Studium und Pflege gehen – mit guter Planung. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, welche Spielräume das BAföG eröffnet, wenn Sie Angehörige pflegen, wie Sie Nachweise richtig führen und an welchen Stellen Härtefallregelungen greifen. Sie erfahren außerdem, wie sich ein Nebenjob auf die Förderung auswirkt, ob Pflegegeld angerechnet wird und wann eine Verlängerung der Förderung möglich ist. Wo es auf Paragrafen ankommt, verorten wir sie konkret.
Ebenso wichtig: die Schnittstellen zum Pflegezeitrecht. Viele Studierende arbeiten nebenher – als Minijobberin, Werkstudentin oder in Teilzeit. Dann können Pflegezeit, Familienpflegezeit und das Pflegeunterstützungsgeld (bis zu zehn Arbeitstage) helfen, akute Pflegephasen abzufedern. Wir ordnen die Ansprüche ein, zeigen, wie sich das auf Sozialversicherung und BAföG auswirkt und nennen Beratungsstellen, die Sie durch Antrag, Nachweise und Fristen lotsen.
BAföG-Grundlagen für Pflegende
Kurz gefasst: BAföG bleibt die wichtigste Ausbildungsförderung für Studierende. Höhe und Anspruch hängen von Ihrer persönlichen Situation ab (Eltern-/Partnereinkommen, eigenes Einkommen/Vermögen, Wohnsituation, Kinder). Seit dem Wintersemester 2024/25 liegt der monatliche BAföG-Höchstsatz bei bis zu 992 Euro; wer familienversichert ist, erhält entsprechend weniger, weil der KV-/PV-Zuschlag entfällt. Die Nebenverdienst-Freibeträge wurden an die Minijobgrenze gekoppelt: Ein Minijob ist für BAföG grundsätzlich anrechnungsfrei. Details unten.
Förderfähigkeit und Leistungsnachweise
BAföG fördert in der Regel ein Vollzeitstudium. Ab dem 5. Fachsemester müssen Sie den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorlegen (Formblatt 5). Er bestätigt, dass Sie die bis zum Ende des 4. Semesters „üblichen“ Leistungen erbracht haben. Für den Nachweis genügt meist das von der Hochschule unterschriebene Formblatt; teils akzeptiert das Amt auch ECTS-Übersichten oder Zwischenprüfungen. Klären Sie rechtzeitig, welche Form an Ihrer Hochschule gilt.
Pflege kann die Leistungsfähigkeit mindern. Die Pflege eines nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3, häusliche Umgebung) ist als wichtiger Grund anerkannt – sowohl für einen Aufschub des Leistungsnachweises als auch für eine Förderungsverlängerung über die Regelstudienzeit hinaus. Entscheidend ist die Ursächlichkeit: Sie müssen belegen, dass die Pflege Ihr Studium verzögert hat. Stellen Sie den Antrag vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums und fügen Sie Nachweise (z. B. Pflegegradbescheid, Pflegetagebuch, ärztliche Bestätigung) bei.
Einkommen/Vermögen, Freibeträge, Härtefälle
Eigenes Einkommen: Für Bewilligungszeiträume ab 2024/25 ist der Nebenverdienst an die Minijobgrenze gekoppelt. Ein Minijob mit durchschnittlich 556 Euro/Monat (6.672 Euro/Jahr, Stand 2025) bleibt beim BAföG anrechnungsfrei. Höhere Freibeträge gelten, wenn Sie verheiratet sind oder eigene Kinder haben. Wichtig: Entgelte aus Pflichtpraktika werden voll angerechnet.
Vermögen: Der Vermögensfreibetrag liegt für Studierende unter 30 Jahren bei 15.000 Euro, ab 30 Jahren bei 45.000 Euro; für Ehepartner*in und jedes Kind kommen Freibeträge hinzu. In besonderen Konstellationen ist ein Härtefreibetrag möglich, wenn sonst eine unbillige Härte entstünde (z. B. zweckgebundene Rücklagen). Sprechen Sie das früh an und belegen Sie die Zweckbindung.
Pflegegeld & BAföG: Pflegegeld nach §§ 37, 38 SGB XI ist eine zweckgebundene Leistung für die pflegebedürftige Person. Die an eine Pflegeperson weitergereichte Anerkennung gilt im BAföG-System nicht als anrechenbares Einkommen der Studierenden. Dokumentieren Sie den Charakter der Zahlung (Verwendungszweck Pflege).
