Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.
Eine eigene Rente für pflegende Angehörige gibt es nicht, aber die Pflegekasse zahlt Beiträge in Ihre gesetzliche Rentenversicherung ein, wenn Sie einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegen. Voraussetzung sind mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, und höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche (§ 3 SGB VI, § 44 SGB XI). Sie zahlen nichts; die Beiträge landen in Ihrem eigenen Rentenkonto. Anders als das kurzfristige Pflegeunterstützungsgeld gilt dieser Schutz für die gesamte Dauer der Pflege.
Dieser Beitrag zeigt die Voraussetzungen, die Beitragshöhe 2026 nach Pflegegrad und Leistungsart, ein Rechenbeispiel zu den Rentenansprüchen und die Regeln für Pflege neben einer Altersrente. Dazu kommen Arbeitslosen- und Unfallversicherung und der Weg zum Antrag. Die Höhe des Pflegegeldes selbst, das mit der Rentenversicherung nichts zu tun hat, steht im Beitrag zum Pflegegeld.
Voraussetzungen: wann die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt
Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Sie, wenn vier Bedingungen zusammenkommen. Die gesetzliche Grundlage ist § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI (Versicherungspflicht der Pflegeperson) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 SGB XI (Beitragszahlung).
- Pflegegrad: Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2 und bezieht Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
- Umfang: Sie pflegen wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche. Der Medizinische Dienst oder ein anderer unabhängiger Gutachter stellt das fest (§ 44 Abs. 1 SGB XI).
- Nicht erwerbsmäßig: Sie pflegen nicht als Beruf. Bekommen Sie vom Pflegebedürftigen für die Pflege Geld, das das Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt, gilt die Pflege weiterhin als nicht erwerbsmäßig.
- Erwerbstätigkeit: Sie arbeiten daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche, als Angestellte oder selbstständig.
Die Pflege muss laut Bundesgesundheitsministerium in der häuslichen Umgebung stattfinden. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Anteil jeder Pflegeperson am gesamten Pflegeaufwand ermittelt; ohne übereinstimmende Angaben wird zu gleichen Teilen aufgeteilt (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Pflegen Sie mehrere Pflegebedürftige, können Sie die zehn Stunden durch die Pflege mehrerer Personen zusammen erreichen (§ 44 Abs. 6 SGB XI).
Sonderfall Intensivpflege und Beatmung
Wird ein Angehöriger zu Hause von einem Intensivpflegedienst versorgt, entfällt der Rentenschutz nicht automatisch, aber die Frage der zehn Stunden wird im Einzelfall geprüft. Es kommt darauf an, wie viel Pflege tatsächlich Sie übernehmen. Die Behandlungspflege durch Fachkräfte zählt nicht als Ihre Pflege. Haben Sie Zweifel, bitten Sie die Pflegekasse, die Voraussetzungen schriftlich festzustellen; nach § 44 Abs. 1 SGB XI teilt die zuständige Stelle der Pflegeperson auf Verlangen ihre Feststellungen mit.
Höhe der Rentenbeiträge 2026 nach Pflegegrad und Leistungsart
Die Beitragshöhe hängt vom Pflegegrad und der Leistungsart ab. Das Bundesgesundheitsministerium nennt Beiträge der Pflegekasse zwischen 139,04 € und 735,63 € pro Monat (Stand 14. September 2026, Werte seit 1. Januar 2026).
| Pflegegrad | Pflegegeld (Geldleistung) | Kombinationsleistung | volle ambulante Sachleistung |
|---|---|---|---|
| 2 | 198,62 € | 168,83 € | 139,04 € |
| 3 | 316,32 € | 268,87 € | 221,43 € |
| 4 | 514,94 € | 437,70 € | 360,46 € |
| 5 | 735,63 € | 625,29 € | 514,94 € |
Grundlage ist ein fiktives Arbeitsentgelt, ein Prozentsatz der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 2 SGB VI). Beim Pflegegeld sind es 27 Prozent bei Pflegegrad 2, 43 Prozent bei Pflegegrad 3, 70 Prozent bei Pflegegrad 4 und 100 Prozent bei Pflegegrad 5; bei der Kombinationsleistung 22,95, 36,55, 59,5 und 85 Prozent, bei der Sachleistung 18,9, 30,1, 49 und 70 Prozent. Die Bezugsgröße beträgt 2026 monatlich 3.955 €; die Absicherung entspricht laut Bundesgesundheitsministerium einem Arbeitsentgelt zwischen 747,50 € und 3.955,00 €. Bei Pflegegrad 3 mit Pflegegeld sind das rechnerisch 43 Prozent von 3.955 €, also 1.700,65 € fiktives Entgelt pro Monat.
