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Arbeitsrecht & Pflege: Rechte, Freistellungen, Lohnersatz und Pflichten

Pflege trifft häufig ohne Vorwarnung. Damit Sie Beruf und Pflege verantwortungsvoll vereinbaren können, stellt das deutsche Arbeitsrecht drei zentrale Instrumente bereit: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage), die Pflegezeit (bis zu 6 Monate) und die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate). Ergänzend gibt es Lohnersatz über das Pflegeunterstützungsgeld sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Wer die Voraussetzungen, Fristen und Nachweise kennt, kann seine Rechte souverän geltend machen und mit dem Arbeitgeber tragfähige Lösungen finden.

Dieser Leitfaden bietet praxisnahe Schritt-für-Schritt-Anleitungen: von der Sofortanzeige bei plötzlicher Pflegesituation über die formgerechte Ankündigung längerer Freistellungen bis hin zur Dokumentation, Abstimmung der Vertretung und Kombination verschiedener Modelle. Sie erfahren, welche Nachweise erforderlich sind (Atteste, Pflegegrad), wie die Vergütung in der Freistellung abgesichert wird, wie Sozialversicherungsschutz funktioniert und worauf Arbeitgeber achten müssen. So schaffen Sie – ob Beschäftigte, HR oder Betriebsrat – schnell Klarheit und vermeiden typische Fallstricke.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (PflegeZG)

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist Ihr „Notfallbremshebel“: Bis zu 10 Arbeitstage können Sie der Arbeit fernbleiben, um eine akut aufgetretene Pflegesituation zu organisieren oder eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen. Der Anspruch ist arbeitgeberunabhängig und gilt grundsätzlich sofort, wenn bei einer nahen Angehörigenperson Pflegebedürftigkeit besteht oder voraussichtlich eintritt. Sie müssen die Abwesenheit unverzüglich anzeigen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Für den Verdienstausfall können Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Während dieser Zeit genießen Sie Kündigungsschutz. Die nachfolgenden Abschnitte zeigen, wie Sie dabei rechtssicher vorgehen.

Bis zu 10 Arbeitstage: Voraussetzungen, Anzeige, Nachweise

Voraussetzungen.

  • Anlass: Eine akut eingetretene Pflegesituation bei einer nahen Angehörigenperson (z. B. Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Stief- und Pflegekinder, Geschwister, Enkel).
  • Zweck: Organisation, Sicherstellung oder kurzfristige Übernahme der Pflege.
  • Dauer: Bis zu 10 Arbeitstage je Anlass und je Beschäftigten.

Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber.

  • Unverzüglich telefonisch oder schriftlich melden, dass Sie verhindert sind.
  • Grund (akute Pflegesituation) und voraussichtliche Dauer nennen.
  • Falls möglich, sofort Erreichbarkeit und Vertretungshinweise mitteilen.

Nachweise.

  • Auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die die akute Pflegesituation und die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit bestätigt.
  • Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist hilfreich, aber für die Notfallfreistellung nicht zwingend; entscheidend ist die Akutheit und der Pflegebedarf.

Hinweise zur Dauerplanung.

  • Die 10 Arbeitstage beziehen sich auf Ihre individuelle Arbeitszeitverteilung.
  • Die Tage können am Stück oder gestückelt genommen werden, solange der Anlass derselbe bleibt.

Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI

Anspruch und Zweck.

  • Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung können Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse (oder privaten Pflege-Pflichtversicherung) der gepflegten Person beantragen. Es ersetzt einen Teil des entfallenen Arbeitsentgelts.

Höhe und Berechnung.

  • Die Berechnung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben für Lohnersatzleistungen und ist an das Krankengeldsystem angelehnt. In der Praxis entspricht sie in der Regel bis zu 90 % des Nettoentgelts (unter Beachtung gesetzlicher Höchstgrenzen).
  • Einmalzahlungen können die Berechnung beeinflussen. Klären Sie die Details direkt mit der Pflegekasse; legen Sie Gehaltsnachweise bereit.