Urlaubssemester, Teilzeitstudium und Förderung
Urlaubssemester wegen Pflege: Während einer offiziellen Beurlaubung ruht die BAföG-Zahlung. Das Urlaubssemester zählt nicht als förderungsfähige Studienzeit; der Förderanspruch lebt mit der Rückkehr ins aktive Studium wieder auf. Prüfen Sie zwischenzeitliche Alternativen zur Lebensunterhaltssicherung (siehe „Kombinationen“).
Teilzeitstudium: BAföG ist grundsätzlich auf Vollzeitstudiengänge ausgelegt; ein dauerhaftes Teilzeitstudium ist dem Grunde nach nicht förderfähig. Für die Vereinbarkeit von Pflege und Studium ist daher die Kombination aus Vollzeit-Immatrikulation, ggf. reduzierter Modulbelastung, Nachteilsausgleich und Förderungsverlängerung meist zielführender als eine formale Umstellung auf Teilzeit.
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Wenn Sie neben dem Studium beschäftigt sind (Minijob, Werkstudierendenvertrag, Teilzeit), können Ihnen die Instrumente des Pflegezeitrechts helfen, akute oder längere Pflegephasen zu überbrücken. Diese Ansprüche richten sich an Beschäftigte – sie gelten nicht allein aufgrund der Eigenschaft „Studierende*r“. Je nach Betriebsgröße greifen Rechtsansprüche; andernfalls sind freiwillige Vereinbarungen möglich. Für Freistellungen gibt es ein zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage) und Pflegeunterstützungsgeld
Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Liegt keine Entgeltfortzahlung vor, haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) – als Lohnersatzleistung für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und je pflegebedürftige Person. Die Leistung beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (100 % bei zuvor gezahlten beitragspflichtigen Einmalzahlungen), gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse des/der Angehörigen; ärztliche Bescheinigung beifügen.
PflegeZG: Freistellungsmöglichkeiten
Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) können Beschäftigte für die häusliche Pflege naher Angehöriger bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise unbezahlt freigestellt werden. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase gibt es eine Freistellung bis zu drei Monaten. Kündigungsschutz gilt ab Ankündigung (spätestens zehn Arbeitstage vorher) bis zum Ende der Freistellung. Rechtsanspruch besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten; in kleineren Betrieben sind Vereinbarungen auf freiwilliger Basis möglich.
FPfZG: Teilzeitmodelle und Mindeststunden
Mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) können Beschäftigte ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren; die Mindestarbeitszeit liegt bei 15 Wochenstunden (im Jahresdurchschnitt). Auch außerhäusliche Betreuung minderjähriger Angehöriger ist umfasst. Der Rechtsanspruch gilt gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten; in kleineren Betrieben sind Freistellungen per Vereinbarung möglich. Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit ist zulässig – insgesamt höchstens 24 Monate. Für beide Freistellungen ist ein zinsloses Darlehen beim BAFzA möglich.
Kombinationen und Schnittstellen
Das Zusammenspiel von BAföG, Nebenjob, Pflegeleistungen und Sozialversicherung ist entscheidend. Hier die wichtigsten Prinzipien – inklusive typischer Stolperfallen.
BAföG mit Nebenjob, Wohngeld, Sozialleistungen
Nebenjob: Seit 2025 bleibt ein Minijob mit 556 Euro/Monat (6.672 Euro/Jahr) BAföG-anrechnungsfrei. Verdienen Sie darüber hinaus (Werkstudent*in/Midijob), kann es zu Anrechnungen kommen – je nach Freibeträgen. Planen Sie Einkünfte über Semester- und Bewilligungszeiträume, nicht nur monatsweise.
Wohngeld: Studierende, die dem Grunde nach BAföG-förderfähig sind, sind in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen – unabhängig davon, ob tatsächlich BAföG gezahlt wird (z. B. wegen elterlichen Einkommens). Wohngeld kommt in Betracht, wenn Sie dem Grunde nach nicht förderfähig sind (etwa Teilzeit, Altersgrenze, bestimmte Zweitstudien) oder für nicht-förderfähige Haushaltsmitglieder (z. B. Partner*in). Lassen Sie die Ausnahmen im Einzelfall prüfen.
Bürgergeld & Co.: Während eines Urlaubssemesters ohne BAföG-Anspruch kann – bei Hilfebedarf – Bürgergeld möglich sein. Erhält eine Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft BAföG, wird das im SGB II/III grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Klären Sie Zuständigkeiten (Jobcenter/Sozialamt) frühzeitig, wenn die Finanzierungslücke länger als drei Monate dauert.
