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Anspruch auf Pflegezeit & Familienpflegezeit (‚Elternzeitpflege‘): Rechte, Fristen, Lohnersatz

Viele Beschäftigte sprechen von „Elternzeit für Pflege“. Juristisch korrekt ist das nicht: Es gibt keine „Elternzeitpflege“. Gemeint sind die Freistellungsansprüche nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Diese Gesetze regeln, wann Sie bei akuter oder dauerhafter Pflege eines nahen Angehörigen vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen dürfen – mit besonderem Kündigungsschutz und der Möglichkeit eines Lohnersatzes im Akutfall.

Dieser Leitfaden erläutert präzise, wie Sie kurzzeitig bis zu 10 Arbeitstage fehlen dürfen, wie Sie bis zu 6 Monate Pflegezeit nehmen, wie die bis zu 24-monatige Familienpflegezeit in Teilzeit funktioniert und wann sich Modelle kombinieren lassen. Sie lesen, welche Ankündigungsfristen gelten, welche Nachweise erforderlich sind, wie Sie das Pflegeunterstützungsgeld beantragen und welche Punkte Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären sollten – von Vertretung und Übergaben bis zu Rückkehrrecht, Urlaub und Sozialversicherung.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt, müssen Angehörige innerhalb weniger Tage organisieren, entscheiden und oft schon pflegen. Für diese akute Situation steht Ihnen eine sofortige, bezahlte Freistellung nicht zu – aber eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstagen mit Kündigungsschutz. Währenddessen können Sie Pflege organisieren, z. B. einen Pflegedienst beauftragen, eine Kurzzeitpflege finden oder die Versorgung zu Hause aufbauen. Für den Verdienstausfall gibt es in der Regel Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz. Die Abwesenheit müssen Sie dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen und die voraussichtliche Dauer nennen; eine ärztliche Bescheinigung bzw. ein anderweitiger Nachweis zur akuten Pflegesituation ist nachzureichen.

Bis zu 10 Arbeitstage bei akutem Pflegefall

Tritt die Pflegebedürftigkeit unvorhergesehen auf oder verschärft sich plötzlich, können Sie der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder die Pflege selbst sicherzustellen. Der Anspruch:

  • Dauer: Bis zu 10 Arbeitstage je akutem Pflegeanlass.
  • Arbeitgebergröße: Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – der Anspruch besteht in jedem Betrieb.
  • Begünstigte Angehörige: Der Begriff „nahe Angehörige“ ist weit zu verstehen (u. a. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Kinder, Adoptiv-/Pflege- und Stiefkinder, Kinder des Ehe-/Lebenspartners, Enkel, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister). Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich.
  • Zweck: Organisation und Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege – z. B. Kontakt zu Pflegekasse und Ärzten, Antrag auf Pflegegrad, Auswahl eines Pflegedienstes, Übergangspflege.
  • Aufteilung: Die 10 Tage können in der Praxis am Stück oder in Einzeltagen genommen werden. Stimmen Sie eine Aufteilung frühzeitig mit dem Arbeitgeber ab, damit Planungssicherheit entsteht.
  • Mehrere Beschäftigte: Haben mehrere Angehörige Anspruch, kann jeder bis zu 10 Tage beanspruchen; eine koordinierte Abstimmung ist sinnvoll, damit die Versorgung gesichert bleibt.

Wichtig ist der akute Anlass. Liegt bereits eine stabile Pflegesituation vor, ist die kurzfristige Arbeitsverhinderung nicht das richtige Instrument; dafür kommen Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Betracht.

Pflegeunterstützungsgeld: Anspruch, Nachweise, Auszahlung

Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erhalten Sie grundsätzlich Pflegeunterstützungsgeld – eine Lohnersatzleistung ähnlich dem Kinderkrankengeld.

