Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand 2026 wieder und dient der Orientierung, er ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung und keine Auskunft Ihrer Kranken- oder Pflegekasse. Über den Einzelfall entscheidet immer der zuständige Kostenträger. Medizinische Fragen klären Sie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, ist die erste Woche die schwierigste. Ein Anruf aus dem Krankenhaus, eine Entlassung in wenigen Tagen, und niemand weiß, wie es zu Hause weitergehen soll. Genau für diese Woche gibt es eine Leistung, die kaum jemand kennt: das Pflegeunterstützungsgeld.
Es ersetzt einen Teil des Verdienstausfalls, wenn Beschäftigte kurzfristig der Arbeit fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Bis zu zehn Arbeitstage, seit 2024 jedes Jahr neu.
Wer Anspruch hat
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation versorgen oder die Versorgung organisieren. Der Kreis der nahen Angehörigen ist weit gefasst: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Stief- und Pflegekinder, Schwägerinnen und Schwäger.
Voraussetzung ist eine akute Situation. Das bedeutet nicht, dass ein Pflegegrad bereits vorliegen muss. Es genügt, dass Pflegebedürftigkeit voraussichtlich besteht, was durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht wird. Genau deshalb greift die Leistung in der Phase, in der die Begutachtung noch gar nicht stattgefunden hat.
Seit dem 1. Januar 2024 stehen die zehn Arbeitstage in jedem Kalenderjahr erneut zur Verfügung. Vorher konnten sie je pflegebedürftiger Person nur einmal insgesamt genutzt werden. Diese Änderung ist für Familien mit langen Verläufen erheblich, weil Krisen sich wiederholen.
Die Freistellung selbst
Parallel zum Geld regelt das Pflegezeitgesetz das Recht, der Arbeit fernzubleiben. Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, ohne dass es der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Er muss unverzüglich informiert werden, und auf Verlangen ist die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe.
Was eine akute Pflegesituation ist
Akut bedeutet plötzlich eintretend und nicht vorhersehbar. Typisch sind der Notruf, der Sturz, der Schlaganfall, die Entlassung aus dem Krankenhaus in eine ungeklärte Situation, aber auch der Ausfall der bisherigen Pflegeperson. Eine seit Monaten geplante Operation mit absehbarem Pflegebedarf fällt nicht darunter; dafür sind Pflegezeit und Urlaub die richtigen Instrumente.
Nicht erforderlich ist, dass die Pflege selbst übernommen wird. Ausdrücklich erfasst ist auch die Organisation der Versorgung: Anträge stellen, Pflegedienste suchen, Hilfsmittel besorgen, Termine koordinieren. Genau das macht die Leistung für berufstätige Angehörige so wertvoll, die weit entfernt wohnen und in erster Linie organisieren müssen.
Höhe und Berechnung
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen geleistet, etwa Weihnachtsgeld, erhöht sich der Satz auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Es gilt eine Obergrenze, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert.
Die Berechnung erfolgt wie beim Kinderkrankengeld. Grundlage ist das entgangene Arbeitsentgelt für die Tage der Freistellung. Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt fort, etwa aufgrund einer tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelung, entfällt der Anspruch, weil kein Verdienstausfall entsteht.
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Dauer | bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr |
| Höhe | 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, mit Einmalzahlungen 100 Prozent |
| Antrag | bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen |
| Frist | unverzüglich nach Beginn der Freistellung |
| Nachweis | ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit |
| Freistellung | kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG, ohne Zustimmung des Arbeitgebers |
| Sozialversicherung | Beiträge werden weitgehend übernommen |
Nach den zehn Tagen
Die Leistung endet nach zehn Arbeitstagen, die Situation selten. Deshalb gehört zum letzten Tag eine Bestandsaufnahme: Was läuft jetzt, was fehlt noch, wer übernimmt welchen Teil, und welche Anträge sind gestellt. Wer diese Liste schriftlich hat, kann sie mit dem Pflegedienst und mit Geschwistern teilen, statt alles im Kopf zu behalten.