Pflegegeld/Sachleistungen – Anrechnungsfragen (Grundprinzipien)
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) steht der pflegebedürftigen Person zu und ist für Pflege bestimmt. Wird ein Teil davon als Anerkennung an Sie weitergegeben, ist das in der Regel kein anrechenbares Einkommen im BAföG-Sinne. Dokumentieren Sie Zufluss und Zweck (z. B. Kontoauszug mit Vermerk „Pflegegeld – Anerkennung“) und bewahren Sie den Pflegegradbescheid auf. Sachleistungen (Pflegedienst) mindern nicht das BAföG; sie reduzieren lediglich den Pflegegeldanspruch der pflegebedürftigen Person.
Rentenversicherung für pflegende Angehörige: Pflegen Sie mindestens 10 Std./Woche an mindestens zwei Tagen, bei Pflegegrad 2+, und arbeiten daneben maximal 30 Std./Woche, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie – auch während Pflege- oder Familienpflegezeit. Das ist für viele Studierende mit Nebenjob relevant (Minijob zählt). Prüfen Sie die Voraussetzungen sorgfältig.
Krankenversicherung/Beitragsstatus
BAföG-Zuschläge für KV/PV: Zahlen Sie eigene Beiträge zur gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung (nicht familienversichert, nicht privat im Beihilfe-Modell), erhalten Sie auf Antrag KV/PV-Zuschläge zum BAföG. Bei Familienversicherung (bis 25, Einkommensgrenzen beachten) entfällt der Zuschlag. Lassen Sie sich vom Amt erklären, welche Bescheinigung Ihre Kasse dafür ausstellen muss.
Beschäftigte Pflege-Studierende: Im Minijob bleiben Sie in der Regel über die Familien- oder studentische Krankenversicherung abgesichert; in Werkstudentenjobs sind Sie in der Regel krankenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig – mit eigenem (geringem) Beitrag. Prüfen Sie stets, ob die geplante Stundenreduktion (FPfZG) oder Beurlaubung Auswirkungen auf Ihren Versicherungsstatus hat – besonders beim Wechsel von Familien- zu studentischer oder freiwilliger Versicherung. Rentenbeiträge für pflegende Angehörige können zusätzlich von der Pflegekasse übernommen werden (siehe oben).
Praxis: Nachweise und Beratung
Zentrale Erfolgsfaktoren sind vollständige Nachweise und frühe Beratung. Planen Sie Unterlagen vorausschauend und halten Sie Fristen ein – das verhindert Lücken in der Finanzierung.
Pflegegrad/Gutachten, Pflegetagebuch
Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst fest. Für Antrag und Begutachtung hilft ein Pflegetagebuch: Notieren Sie mindestens über zwei Wochen täglich Zeitaufwand und Tätigkeiten (Mobilität, Selbstversorgung, kognitive/kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Alltagsgestaltung). Verwenden Sie ein aktuelles Formular und legen Sie es dem Gutachten bei. Offizielle Broschüren und Hinweise des Medizinischen Dienstes unterstützen Sie.
Bescheinigungen der Hochschule
Für Leistungsnachweis-Aufschub oder Förderungsverlängerung benötigen Sie u. a.:
- Formblatt 5 (Leistungsbescheinigung) – mit individueller Begründung, warum die Pflege den Studienfortschritt verzögert hat.
- Studienverlaufsübersicht/ECTS-Auszüge, um die Ursächlichkeit zu belegen.
- Beurlaubungs- oder Härtefallbescheinigung der Hochschule (falls zutreffend).
Stimmen Sie das Vorgehen frühzeitig mit der/dem BAföG-Beauftragten Ihrer Fakultät und dem Amt ab; reichen Sie Aufschubanträge vor Ende des Bewilligungszeitraums ein.
Beratungsstellen: Studentenwerk, Pflegestützpunkt
Studierendenwerke beraten zu BAföG, Härtefreibeträgen und Nachteilsausgleichen. Pflegestützpunkte (landesweit) helfen rund um Leistungen der Pflegeversicherung, Anträge und kurzfristige Hilfen. Auf den Portalen des Bundes finden Sie außerdem Rechner und Antragswege für das zinslose Darlehen während Pflegezeit/Familienpflegezeit.
FAQ – BAföG & Pflege
Kurze Antworten auf häufige Fragen – ideal, wenn Sie rasch Orientierung brauchen. Für Ihren Einzelfall lassen Sie sich bitte zusätzlich persönlich beraten.
Gilt die Pflege eines nahen Angehörigen als Grund für eine BAföG-Verlängerung?
