabzug
Ausgangslage:
Frau M. (Angestellte, zu versteuerndes Einkommen nahe am Grundtarif; Gesamtbetrag der Einkünfte 45.000 €) pflegt ihren Vater (Pflegegrad 3) in dessen Wohnung regelmäßig persönlich. Sie erhält keine Zahlungen für die Pflege. Jährliche, eigene Ausgaben im Zusammenhang mit der Pflege (z. B. Schutzkleidung, Parkgebühren bei Arztbesuchen, kleine Hilfsmittel): 1.380 €.
Variante A – Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG):
- Anspruch, weil persönliche, häusliche Pflege ohne Einnahmen.
- Pauschbetrag PG 3 = 1.100 € → wirkt ohne Eigenanteil.
- Steuerersparnis (vereinfachend): 1.100 € × 30 % = 330 €.
Variante B – Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG):
- Abziehbare tatsächliche Kosten: 1.380 €.
- Abzug erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Angenommener Eigenanteil bei Frau M.: 3 % von 45.000 € = 1.350 €.
- Abziehbar: 1.380 € − 1.350 € = 30 €.
- Steuerersparnis: 30 € × 30 % ≈ 9 €.
Ergebnis: Der Pflege-Pauschbetrag ist deutlich günstiger (330 € vs. 9 €). Zugleich entfällt der Nachweis- und Kürzungsaufwand über den Eigenanteil.
Praxis-Hinweis: Hat Frau M. zusätzlich größere nicht pauschal erfasste Kosten (z. B. ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel), kann neben dem Pflege-Pauschbetrag einzelner Mehraufwand nach § 33 EStG berücksichtigt werden – ohne Doppelzählung derselben Aufwendung.
Kombination mit § 35a EStG
Ausgangslage ergänzt:
Der Vater von Frau M. beauftragt zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst und eine Reinigungskraft. Jährliche Arbeits-/Fahrtkosten (Materialanteile getrennt ausgewiesen):
- Ambulante Pflege/Begleitung (haushaltsnahe Dienstleistung): 1.800 €
- Reinigungskraft (sozialversicherungspflichtig angestellt): 2.000 €
- Summe begünstigte Dienstleistungen: 3.800 €
Steuerermäßigung § 35a (Dienstleistungen):
- 20 % von 3.800 € = 760 € direkt von der Steuerschuld.
- Höchstbetrag (4.000 €) wird nicht erreicht.
Zusammenwirken:
- Frau M. beansprucht weiterhin den Pflege-Pauschbetrag (1.100 € → ca. 330 € tarifliche Entlastung bei 30 %).
- Zusätzlich mindern die Dienstleistungen die Steuerschuld des Vaters um 760 €.
- Beachten Sie: Dieselbe Aufwendung darf nicht doppelt als § 33 EStG und § 35a EStG geltend gemacht werden. Pauschbetrag und § 35a betreffen jedoch unterschiedliche steuerliche Mechaniken (Pauschale vs. direkte Steuerermäßigung) und können nebeneinander genutzt werden, sofern es nicht dieselben Kosten sind.
Grenzfälle (Heimkosten, Fahrtkosten, Hilfsmittel)
Fall 1 – Heim mit ausgewiesenem haushaltsnahem Anteil:
Herr M. (Pflegegrad 4) lebt im Pflegeheim. Die Jahreskosten betragen 36.000 €. Die Einrichtung weist einen haushaltsnahen Anteil (z. B. Reinigung, Wäsche, Verpflegung, Zimmerpflege) von 4.800 € aus.
- § 35a-Ermäßigung: 20 % von 4.800 € = 960 € direkt von der Steuerschuld, sofern unbar bezahlt und Bescheinigung vorliegt.
- Pauschbeträge: Pflege-Pauschbetrag entfällt, da Herr M. nicht häuslich von einer Angehörigen persönlich gepflegt wird. Behinderten-Pauschbetrag ist unabhängig davon möglich, wenn die Voraussetzungen (GdB/Merkzeichen) vorliegen.
- Zusätzliche außergewöhnliche Belastungen (§ 33): Pflegerische Eigenanteile, medizinische Zuzahlungen oder Hilfsmittel können – über der zumutbaren Belastung – abziehbar sein, soweit keine Überschneidung mit § 35a-Leistungen besteht.
Fall 2 – Fahrtkosten und Hilfsmittel bei Behinderung:
Frau K. (GdB 80, Merkzeichen „G“) nutzt für Arzt- und Therapiefahrten regelmäßig den eigenen Pkw. Zusätzlich fällt ein zertifiziertes Hilfsmittel (z. B. Duschstuhl) an.
- Fahrtkostenpauschale: 900 € p. a. unabhängig vom Einzelnachweis (hier erfüllt).
