Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand 2026 wieder und dient der Orientierung, er ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung und keine Auskunft Ihrer Kranken- oder Pflegekasse. Über den Einzelfall entscheidet immer der zuständige Kostenträger. Medizinische Fragen klären Sie mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
Die meisten Menschen bekommen Pflege als Sachleistung: Ein Dienst kommt, erbringt Leistungen und rechnet mit der Kasse ab. Das Persönliche Budget dreht das um. Statt der Leistung erhält der Mensch Geld und kauft sich die Unterstützung selbst ein, bei wem er will und zu den Zeiten, die er braucht.
Für Menschen mit hohem Assistenzbedarf ist das oft der einzige Weg zu echter Selbstbestimmung. Es bedeutet aber auch Verantwortung: Wer Arbeitgeber wird, führt Personal, zahlt Gehälter und trägt Pflichten. Dieser Beitrag erklärt beide Seiten.
Was das Persönliche Budget ist
Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform, keine eigene Leistung. Es wird nach § 29 SGB IX gewährt und ersetzt Sach- und Dienstleistungen durch eine Geldzahlung oder durch Gutscheine. Der Anspruch besteht, wenn die zugrunde liegende Leistung selbst zusteht; über die Form entscheidet der Leistungsberechtigte.
Wichtig ist der Grundsatz: Das Budget darf nicht teurer sein als die Sachleistung, die es ersetzt. Innerhalb dieses Rahmens ist der Mensch frei, wie er die Mittel einsetzt. Er kann eigene Assistenten anstellen, einen Dienst beauftragen, Nachbarschaftshilfe organisieren oder kombinieren.
Zugleich gilt eine Pflicht zur Zielerreichung. In einer Zielvereinbarung wird festgehalten, welcher Bedarf gedeckt werden soll, wie die Qualität gesichert wird und wie der Nachweis erfolgt. Wer das Budget zweckwidrig verwendet, muss zurückzahlen.
Trägerübergreifendes Budget
Häufig sind mehrere Kostenträger beteiligt: Krankenkasse für Behandlungspflege, Pflegekasse für Pflegeleistungen, Eingliederungshilfe für Teilhabe, Rentenversicherung für Rehabilitation. Das trägerübergreifende Budget bündelt diese Leistungen in einer Zahlung, mit einem Ansprechpartner. In der Praxis ist die Abstimmung zwischen den Trägern der schwierigste Teil des Verfahrens.
Abgrenzung zur Pflegesachleistung
Die Pflegekasse kennt bereits eine budgetähnliche Form: das Pflegegeld. Wer es bezieht, organisiert die Pflege selbst und bekommt einen festen Betrag, wie im Beitrag zum Pflegegeld beschrieben. Der Unterschied zum Persönlichen Budget liegt in Umfang und Zweck: Das Pflegegeld ist eine pauschale Anerkennung, das Budget dagegen bemisst sich am konkreten Bedarf und kann deutlich höher ausfallen.
Kombinierbar sind beide Systeme über die Kombinationsleistung, wenn ein Teil der Versorgung über einen Dienst läuft und ein Teil selbst organisiert wird. Für Familien lohnt es, diese Rechnung einmal sauber aufzustellen, statt aus Gewohnheit bei der reinen Sachleistung zu bleiben.
Das Arbeitgebermodell
Die konsequenteste Form ist das Arbeitgebermodell: Der Mensch mit Assistenzbedarf stellt seine Assistenzkräfte selbst an. Er sucht sie aus, schließt Arbeitsverträge, erstellt Dienstpläne, zahlt Gehalt und Sozialabgaben und ist weisungsbefugt. Damit entscheidet er selbst, wer ihn wäscht, wann er aufsteht und wer ihn zur Arbeit begleitet.
Das ist ein erheblicher Unterschied zur Versorgung durch einen Dienst, bei der Dienstpläne von außen kommen und wechselndes Personal die Regel ist. Für Menschen, die auf durchgehende Assistenz angewiesen sind, ist Personalkontinuität nicht Komfort, sondern Sicherheit: Wer die Beatmung kennt, reagiert schneller.
