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Pflegegrad-Zuschüsse & Leistungen: Alle Hilfen 2025 im Überblick

Pflegebedürftige und Angehörige stehen 2025 vor der Aufgabe, unterschiedliche Leistungsarten der sozialen Pflegeversicherung sinnvoll zu kombinieren: Geldleistungen für häusliche Pflege, Sachleistungen durch ambulante Dienste, zeitweise Entlastungsangebote, teilstationäre und stationäre Budgets sowie Zuschüsse für Hilfsmittel, Wohnraumanpassungen, Wohngruppen und digitale Pflegeanwendungen. Dieser Leitfaden führt Sie systematisch durch alle Bausteine – von Anspruch und Zweck über Beträge (je Pflegegrad) bis hin zu Anrechnungsregeln und praxisnahen Kombinationsstrategien.

Sie erfahren, wie Sie Leistungen flexibel nutzen, was bei der Abrechnung zählt und wie Sie verhindern, dass Budgets verfallen. Hinweise zu Beratung, Nachweisen und regionalen Besonderheiten helfen Ihnen, gute Entscheidungen zu treffen und Versorgung stabil zu organisieren – zuhause, in Tagespflege oder im Heim. Verweise auf die maßgeblichen Vorschriften im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zeigen, wie die Bausteine zusammenhängen.

Leistungen bei Pflege zu Hause

Häusliche Pflege ist das Rückgrat der Versorgung. Sie stützt sich auf drei Pfeiler: Pflegegeld (Geldleistung für private Pflegepersonen), Pflegesachleistungen (professionelle Hilfe durch zugelassene Dienste) sowie Kombinations- und Umwandlungsoptionen, mit denen Sie Ihr Monatsbudget bedarfsgerecht steuern. Die Höhe der Budgets hängt vom Pflegegrad (PG 1–5) ab; die konkreten Beträge entnehmen Sie bitte den Tabellen in diesem Beitrag.

Pflegegeld (mit Beratungspflicht)

Zweck und Anspruch
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche erbracht wird. Es dient als finanzielle Anerkennung und zur flexiblen Organisation der häuslichen Pflege (z. B. Aufwandsentschädigungen, Haushaltshilfen, Fahrtkosten). Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld; ab Pflegegrad 2 steigt der monatliche Betrag mit dem Pflegegrad an (siehe Tabellen).

Qualitätssicherung durch Beratung
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 SGB XI in Anspruch nehmen: bei PG 2–3 mindestens halbjährlich, bei PG 4–5 vierteljährlich. Ziel ist die Sicherung der Pflegequalität, Prävention von Überlastung und Anpassung der Versorgung. Versäumte Einsätze können eine Kürzung des Pflegegeldes nach sich ziehen. Planen Sie Termine frühzeitig und lassen Sie sich den Einsatz schriftlich bestätigen.

Weiterzahlung bei Ersatzpflege
Kann die Hauptpflegeperson zeitweise nicht pflegen (Erkrankung, Urlaub, Termine), gibt es Verhinderungspflege. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt (zeitlich begrenzt, Details siehe Abschnitt „Entlastung auf Zeit“). Entsprechendes gilt bei Kurzzeitpflege.

Praxistipp
Auch bei hohem Pflegegrad ist Pflegegeld sinnvoll, wenn Angehörige wesentliche Teile der Versorgung übernehmen – zum Beispiel Grundpflege morgens/abends – und der Pflegedienst gezielt punktuelle Einsätze abdeckt. So bleibt die Versorgung flexibel und wirtschaftlich.

Pflegesachleistungen (ambulanter Dienst)

Leistungsinhalt
Pflegesachleistungen sind professionelle, ambulante Hilfen: Grundpflege (Körperpflege, An-/Auskleiden, Essen/Trinken), pflegerische Betreuungsleistungen (z. B. Alltagsbegleitung, Aktivierung), hauswirtschaftliche Unterstützung sowie – je nach Versorgungsmodell – ergänzende pflegerische Hilfen. Zugelassene Dienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Das Monatsbudget ist nach Pflegegrad gestaffelt (siehe Tabellen).