Antragstellung – so geht’s.

  1. Unverzüglich nach Anzeige beim Arbeitgeber Antrag bei der Pflegekasse der gepflegten Person stellen (telefonisch ankündigen, Unterlagen nachreichen).
  2. Erforderlich sind regelmäßig: Arbeitgeberbescheinigung über den Verdienstausfall, ärztliche Bescheinigung zur akuten Pflegesituation und ggf. Lohnnachweise.
  3. Zeiträume genau angeben (Kalendertage). Nachzahlungen sind für den gemeldeten Zeitraum möglich.

Auszahlung und Sozialversicherung.

  • Die Zahlung erfolgt direkt durch die Pflegekasse.
  • Prüfen Sie mit Ihrer Krankenversicherung, wie Beiträge während der Kurzzeit gehandhabt werden; in der Regel bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz bestehen.

Kündigungsschutz während der Kurzzeit

  • Vom Zeitpunkt der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu deren Ende besteht besonderer Kündigungsschutz.
  • Eine Kündigung ist in dieser Phase grundsätzlich unzulässig, es sei denn, eine zuständige Behörde stimmt ausnahmsweise zu.
  • Der Schutz greift auch in der Probezeit und unabhängig von der Betriebsgröße.

Pflegezeit (bis 6 Monate)

Die Pflegezeit ermöglicht Ihnen eine vollständige oder teilweise Freistellung bis zu 6 Monaten, um eine nahe Angehörige zu pflegen – in der Regel in der häuslichen Umgebung. Der Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (ohne Auszubildende). Sie müssen die Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und Dauer sowie Umfang verbindlich festlegen. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Lohn wird grundsätzlich nicht gezahlt; zur finanziellen Überbrückung können Sie ein zinsloses staatliches Darlehen beantragen. Sozialversicherungliche Fragen sind frühzeitig mit Krankenkasse, Rentenversicherung und ggf. Arbeitsagentur abzuklären.

Voraussetzungen, Ankündigungsfristen, Form

Voraussetzungen.

  • Nahe Angehörige Person mit Pflegebedürftigkeit (regelmäßig Pflegegrad; bei palliativer Begleitung gelten Sonderregeln).
  • Betriebsgröße: Mehr als 15 Beschäftigte (Auszubildende bleiben unberücksichtigt).
  • Pflegeort: Grundsätzlich häusliche Umgebung; Begleitung in der letzten Lebensphase ist auch außerhalb möglich.

Frist und Form.

  • Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen.
  • Angaben: Beginn, Dauer (max. 6 Monate), Umfang (Voll- oder Teilfreistellung), Pflegeort.
  • Nachweis: Pflegebedürftigkeit durch Bescheid/Gutachten (Pflegegrad) oder – wenn noch nicht festgesetzt – ärztliche Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit.

Begleitung in der letzten Lebensphase.

  • Für die palliative Begleitung naher Angehöriger besteht ein befristeter Anspruch auf (Teil-)Freistellung bis zu 3 Monaten; hier gilt ebenfalls die 10-Tage-Frist zur Ankündigung.

Teil- oder Vollfreistellung, Sozialversicherung

Arbeitszeitgestaltung.

  • Vollfreistellung: Ruhen der Arbeitspflicht.
  • Teilfreistellung: Reduzierte Arbeitszeit mit verbindlicher Verteilungsregelung (z. B. feste Tage/Stunden). Änderungen erfordern Einvernehmen.

Vergütung und Darlehen.

  • Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber kein Entgelt.
  • Sie können beim Bund (über das zuständige Familienamt) ein zinsloses Darlehen beantragen, das einen Anteil des entfallenden Nettogehalts monatlich überbrückt. Rückzahlung erfolgt später in Raten; Stundung/Anpassung ist in Härtefällen möglich.

Sozialversicherung.