Die Leistungsart ist die, die der Pflegebedürftige tatsächlich bezieht. Wer nur Pflegegeld erhält, löst den höchsten Beitrag aus; wer Pflegesachleistungen in voller Höhe über einen Pflegedienst nutzt, den niedrigsten. Nutzen Sie Pflegegeld und Pflegesachleistung gemeinsam, gilt die Kombinationsleistung; wie sich beide Leistungen zusammensetzen, erklärt der Beitrag zur Kombinationsleistung. Die Beträge der Sachleistung selbst stehen im Ratgeber zu Pflegesachleistungen. Bei mehreren Pflegepersonen werden die Einnahmen anteilig nach dem Pflegeumfang verteilt, bei mehreren Pflegebedürftigen wird für jeden einzeln gerechnet (§ 166 Abs. 2 SGB VI).
Das Bundesgesundheitsministerium weist die Beträge mit Stand September 2026 aus; die Werte können sich ändern. Den passenden Betrag für Ihre Konstellation sehen Sie auch im Pflegegeld-Rechner.
Leistungsart und Rente: was der Unterschied monatlich ausmacht
Die Leistungsart bestimmt die Höhe der Rentenbeiträge, aber nicht umgekehrt die richtige Pflegeform. Der Vergleich der Tabellenwerte zeigt, wie groß der Abstand zwischen Pflegegeld und voller Sachleistung ist.
| Pflegegrad | Beitrag bei Pflegegeld | Beitrag bei voller Sachleistung | Unterschied je Monat | Unterschied je Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 2 | 198,62 € | 139,04 € | 59,58 € | 714,96 € |
| 3 | 316,32 € | 221,43 € | 94,89 € | 1.138,68 € |
| 4 | 514,94 € | 360,46 € | 154,48 € | 1.853,76 € |
| 5 | 735,63 € | 514,94 € | 220,69 € | 2.648,28 € |
Die Differenzen sind eigene Rechnung aus den Werten des Bundesgesundheitsministeriums. Pflegegeld beträgt 347 € bis 990 € je Monat (§ 37 SGB XI), die Pflegesachleistung bis zu 796 € bis 2.299 € (§ 36 SGB XI). Entscheiden Sie nach dem Pflegebedarf und nach der Frage, wer die Pflege wirklich leistet, nicht nach den Rentenbeiträgen: Eine Versorgung, die nicht trägt, schützt die Rente nicht. Wer Pflegesachleistungen nutzt und trotzdem selbst mindestens zehn Stunden pflegt, bleibt rentenversichert; die Beiträge richten sich dann nach der Leistungsart.
Rentenpunkte: ein Rechenbeispiel als Annahme
Das Bundesgesundheitsministerium beziffert den Rentenanspruch pro Jahr Pflegetätigkeit auf einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 7,34 € und 38,85 € (Wert seit 1. Juli 2026). Das untere Ende entspricht Pflegegrad 2 mit voller Sachleistung, das obere Pflegegrad 5 mit Pflegegeld. Eine verbindliche Zahl für Ihren Einzelfall liefert allein die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Die folgende Rechnung ist ein Beispiel unter Annahmen und keine Rentenauskunft: Die Rentenansprüche wachsen proportional zu den gezahlten Beiträgen. Dann ergibt sich für Pflegegrad 3 mit Pflegegeld, wo die Pflegekasse 316,32 € pro Monat zahlt, ein Verhältnis von 316,32 € zu 735,63 € des Höchstbetrags. Auf den Höchstwert von 38,85 € bezogen sind das rund 16,70 € monatliche Rente pro Jahr Pflege.