Dokumentation und Steuerung
Verlangen Sie Leistungsnachweise mit Positionen, Zeiten und Kosten. Stimmen Sie die Tourenplanung mit dem Dienst ab, prüfen Sie Alternativen (z. B. Morgen-/Abendtour, Wochenendabdeckung) und halten Sie Zustandsänderungen fest. Nicht genutzte Sachleistungsanteile verfallen am Monatsende, sofern sie nicht über Umwandlungsanspruch in anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag (UAiA) überführt werden.

Grenzen und Ergänzungen
Pflegesachleistungen ersetzen keine Behandlungspflege nach SGB V (z. B. Injektionen, Wundversorgung), können diese aber organisatorisch flankieren (Terminbegleitung, Tagesstruktur). Klären Sie Schnittstellen mit Hausarzt, Therapeuten und ggf. einem Pflegedienst, der beide Segmente abdeckt.

Kombinationsleistung und Umwandlungsanspruch

Kombinationsleistung
Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistung monatsweise kombinieren. Dabei wird das Pflegegeld prozentual reduziert – in dem Umfang, in dem Sachleistungen genutzt wurden. Beispiel: Nutzen Sie 60 % Ihres Sachleistungsbudgets, erhalten Sie 40 % Ihres Pflegegeldes. Diese flexible Steuerung eignet sich, wenn Angehörige einen konstanten Grundanteil abdecken, der Pflegedienst aber z. B. aufstockt (Krankheit der Pflegeperson, Krankenhausvor-/nachsorge).

Umwandlungsanspruch (UAiA)
Bis zu 40 % des monatlichen Sachleistungsbudgets können in Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden (§ 45a SGB XI), zum Beispiel anerkannte Alltagsbegleitung, niedrigschwellige Betreuungsangebote oder entlastende Haushaltsdienste. Diese Mittel stammen nur aus der Sachleistung, nicht aus dem Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass die gewählten Anbieter anerkannt sind; Nachweise (Leistungsnachweise, Rechnungen) sind erforderlich.

Strategie
Setzen Sie ein Basisset an Pflegediensteinsätzen (z. B. Morgenroutine), sichern Sie Pflegegeld anteilig über die Kombinationsregelung und nutzen Sie UAiA für flexible Entlastung (z. B. Begleitung, Haushalt, stundenweise Betreuung). So reagieren Sie auf Schwankungen im Alltagsbedarf, ohne Budgets zu verschenken.

Entlastung auf Zeit

Pflege ist anspruchsvoll. Die Pflegeversicherung fördert planbare Auszeiten für Pflegepersonen sowie kurzfristige Überbrückungen – etwa nach Krankenhausaufenthalt, in Krisen oder zur Stabilisierung der Versorgung. Seit 2025 stehen die Mittel der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege als gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Das erleichtert die flexible Verteilung.

Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Begriff und Zweck

  • Verhinderungspflege (Ersatzpflege) springt ein, wenn die Hauptpflegeperson zeitweise ausfällt (Urlaub, Krankheit, Termine). Sie kann stunden- oder tageweise erfolgen – zuhause, bei einer anderen Pflegeperson oder teilstationär.
  • Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende stationäre Versorgung (z. B. nach Klinikentlassung, in Krisen, zur Übergangsorganisation).

Gemeinsamer Betrag
Beide Leistungen teilen sich einen einheitlichen Jahresbetrag (siehe Tabellen). Sie entscheiden, wie viel Sie für welche Leistung verwenden. Das erhöht die Planungssicherheit, wenn sich Unterstützungsbedarf unterjährig verschiebt (z. B. mehr Verhinderungspflege im Frühjahr, mehr Kurzzeitpflege im Herbst).

Weiterzahlung Pflegegeld
Während Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld in der Regel zur Hälfte weitergezahlt (zeitlich befristet). Das stabilisiert die häusliche Versorgung, wenn Angehörige nach einer Auszeit wieder einsteigen.

Anrechnung und Nachweise

Stundenweise Nutzung
Verhinderungspflege kann stundenweise abgerechnet werden – für Arzttermine, Erledigungen oder Erholung. Sammeln Sie Belege (Zeitnachweise, Rechnungen, Fahrtkosten), damit die Pflegekasse die Erstattung zügig vornehmen kann. Stundenweise Nutzung wirkt sich oft schonender auf das Budget aus als ganze Tage.