Für die Zeit danach kommen Pflegezeit, Familienpflegezeit, Urlaub oder eine Reduzierung der Arbeitszeit in Betracht, je nach Betriebsgröße und Bedarf. Wichtig ist die Ankündigungsfrist: Pflegezeit muss zehn Arbeitstage vorher schriftlich angekündigt werden, Familienpflegezeit acht Wochen. Wer das am letzten Tag der Freistellung erfährt, hat bereits eine Lücke.
Wenn der Angehörige weit weg wohnt
Viele Familien leben verteilt, und die akute Situation trifft dann jemanden, der mehrere hundert Kilometer entfernt ist. Auch dafür gilt der Anspruch: Die Organisation der Versorgung vor Ort, die Anreise, Gespräche mit Klinik, Kasse und Diensten sind genau die Tätigkeiten, die die Leistung abdecken soll. Reisekosten werden allerdings nicht erstattet.
Praktisch hilft eine klare Rollenverteilung unter Geschwistern: Wer fährt hin, wer telefoniert, wer kümmert sich um Anträge. Die zehn Tage lassen sich aufteilen, sodass nicht eine Person alles trägt. Wer diese Absprache am ersten Tag trifft, vermeidet den Konflikt, der sonst nach zwei Wochen entsteht.
Die Bescheinigung besorgen
Die ärztliche Bescheinigung ist das Kernstück des Antrags. Sie muss keine Diagnose enthalten und keinen Pflegegrad bestätigen, sondern nur, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit besteht und die Freistellung erforderlich ist. Ausgestellt wird sie von der behandelnden Praxis oder vom Krankenhaus, in dem der Angehörige liegt.
Bitten Sie ausdrücklich um eine Bescheinigung für das Pflegeunterstützungsgeld, nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Beides wird regelmäßig verwechselt. Der Sozialdienst des Krankenhauses kennt das Formular und stellt es meist am selben Tag aus, solange Sie vor Ort sind.
Selbstständige und Beamte
Selbstständige haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, weil es an einem Arbeitsverhältnis und an Verdienstausfall im sozialversicherungsrechtlichen Sinn fehlt. Für sie bleiben andere Wege, etwa eine Krankentagegeldversicherung, sofern sie den Fall abdeckt, oder die Umorganisation der eigenen Auftragslage.
Für Beamtinnen und Beamte gelten dienstrechtliche Regelungen des Bundes oder des jeweiligen Landes. Sie sehen in der Regel eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge für eine vergleichbare Zahl von Tagen vor, sodass kein Verdienstausfall entsteht und die Leistung der Pflegekasse entfällt. Zuständig ist die Personalstelle, nicht die Kasse.
Für Beschäftigte in der Probezeit, Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte gilt der Anspruch grundsätzlich ebenso, solange ein Arbeitsverhältnis besteht und Verdienst ausfällt. Die Betriebsgröße spielt bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keine Rolle, anders als bei Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Antrag und Ablauf
Der Antrag wird bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt, nicht bei der eigenen Krankenkasse. Bei Privatversicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig. Beantragt wird unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Beginn der Freistellung.
- Arbeitgeber sofort informieren, dass eine akute Pflegesituation vorliegt.
- Ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit besorgen; das Krankenhaus stellt sie in der Regel aus.
- Antragsformular bei der Pflegekasse des Angehörigen anfordern oder online herunterladen.
- Bescheinigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall beifügen.
- Antrag zügig einreichen und den Eingang bestätigen lassen.
- Bei mehreren Angehörigen, die sich abwechseln: Die zehn Tage können aufgeteilt werden.
Praktisch bewährt hat sich, den Antrag noch während des Krankenhausaufenthalts anzustoßen. Der Sozialdienst kennt die Formulare, und die ärztliche Bescheinigung ist dort mit einem Gespräch zu bekommen. Wer erst nach der Entlassung beginnt, verliert Tage in einer Phase, in der ohnehin alles gleichzeitig passiert.
Rentenpunkte und weitere Ansprüche für Pflegepersonen
Wer regelmäßig pflegt, erwirbt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche. Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Angehöriger ab Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen gepflegt wird und die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Pflegegrad und Leistungsart und ist bei hohem Pflegegrad mit Pflegegeldbezug am größten. Über Jahre summiert sich das zu einem spürbaren Rentenanspruch. Beantragt wird es mit einem Fragebogen der Pflegekasse, den viele Familien ausgefüllt zurücklegen und nie abschicken.