- Behinderten-Pauschbetrag: je nach GdB zusätzlich möglich (hier: 2.120 €).
- Hilfsmittel: medizinisch notwendige Hilfsmittel sind regelmäßig zusätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar (über Eigenanteil).
Wichtig: Die höhere Fahrtkostenpauschale von 4.500 € gilt nur für aG/Bl/TBl/H – in diesem Fall nicht nebeneinander mit der 900-€-Pauschale.
Nachweise und Stolpersteine
Kurze Leitplanken helfen, Anerkennungsrisiken zu vermeiden: Was muss in die Akte, welche Verträge funktionieren, und wo tritt häufig unzulässige Doppelförderung auf?
Pflegegrad/Gutachten, Pflegeprotokolle
- GdB/Merkzeichen: Für den Behinderten-Pauschbetrag genügt die amtliche Feststellung (Bescheid/Schwerbehindertenausweis). Für den erhöhten Pauschbetrag (7.400 €) sind „H“, „Bl“ oder „TBl“ ausschlaggebend.
- Pflege-Pauschbetrag: Es zählt die tatsächliche, persönliche und unentgeltliche Pflege im eigenen oder fremden (Pflegebedürftigen-)Haushalt innerhalb EU/EWR. Bei mehreren Pflegepersonen wird der Pauschbetrag geteilt. In der Steuererklärung ist die IdNr. der gepflegten Person anzugeben.
- Pflegeprotokoll: Nicht zwingend vorgeschrieben, aber hilfreich, um Umfang und Regelmäßigkeit der Pflege zu belegen (z. B. Stundenlisten, Einsätze).
- Übertragung des Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrags vom Kind auf die Eltern ist auf Antrag möglich, wenn das Kind ihn nicht nutzt; grundsätzlich hälftig auf beide Elternteile, abweichende Aufteilung per gemeinsamem Antrag.
Zahlungsnachweise, Verträge
- § 35a EStG: Rechnung erforderlich; unbare Zahlung (Überweisung/Lastschrift) ist zwingend. Barzahlung führt zur Versagung der Ermäßigung.
- Handwerker: Rechnungen müssen Arbeits-/Fahrtkosten getrennt von Material ausweisen; begünstigt ist nur die Arbeitsleistung (inkl. Fahrt-/Maschineneinsatz).
- Haushaltsnahe Beschäftigungen:
- Minijob im Privathaushalt über die Minijob-Zentrale anmelden; Höchstermäßigung 510 €.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Nachweise der Lohnzahlungen und Abgaben aufbewahren; Dienstleistungen und Beschäftigungen teilen sich den einzigen 4.000-€-Topf pro Haushalt.
- Minijob im Privathaushalt über die Minijob-Zentrale anmelden; Höchstermäßigung 510 €.
Keine Doppelförderung/kein Doppelabzug
- § 35a vs. § 33/§ 33b: Aufwendungen dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Kosten, die bereits als außergewöhnliche Belastung abgezogen sind oder durch einen Pauschbetrag abgedeckt werden, können nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung nach § 35a EStG angesetzt werden. Umgekehrt gilt Gleiches.
- Öffentliche Zuschüsse (z. B. Pflegekasse, KfW, kommunale Förderungen) schließen die Steuerermäßigung insoweit aus, wie die Kosten bezuschusst wurden.
Heimkosten: Nur vergleichbare haushaltsnahe Anteile sind § 35a-fähig; pflegerische/medizinische Kernleistungen laufen nicht über § 35a. Krankheits-/Pflegekosten sind ggf. außergewöhnliche Belastungen – ohne Überschneidung.
FAQ – Steuern & Pflege
Wer bekommt den Pflege-Pauschbetrag?
Personen, die persönlich, häuslich (in der eigenen oder der Wohnung der gepflegten Person) und ohne Einnahmen pflegen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (PG 2: 600 €, PG 3: 1.100 €, PG 4/5 oder „hilflos“: 1.800 €).
Zählt Pflegegeld als Einnahme und schließt den Pflege-Pauschbetrag aus?
In der Regel ja – Ausnahme: Pflegegeld, das Eltern für ihr eigenes Kind mit Behinderung empfangen, gilt nicht als Einnahme i. S. d. § 33b Abs. 6 und schließt den Pauschbetrag daher nicht aus.
Können mehrere Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nutzen?
Ja, er wird aufgeteilt, wenn mehrere Personen im Kalenderjahr die Voraussetzungen erfüllen.
Muss die Pflege im selben Haushalt stattfinden?
Nein. Es genügt die eigene Wohnung oder die der gepflegten Person, jeweils innerhalb EU/EWR.