| Annahme | Pflegejahre | Beiträge der Pflegekasse insgesamt | monatliche Rente (Rechenbeispiel) |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 3, Pflegegeld | 1 | 3.795,84 € (12 × 316,32 €) | rund 16,70 € |
| Pflegegrad 3, Pflegegeld | 5 | 18.979,20 € | rund 83,50 € |
| Pflegegrad 3, Pflegegeld | 10 | 37.958,40 € | rund 167 € |
Die Summen setzen konstante Beträge und gleichbleibenden Pflegegrad voraus; in der Praxis ändern sich Pflegegrad, Leistungsart und Bezugsgröße. Die Rentenpunkte kommen zu Ihren übrigen Beitragszeiten hinzu. Sie gleichen Lücken aus, die durch reduzierte Arbeitszeit entstehen, ersetzen aber ein volles Erwerbsleben nicht. Wer sich zur Altersvorsorge ein genaues Bild machen will, fordert bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rentenauskunft an und prüft, ob die Pflegezeiten korrekt gemeldet sind.
Pflege neben Rente und Altersrente
Wer bereits eine Altersrente bezieht, bekommt die Beiträge nur eingeschränkt. Laut Bundesgesundheitsministerium zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Altersvollrente die Beiträge bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Über die Regelaltersgrenze hinaus können Beiträge bei einer Teilrente weitergezahlt werden.
- Vollrente vor der Regelaltersgrenze: Beiträge bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
- Teilrente: Beiträge können über die Regelaltersgrenze hinaus weitergezahlt werden.
- Regelaltersrente: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und die volle Rente bezieht, löst keine automatische Beitragszahlung mehr aus.
Wollen Sie als Rentner weiter pflegen und die Rente durch Beiträge steigern, kann die Teilrente (statt der Vollrente) eine Option sein. Lassen Sie das vorher von der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater durchrechnen, denn die Rechtslage ist komplex. Fragen Sie auch nach den Auswirkungen auf Hinzuverdienst, Krankenversicherung und Steuern, bevor Sie Ihre Rentenart ändern. Eine Änderung kann sich später nicht ohne Weiteres zurücknehmen lassen, daher gehört die schriftliche Auskunft der Rentenversicherung zur Entscheidung dazu. Zur Pflege neben der Arbeit im Allgemeinen erklärt der Beitrag zum Arbeitsrecht in der Pflege die Ansprüche auf Freistellung.
Arbeitslosen- und Unfallversicherung der Pflegeperson
Mit den Rentenbeiträgen läuft eine zweite und eine dritte Absicherung. Beide kosten die Pflegeperson nichts.
Arbeitslosenversicherung
Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert (§ 44 Abs. 2b SGB XI, § 26 Abs. 2b SGB III). Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflege pflichtversichert war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach SGB III, in erster Linie Arbeitslosengeld, bezog; „unmittelbar“ heißt höchstens ein Monat Abstand. Eine bereits bestehende andere Absicherung, etwa durch Teilzeitarbeit, hat Vorrang. Pflegekasse oder private Pflegeversicherung zahlen die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit.
Unfallversicherung
Pflegepersonen, die einen nahestehenden Menschen in dessen häuslicher Umgebung pflegen, sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert (§ 44 Abs. 2a SGB XI, SGB VII). Der Schutz umfasst pflegerische Maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung, und der direkte Hin- und Rückweg zum Ort der Pflege ist versichert, wenn der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung wohnt.
Urlaub der Pflegeperson
Für bis zu acht Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr zahlt die Pflegekasse die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge weiter (Bundesgesundheitsministerium). Die Pflegekasse sollte über die Zeit informiert werden, in der Sie nicht pflegen.
