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Zuzahlungen: Regeln, Befreiung und Praxis-Tipps für Versicherte

Zuzahlungen treffen gesetzlich Versicherte in vielen Leistungssituationen: bei Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln wie Physiotherapie, Hilfsmitteln vom Rollator bis zum Hörgerät, bei Krankenhausaufenthalten, Reha und medizinisch veranlassten Fahrkosten. Entscheidend ist, die Systematik zu kennen: Was ist eine gesetzliche Zuzahlung, was sind Mehrkosten (wirtschaftliche Aufzahlung), was gehört zur Pflege (SGB XI) – und was zählt für die Belastungsgrenze? Wer seine Belege strukturiert sammelt, erreicht die Befreiung oft früher und vermeidet unnötige Eigenanteile.

Die Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) schützt vor Überforderung: Grundsätzlich 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts, für schwerwiegend chronisch Kranke 1 %. Sobald diese Grenze erreicht ist, können Sie sich für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreien lassen. Hier lesen Sie, welche Nachweise wichtig sind, wie Sie die Befreiung beantragen, welche Sonderregeln für Kinder, Schwangerschaft, Hilfsmittel und Pflege gelten – und wie Sie typische Fallstricke vermeiden. Mit Beispielrechnungen, klaren Abgrenzungen (SGB V/SGB XI) und einer kompakten FAQ.

Zuzahlungen in der GKV: Überblick

Zuzahlungen sind gesetzlich festgelegte Eigenanteile zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 61 SGB V). Sie fallen pro Leistung an und sind meist als Prozentsatz mit Mindest-/Höchstbetrag ausgestaltet. Wichtig: Zuzahlungen zählen grundsätzlich auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Mehrkosten (Aufzahlungen), weil Sie ein teureres Produkt als das von der Kasse erstattete wählen, sind etwas anderes – sie zählen nicht auf die Grenze. Minderjährige sind in weiten Bereichen zuzahlungsfrei; für Schwangerschaft, Prävention und Vorsorge bestehen eigene Ausnahmen. Für Krankenhaus und Reha gelten Pauschalen pro Tag. Wer die Unterschiede kennt, spart schnell dreistellige Beträge im Jahr.

Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel

Arznei- und Verbandmittel: Bei verordneten, erstattungsfähigen Arznei- und Verbandmitteln zahlen Sie eine prozentuale Zuzahlung mit gesetzlich festgelegtem Mindest- und Höchstbetrag je Packung. Ist für ein Medikament ein Festbetrag definiert und der Apothekenabgabepreis liegt darüber, entsteht Mehrkosten-Aufzahlung – diese ist keine Zuzahlung und wird nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet. Fragen Sie in der Apotheke nach einem zuzahlungsbefreiten Präparat oder einer preisgünstigen Alternative (Aut-idem-Substitution), wenn medizinisch vertretbar.

Heilmittel (z. B. Physio, Ergo, Logo): Für Heilmittel leisten Versicherte üblicherweise 10 % der Behandlungskosten plus eine Pauschale je Verordnung. Die Zuzahlung zahlen Sie beim Leistungserbringer (Praxis) und erhalten darüber eine Quittung. Wichtig für die Praxis: Auf einer Verordnung können mehrere Behandlungen stehen – die Pauschale fällt je Verordnung an, der prozentuale Anteil je tatsächlich erbrachter Behandlung.

Hilfsmittel (z. B. Schuheinlagen, Kompressionsstrümpfe, Rollatoren): Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung typischerweise 10 % des Abgabepreises, mit Mindest- und Höchstbetrag pro Versorgung. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen) gilt eine monatliche Deckelung der Zuzahlungen. Achtung: Wählen Sie ein Produkt, das teurer ist als der durch Vertrag/Festbetrag abgedeckte Standard, fällt zusätzlich eine wirtschaftliche Aufzahlung an – sie zählt nicht auf die Belastungsgrenze.

Krankenhaus und Reha

Krankenhaus: Für stationäre Krankenhausbehandlung ist eine tägliche Zuzahlung bis zu einer gesetzlich begrenzten Anzahl von Kalendertagen pro Jahr zu leisten (§ 39 SGB V). Diese Pauschale ist für alle Versicherten gleich und wird vom Krankenhaus eingezogen. Bereits geleistete Krankenhaustage werden auf die entsprechende Reha-Zuzahlung angerechnet, sofern die Reha unmittelbar anschließt.

