Inhaltsverzeichnis

Pflegewissen für den Alltag – kostenfrei per E-Mail

Newsletter: 1x Wochentlich.– DSGVO-konform, keine Weitergabe.

Professionelle Intensivpflege zuhause individuell abgestimmt

Jetzt anrufen

040 874 097 24

Email senden

info@intensivpflege-beratung.expert

Verhinderungspflege: Entlastung bei Ausfall der Pflegeperson

Wer zu Hause pflegt, braucht verlässliche Vertretung – bei Urlaub, Krankheit oder schlicht, um neue Kraft zu schöpfen. Genau dafür ist die Verhinderungspflege da: Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die sonst pflegende Person vorübergehend ausfällt. Seit 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Damit steht Ihnen ein einheitliches Budget zur Verfügung, das Sie flexibel für beide Leistungen einsetzen – ohne frühere Umwidmungsrechnungen. Parallel wurden Zugang und Regeln vereinheitlicht: acht Wochen Verhinderungspflege pro Jahr, hälftige Weiterzahlung des Pflegegelds für bis zu acht Wochen sowie keine Vorpflegezeit mehr.

In diesem Leitfaden finden Sie alles, was Sie 2025 wissen müssen: Anspruch, Situationen, Budgetlogik, Antrag, Nachweise und Abrechnung – plus Praxistipps zur Organisation, zur Kombination mit Kurzzeitpflege und zur Nutzung des Entlastungsbetrags für mögliche Eigenanteile. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Übergang 2025: Bereits im 1. Halbjahr genutzte Beträge werden auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet. Zum Schluss beantworten wir häufige Fragen und zeigen eine beispielhafte Jahresplanung, mit der Sie Ihr Budget planvoll über das Jahr verteilen.

Anspruch und Situationen

Kurz erklärt: Wann liegt ein Anspruch vor, welche Pflegesituationen sind abgedeckt, welche Leistungsarten sind möglich – und wo verläuft die Grenze zur Kurzzeitpflege? (60–120 Wörter)

Vorübergehender Ausfall der Pflegeperson

Voraussetzung ist, dass eine Pflegeperson eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 in ihrer häuslichen Umgebung pflegt und vorübergehend verhindert ist – z. B. wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe. Dann übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Seit 1. Juli 2025 kann diese für längstens acht Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden; das Pflegegeld wird in dieser Zeit hälftig weitergezahlt (bei tageweiser Verhinderungspflege). Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich; der Antrag auf Kostenerstattung genügt nach der Durchführung.

Stundenweise vs. tageweise: Erfolgt die Ersatzpflege unter 8 Stunden pro Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt und die Tage zählen nicht auf die 8-Wochen-Grenze. Ab 8 Stunden pro Tag gilt sie als tageweise Verhinderungspflege: Das Pflegegeld wird dann während des Zeitraums (außer am ersten und letzten Tag einer zusammenhängenden Phase) hälftig weitergezahlt, bis zu acht Wochen im Jahr.

Leistungsarten: Ersatzpflege zu Hause oder in Einrichtung

Die Verhinderungspflege kann zu Hause erfolgen – etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, eine nicht verwandte Ersatzpflegeperson oder nahe Angehörige. Kosten für Fahrten und Verdienstausfall der Ersatzpflegeperson können – je nach Konstellation – als notwendige Aufwendungen bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags anerkannt werden.

Findet die Versorgung vollstationär statt (z. B. in einem Pflegeheim), handelt es sich regelmäßig um Kurzzeitpflege. Deren pflegebedingte Aufwendungen werden aus dem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind Eigenanteile, die sich häufig über den Entlastungsbetrag refinanzieren lassen (sofern die Einrichtung/Angebote anerkannt sind).

Abgrenzung zu Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Versorgung, wenn häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist (z. B. nach Krankenhaus). Auch hier gilt seit 2025: acht Wochen pro Jahr und Finanzierung aus dem gemeinsamen Jahresbetrag. Der zeitliche Rahmen beider Leistungen ist damit angleichen – Verhinderungspflege (häuslich/ambulant) bis 8 Wochen, Kurzzeitpflege (stationär) bis 8 Wochen; maßgeblich ist stets, wo die Leistung erbracht wird.