Eigenanteile und Mischfinanzierung
In der Kurzzeitpflege fallen häufig Eigenanteile für Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten an, da die Pflegekasse nur pflegebedingte Aufwendungen trägt. Prüfen Sie, ob ergänzend Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann (abhängig von Landesrecht/Anerkennung). Klären Sie mit der Einrichtung tagesgenaue Abrechnung und enthaltene Leistungen (Therapie, Transporte).

Pflegegeld & Kombinationsleistung
Bei Kombinationsmonaten sollten Sie darauf achten, dass die Anteile korrekt berechnet und ausgewiesen sind. Viele Pflegekassen stellen Abrechnungsübersichten bereit; prüfen Sie diese auf Plausibilität.

Strategien für Angehörigenentlastung

Planbare Pausen
Legen Sie jährliche Fixpunkte (z. B. zwei Wochen Kurzzeitpflege nach größeren Operationen, regelmäßige Wochenenden Verhinderungspflege) fest. So sichern Sie Kapazitäten frühzeitig und nutzen Budgets voll aus.

Sicherheitsnetz im Alltag
Kombinieren Sie pflegedienstliche Morgen-/Abendtouren mit stundenweiser Verhinderungspflege durch einen anerkannten Dienst oder eine zweite Pflegeperson. Ergänzen Sie UAiA (Alltagsbegleitung) für Spaziergänge, kognitive Aktivierung und Haushalt.

Rückkehr- und Übergangsmanagement
Nach Klinikaufenthalten stabilisiert Kurzzeitpflege den Übergang. Parallel organisieren Sie Hilfsmittel, Wohnraumanpassungen und neue Tourenpläne; danach kann die Versorgung zuhause stufenweise wieder anlaufen.

Teilstationäre und stationäre Leistungen

Teilstationäre Angebote entlasten im Tages- oder Nachtverlauf; stationäre Versorgung trägt die Pflegeversicherung anteilig, wenn die Versorgung zuhause nicht mehr ausreicht. Wichtig: Das Tages-/Nachtpflegebudget ist eigenständig und mindert das ambulante Sachleistungsbudget nicht. In der vollstationären Pflege wirken Leistungszuschläge (abhängig von Aufenthaltsdauer) entlastend auf den pflegebedingten Eigenanteil.

Tages- und Nachtpflege (eigenständiges Budget)

Zweck und Inhalte
Tagespflegeeinrichtungen bieten pflegerische Betreuung, aktivierende Gruppenangebote, Mahlzeiten und häufig Fahrdienste. Nachtpflege stabilisiert den Schlaf-Wach-Rhythmus und entlastet Angehörige, die tagsüber arbeiten. Das Budget ist nach Pflegegrad gestaffelt (siehe Tabellen) und zusätzlich zu ambulanten Sachleistungen nutzbar.

Organisation und Abrechnung
Klären Sie Leistungsumfang (Pflege/Betreuung, Therapien, Fahrdienst), Öffnungszeiten, Anwesenheitstage und Ausfallregelungen (Erkrankung, Krankenhaus). Vereinbaren Sie realistische Takte (z. B. 2–3 Tage/Woche) und beobachten Sie, wie sich der Zustand entwickelt. Reichen Sie Nachweise zeitnah ein; bei Abwesenheiten (z. B. Krankenhaus) entstehen gelegentlich Eigenanteile.

Vollstationäre Pflege: Kassenanteil und Leistungszuschläge

Kassenanteil
In der vollstationären Pflege trägt die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad einen monatlichen Kassenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen (siehe Tabellen). Dieser Betrag reduziert nicht Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Leistungszuschläge (§ 43c SGB XI)
Zusätzlich wird der pflegebedingte Eigenanteil gestaffelt reduziert – abhängig von der Aufenthaltsdauer im Heim: 15 % ab dem 1. Monat, 30 % nach 12 Monaten, 50 % nach 24 Monaten und 75 % nach 36 Monaten. Die Zuschläge entlasten langfristige Bewohnerinnen und Bewohner deutlich.

Transparenz schaffen
Bitten Sie die Einrichtung um eine Kostenübersicht mit Tagessätzen und Zuschlägen. Prüfen Sie, welche Wahlleistungen (z. B. Einzelzimmer, besondere Angebote) enthalten sind und wie sich Preisanpassungen auswirken.