Medizinische Rehabilitation: Für stationäre Reha-Leistungen der GKV fällt ebenfalls eine tägliche Zuzahlung an, die mit der im Krankenhaus gezahlten Pauschale verzahnt ist. Maßgeblich ist, wer Kostenträger der Reha ist (GKV, DRV etc.). Bei Reha über die GKV werden Krankenhaus- und Reha-Tage zusammengezählt, bis die Jahresobergrenze erreicht ist. Danach sind weitere Tage im selben Kalenderjahr zuzahlungsfrei.

Fahrkosten: Für medizinisch notwendige Fahrten (z. B. Einweisung ins Krankenhaus, Dialyse, Chemo-/Strahlentherapie) gelten Zuzahlungen pro Fahrt mit Mindest-/Höchstbetrag. Für ambulante Fahrten ist in der Regel eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich – außer in gesetzlich definierten Ausnahmefällen.

Ausnahmen und Minderjährige

Minderjährige (unter 18 Jahren) sind bei den meisten Leistungen von Zuzahlungen befreit. Ausnahmen bestehen punktuell, etwa bei bestimmten Fahrkosten. Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft, Schutzimpfungen nach Empfehlung, bestimmte Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sind zuzahlungsfrei. Bei Disease-Management-Programmen (DMP) gibt es keine eigene Zuzahlungspflicht; sie sind jedoch für die 1 %-Belastungsgrenze relevant, weil regelmäßige, strukturierte Behandlung ein Kriterium für den Chronikerstatus sein kann.

Belastungsgrenze und Befreiung

Die Belastungsgrenze schützt Sie vor übermäßigen Eigenanteilen (§ 62 SGB V). Sie beträgt grundsätzlich 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des gesamten Haushalts. Für schwerwiegend chronisch Kranke sinkt sie auf 1 %. Erfasst werden gesetzliche Zuzahlungen (Arznei-/Heil-/Hilfsmittel, Krankenhaus, Reha, Fahrkosten). Nicht angerechnet werden Mehrkosten/Aufzahlungen, private Zusatzleistungen (IGeL), Eigenanteile in der Zahnversorgung (z. B. bei Zahnersatz) sowie Eigenanteile aus der Pflegeversicherung. Errechnen Sie Ihre voraussichtliche Grenze, sammeln Sie Belege – und beantragen Sie, sobald die Summe erreicht ist, die Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Kalenderjahres. Viele Kassen akzeptieren auch Vorausbefreiungen gegen Nachweis der voraussichtlichen Einkommenslage.

Grundsatz 2 % des Bruttoeinkommens

Bemessungsgrundlage: Die Kasse stellt auf die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller in einem Haushalt lebenden Personen ab (z. B. Arbeitslohn, Rente, Pension, ALG, BAföG, Unterhalt). Maßgeblich sind offizielle Nachweise (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Renten-/Bescheide, Einkommensteuerbescheid). Gesetzlich vorgesehene Freibeträge für Ehe-/Lebenspartner und Kinder berücksichtigt die Krankenkasse von Amts wegen. Daraus ergibt sich der anrechenbare Jahresbetrag, dessen 2 % die persönliche Belastungsgrenze bilden.

Zeitliche Betrachtung: Die Belastungsgrenze gilt je Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Änderungen im Haushalt (Geburt, Auszug, Trennung, Todesfall) teilen Sie der Kasse mit; diese passt die Berechnung im Regelfall zeitanteilig an. Nach Zahlungseingang der letzten Quittung, die Ihre Grenze überschreitet, erhalten Sie einen Befreiungsbescheid bis Jahresende. Quittungen, die danach anfallen, reichen Sie nicht mehr ein – Sie weisen einfach den Befreiungsausweis vor.

1 % bei chronischer Erkrankung (Nachweise)

Voraussetzungen: Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr wegen derselben Erkrankung mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist und zusätzlich eines der gesetzlich definierten Kriterien erfüllt, etwa:

  • die Krankheit ist lebensbedrohlich bzw. führt ohne Behandlung zu lebensverkürzenden oder dauerhaften, die Lebensqualität stark beeinträchtigenden Folgen, oder
  • es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in erheblicher Höhe vor, oder
  • es besteht ein Pflegegrad (typischerweise ab PG 3) aufgrund der Erkrankung.

