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Verordnung der außerklinischen Intensivpflege mit Muster 62

Ärztin füllt die Verordnung außerklinischer Intensivpflege auf Muster 62 aus

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.

Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt auf dem Vordruck Muster 62 in drei Teilen: Teil A dokumentiert die Potenzialerhebung, Teil B ist die eigentliche Verordnung, Teil C der Behandlungsplan. Ohne vollständiges Muster 62 einer dafür qualifizierten Ärztin oder eines qualifizierten Arztes genehmigt keine Krankenkasse die Leistung nach § 37c SGB V. Die Erstverordnung gilt höchstens fünf Wochen. Dieser Ratgeber erklärt die drei Teile des Vordrucks, wer verordnen darf und welche Fristen für Erst- und Folgeverordnung gelten. Danach folgen Pflicht und Rhythmus der Potenzialerhebung, die Prüfung durch Krankenkasse und Medizinischen Dienst, der Weg bei Ablehnung und eine Checkliste der Unterlagen. Das Genehmigungsverfahren im Ganzen beschreibt der Beitrag zur Kostenübernahme der Intensivpflege, die medizinische Seite der Entwöhnung der Beitrag zur Beatmungsentwöhnung (Weaning).

Muster 62 erklärt: Teil A, B und C

Muster 62 ist seit 2023 der einzige gültige Vordruck für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege. Die frühere Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V ist für diese Leistung nicht mehr zulässig (§ 14 Abs. 1 AKI-RL). Der Vordruck bildet die Anforderungen der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie des G-BA (AKI-RL) in drei Teilen ab, die zusammen bei der Krankenkasse eingereicht werden. Warum es diesen Vordruck und die Potenzialerhebung überhaupt gibt, erklärt der Beitrag zum Intensivpflegegesetz (GKV-IPReG).

Teil A: Ergebnis der Potenzialerhebung

Muster 62A hält bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten fest, ob ein Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit, zur vollständigen Entwöhnung, zur Umstellung auf nicht-invasive Beatmung oder zur Dekanülierung besteht. Dazu kommen die dafür nötigen Maßnahmen und, falls kein Potenzial besteht, die konkreten Gründe (§ 5 Abs. 1 AKI-RL). Ausgefüllt wird Teil A nur von potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzten mit der Qualifikation nach § 8 AKI-RL. Bei Versicherten ohne Beatmung und ohne Trachealkanüle entfällt Teil A.

Teil B: die Verordnung selbst

Muster 62B trägt die verordnungsrelevanten Diagnosen, den klinischen Status und den Leistungsumfang. Nach § 6 Abs. 1 AKI-RL müssen darauf stehen:

  • Beatmung ja oder nein, mit Form (invasiv oder nicht-invasiv, assistiert oder kontrolliert), Beatmungsdauer in Stunden pro Tag und Spontanatmungszeiten.
  • Tracheostoma ja oder nein, mit Kanülenart und Entblockzeiten.
  • Das Weaning- oder Dekanülierungspotenzial nach Teil A sowie eine vorhandene PEG-Anlage.
  • Erst- oder Folgeverordnung, Therapieziele und der voraussichtliche Termin der nächsten Potenzialerhebung.
  • Die zu erbringenden Leistungen mit Beginn, Ende und täglichem Umfang; im Entlassmanagement zusätzlich das voraussichtliche Entlassdatum.
  • Die Rückseite von Teil B füllen Versicherte und Pflegedienst aus, sie ist zugleich der Antrag an die Krankenkasse.

Teil C: der Behandlungsplan

Muster 62C konkretisiert die pflegerischen Maßnahmen und ist Bestandteil jeder Verordnung (§ 6 Abs. 5 AKI-RL). Er enthält Angaben zu Atmung, Dysphagie und Husteninsuffizienz, Heil- und Hilfsmitteln, Kommunikation, Mobilität und Bewusstsein, Anfallsleiden sowie zur Weaning- oder Dekanülierungsstrategie. Ändert sich der Bedarf oder der klinische Status, muss der Behandlungsplan aktualisiert und erneut vorgelegt werden, sobald sich Abweichungen von der genehmigten Verordnung ergeben. Ein Blick auf den Leistungsinhalt der außerklinischen Intensivpflege zeigt, welche Maßnahmen in Teil C überhaupt verordnungsfähig sind.