  • Wer zahlt? Die Pflegekasse bzw. der private Pflegeversicherer der pflegebedürftigen Person. Anträge richten Sie daher nicht an Ihren Arbeitgeber, sondern an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
  • Höhe: Üblicherweise 90 % des Netto-Entgelts aus der Ausfallzeit; bei variablen Entgeltbestandteilen kann die Ersatzquote abweichen. Es gelten Höchstbeträge. Eine individuelle Berechnung nimmt die zuständige Kasse vor.
  • Steuern & Sozialabgaben: Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch in der Regel dem Progressionsvorbehalt, wodurch sich der persönliche Steuersatz für das übrige Jahreseinkommen erhöhen kann. Beiträge zur Sozialversicherung werden teilweise weitergeführt; die Details hängen von Ihrer Ausgangssituation ab.
  • Nachweise: Sie benötigen eine ärztliche Bescheinigung, dass eine akute Pflegesituation vorliegt und Ihre Anwesenheit zur Organisation oder Sicherstellung der Pflege erforderlich ist. Oft stellt der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus diese Bescheinigung aus.
  • Antrag & Frist: Stellen Sie den Antrag unverzüglich. Praktisch empfiehlt sich die Antragstellung innerhalb weniger Tage ab Beginn der Freistellung. Unterlagen können Sie meist digital einreichen; bewahren Sie Kopien auf.
  • Mehrfache Fälle: Bei neuen akuten Anlässen (z. B. nach Krankenhausaufenthalt) können Sie erneut Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage beantragen – je Pflegeanlass.

Tipp: Informieren Sie parallel den Arbeitgeber über den beantragten Zeitraum. Das ermöglicht die Disposition von Vertretungen und vermeidet Missverständnisse über die Finanzierung.

Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber

Bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung sind Sie zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. Das bedeutet:

  • Sofortige Information, sobald Sie von der akuten Pflegesituation wissen. Nennen Sie die voraussichtliche Dauer.
  • Nachweise (ärztliche Bescheinigung) zeitnah nachreichen.
  • Erreichbarkeit sicherstellen, damit Rückfragen zu Übergaben oder Vertretung geklärt werden können.
  • Datenschutz beachten: Legen Sie medizinische Details nur insoweit offen, wie es für den Anspruch erforderlich ist. Die ärztliche Bescheinigung genügt in der Regel.

Der Kündigungsschutz gilt ab Ihrer Anzeige bis zum Ende der kurzzeitigen Freistellung. Eine Kündigung in diesem Zeitraum ist grundsätzlich unzulässig.

Pflegezeit (bis zu 6 Monate)

Die Pflegezeit nach dem PflegeZG ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen oder um sie in der letzten Lebensphase zu begleiten (bis zu 3 Monate). Der Anspruch gilt nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Für die Inanspruchnahme müssen Sie Fristen einhalten, die Freistellung schriftlich bzw. in Textform ankündigen und den Zeitraum verbindlich festlegen. Während der Pflegezeit sind Sie vor Kündigung besonders geschützt; nach Ende kehren Sie auf Ihren Arbeitsplatz zurück.

Voraussetzungen und Ankündigungsfristen

Die wichtigsten Eckpunkte zur Pflegezeit:

  • Arbeitgebergröße: Anspruch nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (ohne Auszubildende).
  • Dauer & Umfang: Bis zu 6 Monate. Möglich sind vollständige Freistellung (0 Stunden) oder Teilfreistellung mit reduzierter Arbeitszeit. Die Verteilung der Arbeitszeit sprechen Sie ab.
  • Ort der Pflege: Regelmäßig häusliche Umgebung der pflegebedürftigen Person. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht zwingend.
  • Nahe Angehörige: Weit gefasst; siehe oben. Ein Pflegegrad sollte vorliegen oder zeitnah beantragt werden; für die Pflegezeit genügt aber bereits die voraussichtlich erhebliche Pflegebedürftigkeit, die Sie z. B. durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder eines Arztes nachweisen.
  • Frist: Sie müssen die Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen. Geben Sie Beginn, Dauer und Umfang an. Für die Begleitung in der letzten Lebensphase (bis zu 3 Monate) gelten erleichterte Bedingungen; kündigen Sie dennoch so früh wie möglich an.
  • Splitting: Eine Aufteilung der Pflegezeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Planen Sie realistisch; eine spätere Veränderung ist an enge Voraussetzungen gebunden.
  • Mehrere Beschäftigte: Mehrere Angehörige können Pflegezeit für dieselbe Person nehmen. Koordinieren Sie frühzeitig, damit die Versorgung lückenlos bleibt.