Nachweise: Die Kasse verlangt eine ärztliche Bescheinigung über die Chronizität (übliches Formular), ggf. Kopien von Bewilligungs-/Bescheidunterlagen (z. B. Pflegegrad, Schwerbehindertenausweis). Zusätzlich ist die Teilnahme an empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen (altersabhängig) nachzuweisen; andernfalls kann die Kasse die 1 %-Grenze versagen. Halten Sie also Ihre Vorsorgehefte/Impfpässe bereit.

Härtefälle und Haushaltsbetrachtung

Haushalt statt Einzelperson: Für die Belastungsgrenze zählt der gesamte Haushalt. Leben Partner oder Kinder mit Ihnen zusammen, fließen deren Einkünfte grundsätzlich in die Bemessung ein; zugleich werden Freibeträge berücksichtigt. Wer alleinlebt, hat eine individuellere Grenze – Vorteil oder Nachteil je nach Einkommen.

Härtefälle: Bei außergewöhnlicher finanzieller Belastung können Sie sich an die Kasse wenden und eine Billigkeitsentscheidung beantragen. Das ist kein Automatismus, hilft aber, wenn es z. B. zu kurzfristigen Einkommenseinbrüchen gekommen ist (Arbeitslosigkeit, längere Krankheit). Wichtig bleiben Belege und ein kurzes Anschreiben, das die Lage erläutert.

Rückwirkend und im Voraus: Zuzahlungen können Sie rückwirkend für das laufende Kalenderjahr anrechnen lassen. Viele Kassen bieten auch die Möglichkeit, eine Vorausbefreiung zu erhalten – sinnvoll, wenn Sie absehbar die Grenze früh im Jahr erreichen (z. B. bei Dialyse, onkologischer Therapie). Dafür reichen Sie Einkommensnachweise und ggf. den Chroniker-Nachweis ein; die Kasse berechnet eine Pauschale und stellt den Befreiungsausweis aus.

Beispielrechnung Belastungsgrenze

Haushalt / FallkonstellationJahres-Bruttoeinnahmen (Haushalt)Anrechenbare Einnahmen nach FreibeträgenBelastungsgrenze (2 % / 1 %)Bereits geleistete ZuzahlungenNoch offen bis BefreiungBefreiungszeitraum
Single, ohne Chronikerstatus36.000 €36.000 €720 € (2 %)410 €310 €bis 31.12. des Jahres
Ehepaar + 2 Kinder, Kind chronisch58.000 €46.000 €*460 € (1 %) für das chronisch kranke Haushaltsmitglied380 €80 €bis 31.12. des Jahres
Rentnerpaar, beide chronisch22.000 €22.000 €220 € (1 %)250 €0 € (Befreiung + ggf. Erstattung)bis 31.12. des Jahres

* Die Kasse berücksichtigt gesetzliche Freibeträge für Partner/Kinder; die individuelle Berechnung ist maßgeblich.

Praxis-Tipp: Viele Apotheken erstellen auf Wunsch eine Sammelquittung (Jahresübersicht) über Zuzahlungen. Für Heil- und Hilfsmittel sowie Fahrkosten lassen Sie sich Einzelbelege mit Datum, Leistung, Betrag geben. Bewahren Sie alles in einer einfachen Jahresmappe auf.

Hilfsmittel und Mehrkosten

Hilfsmittel sind ärztlich verordnete Gegenstände, die Behinderungen ausgleichen oder einer drohenden Behinderung vorbeugen (§ 33 SGB V). Dazu zählen einfache Produkte (Schuheinlagen), komplexe Versorgungen (Prothesen, Rollstühle) und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe). Für Versicherte besonders wichtig ist der Unterschied zwischen gesetzlicher Zuzahlung und wirtschaftlicher Aufzahlung („Mehrkosten“).

Zuzahlung vs. wirtschaftliche Aufzahlung

Zuzahlung: Die gesetzliche Zuzahlung ist der obligatorische Eigenanteil je Versorgung (typischerweise 10 % mit Mindest-/Höchstbetrag). Sie zählt auf die Belastungsgrenze. Bei Verbrauchshilfsmitteln wird die monatliche Zuzahlung gesetzlich gedeckelt.