Wer außerklinische Intensivpflege verordnen darf

Verordnen dürfen nur Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit einer Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung sowie Krankenhausärzte im Entlassmanagement. Die Hausärztin ohne diese Genehmigung darf es nicht (§ 9 AKI-RL, § 37c Abs. 1 Satz 4 SGB V). Wer die Qualifikation besitzt, ist in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals gesund.bund.de gekennzeichnet (§ 8 Abs. 6 AKI-RL).

Qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte nach § 9 AKI-RL

  • Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, für Anästhesiologie, für Neurologie, für Kinder- und Jugendmedizin sowie alle Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin: Genehmigung auf Antrag.
  • Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen, etwa Hausärzte: nur mit nachgewiesenen Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten; die Genehmigung wird auch erteilt, wenn sie die Kompetenz innerhalb von sechs Monaten erwerben und nachweisen.
  • Bei Versicherten ohne Beatmung und ohne Trachealkanüle: Fachärzte der auslösenden Erkrankung, andere Vertragsärzte nur im Konsil mit einem solchen Facharzt, der auf der Verordnung genannt wird (§ 9 Abs. 2 AKI-RL).
  • Wer die Qualifikation zur Potenzialerhebung nach § 8 AKI-RL besitzt, erfüllt zugleich die fachlichen Voraussetzungen zur Verordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AKI-RL). Die Verordnungsbefugnis selbst bedarf weiterhin der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 9 Abs. 1 Satz 4 AKI-RL). Umgekehrt gilt das nicht.

Krankenhaus im Entlassmanagement

Krankenhausärzte mit der Qualifikation nach § 9 AKI-RL dürfen im Entlassmanagement wie Vertragsärzte verordnen, aber nur für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung (§ 10 Abs. 1 AKI-RL, § 39 Abs. 1a SGB V). Ausgestellt werden darf die Verordnung, sobald die Erforderlichkeit feststeht; die Leistung beginnt mit dem Entlasstag. Das Krankenhaus bindet den weiterbehandelnden Vertragsarzt so rechtzeitig ein, dass die Folgeverordnung nahtlos anschließt (§ 10 Abs. 4 und 6 AKI-RL). Dieselben Regeln gelten für Ärzte in Rehabilitationseinrichtungen. Den vollständigen Zeitplan der Entlassung beschreibt der Beitrag zum Entlassmanagement nach der Intensivstation; ein Überleitungsmanagement koordiniert Klinik, Verordner, Krankenkasse und Dienst.

Erst- und Folgeverordnung: Dauer und Fristen

Die Erstverordnung gilt bis zu fünf Wochen, die Folgeverordnung bis zu sechs Monate, in dokumentierten Ausnahmefällen bis zu zwölf Monate (§ 7 AKI-RL). Die Folgeverordnung muss spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf der laufenden Verordnung ausgestellt sein, sonst entsteht eine Versorgungslücke, die der Dienst nicht abrechnen kann.

Fristen im Überblick

VerordnungsartHöchstdauerFristRechtsgrundlage
Erstverordnung durch Vertragsarztbis zu 5 WochenVorlage bei der Krankenkasse: 4. Arbeitstag nach Ausstellung§ 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3 AKI-RL
Erstverordnung durch Krankenhaus im Entlassmanagementbis zu 7 Kalendertage nach EntlassungKrankenkasse 14 Tage vor Entlassung informieren§ 10 Abs. 1 und 4 AKI-RL
Folgeverordnung, Regelfallbis zu 6 MonateAusstellung spätestens 3 Arbeitstage vor Ablauf§ 7 Abs. 2 und 4 AKI-RL
Folgeverordnung ohne Aussicht auf Besserungbis zu 12 MonateEntwöhnung dauerhaft unmöglich, begründet in der Verordnung§ 7 Abs. 2 Satz 2 AKI-RL
Folgeverordnung, Bestandspatient (Beginn vor 1. Juli 2025)bis zu 12 Monate, wenn AKI seit 12 Monaten läuftohne Potenzialerhebung, Begründung auf der Verordnung§ 7 Abs. 3, § 5a AKI-RL
Entscheidung der Krankenkasse3 Wochen, mit MD-Gutachten 5 Wochensonst Genehmigungsfiktion ohne mitgeteilten Grund§ 13 Abs. 3a SGB V