  • Kranken-/Pflegeversicherung: Prüfen, ob Pflichtversicherung fortbesteht oder eine freiwillige Weiterversicherung/Familienversicherung greift.
  • Rentenversicherung: Pflegende Angehörige erhalten – bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (u. a. Pflegegrad mindestens 2, Pflege von mind. 10 Stunden/Woche an mindestens 2 Tagen, nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig) – Beitragszahlungen von der Pflegekasse der gepflegten Person.
  • Arbeitslosenversicherung: Unter Umständen freiwillige Weiterversicherung möglich; lassen Sie sich von der Agentur für Arbeit beraten.

Kündigungsschutz und Rückkehr

  • Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit. Kündigungen sind nur mit behördlicher Zustimmung möglich.
  • Rückkehrrecht: Nach Ende der Pflegezeit kehren Sie grundsätzlich auf Ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurück; jedenfalls muss eine gleichwertige Tätigkeit angeboten werden.

Dokumentation: Halten Sie Verteilungsabreden, Vertretung und Rückkehrdatum schriftlich fest, um Missverständnisse zu vermeiden.

Familienpflegezeit (bis 24 Monate)

Die Familienpflegezeit ermöglicht eine längere Teilzeitphase zur Pflege naher Angehöriger. Sie reduziert Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche (im durchschnittlichen Wochenmittel) für maximal 24 Monate. Der Anspruch gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende). Die Familienpflegezeit ist verbindlich zu vereinbaren und spätestens 8 Wochen vor Beginn anzukündigen. Sie kann mit einer vorhergehenden oder anschließenden Pflegezeit kombiniert werden; insgesamt sind – je Pflegefall – maximal 24 Monate aus beiden Modellen möglich.

Arbeitszeitreduktion (mind. 15 Std./Woche)

  • Mindestarbeitszeit: 15 Wochenstunden im Durchschnitt der vereinbarten Bezugszeiträume; die Verteilung kann flexibel sein (z. B. Block, feste Tage, Gleitzeitrahmen), muss aber planbar bleiben.
  • Ziel: Pflege zu Hause organisieren und gleichzeitig beruflich angebunden bleiben.
  • Vergütung: Entsprechend der reduzierten Arbeitszeit.
  • Finanzielle Überbrückung: Auch hier kann ein zinsloses staatliches Darlehen zur Abfederung des Einkommensverlusts beantragt werden.

Vereinbarung mit Arbeitgeber, Dokumentation

  • Schriftliche Vereinbarung erforderlich: Beginn, Dauer, Arbeitsumfang, Verteilung, Erreichbarkeit, Regelungen zu Vertretung und Überstunden.
  • Planbarkeit: Arbeitgeber dürfen berechtigte Betriebsinteressen (z. B. Mindestbesetzung, Schichtplanung) einbringen; Lösungen werden interessenorientiert gesucht.
  • Änderungen: Anpassungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich; dokumentieren Sie jede Änderung schriftlich (Datum, Geltungsdauer).

Kombination mit Pflegezeit

  • Maximaldauer: Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen je Pflegefall insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.
  • Aneinanderreihung: Häufige Praxis ist zuerst Pflegezeit (z. B. 3–6 Monate Voll- oder Teilfreistellung) und anschließend Familienpflegezeit (z. B. 12–18 Monate Teilzeit).
  • Fristen beachten: Für die Familienpflegezeit gilt die 8-Wochen-Frist; für eine Pflegezeit 10 Arbeitstage. Bei Kombination sind die längeren Fristen maßgeblich.

Kündigungsschutz besteht während beider Phasen; Zwischenlücken vermeiden, indem Sie nahtlose Anschlussvereinbarungen treffen.

Praxis: Kommunikation & Nachweise

Die rechtlichen Ansprüche entfalten ihre Wirkung nur, wenn Anzeige, Ankündigung und Dokumentation sorgfältig erfolgen. Ebenso wichtig sind Transparenz in der Teamkommunikation, realistische Zeitpläne und eine professionelle Übergabe. Konflikte lassen sich häufig durch frühzeitige Abstimmung mit HR und Betriebsrat entschärfen. Dieser Abschnitt bündelt das „Wie mache ich es richtig?“.