- Pflichten: Arbeitsverträge, Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Urlaubsplanung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Arbeitsschutz: Arbeitszeitgesetz, Pausenregelungen, Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft.
- Organisation: Dienstplan rund um die Uhr, Ausfallmanagement, Einarbeitung neuer Kräfte.
- Unterstützung: Assistenzgenossenschaften und Lohnbüros übernehmen Abrechnung und Formalitäten gegen Gebühr.
- Nachweis: Verwendungsnachweis gegenüber dem Kostenträger, je nach Vereinbarung jährlich oder halbjährlich.
Für viele ist die Kombination der pragmatische Weg: die medizinische Behandlungspflege über einen spezialisierten Intensivpflegedienst, die Assistenz im Alltag über das Budget. So bleiben Fachlichkeit und Selbstbestimmung erhalten, ohne dass die Familie ein komplettes Pflegeunternehmen führen muss.
Was das Budget bei Beatmung leisten kann
Hier liegt die entscheidende Abgrenzung. Die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V ist eine Leistung der Krankenversicherung und wird von qualifizierten Pflegefachkräften erbracht. Diese Leistung lässt sich nicht beliebig in ein Budget umwandeln und durch angelernte Kräfte ersetzen, weil an sie fachliche Anforderungen geknüpft sind.
Möglich und üblich ist dagegen ein Nebeneinander: Behandlungspflege über die Krankenkasse, Teilhabeassistenz über die Eingliederungshilfe als Budget, Pflegeleistungen der Pflegekasse teils als Geld-, teils als Sachleistung. Wer arbeitet, studiert oder ein Ehrenamt ausübt, braucht Assistenz genau dort, wo keine Pflegekasse zuständig ist.
Für die Praxis heißt das: Klären Sie zuerst, welcher Teil des Bedarfs medizinisch-pflegerisch ist und welcher Teil Teilhabe betrifft. Der Intensivpflege-Anspruchs-Check ordnet den ersten Teil ein, die Zuständigkeit für den zweiten liegt beim Träger der Eingliederungshilfe.
Was Assistenz von Pflege unterscheidet
Pflege orientiert sich am Bedarf, Assistenz an der Lebensführung. Eine Pflegefachkraft entscheidet fachlich, wie eine Maßnahme durchgeführt wird. Eine Assistenzkraft führt aus, was der Mensch anweist: wann er aufsteht, was er isst, wohin er geht. Dieses Prinzip der Weisungsbefugnis ist der Kern des Konzepts und der Grund, warum Assistenz auch von angelernten Kräften geleistet werden kann.
Für Menschen mit Beatmung entsteht daraus eine doppelte Struktur: Die behandlungspflegerischen Maßnahmen bleiben bei Fachkräften eines Dienstes für ambulante Heimbeatmung, die Alltagsassistenz übernehmen eigene Kräfte. Wichtig ist eine klare schriftliche Abgrenzung, wer welche Maßnahme durchführen darf, damit im Ernstfall niemand improvisiert.
Diese Abgrenzung gehört in die Zielvereinbarung und in die Pflegeplanung, und sie wird mit allen Beteiligten besprochen, auch mit den Assistenzkräften selbst. Wer neu anfängt, muss wissen, wo seine Zuständigkeit endet und wen er in welcher Situation ruft.
Der Antrag Schritt für Schritt
Der Antrag wird bei einem der beteiligten Träger gestellt, der dann als leistender Träger das Verfahren koordiniert. Er muss innerhalb gesetzlicher Fristen entscheiden und andere Träger beteiligen. Das Verfahren ist im Neunten Buch geregelt und läuft in festen Schritten ab.
- Antrag formlos und datiert stellen, möglichst mit dem Hinweis auf ein trägerübergreifendes Budget.
- Bedarfsermittlung: Der Träger erhebt den Bedarf, häufig mit einem standardisierten Instrument.
- Beteiligung weiterer Träger: Der leistende Träger holt Stellungnahmen ein.
- Bedarfsbesprechung: gemeinsames Gespräch über Ziele, Umfang und Qualitätssicherung.