Was bei jeder Verordnung gilt

Jede Verordnung setzt eine persönliche Untersuchung durch die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt voraus (§ 4 Abs. 5 AKI-RL). Rückwirkend darf nicht verordnet werden, abgesehen von eng begrenzten Ausnahmen. Änderungen des Leistungsumfangs erfordern eine erneute Untersuchung mit Unterschrift, Stempel und Datum (§ 6 Abs. 3 AKI-RL). Seit dem 1. April 2026 darf eine Folgeverordnung auch per Videosprechstunde ausgestellt werden. Voraussetzung ist eine persönliche Konsultation innerhalb der letzten zwölf Monate und eine Erkrankung, die das zulässt; einen Anspruch darauf haben Versicherte nicht (§ 6 Abs. 1a AKI-RL, Richtlinienänderung vom 22. Januar 2026). Ein Krankenhausaufenthalt unterbricht die Verordnung nicht. Sie bleibt danach gültig, solange die Voraussetzungen unverändert sind. Nur bei erheblichen Änderungen, etwa neu hinzugekommener oder weggefallener Beatmung, stellt die Klinik eine neue Verordnung aus (§ 10 Abs. 5 AKI-RL).

Potenzialerhebung: Pflicht, Rhythmus und Ablauf

Die Potenzialerhebung ist bei Beatmung oder Trachealkanüle vor jeder Verordnung Pflicht und muss mindestens alle sechs Monate stattfinden. Zum Zeitpunkt der Verordnung darf sie nicht älter als drei Monate sein (§ 5 Abs. 1 und 4 AKI-RL, § 37c Abs. 1 Satz 6 SGB V). Diese Pflicht trifft alle, die erstmals nach dem 30. Juni 2025 eine Verordnung erhalten haben. Wer schon vor dem 1. Juli 2025 außerklinische Intensivpflege bezog, hat einen Anspruch auf die Erhebung, aber keine Pflicht dazu (§ 5a AKI-RL).

Rhythmus nach Patientengruppe

SituationErhebung mindestensHöchstalter bei VerordnungBesonderheit
Neupatient mit Beatmung, Erstverordnung ab 1. Juli 2025alle 6 Monate3 Monate1x jährlich persönlich, sonst telemedizinisch
Keine Aussicht auf Besserung, dokumentiertalle 12 Monate6 MonateSchwerpunkt Therapiekontrolle und Therapieoptimierung
2x negativ in mindestens 2 Jahren, je persönlichkeine Pflicht mehrentfälltVier-Augen-Prinzip: Erheber verordnet nicht selbst
Bestandspatient mit Leistungsbeginn vor dem 1. Juli 2025keine PflichtentfälltAnspruch, keine Pflicht; bei Anzeichen zu veranlassen
Verordnung im Entlassmanagementvor der Verordnungaktuellbei Potenzial erst Entwöhnungs- oder Dekanülierungsversuch

Wer die Erhebung durchführt

Die Erhebung ist besonders qualifizierten Fachärzten vorbehalten (§ 8 Abs. 1 AKI-RL): Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin sowie Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie. Hinzu kommen Anästhesisten, Internisten, Chirurgen, Neurochirurgen, Neurologen und weitere Fachärzte mit sechs, zwölf oder achtzehn Monaten Tätigkeit auf einer spezialisierten Weaning-Einheit. Für die Dekanülierung nicht beatmeter Patienten genügen 18 Monate in der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation. Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen kommen Kinderpneumologen und pädiatrisch erfahrene Fachärzte hinzu. Außerhalb des Entlassmanagements braucht auch der Erheber eine KV-Genehmigung; Krankenhäuser und Ärzte ohne Kassenzulassung dürfen die Erhebung nach § 37c Abs. 1 Satz 7 SGB V ebenfalls durchführen.

Was erhoben wird

Die Erhebung folgt einem festen Katalog (§ 5 Abs. 8 bis 10 AKI-RL):

  • Prognose der Grund- und Begleiterkrankungen sowie strukturierte Ermittlung des Patientenwillens.
  • Regenerationspotenzial, Mitarbeit und Lebensqualität, dazu Möglichkeiten der Therapieoptimierung.
  • Atemmechanik, Hustenstoß und Sekretmanagement, Kreislaufstatus, Dyspnoe-, Bewusstseins- und Schmerzstatus.
  • NIV-Fähigkeit, Blutgase, Geräteeinstellungen und Messwerte einschließlich Spontanatmungszeit.
  • Aspirationsscreening und Schluckfunktion mit geeigneten Verfahren wie FEES sowie Sitz und Funktion der Trachealkanüle.
  • Zeigt sich ein Potenzial, leitet der Verordner unverzüglich eine Einweisung in eine spezialisierte Weaning- oder Dysphagie-Einrichtung ein; bis zum Entwöhnungsversuch darf nur befristet verordnet werden (§ 4 Abs. 3 AKI-RL).