Atteste, Pflegegrad/Gutachten, Pflegebedürftigkeit

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Ärztliche Bescheinigung zur akuten Pflegesituation und voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit (Name der Angehörigenperson, Datum, kurze Begründung).
  • Pflegezeit/Familienpflegezeit: Pflegegradbescheid oder MD-Gutachten der Pflegekasse. Ist der Pflegegrad noch nicht festgestellt, genügt zunächst eine ärztliche Bestätigung; den Bescheid nachreichen.
  • Aktualität: Achten Sie auf aktuelle Unterlagen; bei Verlängerungen ggf. neue Nachweise einholen.
  • Datenschutz: Nur erforderliche Gesundheitsdaten teilen; legen Sie Dokumente vorzugsweise verdeckt vor und kennzeichnen Sie sie als vertraulich.

Zeitplanung, Vertretung, Übergaben

  • Sofortmaßnahmen (Tag 1–3): Arbeitgeber informieren, Notvertretung benennen, grobe Abwesenheitsdauer angeben, Kernaufgaben priorisieren.
  • Kurzfristige Planung (Woche 1): Aufgabenliste erstellen, Übergabedokument schreiben (Status, Fristen, Risiken), Zugriffsrechte klären.
  • Mittelfristig (ab Woche 2): Für Pflegezeit/Familienpflegezeit Dauer und Verteilung festzurren, Erreichbarkeitsfenster abstimmen, Vertretung in Kalendern/Tools hinterlegen.
  • Rückkehrmanagement: Wiedereinstiegstermin früh kommunizieren, ggf. stufenweise Rückkehr planen (z. B. Wochenstundenerhöhung in Etappen).

Konfliktlösung und Einigungsstellen

  • Erstgespräch: Klären Sie geschäftliche Notwendigkeiten (Mindestbesetzung, Projekte) und Ihre Pflegebedarfe. Oft hilft ein Stundenraster mit Varianten.
  • Betriebsrat/Personalrat: Frühzeitig einbeziehen; er kann moderieren und auf Rechtskonformität achten.
  • Einigungsstelle/Schlichtung: Wo Mitbestimmungstatbestände berührt sind, kann eine Einigungsstelle angerufen werden. Bei reinen Anspruchsfragen (z. B. ob eine Pflegezeit dem Grunde nach besteht) entscheiden letztlich die Arbeitsgerichte.

Dokumentation: Ergebnisse schriftlich fixieren (Vereinbarung, Fristen, Nachweispflichten). So sind beide Seiten abgesichert.

FAQ – Arbeitsrecht & Pflege

Wer gilt als „nahe Angehörige Person“?

Dazu zählen u. a. Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Eltern, Schwiegereltern, Stief-/Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Adoptiv-/Pflegekinder, Schwiegerkinder, Geschwister, Enkel sowie vergleichbar nahestehende Personen im Sinne der Gesetze.

Gilt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch in Kleinstbetrieben?

Ja. Der 10-Tage-Anspruch besteht betriebsgrößenunabhängig. Sie müssen die Verhinderung unverzüglich anzeigen und auf Verlangen die ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Bekomme ich Lohnfortzahlung während der 10 Tage?

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht grundsätzlich nicht. Den Verdienstausfall kompensiert das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse der gepflegten Person.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld konkret?

Es richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, die an das Krankengeldsystem angelehnt sind, und beträgt in der Regel bis zu 90 % des Nettoentgelts, unter Beachtung gesetzlicher Höchstgrenzen. Die exakte Berechnung nimmt die Pflegekasse vor.

Welche Betriebsgrößen gelten für Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Pflegezeit: Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten (ohne Auszubildende).
Familienpflegezeit: Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende).

Wie lange ist die Ankündigungsfrist?

Pflegezeit: 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich.
Familienpflegezeit: 8 Wochen vor Beginn schriftlich.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Unverzüglich melden.

Muss ein Pflegegrad bereits feststehen?

