Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.
Behandlungspflege sind medizinische Hilfeleistungen wie Medikamentengabe, Injektionen, Verbandwechsel oder die Versorgung einer PEG, die eine Ärztin oder ein Arzt anordnet und die ein Pflegedienst übernimmt. Die Krankenkasse bezahlt sie als häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, nicht die Pflegeversicherung. Voraussetzung sind eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Kasse. Die rund um die Uhr geleistete Beatmungs- und Überwachungspflege ist ein eigener Anspruch nach § 37c SGB V.
Dieser Beitrag erklärt, was zur Behandlungspflege zählt, wie Verordnung und Genehmigung nach der HKP-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ablaufen, was im Pflegeheim und in der WG gilt, was Sie zuzahlen und was Sie bei einer Ablehnung tun. Für die intensivpflegerische Verordnung mit eigenem Formular gilt ein anderes Verfahren, das der Beitrag zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege beschreibt.
Was Behandlungspflege ist: § 37 SGB V im Überblick
Behandlungspflege ist der Teil der häuslichen Krankenpflege, der ärztliche Behandlung ergänzt und von Pflegefachkräften ausgeführt wird. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V gewährt sie Versicherten, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Richtlinie des G-BA definiert sie als Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, und deren Durchführung an Pflegefachkräfte übertragen werden kann (§ 2 Abs. 1 HKP-RL).
Der Ort ist nicht auf die eigene Wohnung beschränkt. Nach § 37 Abs. 2 SGB V besteht der Anspruch im Haushalt, in der Familie oder an einem sonst geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen. Die HKP-Richtlinie nennt ergänzend Schulen, Kindergärten und Arbeitsstätten, sofern die Maßnahme dort zuverlässig und unter geeigneten räumlichen Bedingungen erbracht werden kann (§ 1 Abs. 2 HKP-RL).
Ein Anspruch besteht nur, soweit die Maßnahme nicht die versicherte Person selbst oder eine im Haushalt lebende Person übernehmen kann (§ 1 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 HKP-RL). Wer als Angehörige oder Angehöriger im Haushalt lebt und eine einfache Maßnahme sicher beherrscht, kann die Kasse deshalb zu einer Ablehnung veranlassen. Das gilt nicht für Maßnahmen, die Fachwissen erfordern oder die Sie zeitlich nicht leisten können; entscheidend ist die Einschätzung der verordnenden Ärztin oder des Arztes und die Prüfung durch die Kasse.
Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie: Beispiele aus dem Alltag
Verordnungsfähig ist, was im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie steht. Nicht aufgeführte Maßnahmen sind grundsätzlich nicht verordnungs- und genehmigungsfähig und nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich (§ 1 Abs. 4 HKP-RL). Der G-BA führt die aktuelle Fassung der Richtlinie mit Beschluss vom 16. Oktober 2025, in Kraft seit dem 12. Dezember 2025. Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl der Nummern, die in der Intensiv- und Langzeitversorgung am häufigsten vorkommen.
| Nr. im Leistungsverzeichnis | Maßnahme | Hinweis aus der Richtlinie |
|---|---|---|
| 6 | Absaugen | Absaugen der oberen Luftwege, unter anderem bei beatmeten Patientinnen und Patienten mit hochgradig eingeschränktem Abhusten |
| 8 | Beatmungsgerät, Bedienung und Überwachung | nur bei punktuellem Unterstützungsbedarf, wenn die Voraussetzungen der außerklinischen Intensivpflege nicht gegeben sind |
| 18 | Injektionen | i. m. und s. c. (s. c. nur bei bestimmten Einschränkungen); i. v. ist eine ärztliche Leistung |
| 22 / 23 | Katheter, Versorgung eines suprapubischen Katheters; Katheterisierung der Harnblase | Bedingungen und Häufigkeit nennt die jeweilige Nummer |
| 26 | Medikamente (außer Injektionen, Infusionen, Inhalationen) | Richten und Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente |
| 27 | Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), Versorgung bei | Versorgung bei PEG, Details in der Nummer 27 |
| 29 | Trachealkanüle, Wechsel und Pflege | Herausnehmen, Reinigung, Stomabehandlung und Einsetzen der neuen Kanüle |
| 31 / 31a | Wundversorgung einer akuten bzw. chronischen Wunde | Verbandwechsel und Wundheilungskontrolle |
| 31b | An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Klassen I bis IV | jeweils einmal täglich, Ziel unter anderem Wundheilung |
Die Tabelle ersetzt nicht den Blick in die Anlage der Richtlinie, denn jede Nummer enthält Bedingungen zu Dauer, Häufigkeit und Diagnose. Ob eine Maßnahme im konkreten Fall verordnet wird, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Medikamente, Injektionen und Verbandwechsel
Das Richten und Verabreichen von Medikamenten (Nr. 26), Injektionen (Nr. 18) und die Wundversorgung (Nr. 31, 31a) bilden den größten Teil der Verordnungen im Alltag. Bei chronischen und schwer heilenden Wunden soll die Versorgung vorrangig im Haushalt erfolgen. Reicht die Häuslichkeit dafür nicht aus, sieht § 1 Abs. 3 HKP-RL die Versorgung durch spezialisierte Einrichtungen vor, und das muss aus der Verordnung hervorgehen.