Wirtschaftliche Aufzahlung (Mehrkosten): Entsteht, wenn Sie freiwillig ein teureres Produkt wählen als das von der Kasse vertraglich erstattete bzw. über den Festbetrag hinaus. Beispiele:

  • Sie entscheiden sich für einen leichteren Rollator mit Komfortausstattung, obwohl ein vertragskonformes Modell medizinisch ausreicht.
  • Sie wählen maßgeschneiderte Kompressionsstrümpfe in Premiumqualität, obwohl serienmäßige Strümpfe ausreichend sind.
    Diese Mehrkosten tragen Sie zusätzlich – sie zählen nicht auf die Belastungsgrenze. Ausnahme: Der Arzt begründet medizinisch zwingend, warum eine höherwertige Ausführung erforderlich ist und die Kasse genehmigt dies – dann liegt keine Aufzahlung, sondern eine notwendige Versorgung vor.

So vermeiden Sie Aufzahlungen:

  1. Lassen Sie sich im Sanitätshaus mindestens ein zuzahlungsfreies/aufzahlungsfreies Angebot zeigen („vertragliche Standardversorgung“).
  2. Bitten Sie um eine übersichtliche Kostenaufstellung mit separater Ausweisung von Zuzahlung und Mehrkosten.
  3. Klären Sie vorab, ob eine ärztliche Begründung für eine höherwertige Ausführung vorliegt – und lassen Sie diese ggf. der Kasse zur Genehmigung vorlegen.

Vertragspartner und Alternativen

Krankenkassen schließen mit Leistungserbringern (Sanitätshäusern, Homecare-Anbietern) Verträge. Versicherte haben Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung – nicht zwingend auf ein bestimmtes Produkt. Ihre Rechte in Kürze:

  • Wahlrecht unter den Vertragspartnern der Kasse. Sie dürfen ein anderes Sanitätshaus wählen, sofern es Vertragspartner ist.
  • Angebotspflicht für eine aufzahlungsfreie Standardversorgung. Bestehen Sie ausdrücklich darauf, wenn nur höherpreisige Modelle präsentiert werden.
  • Transparenz: Lassen Sie sich vor Unterzeichnung eine schriftliche Kostenübersicht geben, ggf. mit Alternativen.
  • Hilfsmittelverzeichnis: Es definiert Produktarten und Qualitätsanforderungen. Die Eintragung eines konkreten Produkts ist kein Automatismus für Kostenübernahme, hilft aber bei der Einordnung.

Reparaturen und Leihgaben

Viele Hilfsmittel werden geliehen (z. B. Pflegebett, Rollstuhl) statt gekauft. Dann kümmert sich der Versorger in der Regel um Wartung, Reparatur, Austauschohne neue Zuzahlung, sofern keine neue Versorgung beginnt. Bei defekten Geräten melden Sie den Mangel sofort dem Sanitätshaus; Sie haben Anspruch auf Instandsetzung bzw. gleichwertigen Ersatz. Werden Hilfsmittel neu abgegeben (z. B. Wechsel der Versorgung), kann erneut eine gesetzliche Zuzahlung fällig werden. Prüfen Sie bei Reparaturkosten-Angeboten genau, ob es sich wirklich um eine Reparatur (Leihgerät, Instandsetzung) oder um eine Neueinweisung handelt.

Pflegeleistungen und Zuzahlungen

Pflegeleistungen fallen nicht unter das SGB V, sondern unter das SGB XI. Die Logik ist eine andere: Es gibt Leistungsbeträge der Pflegeversicherung; alles darüber hinaus ist Eigenanteil. Deshalb ist es wichtig, Zuzahlungen im Sinne des § 61 SGB V (die auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zählen) klar von Eigenanteilen aus der Pflege zu unterscheiden.

Pflegehilfsmittel (SGB XI) – Besonderheiten

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettauflagen) können ambulant Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad monatlich bis zu einem gesetzlich festgelegten Betrag erstatten lassen (derzeit typischerweise 125 € Entlastungsbetrag für Dienstleistungen und bis zu 40 € für Verbrauchshilfsmittel; siehe unten). Für technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett) gelten Leih-/Zuzahlungsregeln nach SGB XI, die eigenständig neben dem SGB V stehen. Wichtig: Pflege-Zuzahlungen/Eigenanteile zählen nicht auf die SGB V-Belastungsgrenze.