Zuzahlungen: Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten

Was bleibt Eigenanteil?
Unabhängig vom Pflegegrad zahlen Bewohnerinnen und Bewohner in der Regel Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten selbst. Diese Anteile sind regional und einrichtungsbezogen sehr unterschiedlich.

Finanzierung prüfen
Neben Renten und Ersparnissen kommen – je nach Bundesland und individueller Lage – Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) oder Wohngeld in Betracht. Lassen Sie sich frühzeitig beraten (Pflegestützpunkt, Sozialdienst der Einrichtung), um Finanzierungslücken zu vermeiden.

Zusätzliche Unterstützungen

Zu den zentralen Zuschüssen zählen der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch und technische) sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Diese Bausteine stabilisieren den Alltag, verhindern Stürze und fördern Selbstständigkeit.

Entlastungsbetrag

Zweck und Nutzung
Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 131,00 € in allen Pflegegraden und dient der Finanzierung anerkannter Unterstützungsleistungen im Alltag: niedrigschwellige Betreuungsangebote, Hilfen im Haushalt, teilweise Teilstationäres (z. B. anteilige Kosten in der Tagespflege) oder Angebote von Nachbarschaftshilfen, sofern landesrechtlich anerkannt.

Übertrag und Fristen
Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich abgerechnet werden; Restmittel verfallen danach. Prüfen Sie die Anerkennungslisten Ihres Bundeslandes und lassen Sie sich Leistungsnachweise geben.

Praxis
In der Kombination mit UAiA (Umwandlungsanspruch aus der Sachleistung) steht ein substanzielles Monatsvolumen für alltagsnahe Entlastung zur Verfügung – ideal für flexible Begleitung, Einkaufs- und Haushaltsdienste oder stundenweise Betreuung.

Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch & technische)

Zum Verbrauch
Für Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen u. Ä. stellt die Pflegeversicherung monatlich 42,00 € bereit. Viele Anbieter bieten Direktabrechnung an. Prüfen Sie die Liefermengen regelmäßig, um Über- oder Unterversorgung zu vermeiden.

Technische Hilfsmittel
Dazu zählen z. B. Pflegebetten, Lagerungshilfen, Dusch- und Toilettenstühle, Aufrichthilfen, Rollatoren oder Antidekubitus-Systeme. Grundsätzlich fällt eine Zuzahlung von 10 %, maximal 25,00 €, an; bei Leihgabe entfällt sie. Lassen Sie Indikationen ärztlich bestätigen und bevorzugen Sie leihweise Varianten, wenn möglich.

Schnittstellen
Beachten Sie die Abgrenzung zur gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Manche Hilfsmittel fallen in die Zuständigkeit der Krankenkasse (z. B. Inkontinenzhilfen), andere in die Pflegekasse (z. B. Pflegebett).

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Zuschüsse und Beispiele
Je pflegebedürftiger Person und Maßnahme sind bis zu 4.180,00 € möglich; leben mehrere Anspruchsberechtigte in einem Haushalt, sind bis zu 16.720,00 € abrufbar. Typische Maßnahmen: bodengleiche Dusche, Türverbreiterungen, Rampen, Treppenhilfen, rutschhemmende Bodenbeläge, optimierte Beleuchtung und Sicherheitsgriffe.

Verfahren
Holen Sie Kostenvoranschläge ein und beantragen Sie die Maßnahme vor Beginn bei der Pflegekasse. Dokumentieren Sie Ausgangslage und Ziel (Sturzprävention, Transfers erleichtern, Selbstständigkeit fördern). Nach Abschluss: Abnahme und Nachweise einreichen.Synergien
Kombinieren Sie bauliche Anpassungen mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Pflegebett + Deckenhaltegriff) und Tagespflege zur Entlastung während der Umbauphase.

Sicherheit & Wohnen

Sicherheitssysteme, gemeinschaftliche Wohnformen und digitale Anwendungen können die Versorgung zuhause spürbar stabilisieren – insbesondere bei höherem Pflegegrad und kognitiven Einschränkungen.