Antrag und Nachweise: so läuft das Verfahren bei der Pflegekasse
Sie müssen die Beiträge nicht bei der Rentenversicherung beantragen. Zuerst muss der Pflegebedürftige Leistungen bei seiner Pflegekasse beantragt haben und einen Pflegegrad ab 2 besitzen. Die Pflegekasse prüft dann die Voraussetzungen für die Pflegeperson, und sobald sie erfüllt sind, meldet sie Sie an die Rentenversicherung (§ 44 Abs. 3 SGB XI). Die Meldung enthält Ihre Identität, den Beginn und das Ende der Pflege, den Pflegegrad und die beitragspflichtigen Einnahmen.
- Pflegegrad sichern: Ohne Pflegegrad ab 2 gibt es keine Beiträge. Wie der Antrag abläuft, erklärt der Ratgeber zu Pflegegrad 2.
- Fragebogen der Pflegekasse ausfüllen: Die Kasse fragt Pflegezeiten, Erwerbstätigkeit und Rente ab. Geben Sie jede Änderung der Arbeitszeit weiter.
- Mitteilung prüfen: Pflegepersonen erhalten die gemeldeten Daten schriftlich (§ 44 Abs. 4 SGB XI). Kontrollieren Sie Zeitraum und Pflegegrad.
- Konto klären: Prüfen Sie im Rentenkonto, ob die Zeiten gebucht sind, und melden Sie Fehler der Pflegekasse.
- Änderungen melden: Wechsel des Pflegegrades, Beginn einer Vollzeitstelle oder Ende der Pflege müssen Sie der Pflegekasse mitteilen.
Haben Sie schon länger gepflegt und nichts gemeldet, wenden Sie sich an die Pflegekasse und die Rentenversicherung, um die Zeiten zu klären. Gründe und Fristen für eine rückwirkende Anerkennung nennen die Stellen im Einzelfall. Die Überforderung, die bei langer Pflege entsteht, behandelt der Beitrag zu pflegenden Angehörigen in der Überlastung.
Wenn die Pflegekasse die Beiträge ablehnt oder zu niedrig ansetzt
Lehnt die Pflegekasse die Rentenbeiträge ab oder ordnet sie Ihre Pflegezeit niedriger ein, verlangen Sie die Begründung schriftlich. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Häufige Streitpunkte sind die Zahl der Stunden, die Verteilung auf zwei Tage, die Aufteilung unter mehreren Pflegepersonen und die Frage, ob die Erwerbstätigkeit 30 Stunden übersteigt. Hilfreich ist ein Pflegetagebuch mit den tatsächlichen Zeiten; eine Vorlage bietet die Seite zum Pflegetagebuch. Rat bekommen Sie bei der Pflegeberatung und bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
Nächste Schritte
- Pflegegrad des Angehörigen prüfen: Ab Pflegegrad 2 besteht der Anspruch auf Rentenbeiträge.
- Eigene Stunden festhalten: mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen; Ihre Arbeitszeit darf 30 Stunden nicht übersteigen.
- Bei der Pflegekasse nachfragen, ob Sie als Pflegeperson gemeldet sind, und den Fragebogen anfordern.
- In Ihrem Rentenkonto kontrollieren, ob die Beiträge ankommen.
- Bei Intensivpflege zu Hause mit der Pflegekasse klären, ob Ihre Pflegezeit die zehn Stunden erreicht.
- Bei einem Wechsel der Leistungsart (zum Beispiel von Pflegegeld zu Kombinationsleistung) prüfen, wie sich der Rentenbeitrag ändert.
- Spätestens vor dem Ruhestand eine Rentenauskunft anfordern und die Pflegezeiten kontrollieren.
Ob Ihr Angehöriger Anspruch auf außerklinische Intensivpflege hat und wie sich das auf Ihre Pflegezeit auswirkt, klärt der Anspruchs-Check.
FAQ – Rente für pflegende Angehörige
Gibt es eine Rente für pflegende Angehörige?
Eine eigene Rente nicht, aber Rentenbeiträge. Die Pflegekasse zahlt Beiträge in Ihre gesetzliche Rentenversicherung, wenn Sie einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Die Beiträge begründen später Rentenansprüche.
Wer zahlt die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?
Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen, bei privat Versicherten das private Pflegeversicherungsunternehmen (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Für Sie entstehen keine Kosten. Die Beiträge werden an die Rentenversicherung überwiesen und in Ihrem Konto verbucht.
Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 in die Rente?
Zwischen 139,04 € und 735,63 € monatlich, je nach Pflegegrad und Leistungsart. Bei Pflegegrad 3 mit Pflegegeld sind es 316,32 €, bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld 735,63 € (Bundesgesundheitsministerium, Stand 14. September 2026). Die Beträge können sich ändern.
Wie viel Rente bekomme ich durch die Pflege?
Das Bundesgesundheitsministerium nennt pro Jahr Pflegetätigkeit einen monatlichen Rentenanspruch von 7,34 € bis 38,85 € (Wert seit 1. Juli 2026). Die Höhe hängt von Pflegegrad und Leistungsart ab. Eine verbindliche Zahl nennt nur die Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung.
Ab welchem Pflegegrad werden Rentenbeiträge gezahlt?
Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Zusätzlich müssen die Pflegezeit von mindestens zehn Stunden pro Woche und die Verteilung auf mindestens zwei Tage erfüllt sein.
Zählt Erwerbstätigkeit, wenn ich nebenbei arbeite?
Ja, bis zu 30 Stunden pro Woche. Wer regelmäßig mehr als 30 Stunden als Angestellter oder Selbstständiger arbeitet, ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht als Pflegeperson rentenversichert. Teilzeit und Minijob sind deshalb mit Rentenschutz vereinbar.
Werden Rentenbeiträge auch gezahlt, wenn ich schon Rente beziehe?
Eingeschränkt. Bei Bezug einer Altersvollrente zahlt die Pflegekasse Beiträge bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Über die Regelaltersgrenze hinaus können Beiträge bei einer Teilrente weitergezahlt werden. Lassen Sie den Einzelfall von der Rentenversicherung prüfen.
Muss ich einen Antrag auf Rentenbeiträge stellen?
Nicht bei der Rentenversicherung. Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen und meldet Sie der Rentenversicherung (§ 44 Abs. 3 SGB XI). Der Pflegebedürftige muss Leistungen bei der Pflegekasse beantragt haben. Füllen Sie den Fragebogen der Pflegekasse aus und kontrollieren Sie die Meldung.
Wer stellt fest, ob ich zehn Stunden pflege?
Der Medizinische Dienst oder ein anderer unabhängiger Gutachter (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Anteil jeder Person ermittelt. Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Feststellungen auf Verlangen mit.
Bin ich als pflegende Angehörige arbeitslosenversichert?
Ja, wenn Sie unmittelbar vor der Pflege pflichtversichert waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben (höchstens ein Monat Abstand). Die Pflegekasse zahlt die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit (§ 44 Abs. 2b SGB XI, § 26 Abs. 2b SGB III). Eine andere Versicherungspflicht hat Vorrang.
Bin ich bei der Pflege unfallversichert?
Ja, beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 44 Abs. 2a SGB XI). Versichert sind pflegerische Maßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und der direkte Hin- und Rückweg zum Pflegebedürftigen, wenn dieser in einer anderen Wohnung lebt.
Gilt der Rentenschutz, wenn mein Angehöriger beatmet wird und einen Intensivpflegedienst hat?
Das prüft die Pflegekasse im Einzelfall. Entscheidend ist, ob Sie selbst mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen. Die Leistungen eines Pflegedienstes zählen nicht für Ihre Stunden. Lassen Sie die Voraussetzungen von der Pflegekasse schriftlich feststellen.
Fazit
Pflegende Angehörige erhalten keine eigene Rente, aber die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 2 bis 5 Beiträge von 139,04 € bis 735,63 € im Monat in die Rentenversicherung (Stand September 2026), sofern Sie mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pflegen und höchstens 30 Stunden arbeiten. Dazu kommen Arbeitslosen- und Unfallversicherung ohne Kosten für Sie. Prüfen Sie bei der Pflegekasse, ob Sie gemeldet sind, und kontrollieren Sie Ihr Rentenkonto. Fragen zur Einordnung der Pflege zu Hause beantwortet die Beratung zur Intensivpflege.