- Zielvereinbarung: schriftliche Festlegung von Zielen, Nachweis und Laufzeit.
- Bescheid und Auszahlung, in der Regel monatlich im Voraus.
Wichtig ist die Bedarfsermittlung. Sie entscheidet über die Höhe. Bereiten Sie sie vor wie eine Begutachtung: mit einem Tagesablauf, mit Zeiten, mit konkreten Beispielen. Die Pflegetagebuch-Vorlage liefert dafür die Struktur, auch wenn sie ursprünglich für die Pflegekasse gedacht ist.
Assistenzkräfte finden und halten
Die Personalfrage entscheidet über Erfolg oder Scheitern. Gesucht wird meist über Aushänge an Hochschulen, über Portale für Assistenz, über Aushänge in der Nachbarschaft und über bestehende Netzwerke. Studierende sind eine häufige Zielgruppe, weil sich Nachtdienste mit dem Studium verbinden lassen, allerdings mit hoher Fluktuation nach dem Abschluss.
Halten lassen sich Kräfte über verlässliche Dienstpläne, pünktliche Bezahlung, faire Zuschläge für Nacht und Wochenende sowie über die Einarbeitung. Wer neue Kräfte allein in eine Nachtschicht schickt, verliert sie schnell wieder. Zwei bis drei begleitete Dienste sind das Minimum, bei Beatmung deutlich mehr, und diese Einarbeitungszeit gehört in die Kalkulation.
Rechnen Sie mit Fluktuation und suchen Sie dauerhaft, nicht erst bei einer Lücke. Ein Pool von Springern, die gelegentlich einspringen, ist wertvoller als ein perfekt besetzter Plan ohne Reserve. Genau daran scheitern die meisten Modelle im zweiten Jahr, nicht im ersten.
Höhe, Nachweis und Kontrolle
Die Höhe orientiert sich am individuellen Bedarf und am Kostenrahmen der ersetzten Sachleistung. Bei Assistenz im Arbeitgebermodell wird üblicherweise mit Stundenkontingenten gerechnet, hinterlegt mit einem Stundensatz, der Gehalt, Sozialabgaben, Ausfallzeiten und Verwaltungsaufwand abdeckt. Wer nur das reine Gehalt kalkuliert, gerät nach wenigen Monaten in Schwierigkeiten.
Der Verwendungsnachweis richtet sich nach der Zielvereinbarung. Üblich sind einfache Nachweise über eingesetzte Stunden und Zahlungen, nicht jede einzelne Quittung. Bewahren Sie dennoch alles auf: Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Stundenzettel, Rechnungen von Diensten.
Bleibt Budget übrig, ist das kein Gewinn: Nicht verbrauchte Mittel werden in der Regel zurückgefordert oder verrechnet. Umgekehrt gilt: Reicht das Budget wegen gestiegenen Bedarfs nicht, kann eine Anpassung beantragt werden. Die Zielvereinbarung läuft befristet und wird ohnehin regelmäßig überprüft.
Steuern, Versicherung und Haftung
Als Arbeitgeber führen Sie Lohnsteuer und Sozialabgaben ab und melden die Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale oder der Krankenkasse an. Dazu kommt die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, weil Assistenzkräfte gesetzlich unfallversichert sind. Diese Pflichten übernimmt in der Praxis meist ein Lohnbüro, die Verantwortung bleibt aber beim Budgetnehmer.
Zusätzlich sinnvoll ist eine Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die im Rahmen der Assistenz entstehen. Viele Assistenzgenossenschaften bieten Sammelverträge an. Ohne Versicherung haftet im Zweifel der Budgetnehmer selbst, und genau dieser Punkt wird beim Start regelmäßig übersehen.
Wenn das Budget nicht reicht
Steigt der Bedarf, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei fortschreitender Erkrankung, wird eine Anpassung beantragt. Das Verfahren entspricht dem Erstantrag: Bedarfsermittlung, Bedarfsbesprechung, neue Zielvereinbarung. Bis zur Entscheidung gilt das bisherige Budget weiter, und die Differenz wird nachgezahlt, wenn die Erhöhung bewilligt wird.