Was Krankenkasse und Medizinischer Dienst an der Verordnung prüfen

Die Krankenkasse genehmigt die Verordnung erst nach persönlicher Begutachtung durch den Medizinischen Dienst am gewünschten Versorgungsort und wiederholt diese Prüfung jährlich (§ 37c Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V, § 11 Abs. 2 AKI-RL). Geprüft werden drei Fragen: Liegt der besonders hohe Bedarf nach § 4 AKI-RL vor, sind Muster 62A bis C vollständig und schlüssig, und ist die Versorgung am gewählten Ort sichergestellt. Die erste Frage können Sie vorab selbst einschätzen, mit dem Intensivpflege-Anspruchs-Check.

Begutachtung am Versorgungsort

Der Medizinische Dienst besucht die Wohnung, die WG oder die Einrichtung und beurteilt, ob Räume, Technik, Notfallkonzept und Pflegedienst die Versorgung tragen. Verweigern Versicherte oder Mitbewohner den Zutritt zur Wohnung, darf die Krankenkasse die Leistung an diesem Ort versagen und auf eine stationäre Einrichtung verweisen (§ 37c Abs. 2 Satz 9 SGB V). Bei Anhaltspunkten für weggefallene Voraussetzungen kann sie früher als jährlich prüfen lassen. Das Ergebnis der Potenzialerhebung darf der Medizinische Dienst nicht ersetzen. Er darf der Krankenkasse aber Hinweise auf ein Entwöhnungspotenzial geben, die diese an den Verordner weiterleiten muss (§ 5 Abs. 6 Satz 4 AKI-RL).

Wunschrecht beim Versorgungsort

Berechtigten Wünschen der Versicherten zum Versorgungsort ist zu entsprechen (§ 37c Abs. 2 Satz 2 SGB V). Stellt der Medizinische Dienst Mängel fest, darf die Krankenkasse die Versorgung zu Hause nicht einfach ablehnen. Sie muss prüfen, ob Nachbesserungen in angemessener Zeit möglich sind, und dazu eine Zielvereinbarung mit dem Versicherten schließen, an der sich weitere Träger beteiligen (§ 37c Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB V). Persönliche, familiäre und örtliche Umstände fließen in die Abwägung ein. Schon vor der Einbindung eines Dienstes hat die Krankenkasse eine Beratung zur Auswahl des Leistungsorts anzubieten (§ 37c Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Wahl des Dienstes ist frei; passende Anbieter mit Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V finden Sie über Intensivpflegedienst finden.

Wenn die Verordnung nicht genehmigt wird

Bis zur Entscheidung der Krankenkasse läuft die Versorgung weiter und wird bezahlt. Voraussetzung ist, dass die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung bei der Krankenkasse vorlag (§ 11 Abs. 3 AKI-RL). Diese Übergangsregel ist der wichtigste Schutz gegen Versorgungslücken; nutzen Sie sie bei jeder Erst- und Folgeverordnung.

Übergangsversorgung und Fristen der Krankenkasse

Die Krankenkasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Teilt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach § 13 Abs. 3a SGB V als genehmigt und selbst beschaffte Leistungen sind zu erstatten. Genehmigt sie nur einen Teil des verordneten Umfangs, muss sie Verordner und Versicherten die Gründe nennen (§ 11 Abs. 2 AKI-RL). Für die nicht genehmigten Stunden kann Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V verordnet werden (§ 3 Abs. 3 AKI-RL). Kann die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachperson stellen, erstattet sie die Kosten selbst beschaffter Fachkräfte in angemessener Höhe (§ 37c Abs. 4 SGB V).

Widerspruch in einem Monat

Gegen einen ablehnenden oder kürzenden Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG), schriftlich und mit der Bitte um das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Die Begründung sollte sich an den Verordnungsvoraussetzungen des § 4 AKI-RL orientieren: tägliche, unvorhersehbare, lebensbedrohliche Interventionsnotwendigkeit, belegt durch Beatmungsprotokoll, Pflegedokumentation und die Stellungnahme des Verordners. Bei akuter Gefährdung ist parallel ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG möglich. Eine formal saubere Struktur liefert der Widerspruch-Generator.

Checkliste: Unterlagen für Verordnung und Antrag

Vollständige Unterlagen verkürzen die Genehmigung auf wenige Tage, fehlende Teile kosten Wochen. Prüfen Sie vor dem Einreichen bei der Krankenkasse diese Liste.