Gemeinsamer Jahresbetrag 2025

Im Kern der Reform steht das einheitliche Jahresbudget: So funktioniert der Betrag 2025, wie interagiert er mit Kurzzeitpflege – und welche Belege/Eigenanteile spielen in der Praxis eine Rolle? (60–120 Wörter)

Gesamtbudget: 3.539 €

Seit 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Der Betrag entspricht der Summe der Verhinderungspflege (1.685 €) und der Kurzzeitpflege (1.854 €), die zu Jahresbeginn erhöht wurde. Sie können das Budget frei auf beide Leistungsarten verteilen. Wichtig: Leistungen, die im 1. Halbjahr 2025 nach alter Logik genutzt wurden, werden auf das Jahresbudget 2025 angerechnet.

Nahe Angehörige (bis zum 2. Grad) oder Haushaltsangehörige, die nicht erwerbsmäßig ersetzen, sind weiterhin besonders geregelt: Ihre Vergütung ist regelmäßig auf das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes (entspricht zwei Monate) begrenzt; zusätzliche notwendige Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) können darüber hinaus bis zum Höchstbetrag erstattet werden. Übt die Person die Ersatzpflege erwerbsmäßig aus, ist der volle Höchstbetrag des Jahresbudgets anwendbar.

Wechselwirkung mit Kurzzeitpflege

Die zeitlichen Grenzen gelten je Leistung: Verhinderungspflege bis zu 8 Wochen, Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr. Entscheidend ist dabei die Budgetreichweite: Der gemeinsame Betrag von 3.539 € muss für alle Einsätze insgesamt ausreichen. Der frühere „Übertrag“ zwischen getrennten Budgets entfällt – Rechenvereinfachung statt Umwidmungslogik.

Übergang 2025: Haben Sie zwischen 1. Januar und 30. Juni 2025 bereits Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege genutzt, werden diese verbrauchten Beträge auf das neue Jahresbudget angerechnet. Tipp: Lassen Sie sich von der Pflegekasse den Restbetrag bestätigen, bevor Sie neu planen.

Belege, Eigenanteile, Entlastungsbetrag nutzen

Die Pflegekasse erstattet nach Nachweis. Für ambulante Einsätze benötigen Sie Rechnungen (z. B. Pflegedienst) oder Quittungen/Bestätigungen (private Ersatzpflege) mit Zeiten, Leistungsinhalten, Namen/Adresse der Ersatzpflegeperson. Bei stationärer Kurzzeitpflege werden pflegebedingte Kosten aus dem Budget erstattet; Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten sind Eigenanteile – diese können Sie regelmäßig über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) finanzieren, sofern es sich um anerkannte Angebote/Einrichtungen handelt. Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € monatlich (1.572 € jährlich) und steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusätzlich zur Verfügung.

Nutzung des gemeinsamen Betrags (Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege)

EinsatzWas wird erstattet?Aus dem gemeinsamen Jahresbetrag (max.)Entlastungsbetrag (131 €/Mon.) einsetzbar?Hinweise
Verhinderungspflege durch ambulanten Pflegedienst (zu Hause)Abgerechnete Pflege-/Betreuungsleistungen gemäß Vertragbis 3.539 € (sofern keine Kurzzeitpflegekosten anfallen)Nein, außer der Pflegedienst erbringt anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag; dann ja für diese ModulePflegegeld-Kürzung nur bei tageweiser Ersatzpflege (≥ 8 Std./Tag).
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (nicht erwerbsmäßig)Aufwandsentschädigung bis 2-faches Pflegegeld (für bis zu 2 Monate) + notwendige Aufwendungen (Fahrtkosten/Verdienstausfall)bis zur Höchstgrenze des Jahresbetrags inkl. AufwendungenNein (Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, nicht zur freien Auszahlung an Angehörige)Bei erwerbsmäßiger Ausübung gilt die volle Budgetgrenze.
Verhinderungspflege durch nicht verwandte Privatperson / NachbarschaftshilfeHonorar/Quittung; nur bei anerkannten Angeboten ggf. über Entlastungsbetragbis 3.539 € (Budgetverfügbarkeit)Ja, wenn die Person/Organisation als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist (Landesrecht)Anerkennung/Zertifikat prüfen; sonst keine Erstattung über § 45b. 
Kurzzeitpflege in Einrichtung (stationär)Pflegebedingte Aufwendungen und soziale Betreuungbis 3.539 € (im Zusammenspiel mit Verhinderungspflege)Ja, für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten (Eigenanteile), sofern Voraussetzungen erfülltZeitliche Grenze: bis 8 Wochen/Jahr; Pflegegeld hälftig.
Fahrtkosten/Verdienstausfall der ErsatzpflegepersonNotwendige Aufwendungen mit NachweisAnrechenbar bis zur Höchstgrenze (insb. bei Angehörigenkonstellationen)NeinQuittungen/Belege erforderlich; individuelle Prüfung.

