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Leistungen der Pflegekasse 2025: Alle Ansprüche im Überblick

Welche Leistungen Ihnen die Pflegekasse gewährt, hängt vom anerkannten Pflegegrad (PG 1–5) und vom Versorgungssetting ab: häuslich mit Angehörigen oder Pflegedienst, teilstationär (Tages-/Nachtpflege) oder stationär (Pflegeheim). Dieser Leitfaden erklärt systematisch, welche Budgets es 2025 gibt, welche Voraussetzungen gelten, wie Sie Leistungen klug kombinieren und wie Sie Abrechnungen, Nachweise und Fristen souverän managen. So sichern Sie Versorgung und vermeiden Leistungs­verluste.Sie finden eine klare

Abgrenzung zwischen Pflegekasse (SGB XI) und Krankenkasse/GKV (SGB V), verständliche Erläuterungen zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Hilfsmitteln sowie Wohnraumanpassung. Tabellen mit Kernbeträgen nach Pflegegrad und praktische Hinweise zu Kombinations- und Umwandlungsregeln unterstützen Sie bei der Planung. Ziel ist, dass Sie Ihr persönliches Leistungsportfolio bedarfsgerecht, fristgerecht und wirtschaftlich nutzen.

Häusliche Pflege

Die häusliche Pflege ist das Fundament der Versorgung. Sie basiert auf Pflegegeld (für private Pflegepersonen), Pflegesachleistungen (für Einsätze eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes) und der Kombinationsleistung (monatliche Mischung aus beiden). Zusätzlich lässt sich ein Teil der Sachleistung über den Umwandlungsanspruch in Unterstützungsangebote im Alltag (UAiA) überführen. Die Höhen richten sich nach dem Pflegegrad; die Qualitätssicherung erfolgt über verpflichtende Beratungseinsätze.

Pflegegeld (mit Beratungspflicht)

Zweck und Anspruch
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche erfolgt. Es würdigt die Pflegeleistung und schafft flexible Mittel für den Pflegealltag (z. B. Aufwandsentschädigung, Fahrten, Entlastung). Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld; ab PG 2 steigt der Monatsbetrag mit dem Pflegegrad.

Beratungspflicht nach § 37 SGB XI
Wer Pflegegeld bezieht, muss Beratungseinsätze abrufen: PG 2–3 halbjährlich, PG 4–5 vierteljährlich. Die Einsätze dienen der Qualitätssicherung, Prävention (z. B. Sturzprophylaxe) und Anpassung der Leistungsnutzung. Nicht wahrgenommene Einsätze können eine Kürzung des Pflegegeldes nach sich ziehen. Lassen Sie sich jeden Einsatz schriftlich bestätigen.

Weiterzahlung bei Ersatz-/Kurzzeitpflege
Während Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt (zeitlich begrenzt). Das stabilisiert die Finanzierung auch in Auszeiten der Hauptpflegeperson.

Pflegesachleistungen (ambulanter Dienst)

Inhalt und Abrechnung
Pflegesachleistungen umfassen pflegerische Grundpflege, Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Unterstützung, die ein zugelassener Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Das Monatsbudget ist nach Pflegegrad gestaffelt. Nicht verbrauchte Anteile verfallen am Monatsende (Ausnahme: Umwandlung in UAiA, s. u.).

Steuerung und Dokumentation
Vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst konkrete Leistungskomplexe und Zeitraster (z. B. Morgen-/Abendtour, Wochenendabdeckung). Prüfen Sie Leistungsnachweise (Positionen, Zeiten, Datum) und passen Sie die Tourenplanung bei Zustandsänderungen zeitnah an.

Kombinationsleistung und Umwandlung

Kombinationsleistung (Monatsmix)
Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen monatsweise kombinieren. Dabei wird das Pflegegeld prozentual in dem Umfang gekürzt, in dem das Sachleistungsbudget genutzt wurde. Beispiel: 60 % Sachleistung ⇒ 40 % Pflegegeld. Ideal, wenn Angehörige einen konstanten Grundanteil erbringen und der Pflegedienst spitz zu- oder abbaut.