Wichtig ist, die Veränderung zu dokumentieren, sobald sie eintritt. Wer erst nach Monaten meldet, verliert die Zeit dazwischen. Bei absehbaren Veränderungen, etwa vor einem geplanten Eingriff, lohnt es, den Antrag vorher zu stellen und die Begründung mit dem Entlassbericht nachzureichen.
Der Dienstplan in der Praxis
Ein 24-Stunden-Plan besteht üblicherweise aus zwei bis drei Schichten pro Tag. Verbreitet sind Doppelschichten von zwölf Stunden, die weniger Übergaben erzeugen, oder Achtstundenschichten, die leichter zu besetzen sind. Nachtdienste werden je nach Bedarf als Bereitschaft oder als volle Arbeitszeit geführt, was arbeitsrechtlich einen erheblichen Unterschied macht und vorab geklärt gehört.
Bei Menschen mit Beatmung ist Bereitschaft in der Regel nicht zulässig, weil durchgehende Präsenz und Wachheit erforderlich sind. Damit steigen die Personalkosten der Nacht deutlich. Wer den Plan auf Bereitschaft kalkuliert und später auf volle Arbeitszeit umstellen muss, sprengt das Budget innerhalb eines Quartals.
Vorteile, Grenzen und typische Fehler
Der größte Vorteil ist Kontinuität und Selbstbestimmung. Wer sein Team selbst auswählt, hat feste Bezugspersonen, verlässliche Abläufe und kann sein Leben planen, statt sich nach Dienstplänen zu richten. Für Berufstätige und Studierende mit hohem Assistenzbedarf ist das Budget häufig die einzige Möglichkeit, Teilhabe überhaupt zu realisieren.
Die Grenze ist der Aufwand. Ein Dienstplan für 24 Stunden an sieben Tagen braucht mindestens fünf bis sechs Assistenzkräfte, dazu Vertretung bei Krankheit und Urlaub. Personalgewinnung ist Daueraufgabe. Wer das unterschätzt, steht nach dem ersten Krankheitsfall ohne Versorgung da.
- Fehler 1: Stundensatz zu knapp kalkuliert, ohne Ausfallzeiten und Sozialabgaben.
- Fehler 2: keine Vertretungsstruktur für Krankheit und Urlaub.
- Fehler 3: Zielvereinbarung ungelesen unterschrieben, mit unerfüllbaren Nachweispflichten.
- Fehler 4: Arbeitszeitgesetz ignoriert, etwa bei durchgehenden Nachtdiensten.
- Fehler 5: keine Unterstützung durch Lohnbüro oder Assistenzgenossenschaft, alles selbst machen wollen.
Nächste Schritte
- Trennen Sie zuerst medizinisch-pflegerischen Bedarf von Teilhabebedarf: Dafür sind unterschiedliche Träger zuständig.
- Stellen Sie den Antrag formlos und datiert und benennen Sie ausdrücklich das trägerübergreifende Budget.
- Bereiten Sie die Bedarfsermittlung mit einem dokumentierten Tagesablauf vor.
- Kalkulieren Sie den Stundensatz vollständig, inklusive Ausfallzeiten, Sozialabgaben und Verwaltung.
- Holen Sie sich Unterstützung durch eine Assistenzgenossenschaft oder ein Lohnbüro, bevor Sie einstellen.
- Prüfen Sie mit dem Pflegegrad-Rechner, welche Leistungen der Pflegekasse parallel laufen.
FAQ – Persönliches Budget
Was ist das Persönliche Budget?
Eine Leistungsform nach § 29 SGB IX: Statt Sachleistungen erhält der Mensch Geld oder Gutscheine und kauft die Unterstützung selbst ein. Der Anspruch auf die zugrunde liegende Leistung muss bestehen, über die Form entscheidet der Leistungsberechtigte.
Was ist das Arbeitgebermodell?
Der Mensch mit Assistenzbedarf stellt seine Assistenzkräfte selbst an: Auswahl, Arbeitsverträge, Dienstplan, Gehalt und Sozialabgaben liegen bei ihm. Er ist damit Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten und bestimmt selbst, wer wann assistiert.