Hinweis zur letzten Lebensphase: Das PflegeZG erlaubt zur Sterbebegleitung eine vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 3 Monaten. Prüfen Sie, ob dieser Sonderfall besser zu Ihrer Situation passt.

Kündigungsschutz und Rückkehr

Mit der Ankündigung der Pflegezeit genießen Sie Sonderkündigungsschutz:

  • Beginn: Ab Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor Start der Pflegezeit, bis zu deren Ende.
  • Umfang: Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen.
  • Rückkehrrecht: Nach Ende der Pflegezeit kehren Sie auf Ihren bisherigen Arbeitsplatz bzw. eine gleichwertige Position zurück. Vergütung und Arbeitsbedingungen richten sich wieder nach dem vertraglich vereinbarten Umfang.
  • Urlaub: Bei vollständiger Freistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig kürzen. Bei Teilfreistellung erfolgt die Berechnung anteilig nach Arbeitszeit. Klären Sie dies vorab.
  • Betriebliche Altersversorgung: Anwartschaften bleiben grundsätzlich erhalten; prüfen Sie aber, ob und wie Beiträge während einer unbezahlten Freistellung fortgeführt werden.
  • Sozialversicherung: Bei vollständiger Freistellung prüfen Sie Ihren Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz. Unter bestimmten Bedingungen übernimmt die Pflegekasse für pflegende Angehörige Rentenbeiträge, wenn Sie mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens 2 Tagen pflegen, die Erwerbstätigkeit maximal 30 Wochenstunden beträgt und ein Pflegegrad (i. d. R. ab 2) vorliegt. Klären Sie Details mit Kasse und Rentenversicherung.

Kombination mit Familienpflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, um erst eine intensive Anfangsphase zu überbrücken und anschließend eine stabile Teilzeitpflege zu etablieren:

  • Typischer Ablauf: Zunächst Pflegezeit (z. B. 1–3 Monate Vollfreistellung) ➝ anschließend Familienpflegezeit (z. B. 12–24 Monate mit reduzierter Stundenzahl).
  • Fristen im Blick: Für Pflegezeit gilt die 10-Arbeitstage-Frist, für Familienpflegezeit 8 Wochen. Stimmen Sie die Zeiträume so ab, dass keine Lücke entsteht.
  • Gesamtdauer: Beide Instrumente haben eigenständige Höchstdauern (6 bzw. 24 Monate). Eine zeitliche Abfolge über insgesamt bis zu 24 Monate Teilzeit plus bis zu 6 Monate (ggf. vor- oder zwischengeschaltet) ist möglich.
  • Textform & Inhalte: Jede Phase muss gesondert angekündigt werden – mit Beginn, Dauer, (neuer) Wochenarbeitszeit und Verteilung.

Darlehen & Leistungen: Prüfen Sie, ob für Einkommenseinbußen während Pflege-/Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen in Betracht kommt (siehe unten bei Familienpflegezeit).

Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate)

Die Familienpflegezeit nach dem FPfZG ermöglicht eine reduzierte Arbeitszeit über längere Zeiträume bei gleichzeitiger Sicherstellung der Pflege. Anders als die Pflegezeit setzt die Familienpflegezeit keinen vollständigen Ausstieg voraus, sondern ein Teilzeitmodell mit mindestens 15 Stunden Wochenarbeitszeit im Durchschnitt. Der Anspruch besteht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende). Es gilt eine Ankündigungsfrist von 8 Wochen; die neue Arbeitszeit und deren Verteilung sind verbindlich zu vereinbaren.