Umwandlungsanspruch (UAiA)
Bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets dürfen in anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag umgewandelt werden (§ 45a SGB XI), z. B. Alltagsbegleitung, niedrigschwellige Betreuungsangebote, anerkannte haushaltsnahe Dienste. Voraussetzung ist die Anerkennung des Anbieters nach Landesrecht; Abrechnung über Leistungsnachweise/Rechnungen.

Planungstipp
Definieren Sie ein Basisset an Pflegediensteinsätzen (z. B. Morgenroutine), sichern Sie über die Kombinationsleistung einen Anteil Pflegegeld, und nutzen Sie UAiA + Entlastungsbetrag für flexible Alltagsentlastung (Begleitung, Haushalt, stundenweise Betreuung).

Entlastung auf Zeit

Pflege ist herausfordernd. Die Pflegeversicherung hält daher zeitlich befristete Entlastungsleistungen bereit, die Angehörige planbar oder ad hoc entlasten. Seit 2025 stehen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung – das erhöht die Flexibilität.

Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
Greift, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist (Urlaub, Krankheit, Termine). Möglich sind stundenweise Einsätze (z. B. 3–4 Stunden für Arztbesuche) oder tageweise Entlastungen – zuhause, teilstationär oder bei einer anderen Pflegeperson.

Kurzzeitpflege
Vorübergehende stationäre Versorgung (z. B. nach Krankenhaus, in Krisen oder zur Übergangsorganisation). Sie deckt die pflegebedingten Aufwendungen; Unterkunft/Verpflegung/Investitionskosten bleiben grundsätzlich Eigenanteil (ggf. Kombination mit Entlastungsbetrag möglich, abhängig von Landesregelungen/Anerkennung).

Ein gemeinsames Jahresbudget
Beide Leistungen bedienen sich aus einem Topf (jährlicher Betrag, siehe Tabellen). Sie entscheiden situationsabhängig, wie viel für welche Leistung eingesetzt wird. Während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird Pflegegeld hälftig weitergezahlt (zeitlich begrenzt).

Nachweise und Abrechnung

Stundenweise Nutzung
Die stundenweise Verhinderungspflege ist besonders budgetschonend: Ein kurzer Ersatztermin „verbraucht“ nur die tatsächlich erbrachten Stunden. Sammeln Sie Belege (Zeitnachweise, Rechnungen, Fahrtkosten).

Kurzzeitpflege: Eigenanteile
Erfragen Sie bei der Einrichtung Tagessätze, enthaltene Leistungen (z. B. Therapie, Fahrdienst), Abrechnungsmodus (tagesgenau) und prüfen Sie, ob und wie der Entlastungsbetrag einsetzbar ist.

Entlastungsstrategien für Angehörige

Planen Sie Fixpunkte (z. B. jährlich 1–2 Wochen Kurzzeitpflege), kombinieren Sie häusliche Dienste + stundenweise Ersatzpflege + UAiA, und halten Sie Notfallkontakte bereit. In Übergangssituationen (z. B. nach Klinik) stabilisieren Kurzzeitpflege und Tagespflege den Alltag, bis Hilfsmittel/Umbaumaßnahmen organisiert sind.

Teilstationär und stationär

Teilstationäre Angebote entlasten tagsüber oder nachts, ohne das häusliche Setting aufzugeben. Stationäre Versorgung (Pflegeheim) trägt die Pflegekasse anteilig; zusätzlich reduzieren Leistungszuschläge den pflegebedingten Eigenanteil mit Aufenthaltsdauer.

Tages- und Nachtpflege (eigenständiges Budget)

Eigenständiges Budget
Tages-/Nachtpflege ist zusätzlich zu ambulanten Sachleistungen nutzbar. Sie bietet pflegerische Betreuung, aktivierende Angebote, Mahlzeiten und häufig Fahrdienste. Das Budget ist nach Pflegegrad gestaffelt (siehe Tabellen).