Was ist der Unterschied zwischen Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag deckt laufende behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal ab (GdB-abhängig). Der Pflege-Pauschbetrag vergütet die persönliche, häusliche, unentgeltliche Pflege – unabhängig vom GdB, aber abhängig vom Pflegegrad.
Kann ich Behinderten-Pauschbetrag und Fahrtkostenpauschale kombinieren?
Ja, die Fahrtkostenpauschale (900 € bzw. 4.500 € bei aG/Bl/TBl/H) ist zusätzlich zu § 33b möglich; beide betreffen verschiedene Lebenssachverhalte. 900 € und 4.500 € sind nicht gleichzeitig zulässig.
Wann lohnt sich der Einzelkostenabzug nach § 33 EStG?
Wenn hohe, nachweisbare Kosten anfallen, die nicht durch Pauschbeträge abgedeckt sind, und die Ihre zumutbare Belastung deutlich übersteigen (z. B. teure Hilfsmittel, Umbauten mit ärztlicher Notwendigkeit, hohe Zuzahlungen).
Was gilt für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt?
Sie sind haushaltsnahe Dienstleistungen. 20 % der Arbeits-/Fahrtkosten (ohne Material) sind bis 4.000 € pro Jahr (zusammen mit anderen Diensten/Beschäftigungen) direkt von der Steuerschuld abziehbar.
Sind Handwerkerkosten im Pflegekontext begünstigt?
Ja, Arbeitskosten (inkl. Anfahrt/Maschinen) für Handwerker im Haushalt sind mit 20 % bis 1.200 € pro Jahr begünstigt – Material ist ausgeschlossen.
Was passiert bei Barzahlung?
Barzahlungen werden nicht anerkannt. Es braucht Rechnung und unbaren Zahlungsnachweis (Überweisung/Lastschrift).
Minijob im Privathaushalt: Wie hoch ist die Ermäßigung?
20 % der Aufwendungen, maximal 510 € pro Jahr; Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich.
Gelten 4.000 € für jede einzelne Dienstleistung?
Nein, der 4.000-€-Deckel gilt einmal pro Haushalt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen. Der Minijob-Deckel (510 €) ist separat.
Heimkosten: Was kann ich steuerlich ansetzen?
Haushaltsnahe Anteile (z. B. Reinigung, Wäsche, Verpflegung) können über § 35a begünstigt sein, wenn die Einrichtung sie gesondert ausweist. Pflegerische/medizinische Kernleistungen sind nicht § 35a-fähig.
Darf ich zusätzlich außergewöhnliche Belastungen und § 35a nutzen?
Ja, wenn es verschiedene Kostenarten sind. Dieselbe Aufwendung darf nicht doppelt gefördert werden.
Angehörige als Dienstleister – geht das?
Nur bei ernsthaften, fremdüblichen Verträgen, tatsächlicher Ausführung und unbarer Zahlung; die Finanzverwaltung prüft hier besonders streng. Bei Pflege durch Angehörige ist der Pflege-Pauschbetrag oft die sichere Variante.
Wie übertrage ich den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes?
Der Pauschbetrag des Kindes kann auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht nutzt; grundsätzlich hälftig, abweichend per gemeinsamem Antrag. In der Erklärung ist die IdNr. des Kindes anzugeben.
Was ist mit öffentlich geförderten Maßnahmen (z. B. Wohnumfeld-Zuschuss)?
Soweit Zuschüsse (Pflegekasse, KfW, Kommune) die Kosten decken, ist keine Steuerermäßigung nach § 35a möglich – insoweit besteht Doppelförderung.
Fazit
Prüfen Sie zuerst die Pauschalen: Der Behinderten-Pauschbetrag (GdB-abhängig) und der Pflege-Pauschbetrag (PG-abhängig) liefern sichere Entlastung ohne Eigenanteil. Reichen die Pauschalen nicht aus oder fallen zusätzliche Kosten an (Hilfsmittel, Zuzahlungen, besondere Transporte), nutzen Sie den Einzelkostenabzug nach § 33 EStG – aber denken Sie an Ihre zumutbare Belastung. Für Leistungen im Haushalt (ambulante Dienste, Haushaltshilfe, Handwerker) ist § 35a EStG oft der größte Hebel, da die Ermäßigung direkt von der Steuerschuld abgeht.
Vermeiden Sie Doppelabzüge: Dieselbe Aufwendung darf nur einmal begünstigt sein. Achten Sie auf Rechnungen, unbare Zahlung und die Trennung von Arbeits- und Materialkosten. Sammeln Sie Bescheide (GdB/Merkzeichen, Pflegegrad), Protokolle und Aufstellungen (v. a. beim Heim: haushaltsnahe Anteile). So kombinieren Sie Pauschalen, § 33 und § 35a optimal – und sichern sich in der Pflege die maximal mögliche steuerliche Entlastung.