Teilzeitmodell (mind. 15 Std./Woche)

Kern der Familienpflegezeit ist die Arbeitsreduzierung:

  • Mindestumfang: 15 Wochenstunden im Durchschnitt des Zeitraums. Saisonale Schwankungen sind möglich, solange der Durchschnitt eingehalten wird.
  • Höchstdauer: Bis zu 24 Monate. Eine kürzere oder längere Verteilung ist nicht zulässig; mehrere Blöcke sind nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber realistisch.
  • Pflegeort: Pflege in häuslicher Umgebung. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich.
  • Angehörigenkreis: Entspricht der Definition „nahe Angehörige“ (siehe oben).
  • Arbeitszeitverteilung: Legen Sie Tage und Stundenzahl fest (z. B. 60 %-Modell, Blocktage, versetzte Schichten). Achten Sie auf die Kompatibilität mit der pflegerischen Versorgung (Pflegedienstzeiten, Arzttermine, Therapien).
  • Renten- und Unfallversicherung: Prüfen Sie, ob die Kriterien für Rentenbeiträge der Pflegekasse erfüllt sind. Pflegende Angehörige sind unter bestimmten Voraussetzungen unfallversichert, wenn sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
  • Urlaub & Sonderzahlungen: Der Jahresurlaub kann proportional zur Arbeitszeit sinken; Weihnachts-/Urlaubsgeld richtet sich nach Tarif/Vertrag.

Vereinbarung mit Arbeitgeber

Formell benötigen Sie für die Familienpflegezeit eine Vereinbarung in Textform:

  • Ankündigungsfrist: Mindestens 8 Wochen vor Beginn. Geben Sie Beginn, Ende, Wochenstunden und Verteilung an.
  • Pflegebedürftigkeit: Legen Sie einen Nachweis vor (z. B. Bescheid über Pflegegrad oder ärztliche Bestätigung).
  • Betriebliche Belange: Der Arbeitgeber kann die Verteilung der Arbeitszeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, nicht aber den Anspruch an sich (sofern Schwellenwerte erfüllt sind). Suchen Sie eine einvernehmliche Lösung.
  • Kündigungsschutz: Gilt ab Ankündigung, spätestens 12 Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Familienpflegezeit.
  • Rückkehrrecht: Nach Ablauf kehren Sie wieder auf die ursprüngliche vertragliche Arbeitszeit zurück. Verlangen Sie rechtzeitig eine Rückkehrplanung inklusive Einweisung und Übergabe.

Praktisch bewährt sich eine dreiteilige Vereinbarung: (1) Arbeitszeitrahmen (z. B. 20 Std./Woche), (2) Verteilung (z. B. Mo–Do je 5 Std.), (3) Änderungsmechanismus für unvorhergesehene Pflege-Ereignisse (z. B. Verschiebefenster, Kontaktregeln).

Förder-/Darlehensoptionen (falls verfügbar)

Zur Abfederung von Einkommenseinbußen während Pflegezeit/Familienpflegezeit kommt ein zinsloses staatliches Darlehen in Betracht:

  • Ziel: Liquidität sichern, wenn das Einkommen wegen Freistellung/Teilzeit spürbar sinkt.
  • Ausgestaltung: Das Darlehen orientiert sich am Einkommensverlust und wird monatlich ausgezahlt; die Rückzahlung erfolgt in Raten nach Ende der Freistellungsphase. Härtefall- und Stundungsmöglichkeiten sind vorgesehen.
  • Anlaufstelle: Zuständig ist in der Regel eine vom Bund beauftragte Bewilligungsstelle. Stellen Sie den Antrag vor Beginn der Freistellung. Halten Sie Einkommensnachweise, Arbeitszeitvereinbarungen und Pflegenachweise bereit.
  • Nebeneffekte: Das Darlehen ist kein Einkommen, kann aber Ihre Liquidität und Bonität beeinflussen. Prüfen Sie Auswirkungen auf Steuern, Sozialleistungen und Tarifmerkmale (z. B. Wohn-/Kinderzuschläge).
  • Kombination: Parallel zu Pflegeunterstützungsgeld nicht erforderlich, da dieses nur die ersten 10 Tage betrifft. Für längere Freistellungen kann das Darlehen sinnvoll sein.