Zusätzlich sind Pflegepersonen während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert, ohne Beitrag und ohne Antrag. Und wer die Erwerbstätigkeit ganz aufgibt, kann unter Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung weiter abgesichert sein. Diese drei Punkte gehören in das erste Gespräch mit der Pflegekasse, weil sie später nur begrenzt rückwirkend geltend gemacht werden können.
Was in dieser Woche zu tun ist
Die zehn Tage sind gedacht, um die Versorgung zu organisieren, nicht um sie dauerhaft selbst zu übernehmen. Wer sie strategisch nutzt, spart sich Monate an Nachlauf. Sinnvoll ist eine feste Reihenfolge, weil manche Schritte Wartezeiten auslösen und deshalb zuerst angestoßen werden müssen.
- Pflegegrad beantragen, sofort und formlos, weil der Antragsmonat für die Leistungen zählt.
- Beim Krankenhaus das Entlassmanagement einfordern und Verordnungen klären.
- Pflegedienst suchen und Erstgespräche führen, mehrere parallel.
- Hilfsmittel besorgen: Pflegebett, Rollstuhl, Toilettenstuhl, was absehbar nötig ist.
- Wohnung anpassen oder zumindest die Antragstellung für die Anpassung anstoßen.
- Vollmachten klären: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, solange Entscheidungen möglich sind.
Für die Pflegegradfrage lohnt eine Vorbereitung mit dem Pflegegrad-Rechner: Er zeigt in wenigen Minuten, welche Einstufung realistisch ist, und macht deutlich, worauf die Begutachtung achten wird. Den formalen Antrag erstellt der Pflegeantrag-Generator.
Wenn mehrere Leistungen zusammentreffen
In der akuten Phase laufen häufig mehrere Ansprüche parallel, und sie schließen sich nicht aus. Das Pflegeunterstützungsgeld deckt den Verdienstausfall, die Pflegekasse zahlt ab dem Antragsmonat Pflegegeld oder Sachleistung, die Krankenkasse übernimmt häusliche Krankenpflege und Hilfsmittel, und bei außerklinischer Intensivpflege trägt sie die pflegerische Versorgung nach § 37c SGB V.
Wichtig ist die Reihenfolge der Anträge. Der Pflegegradantrag zuerst, weil der Antragsmonat für alle Leistungen der Pflegekasse zählt. Dann die Verordnungen aus dem Krankenhaus, weil für sie kurze Fristen gelten. Dann die Hilfsmittel, weil Lieferzeiten anfallen. Und parallel dazu das Pflegeunterstützungsgeld, weil es an die Freistellung gekoppelt ist.
Was in dieser Phase organisiert wird, prägt die Versorgung über Monate. Deshalb lohnt sich früh eine kostenfreie Beratung, die den Überblick über die Ansprüche behält, statt sie einzeln nachzuholen. Bei absehbarer Intensivpflege gehört zusätzlich die Frage auf den Tisch, welcher Intensivpflegedienst die Versorgung übernehmen kann.
Abgrenzung zu Pflegezeit und Familienpflegezeit
Das Pflegeunterstützungsgeld deckt die akute Krise. Für längere Zeiträume gibt es zwei weitere Instrumente. Die Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, die Familienpflegezeit eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden für bis zu 24 Monate. Beide werden über ein zinsloses Darlehen des Bundes finanziell abgefedert.
Anders als bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gelten hier Betriebsgrößen: Pflegezeit setzt mehr als 15 Beschäftigte voraus, Familienpflegezeit mehr als 25. Und beide müssen angekündigt werden, die Pflegezeit zehn Arbeitstage vorher, die Familienpflegezeit acht Wochen vorher, jeweils schriftlich.
Wie diese längeren Modelle im Einzelnen funktionieren und welcher Kündigungsschutz gilt, steht in den Beiträgen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit und zum Kündigungsschutz für Pflegende. Für die erste Woche ist jedoch das Pflegeunterstützungsgeld das richtige Instrument, weil es ohne Vorlauf funktioniert.