Organisation
Klären Sie Öffnungszeiten, Anwesenheitstage, Ausfallregelungen (Krankheit, Klinik), Transport und Koordination mit dem Pflegedienst. Vereinbaren Sie realistische Takte (z. B. 2–3 Tage/Woche).

Vollstationäre Pflege: Kassenanteil & Leistungszuschläge

Kassenanteil (Pflegekasse)
Je Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen monatlichen Betrag zu den pflegebedingten Aufwendungen (siehe Tabellen). Unterkunft/Verpflegung/Investitionskosten sind selbst zu tragen.

Leistungszuschläge (§ 43c SGB XI)
Der pflegebedingte Eigenanteil wird gestaffelt reduziert: 15 % ab Monat 1, 30 % ab Monat 12, 50 % ab Monat 24, 75 % ab Monat 36. Das entlastet insbesondere Langzeitbewohner.

Zuzahlungen und Sozialhilfeergänzung

Reichen Einkommen/Vermögen nicht aus, kommt – nach Prüfung – Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) in Betracht. Lassen Sie sich frühzeitig über Schonvermögen, Unterhaltsansprüche und Wohngeld beraten, um Finanzierungslücken zu vermeiden.

Hilfsmittel, Wohnen, Sicherheit

Hier ist die Abgrenzung zur Krankenkasse (GKV) wichtig: Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI dienen vorrangig der Erleichterung der Pflege und der Selbstständigkeit im Pflegealltag, während GKV-Hilfsmittel nach § 33 SGB V medizinischen Zwecken (Behandlung/Behinderungsausgleich) dienen.

Pflegehilfsmittel (technisch/Verbrauch)

  • Zum Verbrauch: Monatlich 42,00 € für z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen. Viele Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Technische Pflegehilfsmittel: z. B. Pflegebett, Lagerungshilfen, Dusch- und Toilettenstühle. Üblicherweise Zuzahlung 10 %, max. 25,00 €; bei Leihgabe entfällt die Zuzahlung.
    Dokumentieren Sie Indikation, Nutzen und Sicherheitsaspekte; bevorzugen Sie leihweise Varianten, wenn möglich.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Für barrierearme Umbauten (z. B. bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Rampen, Treppenhilfen, rutschhemmende Beläge, bessere Beleuchtung) können bis zu 4.180,00 € pro Maßnahme/Person bewilligt werden; leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, max. 16.720,00 €. Wichtig: vor Beginn beantragen, Kostenvoranschläge beifügen, Ziel (z. B. Sturzprävention) beschreiben, nach Abschluss Nachweise einreichen.

Hausnotruf

Als Pflegehilfsmittel kann die Grundgebühr mit 25,50 € pro Monat bezuschusst werden (Voraussetzungen z. B. Alleinleben, Sturzrisiko, keine ständig anwesende Ansprechperson). Vergleichen Sie Reaktionszeiten, Serviceumfang (24/7-Leitstelle), Gerätequalität und direkte Abrechnung mit der Pflegekasse.

Beratung und Qualifizierung

Komplexe Versorgungen profitieren von professioneller Begleitung. Beratung und Schulung erhöhen Sicherheit, beugen Überlastung vor und verhindern Fehl- bzw. Doppelnutzung von Budgets.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Pflegeberaterinnen und Pflegeberater erstellen individuelle Versorgungspläne, klären Leistungsansprüche, Kombinationsmöglichkeiten (Kombinationsleistung/UAiA/Entlastungsbetrag), unterstützen bei Anträgen/Widersprüchen und koordinieren Schnittstellen (Pflegedienst, Tagespflege, Hilfsmittel, Wohnberatung). Vereinbaren Sie Termine frühzeitig – idealerweise vor der Begutachtung bzw. bei größeren Änderungen (Klinik, Umzug, Umbau).