Sprechen Sie mit Ihrer Personalabteilung über ergänzende betriebliche Optionen (z. B. Arbeitszeitkonten, Sabbatical-Bausteine, Tarif-Teilzeit), die finanziell günstige Übergänge ermöglichen.

Praxis: Planung und Nachweise

Pflege ist Organisation. Wer rechtzeitig plant, reduziert Stress – im Pflegesetting und im Betrieb. Drei Bereiche sind entscheidend: belastbare Nachweise, ein realistischer Zeit-/Vertretungsplan und ein Blick auf Schnittstellen zu anderen Leistungen.

Pflegegrad/Gutachten, ärztliche Bescheinigung

  • Pflegegrad: Für viele Ansprüche genügt zunächst die prognostische Bescheinigung erheblicher Pflegebedürftigkeit; dauerhaft brauchen Sie aber den formalen Pflegegrad (1–5). Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse der betroffenen Person; es folgt eine Begutachtung (z. B. durch den Medizinischen Dienst).
  • Akuter Fall: Für die Kurzzeitfreistellung reicht eine ärztliche Bescheinigung über den akuten Pflegeanlass und die Erforderlichkeit Ihrer Anwesenheit zur Organisation/Sicherstellung der Pflege.
  • Langfristfall: Für Pflegezeit/Familienpflegezeit sollten Sie den Pflegegradbescheid (oder eine Zwischenbescheinigung) vorlegen. Bei Sterbebegleitung genügt eine entsprechende ärztliche Bestätigung.
  • Aktualisierungen: Reichen Sie Folgenachweise nach, wenn sich der Pflegebedarf ändert. Stimmen Sie mit dem Arbeitgeber Update-Zeitpunkte ab (z. B. alle 6 Monate).

Zeitpläne, Vertretungen, Übergaben

  • Arbeitszeit-Layout: Legen Sie fest, wann Sie pflegen und wann Sie arbeiten. Binden Sie Pflegedienst-Zeitfenster, Therapien und Arzttermine ein. Vermeiden Sie Kollisionen mit betrieblichen Kernzeiten.
  • Vertretung: Schlagen Sie konkrete Vertretungen vor, erstellen Sie Übergabe-Checklisten (laufende Vorgänge, Deadlines, Kontakte, Passwörter gemäß Richtlinie, Ablagen).
  • Kommunikation: Vereinbaren Sie Erreichbarkeitsregeln (Telefon/Teams), insbesondere bei Teilfreistellung. Legen Sie fest, welche Entscheide die Vertretung trifft.
  • Meilensteine: Planen Sie Review-Punkte (z. B. nach 4, 12, 24 Wochen), um Arbeitszeit und Pflegearrangement an neue Situationen anzupassen.
  • Datenschutz: Gesundheitsdaten der gepflegten Person sind sensibel. Nutzen Sie Minimalprinzip: Nur die Informationen teilen, die rechtlich/organisatorisch erforderlich sind.

Schnittstellen zu Sozialleistungen (z. B. Elterngeld ausgeschlossen)

  • Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz ausschließlich für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Tage). Kein Anspruch während Pflegezeit/Familienpflegezeit – hierfür kommt ggf. das zinslose Darlehen infrage.
  • Elterngeld & Elternzeit: Das sind eigenständige Regelungsbereiche für die Kinderbetreuung. Ein Doppelanspruch auf Elterngeld und Pflegeunterstützungsgeld für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen. Überschneidungen von Familienpflegezeit mit Elternzeit sind nur mit sauberer arbeitszeitlicher Trennung und unter Beachtung aller Anrechnungsvorschriften sinnvoll. Lassen Sie sich im Zweifel individuell beraten.
  • Arbeitslosengeld/Grundsicherung: Reduzierte Arbeitszeit oder Freistellung kann Auswirkungen auf Ansprüche und Mitwirkungspflichten haben. Klären Sie das frühzeitig.
  • Pflegesachleistungen/Pflegegeld/Entlastungsbetrag: Diese Leistungen der Pflegeversicherung sichern die Versorgung und können die Arbeitszeitplanung entlasten (z. B. Einsatz eines Pflegedienstes, Kurzzeit-/Verhinderungspflege).