Pflichtunterlagen

  • Muster 62A mit aktueller Potenzialerhebung, nicht älter als drei Monate (bei dauerhaft fehlendem Potenzial sechs Monate).
  • Muster 62B vollständig ausgefüllt, Vorderseite vom Verordner, Rückseite von Versichertem und Pflegedienst unterschrieben.
  • Muster 62C Behandlungsplan mit Angaben zu Atmung, Dysphagie, Hilfsmitteln, Mobilität, Anfallsleiden und Weaning-Strategie.
  • Entlassbericht oder aktueller Arztbrief mit Beatmungsparametern und Verlauf der letzten Wochen.
  • Bestätigung des Intensivpflegedienstes über Versorgungsvertrag nach § 132l Abs. 5 SGB V und verfügbare Kapazität ab dem Starttermin.

Ergänzende Unterlagen, die Rückfragen vermeiden

  • Schriftlicher Wunsch zum Versorgungsort mit Begründung (Familie, Wohnsituation, Kinder im Haushalt).
  • Hilfsmittelverordnungen für Beatmungsgerät, Ersatzgerät, Absaugung und Monitoring sowie Lieferbestätigung des Versorgers.
  • Bescheid über den Pflegegrad oder Nachweis des laufenden Antrags bei der Pflegekasse.
  • Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis, wenn Angehörige den Antrag führen.
  • Nachweis der chronischen Erkrankung für die reduzierte Belastungsgrenze und Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen.
  • Kontaktliste: Verordner, potenzialerhebender Arzt, Pflegedienstleitung, Sachbearbeitung der Krankenkasse, Hilfsmittelversorger.

Was die genehmigte Verordnung finanziell bedeutet, von der Kassenleistung über die Zuzahlung der ersten 28 Tage bis zur Belastungsgrenze, rechnet der Beitrag zu den Intensivpflege-Kosten vor. Dort stehen auch die Beträge, die Gerichte bei selbst beschafften Fachkräften zugesprochen haben.

Nächste Schritte

FAQ – Verordnung außerklinische Intensivpflege

Was ist Muster 62?

Muster 62 ist der bundesweit vereinbarte Vordruck für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V. Er besteht aus Teil A (Ergebnis der Potenzialerhebung), Teil B (Verordnung mit Diagnosen, Beatmungsstatus und Leistungsumfang) und Teil C (Behandlungsplan mit den konkreten pflegerischen Maßnahmen). Alle drei Teile gehören zusammen zur Krankenkasse; die Rückseite von Teil B ist zugleich der Antrag des Versicherten.

Wer darf außerklinische Intensivpflege verordnen?

Verordnen dürfen Vertragsärzte mit Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Dazu zählen Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, für Anästhesiologie, für Neurologie und für Kinder- und Jugendmedizin sowie Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin. Ärzte anderer Fachgruppen brauchen nachgewiesene Kompetenz im Umgang mit beatmeten Patienten (§ 9 AKI-RL). Krankenhausärzte mit derselben Qualifikation verordnen im Entlassmanagement für bis zu sieben Kalendertage.

Wie lange gilt die Erstverordnung?

Die Erstverordnung durch einen Vertragsarzt gilt bis zu fünf Wochen (§ 7 Abs. 1 AKI-RL). Stellt das Krankenhaus die Erstverordnung im Entlassmanagement aus, gilt sie höchstens sieben Kalendertage nach der Entlassung; der weiterbehandelnde Vertragsarzt muss in dieser Zeit die erste Folgeverordnung ausstellen.

Wie lange gilt die Folgeverordnung, der sogenannte Beatmungsschein?

Folgeverordnungen gelten bis zu sechs Monate. Ist auf Grundlage der Potenzialerhebung dokumentiert, dass Entwöhnung oder Dekanülierung dauerhaft nicht möglich sind, darf der Verordner bis zu zwölf Monate ausstellen (§ 7 Abs. 2 AKI-RL). Bei Bestandspatienten mit Leistungsbeginn vor dem 1. Juli 2025 können Folgeverordnungen ebenfalls für bis zu zwölf Monate ausgestellt werden, wenn die Versorgung bereits mindestens zwölf Monate läuft (§ 7 Abs. 3 AKI-RL).

Wann muss die Folgeverordnung ausgestellt werden?

Spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf der laufenden Verordnung (§ 7 Abs. 4 AKI-RL), Arbeitstage sind Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage. Vereinbaren Sie den Arzttermin zwei bis drei Wochen vor Ablauf, damit die Potenzialerhebung, falls nötig, rechtzeitig vorliegt und keine Versorgungslücke entsteht.