Ja – wenn Sie in häuslicher Umgebung einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 3 pflegen und dadurch Ihr Studium verzögert wurde. Das gilt auch für den Aufschub des Leistungsnachweises; Nachweise sind erforderlich.
Wird Pflegegeld auf mein BAföG angerechnet?
In der Regel nein. Pflegegeld (§§ 37, 38 SGB XI) ist zweckgebunden für die pflegebedürftige Person. Eine Anerkennungszahlung an Sie gilt nicht als anrechenbares Einkommen nach BAföG. Dokumentieren Sie den Zweck.
Wie viel darf ich neben dem BAföG verdienen?
Ein Minijob ist ab 2025 bis 556 Euro/Monat (6.672 Euro/Jahr) anrechnungsfrei. Höhere Verdienste (Midijob/Werkstudent*in) können die Förderung mindern – lassen Sie das im Einzelfall rechnen.
Bekomme ich BAföG im Urlaubssemester?
Nein. Während eines Urlaubssemesters ruht die Zahlung. Das Urlaubssemester zählt aber nicht zur förderfähigen Studienzeit; danach kann BAföG weiterlaufen.
Ist ein Teilzeitstudium BAföG-förderfähig?
Grundsätzlich nein. BAföG fördert in der Regel Vollzeitstudien. Wählen Sie bei Pflegeverantwortung besser Nachteilsausgleich, Modulreduktion und ggf. Verlängerung statt einer formalen Umstellung auf Teilzeit.
Habe ich als studentischer Minijobberin Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Ja, wenn Sie als Beschäftigte*r kurzfristig der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG) und keine Entgeltfortzahlung erhalten. Das Pflegeunterstützungsgeld gibt es bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person (in der Regel 90 % Netto). Antrag bei der Pflegekasse des/der Angehörigen.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja. Beide können kombiniert (parallel oder nacheinander) bis insgesamt 24 Monate genutzt werden. Achten Sie auf Ankündigungsfristen (Pflegezeit: 10 Arbeitstage; Familienpflegezeit: 8 Wochen) und Betriebsgrößen-Schwellen.
Gibt es finanzielle Unterstützung während Pflegezeit/Familienpflegezeit?
Ja. Sie können beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragen (in der Regel die Hälfte der Netto-Einkommensdifferenz). Auch bei freiwillig vereinbarter Freistellung in Kleinbetrieben möglich.
Zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für mich als pflegende Person?
Unter Bedingungen: mind. 10 Std./Woche an 2 Tagen, Pflegegrad 2+, max. 30 Std./Woche erwerbstätig. Dann zahlt die Pflegekasse Beiträge; Ihr Rentenanspruch steigt je nach Pflegegrad.
Bekomme ich neben BAföG auch Wohngeld?
Meist nicht. Wer dem Grunde nach BAföG-förderfähig ist, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen, wenn die BAföG-Förderfähigkeit dem Grunde nach nicht vorliegt (z. B. Teilzeit, Altersgrenze) oder für andere Haushaltsmitglieder.
Erhalte ich BAföG-Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung?
Ja, wenn Sie eigene Beiträge in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung zahlen (nicht familienversichert). Reichen Sie die Kassenbescheinigung beim Amt ein.
Welche Nachweise sollte ich für BAföG-Sonderregelungen bei Pflege sammeln?
Pflegegradbescheid, Pflegetagebuch, ärztliche Bescheinigungen, ggf. Bestätigungen des Pflegedienstes; dazu Studienverlaufsübersichten, Formblatt 5 sowie Beurlaubungs-/Härtefallbescheinigungen der Hochschule.
Fazit
Sichern Sie sich frühzeitig Beratung – idealerweise zweigleisig: beim Amt für Ausbildungsförderung (Studierendenwerk) und beim Pflegestützpunkt. Halten Sie Fristen im Blick: Aufschub/Verlängerung müssen vor Ende des Bewilligungszeitraums beantragt werden; Pflegezeit zehn Tage vorher, Familienpflegezeit acht Wochen vorher ankündigen. Führen Sie lückenlose Nachweise (Pflegetagebuch, Pflegegradbescheid, Studienverlauf) und planen Sie Ihren Nebenverdienst entlang der Minijobgrenze, um Anrechnungen zu vermeiden. Wo Gesetze Verzögerungen erlauben (Pflege ab PG 3, häuslich), nutzen Sie diese Spielräume – schriftlich begründet und gut dokumentiert. Stimmen Sie die Studienorganisation (Modulreduktion, Nachteilsausgleich, Prüfungsfristen) eng mit der Hochschule ab. So bleibt die Finanzierung stabil, während Sie Verantwortung in der Familie übernehmen.