Rentenrecht: Prüfen Sie, ob die Pflegekasse für die häusliche Pflege Rentenbeiträge entrichtet (Voraussetzungen siehe oben). Das kann Einbußen bei längerer Teilzeit deutlich abfedern.

FAQ – Pflegezeit & Familienpflegezeit

Wer gilt als „naher Angehöriger“?

Dazu zählen u. a. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder), Kinder des Ehe-/Lebenspartners, Enkel, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern sowie Geschwister. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich.

Brauche ich zwingend einen Pflegegrad für die Pflegezeit?

Für die Ankündigung genügt in der Regel ein Nachweis erheblicher Pflegebedürftigkeit (ärztliche Bestätigung/Interimsbescheinigung). Dauerhaft sollten Sie den Pflegegradbescheid nachreichen.

Gelten die 10 Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung pro Jahr oder pro Anlass?

Der Anspruch besteht je akutem Pflegeanlass. Tritt später ein weiterer akuter Anlass auf, können Sie erneut bis zu 10 Arbeitstage beanspruchen.

Bekomme ich während der Pflegezeit (bis 6 Monate) Geld?

Ein gesetzlicher Lohnersatz wie das Pflegeunterstützungsgeld besteht für die längere Pflegezeit nicht. Prüfen Sie ein zinsloses Darlehen sowie betriebliche Modelle (Zeitkonten, Zuschüsse).

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

In der Regel 90 % des Nettoentgelts aus der Ausfallzeit, ggf. mit abweichender Berechnungsbasis bei variablen Entgelten und unter Beachtung von Höchstbeträgen. Die Pflegekasse der gepflegten Person berechnet den konkreten Tagessatz.

Ab wann bin ich vor Kündigung geschützt?

Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung ab Anzeige bis zum Ende der Abwesenheit. Bei Pflegezeit/Familienpflegezeit ab Ankündigung, frühestens 12 Wochen vor Beginn, bis zum jeweiligen Ende.

Kann mein Arbeitgeber die Familienpflegezeit ablehnen?

Den Anspruch nicht, sofern die Schwellenwerte (mehr als 25 Beschäftigte) erfüllt sind. Die Verteilung der Arbeitszeit kann aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden – suchen Sie eine einvernehmliche Lösung.

Darf ich die 6 Monate Pflegezeit aufteilen?

Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Planen Sie möglichst geschlossen und kündigen Sie die Pflegezeit rechtzeitig an.

Wie kündige ich formal an?

In Textform (Brief, E-Mail). Bei Pflegezeit: Beginn, Dauer, Umfang/Verteilung angeben. Bei Familienpflegezeit: Beginn, Ende, Wochenstunden, Verteilung. Nachweise beifügen und Fristen (10 Arbeitstage bzw. 8 Wochen) einhalten.

Was gilt in der letzten Lebensphase?

Sie können eine bis zu 3-monatige vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung nehmen (PflegeZG). Ankündigen so früh wie möglich; Nachweis der Situation erforderlich.

Beeinflusst die Teilzeit meinen Urlaub?

Ja. Der Urlaub kann proportional zur Arbeitszeit reduziert werden. Bei vollständiger Freistellung kann eine anteilige Kürzung erfolgen. Prüfen Sie Tarif-/Betriebsvereinbarungen.

Bleibe ich krankenversichert?

Ja, aber die Art der Absicherung kann sich ändern (pflichtig, freiwillig, familienversichert). Klären Sie bei vollständiger Freistellung rechtzeitig Beiträge und Meldungen mit der Krankenkasse.

Erhalte ich Rentenbeiträge für die Pflege?