Hausnotruf als Pflegehilfsmittel

Leistung
Für Hausnotruf-Grundgebühren können 25,50 € pro Monat übernommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (z. B. alleinlebend, Sturzrisiko, keine ständige Ansprechperson im Haushalt). Zusatzausstattung (z. B. Sturzsensor, Schlüsselhinterlegung) ist oft selbst zu zahlen.

Auswahl und Qualität
Vergleichen Sie Tarife, Reaktionszeiten, Serviceumfang (24/7-Leitstelle), Gerätequalität (Akkulaufzeit, Reichweite) und Einbau-/Wartungskosten. Prüfen Sie, ob der Anbieter anerkannt ist und direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Ambulant betreute Wohngruppen: Zuschläge & Anschub

Leistungen
In anerkannten ambulant betreuten Wohngemeinschaften erhalten Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich einen Wohngruppenzuschlag von 224,00 € pro Monat. Für die Gründung oder Anpassung einer WG gibt es eine Anschubfinanzierung von 2.613,00 € pro Person (einmalig). Die Leistung stärkt selbstbestimmtes Wohnen mit geteilter pflegerischer Unterstützung.

Organisation
Prüfen Sie transparente Leistungs- und Kostenaufstellungen, Mitbestimmungsrechte, Notfallkonzepte, Barrierefreiheit und die Koordination mit ambulanten Diensten. Regeln Sie Haftung, Hausordnung und Vertretungsrechte vertraglich.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Zweck
Zugelassene DiPA unterstützen bei Aktivierung, Training, Erinnerung (z. B. Medikation), Kommunikation und Koordination. Dafür stehen 53,00 € pro Monat zur Verfügung. Achten Sie auf Zulassung, Datenschutz und Nutzbarkeit (Barrierefreiheit, intuitive Bedienung).

Integration
Binden Sie DiPA in Ihren Pflegealltag ein (z. B. mit Pflegevisiten des Pflegedienstes, Hausarzt, Therapeuten). Prüfen Sie, ob Angehörige Zugriffsrechte erhalten, um Aufgaben und Termine gemeinsam zu steuern.

Pflegeberatung und Qualifizierung

Beratung und Schulung sind oft entscheidender als einzelne Budgetbausteine: Sie erhöhen Sicherheit, verhindern Fehl-/Doppelnutzung von Mitteln und bewahren vor Überlastung.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Leistungsumfang
Pflegeberaterinnen und Pflegeberater unterstützen bei Leistungswahl, Kombinationsstrategien, Antrags- und Widerspruchsmanagement, Versorgungsplanung (inkl. Notfall- und Übergangsszenarien) sowie bei der Koordination mehrerer Akteure (Pflegedienst, Tagespflege, Hausarzt, Therapeuten).

Vorgehen
Vereinbaren Sie frühzeitig einen Beratungstermin – idealerweise vor der Begutachtung bzw. bei größeren Änderungen (Krankenhaus, Umzug, Umbau). Lassen Sie sich eine individuelle Versorgungsplanung mit Zuständigkeiten, Budgets und Fristen erstellen.

Pflegekurse für Angehörige und Ehrenamtliche

Ziele
Kostenfreie Kurse nach § 45 SGB XI vermitteln praktische Fertigkeiten (z. B. Lagerung, rückenschonendes Arbeiten), Notfallmanagement, Umgang mit Demenz sowie Selbstfürsorge. Sie können in Präsenz, online oder als Hausbesuch stattfinden.

Nutzen
Kurse senken Verletzungsrisiken, erhöhen die Versorgungsqualität und stärken das Durchhaltevermögen der Pflegepersonen – eine der wirksamsten „Leistungen“, um Heimeintritt zu vermeiden oder hinauszuzögern.

Kommunale Angebote und Pflegestützpunkte

Anlaufstellen
Pflegestützpunkte bündeln regionale Informationen: anerkannte Anbieter, UAiA, Tagespflegeplätze, Hausnotruf, Wohnberatung, Selbsthilfegruppen. Sie helfen bei Anträgen, Fristen, Kostenklärung (z. B. Hilfe zur Pflege) und Koordination.