Für die 10-Tage-Freistellung genügt eine ärztliche Bescheinigung zur akuten Pflegesituation. Für Pflegezeit/Familienpflegezeit ist in der Praxis der Pflegegradbescheid oder ein Gutachten erforderlich; er kann nachgereicht werden.

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?

Ja. Beide können kombiniert werden. Die Gesamtdauer aus beiden Modellen beträgt je Pflegefall maximal 24 Monate.

Was gilt in der letzten Lebensphase einer Angehörigenperson?

Sie können bis zu 3 Monate zur palliativen Begleitung freigestellt werden (Teil- oder Vollfreistellung). Es gilt die 10-Tage-Frist zur Ankündigung und ein Kündigungsschutz.

Darf mich der Arbeitgeber während der Freistellung kündigen?

Grundsätzlich nein. Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der jeweiligen Freistellungen besteht besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung möglich.

Wie sichere ich meine Sozialversicherung ab?

Klärungsbedarf besteht vor allem bei Kranken-/Pflegeversicherung (Pflicht-, Familien- oder freiwillige Versicherung) und Rentenversicherung (Beitragszahlung durch Pflegekasse bei Erfüllung der Pflegevoraussetzungen). Wenden Sie sich frühzeitig an Krankenkasse, Pflegekasse und Rentenversicherung.

Gibt es finanzielle Überbrückungen bei längerer Reduzierung?

Ja. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit können Sie beim Bund ein zinsloses Darlehen beantragen, das einen Anteil des Einkommensverlusts abfedert. Auszahlung monatlich, Rückzahlung ratenweise; Härtefallregelungen sind vorgesehen.

Gilt der Anspruch auch in der Probezeit oder bei befristeten Verträgen?

Ja. Die Ansprüche und der Kündigungsschutz gelten auch in der Probezeit sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Können mehrere Angehörige gleichzeitig freistellen?

Ja. Jede berechtigte Person hat einen eigenen Anspruch. Bei demselben Pflegeanlass können daher etwa Geschwister parallel Freistellungen in Anspruch nehmen.

Kann ich die 10 Tage stückeln?

Ja. Die 10 Arbeitstage können aufgeteilt werden, solange der Anlass derselbe bleibt. Dokumentieren Sie Zeiträume präzise für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld.

Was, wenn der Arbeitgeber meine Pflegezeit ablehnt?

Der Anspruch besteht gesetzlich, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Weisen Sie schriftlich auf die Rechtsgrundlage hin und ziehen Sie Betriebsrat/Personalrat hinzu. Bei Uneinigkeit entscheiden Arbeitsgerichte Anspruchsfragen.

Zählt Reise-/Wegezeit als Pflegezeit?

Die Gesetze stellen auf die Pflegeorganisation bzw. Pflegeleistung ab. Reine Reisezeiten werden nicht isoliert vergütet; im Rahmen der 10-Tage-Freistellung können notwendige Wege zur Organisation erfasst sein. Planen Sie Zeiträume realistisch.

Kann ich während Familienpflegezeit mobil arbeiten?

Ja, sofern Erreichbarkeit und Mindeststunden (15/Woche im Durchschnitt) gewährleistet sind und die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber dies vorsieht. Vereinbaren Sie Kernzeiten und Kommunikationswege.

Was gilt für Minijobber?

Auch geringfügig Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne der Gesetze und können Ansprüche haben. Prüfen Sie im Einzelfall Arbeitszeit- und Versicherungsfolgen (Kranken-/Rentenversicherung).

Sind Auszubildende einbezogen?

Auszubildende können die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nutzen. Für Pflegezeit/Familienpflegezeit gelten die Betriebsgrößenschwellen, wobei Auszubildende bei der Berechnung der Schwelle nicht mitzählen.

Öffentlicher Dienst: Gilt dasselbe?

Ja, die bundesgesetzlichen Ansprüche gelten auch im öffentlichen Dienst. Tarifverträge und Dienstvereinbarungen können ergänzende Regelungen enthalten (z. B. zur Arbeitszeitverteilung).