Beatmungsgerät, Absaugen und Trachealkanüle
Auch Teile der Beatmungsversorgung stehen im Verzeichnis. Nr. 8 erfasst Anpassung und Überprüfung der Einstellungen des Beatmungsgerätes auf ärztliche Anordnung, gilt aber nur für Versicherte mit punktuellem Unterstützungsbedarf, bei denen die Voraussetzungen der außerklinischen Intensivpflege nicht vorliegen. Wer einen Anspruch nach § 37c SGB V hat, wird nach der AKI-Richtlinie versorgt. Das Absaugen der oberen Luftwege (Nr. 6) und der Wechsel der Trachealkanüle samt Stomabehandlung (Nr. 29) sind eigene Nummern; beim Absaugen nennt die Bemerkung ausdrücklich beatmete Patientinnen und Patienten mit stark eingeschränktem Abhusten.
Anleitung statt Dauerleistung
Nr. 7 des Verzeichnisses sieht die Anleitung von Patienten oder Angehörigen vor, damit diese eine Maßnahme dauerhaft selbst durchführen können. Verordnungsfähig sind bis zu zehn Anleitungen. Das ist für Familien relevant, die bei Insulin, Verbandwechsel oder Sondengabe selbst Handgriffe übernehmen wollen: Die Kasse genehmigt dann zunächst die Schulung durch die Pflegefachkraft. Ob und welche Aufgabe Sie übernehmen, bleibt Ihre Entscheidung und die des behandelnden Teams.
Sonde, Katheter und Kompression
Die Versorgung einer PEG (Nr. 27) und von Kathetern (Nr. 22 und 23) sowie das Anziehen von Kompressionsstrümpfen (Nr. 31b) gehören ebenfalls zum Katalog. Die pflegerischen Handgriffe erklärt der Beitrag zur PEG-Sonde; zu Dauerkatheter und Blasenmanagement lesen Sie den Ratgeber zum Blasenkatheter. Hier geht es um die Frage, wer die Leistung bezahlt: Die Kasse, sofern die Verordnung vorliegt und genehmigt ist.
Verordnung (Muster 12) und Genehmigung: Fristen und Ablauf
Die Verordnung erfolgt auf dem Vordruck „Verordnung häuslicher Krankenpflege“, dem Muster 12 der Vordruckvereinbarung der KBV. Auf dem Formular stehen nach § 3 Abs. 2 HKP-RL die Diagnose, die zu erbringenden Leistungen sowie deren Beginn, Häufigkeit und Dauer. Verordnen dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte (§ 3 Abs. 1 HKP-RL); für die Entlassung aus dem Krankenhaus gilt § 7 Abs. 5. Die Verordnung gilt als Antrag; erst die Genehmigung der Kasse macht die Leistung zur Kassenleistung (§ 6 Abs. 1 HKP-RL).