Antrag, Nachweise, Abrechnung

Was braucht die Kasse von Ihnen, welche Fristen gelten – und wie läuft die Abrechnung? (60–120 Wörter)

Voraussetzungen und Fristen

Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 bei häuslicher Pflege. Seit 1. Juli 2025 entfallen Vorpflegezeit und Vorab-Antrag: Die Verhinderungspflege kann unmittelbar ab Feststellung des Pflegegrades genutzt werden; der Antrag auf Kostenerstattung erfolgt nachträglich. Maximaldauer: 8 Wochen pro Jahr; bei tageweiser Verhinderungspflege hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen. Rückwirkend können Sie Verhinderungspflege bis zu 4 Jahre geltend machen (§ 45 SGB I) – entscheidend sind lückenlose Nachweise.

Übergang 2025: Im 1. Halbjahr 2025 beanspruchte Verhinderungs-/Kurzzeitpflege wird auf den gemeinsamen Jahresbetrag 2025 angerechnet. Lassen Sie sich Ihren Restbetrag schriftlich bestätigen.

Nachweise: Rechnungen, Zeiten, Qualifikation

Für die Erstattung benötigen Sie – je nach Konstellation – Rechnung/Quittung, Zeiterfassung (Datum, Beginn/Ende, Leistungsart), Name/Adresse der Ersatzpflegeperson, Bankverbindung und ggf. Nachweise zu Fahrtkosten/Verdienstausfall. Bei anerkannten Angeboten (Entlastungsbetrag) ist die Anerkennung nach Landesrecht erforderlich; bei Kurzzeitpflege genügt die Einrichtungsrechnung mit ausgewiesenen Eigenanteilen (U/V/Investitionskosten). Bewahren Sie Belege vollständig auf.

Direktabrechnung vs. Erstattung

Ambulante Pflegedienste rechnen häufig direkt mit der Pflegekasse ab (ggf. über Abtretung). Private Ersatzpflegepersonen/Angehörige werden typischerweise erbracht und bezahlt, anschließend erfolgt die Erstattung an die versicherte Person (oder Bevollmächtigte). Kurzzeitpflegeeinrichtungen rechnen die pflegebedingten Anteile oft direkt mit der Kasse ab; Eigenanteile begleichen Sie selbst und lassen sie – soweit möglich – über den Entlastungsbetrag erstatten.

Praxis: Organisation und Kombinationen

Wie organisieren Sie Vertretung mit Angehörigen, Nachbarschaftshilfe und Pflegediensten? Wie teilen Sie das Budget über das Jahr? Welche Fehler sollten Sie vermeiden? (60–120 Wörter)

Angehörige, Nachbarschaftshilfe, Pflegedienste

  • Nahe Angehörige (nicht erwerbsmäßig) können einspringen; regulär gilt die Zweimonats-Grenze (bis zum doppelten Pflegegeld) plus anrechenbare Aufwendungen. Prüfen Sie Pflegegrad-spezifisch, ob dieser Rahmen Ihren Bedarf deckt.
  • Nachbarschaftshilfe/Privatpersonen: Achten Sie auf Anerkennung als Unterstützungsangebot im Alltag (Landesrecht), wenn Sie hierfür den Entlastungsbetrag nutzen möchten; andernfalls bleibt die Finanzierung über den gemeinsamen Jahresbetrag.
  • Ambulanter Pflegedienst: Professionelle, planbare Entlastung (auch stundenweise). Unter 8 Stunden/Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt; die Tage zählen nicht auf die 8-Wochen-Grenze.