Unter Voraussetzungen (u. a. mindestens 10 Std./Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, Pflegegrad regelmäßig ab 2, nicht erwerbsmäßig, Erwerbstätigkeit maximal 30 Std./Woche) zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.

Kann ich Pflegezeit/Familienpflegezeit mit Homeoffice verbinden?

Ja, wenn die Tätigkeit geeignet ist und der Arbeitgeber zustimmt. Vereinbaren Sie klare Zeitfenster, Erreichbarkeit und Schutzzeiten für Pflege.

Was, wenn der Pflegegrad noch nicht festgestellt ist?

Beantragen Sie den Pflegegrad sofort und legen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Pflegebedarf vor. Reichen Sie den Bescheid nach.

Zählt Ausbildungspersonal für die Schwellenwerte mit?

Auszubildende werden bei den Schwellenwerten (mehr als 15 bzw. mehr als 25 Beschäftigte) nicht mitgezählt.

Dürfen mehrere Angehörige gleichzeitig Familienpflegezeit nehmen?

Ja. Koordinieren Sie die Arbeitszeiten und die Pflegezeiten, damit die Versorgung planbar bleibt.

Ist ein gemeinsamer Haushalt erforderlich?

Nein. Entscheidend ist die Sicherstellung der Pflege in häuslicher Umgebung, nicht die gemeinsame Meldeadresse.

Wie schnell bekomme ich Pflegeunterstützungsgeld?

Beantragen Sie es unverzüglich bei der Pflegekasse der gepflegten Person. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen; reichen Sie fehlende Nachweise zeitnah nach.

Kann ich während der Pflegezeit hinzuverdienen?

Bei Teilfreistellung ja – im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit. Achten Sie darauf, dass Rentenbeitragsvoraussetzungen von Pflegekassen nicht überschritten werden (max. 30 Std./Woche).

Was gilt für Minijobs?

Auch geringfügig Beschäftigte können Pflegezeit/Familienpflegezeit beanspruchen, wenn die Schwellenwerte beim Arbeitgeber erfüllt sind. Klären Sie Details zu Meldungen und Krankenversicherung.

Wie enden Pflegezeit/Familienpflegezeit vorzeitig?

Eine vorzeitige Beendigung ist nur in bestimmten Fällen und meist einvernehmlich möglich (z. B. Ende der Pflegebedürftigkeit, Tod). Suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber und dokumentieren Sie Änderungen schriftlich.

Wie wirken sich Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen aus?

Tarifliche und betriebliche Regelungen können günstigere Bedingungen vorsehen (z. B. Bezuschussungen, zusätzliche Freistellungstage). Prüfen Sie Ihre Regelwerke.

Gibt es eine Pflicht zur genauen Stundenaufschreibung?

Bei Teilzeitmodellen ist eine transparente Dokumentation sinnvoll und kann vertraglich verlangt werden – insbesondere, wenn Durchschnittswerte (15 Std./Woche) einzuhalten sind.

Fazit

Pflege braucht Zeit – und Planung. Nutzen Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für den akuten Start: Organisation, Pflegeanträge, erste Hilfen. Prüfen Sie früh, ob Pflegezeit (bis 6 Monate) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate, mind. 15 Std./Woche) – oder eine Kombination – zu Ihrer Situation passt. Entscheidend sind die Fristen: 10 Arbeitstage vor Pflegezeitbeginn, 8 Wochen vor Familienpflegezeit, unverzüglich bei Akutfällen. Sichern Sie den Kündigungsschutz mit einer Ankündigung in Textform und legen Sie Nachweise bei. Für den Einkommensausfall in den ersten 10 Tagen gibt es das Pflegeunterstützungsgeld; für längere Phasen kann ein zinsloses Darlehen helfen. Denken Sie an Urlaub, Sozialversicherung und mögliche Rentenbeiträge der Pflegekasse. Ein realistischer Zeit- und Vertretungsplan, klare Erreichbarkeitsregeln und regelmäßige Reviews mit dem Arbeitgeber machen die Pflege tragfähig – für Sie, den Betrieb und den Menschen, der Ihre Unterstützung braucht.

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