| Schritt | Regel nach HKP-Richtlinie | Paragraf |
|---|---|---|
| Erstverordnung | soll einen Zeitraum bis zu 14 Tagen nicht überschreiten | § 5 Abs. 1 |
| Folgeverordnung | in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf ausstellen; bei erkennbar längerem Bedarf mit Begründung auch für längere Dauer | § 5 Abs. 2 |
| Vorlage bei der Kasse | spätestens am vierten der Ausstellung folgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag, ohne Feiertage) | § 6 Abs. 5 |
| Kosten bis zur Entscheidung | trägt die Kasse, wenn die Frist zur Vorlage eingehalten wurde | § 6 Abs. 5 |
| Arztkontakt bei Dauerversorgung | persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt spätestens nach drei Monaten bei Verordnungen mit erweiterter Versorgungsverantwortung | § 5a Abs. 4 |
Die Frist von vier Arbeitstagen nennen viele Pflegedienste und auch Informationsseiten ungenau mit „drei Tagen“. Maßgeblich ist der Wortlaut des § 6 Abs. 5 HKP-RL: Der vierte Arbeitstag nach dem Ausstellungstag. Legen Sie oder der Pflegedienst die Verordnung später vor, übernimmt die Kasse die Kosten bis zur Entscheidung nicht automatisch, und Sie riskieren eine Lücke in der Versorgung.
Die Kasse kann den Medizinischen Dienst mit der Prüfung beauftragen (§ 6 Abs. 2 HKP-RL). Lehnt sie Maßnahmen ganz oder teilweise ab, informiert sie die Ärztin oder den Arzt über die Gründe. In der Praxis lohnt es sich, den Pflegedienst die Vorlage übernehmen zu lassen und sich den Eingang bestätigen zu lassen. Bei einer dauerhaften ambulanten Versorgung klärt ein Pflegedienst mit Ihnen auch den Übergang; wie das aussieht, zeigt die Seite zur ambulanten Versorgung.
Wie lange gilt der Anspruch?
Für Krankenhausvermeidungs- und Unterstützungspflege besteht der Anspruch bis zu vier Wochen; eine Verlängerung ist in begründeten Ausnahmefällen nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst möglich (§ 37 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V, § 5 Abs. 3 HKP-RL). Die dauerhafte Behandlungspflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung nach § 37 Abs. 2 SGB V richtet sich nach dem ärztlich festgestellten Bedarf und wird mit Folgeverordnungen fortgeführt. Bei Palliativversorgung nimmt die Richtlinie in der Regel einen begründeten Ausnahmefall an (§ 5 Abs. 3 Satz 4).
Grundpflege, Behandlungspflege und Intensivpflege abgrenzen
Grundpflege zahlt die Pflegeversicherung nach SGB XI, Behandlungspflege die Krankenkasse nach SGB V, und die Intensivpflege rund um die Uhr ebenfalls die Krankenkasse nach § 37c SGB V. Die Grundpflege umfasst Waschen, Ernährung, Ausscheidung und Mobilität; sie wird über Pflegegeld oder Pflegesachleistungen finanziert. Die Behandlungspflege der HKP-Richtlinie umfasst einzelne ärztlich angeordnete Maßnahmen.
Die Intensivpflege ist keine Summe von Behandlungspflege-Verordnungen. Wer einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege hat und Anspruch auf Leistungen nach § 37c SGB V hat, erhält den Anspruch nach § 37 Abs. 2 nicht, soweit diese Leistungen tatsächlich erbracht werden (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Welches Verfahren passt, hängt vom Bedarf ab, und die Voraussetzungen erklärt der Ratgeber zur außerklinischen Intensivpflege; die Entscheidung trifft die verordnende Ärztin oder der Arzt gemeinsam mit der Kasse. Zur Vorbeugung von Atemwegsinfekten bei Tracheostoma und Bettlägerigkeit lesen Sie den Beitrag zur Pneumonieprophylaxe.
Behandlungspflege im Pflegeheim und in der Wohngruppe
Im Pflegeheim wird Behandlungspflege in der Regel nicht als häusliche Krankenpflege verordnet, weil die Einrichtung sie selbst erbringen muss. Die HKP-Richtlinie schließt die Verordnung für Zeiten in Einrichtungen aus, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht, zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Hospize und Pflegeheime (§ 1 Abs. 6 HKP-RL). Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich stattdessen über eine Pauschale an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 37 Abs. 2a SGB V).
In der betreuten Wohngruppe ist die Lage differenzierter. Die Richtlinie nennt betreute Wohnformen ausdrücklich als möglichen Leistungsort (§ 1 Abs. 2 HKP-RL). Für Einrichtungen oder Räumlichkeiten nach § 43a SGB XI gilt eine Einschränkung: Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist dort nur zulässig, wenn die Leistung nicht zu den Aufgaben der Einrichtung oder des Leistungserbringers gehört. Einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege sind dort regelmäßig nicht verordnungsfähig (§ 1 Abs. 7 HKP-RL).