Pflegekurse für Angehörige

Kostenfreie Kurse nach § 45 SGB XI vermitteln pflegerische Fertigkeiten (z. B. rückenschonende Transfers, Lagerung, Prophylaxen), Umgang mit Demenz und Selbstfürsorge. Formate: Präsenz, online, Hausbesuch.

Kommunale Anlaufstellen

Pflegestützpunkte, Seniorenbüros, Quartiers- und Wohnberatungsstellen bündeln regionale Angebote: anerkannte UAiA, Tagespflegeplätze, Hausnotruf, Selbsthilfegruppen, Wohngeld-/Sozialberatung. Nutzen Sie diese Netzwerke zur Entlastung und Krisenprävention.

Tabellen: Beträge und Budgets nach Pflegegrad

Die folgenden Tabellen geben einen kompakten Überblick über Kernbeträge 2025. Beachten Sie: Einige Beträge sind monatliche, andere jährliche Budgets. Die Nutzung folgt den jeweils oben beschriebenen Anrechnungs- und Kombinationsregeln.

Häusliche Pflege (PG 1–5)

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (Monat)347,00 €599,00 €800,00 €
Pflegesachleistungen (Monat)796,00 €1.497,00 €1.859,00 €
Kombinationsleistungmöglichmöglichmöglichmöglich
Umwandlungsanspruch UAiA (bis 40 % d. Sachleistung)bis 318,40 €bis 598,80 €bis 743,60 €bis 40 %
Beratungseinsatz (§ 37 SGB XI)halbjährlichhalbjährlichvierteljährlichvierteljährlich
Entlastungsbetrag (Monat)131,00 €131,00 €131,00 €131,00 €131,00 €

Teilstationär/Stationär (PG 2–5)

LeistungPG 2PG 3PG 4PG 5
Tages-/Nachtpflege (Monat)721,00 €1.357,00 €1.685,00 €
Vollstationäre Pflege – Kassenanteil (Monat)805,00 €1.319,00 €1.855,00 €
Leistungszuschläge (§ 43c SGB XI)15 % / 30 % / 50 % / 75 %15 % / 30 % / 50 % / 75 %15 % / 30 % / 50 % / 75 %15 % / 30 % / 50 % / 75 %

Zusatzleistungen & Zuschüsse (pflegegradübergreifend)

LeistungBetrag/Regel
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege3.539,00 € pro Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Monat)42,00 €
Technische PflegehilfsmittelZuzahlung 10 %, max. 25,00 €; entfällt bei Leihgabe
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmenbis 4.180,00 € je Maßnahme/Person; im Haushalt max. 16.720,00 €
Hausnotruf (Monat)25,50 €
Wohngruppenzuschlag (Monat)224,00 €
Anschubfinanzierung ambulant betreute WG (einmalig)2.613,00 € je Person
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA, Monat)53,00 €

Hinweise:

  • Bei Kombinationsleistung wird das Pflegegeld exakt um den prozentualen Sachleistungsanteil gekürzt.
  • UAiA sind nur mit anerkannter Anbieterstruktur nutzbar (Landesrecht).
  • In der stationären Pflege gelten Leistungszuschläge abhängig von der Aufenthaltsdauer; Unterkunft/Verpflegung/Investitionskosten bleiben Eigenanteil (ggf. Hilfe zur Pflege prüfen).

Abgrenzung zu SGB V (Krankenkasse): Medizinische Hilfsmittel (z. B. Insulinpumpe, Stoma, CPAP) sind nicht Leistungen der Pflegekasse.

FAQ – Leistungen der Pflegekasse

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse?

Versicherte mit anerkanntem Pflegegrad (PG 1–5) und voraussichtlich mindestens sechs Monaten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Gibt es bei Pflegegrad 1 bereits Leistungen?

Ja: v. a. Entlastungsbetrag (131,00 €), Pflegeberatung, teilweise Hilfsmittel (Abgrenzung beachten). Pflegegeld erst ab PG 2.

Wie oft muss ich Beratungseinsätze abrufen?