Wie hängt BGB § 1358 (Ehegattennotvertretungsrecht) mit Pflege zusammen?

Das Notvertretungsrecht erlaubt es Ehegatten/Lebenspartnern, in akuten Gesundheitssituationen zeitlich befristet (i. d. R. bis zu 6 Monate) medizinische Angelegenheiten des handlungsunfähigen Partners zu regeln. Es ersetzt keine Pflegefreistellungen, erleichtert aber die Organisation (z. B. Entlassmanagement, Verordnungen), wodurch Kurzzeit- oder Pflegezeit zielgerichteter geplant werden können.

Was, wenn die Pflegebedürftigkeit erst später festgestellt wird?

Für die Notfallfreistellung reicht eine ärztliche Bestätigung. Den Pflegegradbescheid können Sie nachreichen; informieren Sie Arbeitgeber und Pflegekasse zeitnah, sobald der Bescheid vorliegt.

Darf ich während der Pflegezeit hinzuverdienen?

Ja, solange die vereinbarte Teilfreistellung eingehalten wird. Für Rentenbeiträge aus Pflege ist zu beachten, dass die eigene Erwerbstätigkeit in der Regel max. 30 Wochenstunden nicht überschreiten darf, damit die Pflegekasse Beiträge übernehmen kann.

Was gilt bei mehreren Pflegefällen gleichzeitig?

Sie können Ansprüche für verschiedene nahe Angehörige nacheinander oder parallel nutzen. Achten Sie auf saubere Ankündigungen je Pflegefall und die Gesamtobergrenzen (24 Monate pro Pflegefall für Pflegezeit/Familienpflegezeit).

Können befristete Teilzeitmodelle verlängert werden?

Eine Verlängerung erfordert rechtzeitige Ankündigung und Einvernehmen mit dem Arbeitgeber (unter Beachtung der Fristen). Prüfen Sie, ob eine Folgephase in der Familienpflegezeit möglich ist.

Was ist, wenn die Pflege zu Hause nicht möglich ist?

Die Familienpflegezeit/Pflegezeit knüpfen primär an häusliche Pflege an; bei palliativer Begleitung sind Ausnahmen vorgesehen. Parallel können professionelle Dienste, teilstationäre oder stationäre Lösungen eingebunden werden.

Wie wird Urlaub während Freistellungen behandelt?

Bei Vollfreistellung kann Urlaub anteilig gekürzt werden. Bei Teilfreistellung erfolgt eine zeitanteilige Betrachtung. Prüfen Sie die Regelungen in Arbeits-/Tarifvertrag.

Was gilt für Selbstständige?

Die arbeitsrechtlichen Freistellungsansprüche richten sich an Beschäftigte. Selbstständige können sie nicht nutzen. Prüfen Sie anderweitige Entlastungen (z. B. Pflegezeit analoge Organisation, private Vorsorge, Pflegekasse-Leistungen für pflegende Angehörige).

Können Arbeitgeber Nachweise direkt bei der Pflegekasse anfordern?

Aus Datenschutzgründen sollten Arbeitgeber nur die erforderlichen Informationen erhalten. Detailabfragen sind unmittelbar bei der pflegebedürftigen Person/Angehörigen bzw. über Einwilligungen zu klären.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Pflegeunterstützungsgeldes?

Die Pflegekassen bearbeiten Anträge in der Regel zügig, vorausgesetzt die Unterlagen sind vollständig. Reichen Sie Nachweise frühzeitig ein und dokumentieren Sie Zeitspannen exakt.

Ist Homeoffice eine Alternative zur Freistellung?

Homeoffice kann Pflege erleichtern, ersetzt aber die Rechtsansprüche nicht. Prüfen Sie, ob eine hybride Lösung (z. B. Familienpflegezeit + mobil) Ihre Situation besser abdeckt.

Was passiert mit meiner betrieblichen Altersversorgung?

Bei Teilfreistellung laufen Entgeltumwandlungen entsprechend weiter; bei Vollfreistellung ruhen sie in der Regel. Sprechen Sie mit HR und dem Versorgungsträger über Beitragsfolgen.