Kann Intensivpflege über das Budget laufen?
Nur eingeschränkt. Die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V ist an fachliche Anforderungen geknüpft und wird von qualifizierten Pflegefachkräften erbracht. Üblich ist eine Kombination: Behandlungspflege über die Krankenkasse, Assistenz zur Teilhabe über das Budget.
Wer zahlt das Budget?
Je nach Bedarf mehrere Träger: Eingliederungshilfe, Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherung oder Integrationsamt. Beim trägerübergreifenden Budget werden die Leistungen gebündelt und von einem leistenden Träger ausgezahlt, der das Verfahren koordiniert.
Wie hoch fällt das Budget aus?
Es orientiert sich am individuellen Bedarf und darf in der Regel nicht teurer sein als die ersetzte Sachleistung. Bei Assistenz wird meist mit Stundenkontingenten und einem Stundensatz gerechnet, der Gehalt, Sozialabgaben, Ausfallzeiten und Verwaltungsaufwand abdeckt.
Was ist eine Zielvereinbarung?
Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Leistungsberechtigtem und Träger über Ziele, Qualitätssicherung, Nachweispflichten und Laufzeit. Sie ist Voraussetzung für die Bewilligung und sollte vor der Unterschrift genau geprüft werden, weil sie die Nachweispflichten festlegt.
Muss abgerechnet werden?
Ja, in dem Umfang, den die Zielvereinbarung vorsieht. Üblich sind Nachweise über eingesetzte Stunden und Zahlungen. Nicht verbrauchte Mittel werden in der Regel zurückgefordert oder verrechnet, zweckwidrige Verwendung führt zur Rückzahlung.
Wie viele Assistenzkräfte braucht man?
Für eine Versorgung rund um die Uhr in der Regel fünf bis sechs Personen, damit Dienstplan, Urlaub und Krankheit abgedeckt sind. Wer knapper plant, gerät beim ersten Ausfall in eine Versorgungslücke. Personalgewinnung ist eine Daueraufgabe.
Wer hilft bei der Lohnabrechnung?
Assistenzgenossenschaften, Lohnbüros und spezialisierte Beratungsstellen übernehmen Abrechnung, Meldungen und Formalitäten gegen Gebühr. Diese Kosten gehören in die Kalkulation des Stundensatzes und werden von den Trägern in angemessenem Umfang anerkannt.
Gilt das Arbeitszeitgesetz für Assistenzkräfte?
Ja. Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausenregelungen sind einzuhalten, auch bei Nachtassistenz. Wer als Arbeitgeber dagegen verstößt, haftet. Deshalb wird der Dienstplan von Anfang an rechtssicher aufgesetzt, nicht nach Verfügbarkeit improvisiert.
Kann man das Budget wieder beenden?
Ja. Die Zielvereinbarung ist befristet und kann gekündigt oder nicht verlängert werden. Danach wird wieder auf Sachleistungen umgestellt. Ein Wechsel sollte geplant erfolgen, damit keine Lücke in der Versorgung entsteht.
Für wen lohnt sich das Budget besonders?
Für Menschen mit hohem, planbarem Assistenzbedarf, die Wert auf feste Bezugspersonen legen, und für alle, die arbeiten, studieren oder ein Ehrenamt ausüben. Wer vor allem medizinische Behandlungspflege braucht und wenig organisieren möchte, fährt mit einem spezialisierten Dienst besser.
Fazit
Das Persönliche Budget tauscht Bequemlichkeit gegen Selbstbestimmung. Wer sein Assistenzteam selbst aufbaut, gewinnt Kontinuität und Planbarkeit, übernimmt aber Arbeitgeberpflichten, Dienstplanung und Personalgewinnung. Für die außerklinische Intensivpflege ist die reine Budgetlösung selten der richtige Weg, die Kombination dagegen häufig: Behandlungspflege über die Krankenkasse, Teilhabeassistenz über das Budget. Entscheidend sind eine realistische Kalkulation des Stundensatzes und eine Zielvereinbarung, die man vor der Unterschrift gelesen hat.