Für Angehörige heißt das: Bevor Sie einen Vertrag für Pflegeheim oder WG unterschreiben, klären Sie schriftlich, welche Behandlungspflege der Anbieter in seinem Entgelt selbst erbringt und was über Verordnungen läuft. Die Kasse prüft dies im Genehmigungsverfahren. Eine Wohngruppe für Menschen mit Beatmung stellt der Beitrag zur Intensivpflege-WG vor.
Zuzahlung: 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung
Für häusliche Krankenpflege zahlen erwachsene Versicherte 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung (§ 61 Satz 3 SGB V), und zwar begrenzt auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5 SGB V). Die Zuzahlung zieht der Pflegedienst ein und muss sie quittieren (§ 61 Satz 4). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nicht.
Ihre jährliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt alle Zuzahlungen zusammen auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken auf 1 Prozent. Heben Sie alle Quittungen auf und beantragen Sie bei Erreichen der Grenze die Befreiung bei Ihrer Kasse. Alle Sätze, Ausnahmen und Rechenbeispiele stehen im Beitrag zu den Zuzahlungen. In vollstationären Einrichtungen und in Intensiv-Wohneinheiten gilt ein anderer Satz von 10 Euro je Kalendertag (§ 61 Satz 2 SGB V), der für die Intensivpflege dort maßgeblich ist.
Ablehnung und Widerspruch
Gegen einen ablehnenden oder kürzenden Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 Abs. 1 SGG). Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Kasse möglich. Notieren Sie das Datum, an dem der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist, und lassen Sie die Frist im Zweifel von einer Beratungsstelle prüfen.
Für die Begründung zählen drei Punkte: die ärztliche Verordnung mit Diagnose, die Erklärung, warum Sie oder Ihre Angehörigen die Maßnahme nicht selbst übernehmen können, und die Leistungsnummer der Richtlinie. Die Kasse muss der Ärztin oder dem Arzt die Gründe einer Ablehnung mitteilen (§ 6 Abs. 2 HKP-RL); bitten Sie die Praxis, die Verordnung gegebenenfalls zu präzisieren. Ihre Rechte als Versicherte fasst der Beitrag zu den Rechten nach SGB V und XI zusammen.
Nächste Schritte
Klären Sie zuerst, welche Maßnahmen die Ärztin oder der Arzt verordnen soll, und lassen Sie sich die Leistungsnummern aufschreiben. Legen Sie die Verordnung binnen vier Arbeitstagen bei der Kasse vor, notieren Sie das Datum der Vorlage und heben Sie alle Zuzahlungsquittungen auf. Brauchen Sie Hilfe bei der Abgrenzung zur Intensivpflege oder suchen Sie einen Pflegedienst, hilft das Team der Beratung zur Intensivpflege; ein Anbieter wird dort nur vermittelt, nicht selbst gestellt.
FAQ – Behandlungspflege
Was ist der Unterschied zwischen Behandlungspflege und Grundpflege?
Behandlungspflege sind ärztlich angeordnete medizinische Maßnahmen wie Injektionen oder Verbandwechsel, die die Krankenkasse nach SGB V bezahlt. Grundpflege ist Hilfe bei Waschen, Essen, Ausscheidung und Bewegung; sie läuft über die Pflegeversicherung nach SGB XI. Beides kann derselbe Pflegedienst am selben Tag leisten, die Abrechnung läuft getrennt.
Wer bezahlt die Behandlungspflege?
Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt sie als häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Kasse sie genehmigt. Sie zahlen als Erwachsene 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, begrenzt auf 28 Kalendertage je Kalenderjahr. Privatversicherte richten sich nach ihrem Tarif.
Welches Formular braucht der Arzt für die Verordnung?
Die Praxis nutzt den Vordruck Muster 12, Verordnung häuslicher Krankenpflege. Darauf stehen Diagnose, Leistungen, Beginn, Häufigkeit und Dauer. Sie müssen das Formular nicht selbst ausfüllen, achten Sie aber darauf, dass jede Maßnahme mit ihrer Bezeichnung aus dem Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie auf der Verordnung steht.