Vernetzung
Nutzen Sie kommunale Quartiersangebote, Nachbarschaftsnetzwerke, Seniorenbüros, Ehrenamtsbörsen und Wohnberatungsstellen. Achten Sie auf sprach- und kultursensible Angebote (z. B. für Familien mit Migrationsgeschichte) sowie Demenznetzwerke. Eine gute lokale Vernetzung erleichtert Vertretungen, Urlaubsplanung, Krisenintervention und die Rückkehr in den Alltag nach Klinikaufenthalten.

Tabellen: Beträge und Budgets nach Pflegegrad

In den folgenden Tabellen finden Sie die Kernbeträge 2025 je Pflegegrad. Die Werte sind nach Leistungsart gruppiert. Beachten Sie: Einige Beträge sind monatliche Budgets, andere jährliche. Bei Umwandlung (UAiA), Kombination (Kombinationsleistung) und Zuzahlungen gelten die jeweils beschriebenen Regeln.

Häusliche Leistungen (PG 1–5)

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (Monat)347,00 €599,00 €800,00 €
Pflegesachleistungen (Monat)796,00 €1.497,00 €1.859,00 €
Kombinationsleistungmöglichmöglichmöglichmöglich
UAiA (Umwandlung bis 40 % d. Sachleistung)bis 318,40 €bis 598,80 €bis 743,60 €bis 40 %
Beratungseinsatz (§ 37 SGB XI)halbjährlichhalbjährlichvierteljährlichvierteljährlich
Entlastungsbetrag (Monat)131,00 €131,00 €131,00 €131,00 €131,00 €

Teilstationäre/Stationäre Leistungen (PG 2–5)

LeistungPG 2PG 3PG 4PG 5
Tages-/Nachtpflege (Monat)721,00 €1.357,00 €1.685,00 €
Vollstationäre Pflege – Kassenanteil (Monat)805,00 €1.319,00 €1.855,00 €
Leistungszuschläge (§ 43c SGB XI)15 %/30 %/50 %/75 %15 %/30 %/50 %/75 %15 %/30 %/50 %/75 %15 %/30 %/50 %/75 %

Zusatzleistungen & Zuschüsse (pflegegradübergreifend)

LeistungBetrag/Regel
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege3.539,00 € pro Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Monat)42,00 €
Technische PflegehilfsmittelZuzahlung 10 %, max. 25,00 €; entfällt bei Leihgabe
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmenbis 4.180,00 € je Person/Maßnahme; im Haushalt max. 16.720,00 €
Hausnotruf (Monat)25,50 € (Grundgebühr)
Wohngruppenzuschlag (Monat)224,00 €
Anschubfinanzierung WG (einmalig)2.613,00 € je Person
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA, Monat)53,00 €

Hinweis: Bei Pflegegrad 5 gelten regelmäßig die höchsten Sätze innerhalb der jeweiligen Leistungsart. Konkrete Beträge richten sich nach dem gültigen 2025er-Datensatz Ihrer Pflegekasse; Unterschiede bei Landesregelungen (Anerkennung UAiA, Tagespflege-Anteile) sind möglich.

FAQ – Leistungen & Zuschüsse

Welche Grundleistungen gibt es in der häuslichen Pflege?

Pflegegeld (ab PG 2), Pflegesachleistungen (ambulante Dienste), Kombinationsleistung (monatsweise), Umwandlungsanspruch in UAiA (bis 40 % der Sachleistung) sowie der Entlastungsbetrag (131,00 €).

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegegeld ist eine Geldleistung für private Pflege; Pflegesachleistungen sind Dienstleistungen zugelassener Pflegedienste, die direkt mit der Kasse abrechnen.

Wie funktioniert die Kombinationsleistung konkret?

Die Nutzung von Sachleistungen reduziert Ihr Pflegegeld im gleichen Prozentsatz. Beispiel: 60 % Sachleistung ⇒ 40 % Pflegegeld im selben Monat.

Wer darf UAiA-Leistungen erbringen?

Nur anerkannte Anbieter nach Landesrecht (z. B. Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienste, Betreuungsgruppen). Anerkennungslisten erhalten Sie bei Pflegekasse/Pflegestützpunkt.

Können UAiA und Entlastungsbetrag parallel genutzt werden?

Ja. UAiA speisen sich aus umgewandelter Sachleistung, der Entlastungsbetrag ist separat (131,00 € monatlich). Beides lässt sich kombinieren.