Bei Pflegegeld: PG 2–3 halbjährlich, PG 4–5 vierteljährlich (§ 37 SGB XI).

Können Pflegegeld und Sachleistungen kombiniert werden?

Ja, monatsweise. Das Pflegegeld wird prozentual um den Sachleistungsanteil gekürzt.

Was ist der Umwandlungsanspruch (UAiA)?

Bis 40 % der Sachleistung in anerkannte Alltagsunterstützungen umwandelbar (§ 45a SGB XI).

Wofür ist der Entlastungsbetrag?

Für anerkannte Angebote im Alltag (Betreuung, Haushalt, teils Tagespflegeanteile). Übertrag ins Folgejahr bis 30. Juni möglich.

Was umfasst die Tagespflege?

Pflege/Betreuung, Aktivierung, Mahlzeiten, oft Fahrdienstzusätzlich zu ambulanten Sachleistungen nutzbar.

Wer trägt Kosten im Pflegeheim?

Die Pflegekasse zahlt einen Kassenanteil; Leistungszuschläge reduzieren den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft/Verpflegung/Investitionskosten bleiben Eigenanteil.

Welche Zuschüsse gibt es für Umbauten?

Wohnumfeldverbesserung bis 4.180,00 € pro Maßnahme/Person (im Haushalt max. 16.720,00 €). Vor Beginn beantragen.

Was gilt für Pflegehilfsmittel?

Zum Verbrauch: 42,00 €/Monat. Technische Hilfsmittel mit 10 % Zuzahlung, max. 25,00 €; entfällt bei Leihgabe.

Was ist der gemeinsame Jahresbetrag Verhinderung-/Kurzzeitpflege?

Ein einheitliches Jahresbudget (3.539,00 €) für beide Leistungen; Pflegegeld wird währenddessen hälftig weitergezahlt (zeitlich begrenzt).

Wie verhindere ich, dass Budgets verfallen?

Monatsweise planen (Kombinationsleistung), UAiA nutzen, Entlastungsbetrag fristgerecht abrechnen (Nachholung bis 30. Juni Folgejahr).

Wer hilft bei der Planung?

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, Pflegestützpunkte, Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände.

Ab wann gelten Leistungen?

Grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Was tun bei falscher Einstufung?

Widerspruch binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids, fundiert mit Belegen (Pflegetagebuch, Pflegedienst-/Arztunterlagen). Bei Verschlechterung: Höherstufung beantragen.

Gilt der Entlastungsbetrag zusätzlich zu UAiA?

Ja. UAiA speisen sich aus umgewandelter Sachleistung, der Entlastungsbetrag ist separat (131,00 €).

Kann ich Leistungen rückwirkend erhalten?

Ja, ab Antragsmonat. Deshalb frühzeitig – notfalls formlos – beantragen.

Was ist mit DiPA?

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können mit 53,00 € pro Monat gefördert werden (Zulassung/Datenschutz beachten).

Fazit

Die Leistungen der Pflegekasse bilden ein modulares System, das Sie an Ihren Alltag anpassen können. Der Schlüssel liegt in früher Antragstellung, klarer Dokumentation (Pflegetagebuch, Nachweise), geplanter Kombination der Budgets (Pflegegeld, Sachleistungen, Kombinationsleistung) und dem intelligenten Einsatz von UAiA und Entlastungsbetrag. Teilstationäre Angebote entlasten ohne Verlust des ambulanten Budgets; in der stationären Pflege reduzieren Leistungszuschläge den pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer.

Nutzen Sie die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI für eine maßgeschneiderte Versorgungsplanung mit klaren Zuständigkeiten, Fristen und Abrechnungswegen. Prüfen Sie monatlich, ob die Versorgung noch passt, und justieren Sie bei Bedarf (mehr UAiA, andere Pflegediensttakte, Tagespflege). So vermeiden Sie Leistungsverfall, bewahren Selbstständigkeit und entlasten Angehörige – verlässlich, wirtschaftlich und rechtssicher.

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