Wie lange darf die erste Verordnung laufen?
Die Erstverordnung soll nach § 5 Abs. 1 HKP-RL einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen nicht überschreiten. So prüft die Ärztin oder der Arzt den Erfolg der Maßnahmen. Die Folgeverordnung wird in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf ausgestellt und kann bei erkennbar längerem Bedarf mit Begründung länger laufen.
Bis wann muss die Verordnung bei der Krankenkasse sein?
Spätestens am vierten Arbeitstag nach dem Ausstellungstag (§ 6 Abs. 5 HKP-RL, Montag bis Freitag ohne Feiertage). Wird die Frist eingehalten, trägt die Kasse die Kosten bis zur Entscheidung über die Genehmigung. Wer später vorlegt, riskiert, dass Leistungen vor der Genehmigung nicht erstattet werden.
Kann ich die Behandlungspflege nicht einfach selbst übernehmen?
Das können Sie, wenn Sie es sicher beherrschen, und die Kasse darf die Leistung dann ablehnen, weil Haushaltsangehörige sie durchführen können (§ 6 Abs. 3 HKP-RL). Bei Maßnahmen, die Fachwissen erfordern, etwa Injektionen oder Trachealkanülenpflege, entscheiden Ärztin und Kasse. Eine Anleitung durch den Pflegedienst ist möglich.
Wird Behandlungspflege im Pflegeheim verordnet?
In der Regel nicht. Pflegeheime erbringen die medizinische Behandlungspflege selbst, und die HKP-Richtlinie schließt die Verordnung in solchen Einrichtungen aus (§ 1 Abs. 6). Die Kassen beteiligen sich über eine Pauschale an den Kosten. Welche Maßnahmen im Heimentgelt enthalten sind, steht im Heimvertrag.
Gilt der Anspruch auch in einer Wohngruppe?
Ja, betreute Wohnformen sind als Leistungsort genannt. In Räumen nach § 43a SGB XI ist die Verordnung aber nur zulässig, wenn die Leistung nicht zu den Aufgaben des Anbieters gehört, und einfachste Maßnahmen sind regelmäßig nicht verordnungsfähig (§ 1 Abs. 7 HKP-RL). Prüfen Sie dies vor Vertragsabschluss.
Was zahle ich bei der Behandlungspflege zu?
Als Erwachsener 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung (§ 61 Satz 3 SGB V), begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Inanspruchnahme je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5 SGB V). Es gilt zudem die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V mit 2 Prozent, bei chronisch Kranken 1 Prozent der Bruttoeinnahmen.
Was kann ich tun, wenn die Kasse die Behandlungspflege ablehnt?
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein (§ 84 SGG), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kasse. Fügen Sie die ärztliche Verordnung und eine Begründung bei. Die Praxis kann die Verordnung präzisieren; bei Streit hilft eine unabhängige Pflegeberatung.
Ist Behandlungspflege dasselbe wie außerklinische Intensivpflege?
Nein. Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V umfasst einzelne ärztlich angeordnete Maßnahmen. Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V ist die dauerhafte Versorgung bei hohem Bedarf, etwa bei Beatmung, mit eigener Verordnung und eigenem Verfahren. Wer § 37c-Leistungen tatsächlich erhält, hat daneben keinen Anspruch nach § 37 Abs. 2.
Gibt es die Verordnung auch per Videosprechstunde?
Folgeverordnungen sind im Rahmen einer Videosprechstunde möglich, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind, etwa dass die Patientin oder der Patient der Praxis persönlich bekannt ist. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht (§ 3 HKP-RL). Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, ob eine Untersuchung vor Ort nötig ist.
Fazit
Behandlungspflege ist die ärztlich verordnete, von der Krankenkasse bezahlte medizinische Pflege nach § 37 Abs. 2 SGB V. Für die Praxis zählen vier Dinge: die richtige Leistungsnummer auf dem Muster 12, die Vorlage bei der Kasse bis zum vierten Arbeitstag, die Zuzahlung von 10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung und der Widerspruch binnen eines Monats. Bei Beatmung und hohem Pflegebedarf prüfen Sie die außerklinische Intensivpflege; Fragen zur Einordnung beantwortet die Beratung zur Intensivpflege.