Was ist die Potenzialerhebung nach Muster 62A?

Die Potenzialerhebung prüft bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten strukturiert, ob Beatmungszeit reduziert, auf NIV umgestellt, vollständig entwöhnt oder dekanüliert werden kann. Sie hält zugleich fest, welche Maßnahmen dafür nötig sind (§ 5 AKI-RL). Durchgeführt wird sie von besonders qualifizierten Fachärzten mit KV-Genehmigung und auf Muster 62A dokumentiert.

Wie oft ist die Potenzialerhebung Pflicht?

Bei Neupatienten seit dem 1. Juli 2025 vor jeder Verordnung, mindestens alle sechs Monate; sie darf bei Verordnung höchstens drei Monate alt sein. Ohne Aussicht auf Besserung reicht alle zwölf Monate mit sechs Monaten Höchstalter. Nach zwei negativen Erhebungen in mindestens zwei Jahren entfällt die Pflicht (§ 5 Abs. 4 bis 6 AKI-RL).

Müssen Bestandspatienten zur Potenzialerhebung?

Nein. Wer vor dem 1. Juli 2025 außerklinische Intensivpflege bezog, hat einen Anspruch auf die Erhebung, aber keine Pflicht; Verordnungen sind ohne Erhebung zulässig (§ 5a AKI-RL). Erkennt der Verordner, der Pflegedienst oder der Medizinische Dienst Anzeichen für ein Entwöhnungspotenzial, muss der Verordner die Erhebung veranlassen.

Kann der Hausarzt die Verordnung ausstellen?

Nur mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, die Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten voraussetzt oder deren Erwerb innerhalb von sechs Monaten (§ 9 Abs. 1 AKI-RL). Bei beatmeten Patienten braucht auch der Hausarzt zusätzlich die Potenzialerhebung eines Facharztes nach § 8, die er selbst nicht vornehmen darf.

Was prüft der Medizinische Dienst bei der Verordnung?

Der MD begutachtet persönlich am Versorgungsort, ob der besonders hohe Bedarf an Behandlungspflege nach § 4 AKI-RL besteht und ob die Versorgung dort sichergestellt ist (§ 37c Abs. 2 Satz 6 SGB V). Die Krankenkasse wiederholt die Begutachtung jährlich. Wird der Zutritt zur Wohnung verweigert, kann die Leistung dort versagt werden.

Wird die Pflege bezahlt, während die Krankenkasse noch prüft?

Ja, wenn die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung bei der Krankenkasse vorliegt: Dann übernimmt die Krankenkasse bis zur Entscheidung die Kosten der verordneten und erbrachten Leistungen nach der vereinbarten Vergütung (§ 11 Abs. 3 AKI-RL). Verspätete Vorlage gefährdet die Vergütung für die Zwischenzeit.

Darf die Verordnung per Videosprechstunde erfolgen?

Seit dem 1. April 2026 ja, aber nur für Folgeverordnungen. Vorausgesetzt wird eine persönliche Konsultation in den letzten zwölf Monaten, ein dem Verordner persönlich bekannter Patient und eine Erkrankung, die das zulässt (§ 6 Abs. 1a AKI-RL, Richtlinienänderung vom 22. Januar 2026). Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Was tun, wenn die Krankenkasse die Verordnung ablehnt?

Innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG), das MD-Gutachten anfordern und mit Beatmungsprotokoll, Pflegedokumentation und Stellungnahme des Verordners die tägliche Interventionsnotwendigkeit belegen. Bei akuter Gefährdung parallel Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG. Für nicht genehmigte Stunden kann Behandlungspflege nach § 37 SGB V verordnet werden.

Fazit

Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege steht und fällt mit drei Dingen: einem vollständigen Muster 62 aus Potenzialerhebung, Verordnung und Behandlungsplan, einer Ärztin oder einem Arzt mit KV-Genehmigung nach § 9 AKI-RL und eingehaltenen Fristen. Die Fristen lauten: fünf Wochen für die Erstverordnung, sechs bis zwölf Monate für Folgeverordnungen, drei Arbeitstage vor Ablauf für die Ausstellung und vier Arbeitstage für die Vorlage bei der Krankenkasse. Wer die Potenzialerhebung im Kalender führt und die Unterlagen der Checkliste vorhält, bekommt die Genehmigung ohne Versorgungslücke; alles Weitere zum Verfahren steht im Beitrag zur Kostenübernahme der Intensivpflege.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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