Unterkunft/Verpflegung/Investition in stationärer Pflege

In der stationären Pflege tragen Bewohner Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie einen Eigenanteil an pflegebedingten Aufwendungen, der durch gesetzliche Zuschläge reduziert werden kann. Diese Zahlungen sind kein Bestandteil der GKV-Zuzahlungen und werden nicht auf die Belastungsgrenze des § 62 SGB V angerechnet. Sie fallen in die Zuständigkeit der Pflegekasse und des Sozialhilfeträgers (Hilfe zur Pflege), nicht der Krankenkasse.

Entlastungsbetrag zur Reduzierung von Eigenanteilen

Im ambulanten Setting erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (PG 1–5) monatlich den Entlastungsbetrag von 125 €. Er kann u. a. für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Betreuungsleistungen eingesetzt werden – und hilft so, Eigenanteile im Pflegebereich zu senken. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich (innerhalb gesetzlicher Fristen) übertragen. Beachten Sie: Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung und unabhängig von der Zuzahlungs-Belastungsgrenze der GKV.

FAQ – Zuzahlungen & Befreiung

Wer kann eine Zuzahlungsbefreiung bekommen?

Alle gesetzlich Versicherten, sobald ihre Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 % bei Chronikern) im laufenden Kalenderjahr erreicht ist. Die Befreiung gilt dann bis 31.12. dieses Jahres.

Zählt jede Zahlung an Ärzte oder Apotheken auf die Belastungsgrenze?

Nein. Nur gesetzliche Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zählen. Mehrkosten/Aufzahlungen, IGeL, private Zusatzleistungen und Eigenanteile aus der Pflege nicht.

Wie weise ich Zuzahlungen nach?

Mit Quittungen: Apothekenbelege, Sammelquittungen, Rechnungen von Heilmittelerbringern, Krankenhaus-Zahlungsbelege, Fahrkostenbelege. Alle Belege sollten Datum, Leistung, Betrag enthalten.

Kann ich die Befreiung rückwirkend erhalten?

Ja, für das jeweilige Kalenderjahr. Reichen Sie die Belege ein; übersteigende Beträge können erstattet werden. Eine automatische Übernahme ins Folgejahr erfolgt nicht.

Was ist eine Vorausbefreiung?

Die Kasse kann auf Basis Ihrer Einkommenslage und voraussichtlich hoher Zuzahlungen (z. B. Dialyse, Onkologie) eine Pauschale ansetzen und sofort einen Befreiungsausweis ausstellen.

Zählt Zahnersatz (Kronen, Brücken) zur Belastungsgrenze?

Nein. Zahnersatz-Eigenanteile (Differenz nach Festzuschuss) sind keine Zuzahlungen i. S. d. § 61 SGB V und werden nicht angerechnet. Gleiches gilt oft für KFO-Eigenanteile bei Kindern (der erstattbare Anteil nach Abschluss ist gesondert geregelt).

Wie wird die Haushaltsgröße berücksichtigt?

Die Kasse berücksichtigt alle Haushaltsmitglieder und gesetzliche Freibeträge (Partner, Kinder). Maßgeblich sind anrechenbare Bruttoeinnahmen des Haushalts, nicht nur Ihre eigenen.

Gelten unter 18-Jährige immer als befreit?

Minderjährige sind bei den meisten GKV-Leistungen zuzahlungsfrei. Es gibt Ausnahmen, etwa bei Fahrkosten – hier gelten gesonderte Voraussetzungen.

Muss ich bei Heilmitteln immer pro Rezept und Behandlung zahlen?

Ja. Üblich sind 10 % je Behandlung plus eine Pauschale je Verordnung. Die Praxis stellt Ihnen darüber eine Rechnung/Quittung aus, die auf die Belastungsgrenze zählt.

Wie unterscheide ich Zuzahlung und Aufzahlung im Hilfsmittelbereich?

Zuzahlung = gesetzlicher Pflichtbetrag je Versorgung (zählt auf die Grenze). Aufzahlung = freiwillige Mehrkosten für Komfort/Design über das Kassenmodell hinaus (zählt nicht). Lassen Sie sich beides getrennt ausweisen.

Werden Fahrtkosten zur Behandlung erstattet – und wie hoch ist die Zuzahlung?

Fahrkosten sind genehmigungspflichtig, außer in gesetzlich festgelegten Fällen (z. B. stationäre Aufnahme, Dialyse, Chemo/Strahlentherapie). Pro Fahrt zahlen Sie eine Zuzahlung im gesetzlichen Rahmen (mit Mindest-/Höchstbetrag); sie zählt auf die Belastungsgrenze.