Wie oft sind Beratungseinsätze Pflicht?

Bei Pflegegeld: PG 2–3 halbjährlich, PG 4–5 vierteljährlich. Lassen Sie sich den Einsatz bestätigen, um Kürzungen zu vermeiden.

Was ist der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Ein einheitliches Jahresbudget (3.539,00 €), das Sie flexibel auf beide Leistungsarten verteilen.

Wird Pflegegeld während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Ja, zur Hälfte und zeitlich begrenzt (je nach Leistung). So bleibt finanzielle Stabilität erhalten.

Dürfen Verhinderungspflege-Leistungen stundenweise abgerechnet werden?

Ja. Das ist oft budgetschonend und ermöglicht kurze Entlastungsfenster für Termine oder Erholung.

Was deckt die Tagespflege ab?

Pflegerische Betreuung, Aktivierung, Mahlzeiten, häufig Fahrdienst. Das Budget ist zusätzlich zu ambulanten Sachleistungen.

Welche Kosten bleiben in der vollstationären Pflege Eigenanteil?

Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten. Der pflegebedingte Eigenanteil wird durch Leistungszuschläge (§ 43c SGB XI) abhängig von der Aufenthaltsdauer reduziert.

Welche Hilfsmittel werden übernommen?

Zum Verbrauch 42,00 € monatlich; technische Hilfsmittel mit 10 % Zuzahlung (max. 25,00 €), bei Leihgabe entfällt die Zuzahlung.

Wie beantrage ich Wohnumfeldverbesserungen?

Vorab Kostenvoranschläge einholen, Antrag bei der Pflegekasse vor Beginn stellen, nach Abschluss Nachweise einreichen. Pro Person/Maßnahme bis 4.180,00 € möglich.

Was ist DiPA?

Digitale Pflegeanwendungen zur Unterstützung von Pflegebedürftigen/Pflegenden; monatlich 53,00 € für zugelassene Anwendungen.

Kann ich ungenutzte Entlastungsbeträge nachholen?

Ja, in der Regel bis 30. Juni des Folgejahres. Danach verfallen Restmittel.

Wie schnell muss die Pflegekasse entscheiden?

Regelfrist 25 Arbeitstage; verkürzt 10 Arbeitstage (Klinik/Reha) bzw. 5 Arbeitstage (Palliativ/Hospiz). Bei Überschreitung: Verzögerungsgeld 70,00 € je angefangener Woche.

Welche Unterlagen erleichtern die Bewilligung?

Pflegetagebuch (2–4 Wochen), Arzt-/Entlassbriefe, Medikationsplan, Hilfsmittelliste, ggf. Vollmachten. Bei Entlastungs-/UAiA-Leistungen: anerkennungsfähige Nachweise/Rechnungen.

Wer hilft bei der Auswahl geeigneter Leistungen?

Die Pflegeberatung (§ 7a SGB XI), Pflegestützpunkte, Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und unabhängige Fachberatungen.

Was ist, wenn sich der Zustand verschlechtert?

Sie können eine Höherstufung des Pflegegrades beantragen. Dokumentieren Sie Mehrbedarfe (Tagebuch, Arztberichte) und lassen Sie die Versorgung neu planen.

Gibt es regionale Unterschiede?

Ja, insbesondere bei Anerkennung von UAiA/Angeboten, Sätzen in Einrichtungen und Kommunalstrukturen. Holen Sie regionale Auskünfte ein.

Fazit

Die Pflegeversicherung 2025 bietet ein modulares System, das Sie gezielt auf Ihre Situation zuschneiden können. Im Mittelpunkt stehen die häuslichen Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen) und deren Kombination. Mit dem Umwandlungsanspruch (UAiA) und dem Entlastungsbetrag schaffen Sie zusätzliche Flexibilität für alltagsnahe Hilfen. Für planbare Pausen und Übergänge steht der gemeinsame Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereit. In der Tages-/Nachtpflege nutzen Sie ein eigenständiges Budget, ohne das ambulante Budget zu schmälern; in der vollstationären Pflege reduzieren Leistungszuschläge den pflegebedingten Eigenanteil mit zunehmender Aufenthaltsdauer.

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