Aufteilung des Budgets über das Jahr

Beispielhafte Jahresplanung (Pflegegrad 3, häusliche Pflege):

  1. Stundenweise Entlastung an 30 Tagen je 3–4 Stunden durch einen Pflegedienst (z. B. Arzttermine/Erholung). Kosten werden aus dem Jahresbudget gedeckt; keine Pflegegeld-Kürzung, keine Tagezählung. (Annahme: z. B. 1.200 €).
  2. Tageweise Verhinderungspflege (Pflegedienst/Verwandte) für 14 Tage am Stück (≥ 8 Stunden/Tag) – ideal für Urlaub/Erholung. Pflegegeld wird in dieser Zeit hälftig weitergezahlt. (Annahme: 1.100 € aus dem Jahresbudget + ggf. Aufwendungen bei Angehörigen)
  3. Kurzzeitpflege in einer Einrichtung für 7 Tage (Überbrückung nach Klinik). Pflegebedingte Aufwendungen aus Jahresbudget (Rest), Eigenanteile (Unterkunft/Verpflegung/Investitionskosten) über Entlastungsbetrag (sofern anerkannt). (Annahme: 1.239 € Budgetrest + 300–500 € Eigenanteile über § 45b)

Budget-Check: Summe der Positionen ≤ 3.539 € Jahresbudget. Zeitgrenzen eingehalten: VP 14 Tage (von 56 möglichen), KZP 7 Tage (von 56 möglichen). So bleibt Spielraum für ungeplante Ereignisse (z. B. weitere stundenweise Einsätze).

Variante mit Angehörigen: Übernimmt ein nahe/r Angehörige/r nicht erwerbsmäßig die 14 Tage, erfolgt die Vergütung regelmäßig bis zum 2-fachen Pflegegeld (PG 3 2025: Pflegegeld 599 €/Monat ⇒ 1.198 € für 2 Monate; zuzüglich Fahrtkosten/Verdienstausfall bis zur Höchstgrenze).

Typische Fehler vermeiden

  • Vorab-Antrag verlangt? Gesetzlich nicht nötig – die Erstattung erfolgt nachträglich (trotzdem: vorab mit der Kasse abstimmen kann organisatorisch helfen).
  • Stundenweise Einsätze falsch gezählt: Unter 8 Std./Tag keine Pflegegeld-Kürzung und keine Anrechnung auf 56 Tage.
  • Belege lückenhaft: Fehlende Zeiten/Leistungsarten oder unklare Empfänger verzögern die Erstattung; Reise-/Verdienstausfall nur mit Nachweis.
  • Entlastungsbetrag zweckwidrig genutzt: Nur für anerkannte Angebote/Einrichtungen; keine freie Auszahlung an Angehörige.
  • Übergang 2025 übersehen:Januar–Juni 2025 genutzte Beträge mindern den Rest ab 1. Juli

FAQ – Verhinderungspflege

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden. Die Vorpflegezeit ist seit 1. Juli 2025 entfallen.

Wie hoch ist der gemeinsame Jahresbetrag 2025?

Bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr; frei nutzbar für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege. 

Gibt es eine zeitliche Begrenzung?

Ja: Verhinderungspflege bis 8 Wochen/Jahr; Kurzzeitpflege ebenfalls bis 8 Wochen/Jahr.

Wird das Pflegegeld gekürzt?

Bei tageweiser Verhinderungspflege (≥ 8 Std./Tag) wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt (bis zu 8 Wochen). Stundenweise (< 8 Std./Tag): keine Kürzung.

Muss ich vorab einen Antrag stellen?

Nein. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich; entscheidend ist der Erstattungsantrag mit Belegen danach.

Wie lange kann ich rückwirkend abrechnen?

Bis zu 4 Jahre rückwirkend (§ 45 SGB I), sofern die Voraussetzungen damals erfüllt waren und Belege vorliegen.

Was gilt für nahe Angehörige?

Nicht erwerbsmäßig gilt regelmäßig: Vergütung bis zum 2-fachen Pflegegeld (2 Monate) plus notwendige Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) bis zur Budgetgrenze. Erwerbsmäßig: volle Budgetgrenze.

Kann ich stundenweise Entlastung nutzen?

Ja. Unter 8 Std./Tag zählt die Zeit nicht auf die 56 Tage; das Pflegegeld bleibt unberührt.