Nächste Schritte
- Melden Sie sich beim Arbeitgeber sofort ab und weisen Sie auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung hin.
- Lassen Sie sich im Krankenhaus die ärztliche Bescheinigung ausstellen, solange Sie vor Ort sind.
- Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen, nicht bei Ihrer eigenen Kasse.
- Nutzen Sie die Tage für Anträge und Organisation, nicht ausschließlich für Pflege am Bett.
- Prüfen Sie mit dem Pflegegeld-Rechner, welche laufenden Leistungen ab dem Antragsmonat zu erwarten sind.
- Klären Sie früh, wer die Versorgung dauerhaft übernimmt, etwa über eine kostenfreie Beratung.
FAQ – Pflegeunterstützungsgeld
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für Beschäftigte, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzfristig nicht arbeiten können. Es wird für bis zu zehn Arbeitstage gezahlt und ersetzt einen Großteil des ausgefallenen Nettoentgelts.
Wie hoch ist es?
In der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wurden im letzten Jahr beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld geleistet, sind es 100 Prozent. Es gilt eine Obergrenze, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert.
Wie oft kann man es beantragen?
Seit dem 1. Januar 2024 stehen die zehn Arbeitstage in jedem Kalenderjahr erneut zur Verfügung. Zuvor waren sie je pflegebedürftiger Person nur einmalig nutzbar. Für Familien mit wiederkehrenden Krisen ist das die wichtigste Änderung der letzten Jahre.
Braucht man dafür schon einen Pflegegrad?
Nein. Es genügt, dass Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt, glaubhaft gemacht durch eine ärztliche Bescheinigung. Gerade in der Phase direkt nach einem Krankenhausaufenthalt ist der Pflegegrad noch nicht festgestellt, und genau dafür ist die Leistung gedacht.
Wo wird der Antrag gestellt?
Bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht bei der eigenen Krankenkasse. Bei Privatversicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig. Der Antrag ist unverzüglich nach Beginn der Freistellung zu stellen.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Der Kreis ist weit: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder. Auch Partner in eheähnlicher Gemeinschaft sind erfasst.
Muss der Arbeitgeber zustimmen?
Nein. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz besteht unabhängig von der Zustimmung und unabhängig von der Betriebsgröße. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden und kann die ärztliche Bescheinigung verlangen.
Können sich mehrere Angehörige die Tage teilen?
Ja. Die zehn Arbeitstage können unter mehreren Berechtigten aufgeteilt werden. Jeder stellt dann einen eigenen Antrag für seine Tage. Insgesamt stehen für die betroffene pflegebedürftige Person zehn Arbeitstage im Kalenderjahr zur Verfügung.
Was, wenn der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlt?
Dann entfällt der Anspruch, weil kein Verdienstausfall entsteht. Manche Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen eine Entgeltfortzahlung für kurzzeitige Arbeitsverhinderung vor. Prüfen Sie das, bevor Sie den Antrag stellen.
Ist das Pflegeunterstützungsgeld steuerpflichtig?
Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen und wird in der Steuererklärung angegeben. Die Bescheinigung der Pflegekasse ist dafür aufzubewahren.
Was gilt bei längerer Pflege?
Dann kommen Pflegezeit für bis zu sechs Monate oder Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate in Betracht, beide mit Ankündigungsfristen und Mindestbetriebsgrößen. Finanziell abgefedert werden sie über ein zinsloses Darlehen des Bundes.
Zählt die Zeit für die Rente?
Während des Bezugs werden Sozialversicherungsbeiträge weitgehend übernommen. Unabhängig davon zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Pflegepersonen, die einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 regelmäßig mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen.
Fazit
Das Pflegeunterstützungsgeld ist die Leistung für den Moment, in dem alles gleichzeitig passiert: bis zu zehn Arbeitstage, 90 bis 100 Prozent des Nettoentgelts, kein Pflegegrad nötig, keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, und seit 2024 in jedem Kalenderjahr erneut. Beantragt wird bei der Pflegekasse des Angehörigen, unverzüglich. Wer diese Tage nutzt, um Anträge zu stellen und die Versorgung aufzustellen, statt sie allein am Bett zu verbringen, gewinnt Monate.