Ich nutze die ePA/eRezept-App. Reicht der digitale Nachweis?

Ja, digitale Belege werden anerkannt, sofern Leistung, Datum, Betrag erkennbar sind. Für Apotheken empfiehlt sich zusätzlich die Sammelquittung.

Welche Vorsorge muss ich für die 1 %-Grenze nachweisen?

Die altersabhängigen Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Früherkennung, Impfungen) gemäß Empfehlung. Lassen Sie sich die Teilnahme dokumentieren; die Kasse kann dies prüfen.

Gibt es eine Sonderregel in der Schwangerschaft?

Ja. Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft sind zuzahlungsfrei. Das gilt z. B. für viele Untersuchungen, Entbindung und notwendige Arzneimittel mit spezieller Kennzeichnung.

Was passiert bei Arbeitsplatz- oder Einkommenswechsel?

Informieren Sie die Kasse. Sie passt die anrechenbaren Einnahmen ggf. zeitanteilig an. Reichen Sie die neuen Nachweise (Lohnabrechnung, Bescheid) ein.

Muss ich jedes Jahr neu beantragen?

Ja. Die Befreiung gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr. Ab 1. Januar beginnt die Zählung von vorn; stellen Sie den Antrag erneut und sammeln Sie wieder Belege.

Werden Hilfsmittel-Reparaturen extra berechnet?

In der Leihversorgung übernimmt der Vertragspartner üblicherweise Wartung/Reparatur. Eine neue Zuzahlung fällt erst bei Neuausgabe einer Versorgung an. Klären Sie Details mit dem Sanitätshaus/der Kasse.

Bekomme ich für Kinder mit chronischer Krankheit die 1 %-Grenze?

Ja, wenn die Chroniker-Voraussetzungen erfüllt sind und die Nachweise vorliegen. Die Belastungsgrenze bezieht sich stets auf den Haushalt; die Kasse berechnet individuell.

Wie verhalte ich mich bei strittigen Aufzahlungen?

Widersprechen Sie schriftlich, fordern Sie eine vertragliche Alternative ohne Aufzahlung und bitten Sie um Entscheidung der Kasse. Lassen Sie medizinische Erforderlichkeit durch Ihre Ärztin/Ihren Arzt begründet bestätigen.

Zählen Kompressionsstrümpfe/Schuheinlagen zur Belastungsgrenze?

Die gesetzliche Zuzahlung ja. Mehrkosten für Premium-Material/Farbe/Komfort nicht. Lassen Sie sich Standard- und Komfortvariante schriftlich anbieten.

Was ist mit OTC-Arzneien?

Nicht verschreibungspflichtige Präparate sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig; daher gibt es keine Zuzahlung und keine Anrechnung auf die Belastungsgrenze – es sei denn, sie sind ausnahmsweise verordnungsfähig (Sonderfälle).

Wie lange habe ich Zeit, Belege einzureichen?

Reichen Sie Belege zeitnah im laufenden Jahr ein. Spätestens zum Jahresende (oder fristgerecht nach Kassenangabe) sollte der Antrag vorliegen, damit eine Erstattung erfolgen kann.

Fazit

Wer Zuzahlungen versteht, spart Geld und Nerven: Unterscheiden Sie konsequent zwischen gesetzlicher Zuzahlung und Mehrkosten/Aufzahlungen. Sammeln Sie alle Belege geordnet – Apotheken-Sammelquittung, Heilmittel- und Fahrkostenquittungen, Krankenhausbescheinigungen. Kennen Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze (2 % des Haushalts-Bruttoeinkommens, 1 % bei schwerwiegender chronischer Erkrankung) und beantragen Sie die Befreiung, sobald die Grenze erreicht ist. Prüfen Sie im Hilfsmittelbereich stets die aufzahlungsfreie Standardversorgung und lassen Sie sich Alternativen sowie Kosten transparent ausweisen. Im Pflegebereich (SGB XI) gelten eigene Regeln; dort helfen Entlastungsbetrag und anerkannte Angebote, Eigenanteile zu reduzieren – sie zählen jedoch nicht auf die GKV-Belastungsgrenze. Mit dieser klaren Trennung, einem kleinen Ordner für Quittungen und den richtigen Nachweisen (Chronikerstatus, Einkommen, Vorsorge) sichern Sie sich schnell die Befreiung und vermeiden unnötige Zahlungen.

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