Wie nutze ich den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 €/Monat und ist zweckgebunden (anerkannte Angebote). Er kann bei Kurzzeitpflege die Eigenanteile (U/V/Investitionskosten) mindern.

Dürfen Nachbarschaftshelfer/innen abrechnen?

Ja, wenn anerkannt als Unterstützungsangebot im Alltag (Landesrecht). Ohne Anerkennung kein Einsatz des Entlastungsbetrags.

Wie wirken sich Leistungen aus dem 1. Halbjahr 2025 aus?

Sie werden auf den gemeinsamen Jahresbetrag 2025 angerechnet. Restbudget bei der Pflegekasse erfragen.

Gibt es für Pflegegrad 1 Verhinderungspflege?

Nein. Verhinderungspflege setzt mindestens Pflegegrad 2 voraus. PG 1 kann den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) nutzen, u. a. für Kurzzeitpflege-Eigenanteile oder anerkannte Angebote.

Zählt stationäre Vertretung als Verhinderungspflege?

Regelmäßig Kurzzeitpflege (stationär). Pflegebedingte Aufwendungen aus dem Jahresbudget; Eigenanteile ggf. über Entlastungsbetrag.

Wie werden Fahrtkosten/Verdienstausfall erstattet?

Als notwendige Aufwendungen mit Nachweis, anrechenbar bis zur Höchstgrenze des Jahresbetrags – insbesondere in Angehörigenkonstellationen.

Muss ich Gründe für die Verhinderung offenlegen?

Es genügt, dass die Pflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit, andere Gründe). Ein ausführlicher Nachweis des Grundes ist regelmäßig nicht erforderlich; maßgeblich sind Zeiten/Leistungsnachweise. (Allg. Praxis; beachten Sie Formulare Ihrer Kasse.)

Wie erfahre ich meinen aktuellen Restbetrag?

Seit Einführung des gemeinsamen Budgets informieren Leistungserbringer nach Abschluss über den verbrauchten Betrag; zusätzlich liefert die Pflegekasse auf Anfrage Ihren aktuellen Stand. 

Fazit

Der gemeinsame Jahresbetrag 2025 macht die Entlastung planbarer und flexibler: Sie steuern Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem Topf – bis zu 3.539 € pro Jahr. Damit die Erstattung reibungslos klappt, empfehlen wir: Einsätze vorausplanen, Zeiten und Leistungen lückenlos dokumentieren, Rechnungen/Quittungen vollständig sammeln und bei Angehörigen-Einsätzen die Sonderregeln (2-faches Pflegegeld + notwendige Aufwendungen) beachten. Stundenweise Entlastung (< 8 Std./Tag) schont das Pflegegeld und die 56-Tage-Grenze, während tageweise Vertretung die hälftige Pflegegeld-Fortzahlung auslöst. Vergessen Sie nicht, Eigenanteile – insbesondere bei Kurzzeitpflege – konsequent über den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) zu mindern. Für 2025 gilt: Übergangsleistungen aus dem 1. Halbjahr werden angerechnet; klären Sie daher früh den Restbetrag mit der Kasse. Wer das Budget planvoll über das Jahr verteilt und saubere Nachweise führt, holt die Entlastungsleistung voll für den Pflegealltag heraus.

Jetzt mit verlässlicher Intensivpflege sicher starten!

Kategorien

Verwandte Artikel

Kostenfreie Beratung zu Intensivpflegediensten jetzt anfordern

Unsere Experten begleiten Sie kompetent bei allen Schritten der Intensivpflege.

Jetzt anrufen

040 874 097 24

Email senden

info@intensivpflege-beratung.expert

×

Ihre personenbezogenen Daten (Kontakt- und Gesundheitsdaten) werden durch intensivpflege-beratung.expert zu folgenden Zwecken verarbeitet:

  1. Kontaktaufnahme per Telefon und/oder E-Mail zur Ermittlung eines passenden Betreuungspartners vor Ort sowie Übermittlung Ihrer Daten an den festgelegten Partner.
  2. Erstellung und Übersendung eines Angebots sowie – bei Annahme – Organisation und Durchführung der Betreuung durch den festgelegten Partner.

Ein Widerruf Ihrer Einwilligung ist jederzeit möglich. Weitere Informationen finden Sie hier.

Nach oben scrollen