Zählen Bereitschaftszeiten/Überstunden in der Familienpflegezeit?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Achten Sie auf klare Regeln zu Mehrarbeit und Ausgleich. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden/Woche darf im Durchschnitt nicht unterschritten werden.

Was, wenn der Pflegegrad sinkt oder wegfällt?

Informieren Sie umgehend Arbeitgeber und Pflegekasse. Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für Ihre Freistellung weiterhin bestehen, und passen Sie die Vereinbarung gegebenenfalls an.

Welche Rolle spielt der Betriebsarzt?

Der Betriebsarzt kann gesundheitsbezogene Beratung leisten (Belastungen, Arbeitszeitgestaltung) und bei Stufenplänen für den Wiedereinstieg unterstützen – natürlich unter Wahrung des Datenschutzes.

Gibt es Fristen für Rückfragen des Arbeitgebers?

Es gibt keine starre gesetzliche Frist; angemessene Nachweisanforderungen sind zulässig. Reagieren Sie zeitnah und dokumentieren Sie den Austausch.

Kann der Arbeitgeber eine Ersatzkraft befristet einstellen?

Ja. Die Planbarkeit der Freistellungen ermöglicht befristete Vertretungen. Stützen Sie dies durch klare Zeiträume in Ihrer Ankündigung/Vereinbarung.

Wie verhält sich Pflegezeit zu Elternzeit?

Beides sind eigenständige Ansprüche mit eigenen Fristen/Schutzregimen. Überschneidungen sind möglich, bedürfen aber sorgfältiger Planung und Abstimmung mit HR.

Was ist, wenn ich mehrere Arbeitgeber habe?

Der Anspruch bezieht sich auf jedes Arbeitsverhältnis. Sie müssen die Anzeige/Ankündigung gegenüber allen Arbeitgebern gesondert vornehmen.

Kann ich während der Pflegezeit eine Nebentätigkeit aufnehmen?

Nur, wenn sie vereinbar ist und die Pflegevoraussetzungen (insb. für Rentenbeiträge der Pflegekasse) nicht beeinträchtigt. Informieren Sie den Arbeitgeber gemäß Nebentätigkeitsregeln.

Welche Rolle spielen Betreuungs-/Vorsorgevollmachten?

Sie erleichtern die Organisation der Pflege erheblich (z. B. Bank-, Behörden-, Gesundheitsfragen). Das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) kann akute Lücken überbrücken, ersetzt aber keine Vollmacht.

Gibt es Schulungen für pflegende Beschäftigte?

Viele Pflegekassen und Pflegestützpunkte bieten kostenfreie Schulungen/Beratung an. Nehmen Sie diese frühzeitig in Anspruch, um Pflege realistisch zu planen.

Fazit

Wer Pflege und Beruf vereinbaren muss, braucht vor allem Planungssicherheit. Halten Sie drei Leitlinien ein: Fristen wahren, Nachweise sauber führen und Modelle klug kombinieren. Melden Sie Notfälle unverzüglich und beantragen Sie Pflegeunterstützungsgeld, um Einkommenslücken kurzfristig zu schließen. Planen Sie Pflegezeit und Familienpflegezeit realistisch – mit klarer Arbeitszeitverteilung, guter Dokumentation und vertretungsfähigen Übergaben. Vergessen Sie nicht den Kündigungsschutz: Von der Ankündigung bis zum Ende Ihrer Freistellung sind Sie besonders geschützt. Klären Sie frühzeitig Sozialversicherungsfragen und nutzen Sie das zinslose Darlehen als Brücke. Beziehen Sie HR/Betriebsrat ein, regeln Sie Erreichbarkeit und Rückkehr, und denken Sie an Vollmachten bzw. das Notvertretungsrecht für die Organisation. So entsteht aus Rechtsansprüchen ein tragfähiger, menschlicher Plan – für Sie, Ihren Arbeitgeber und Ihre Angehörigen.

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