Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.
Ein Pflegebett beantragen Sie bei der Pflegekasse, wenn ein Pflegegrad vorliegt und das Bett die Pflege erleichtert (Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI). Die Krankenkasse ist zuständig, wenn das Bett wegen Krankheit oder Behinderung nötig ist (Hilfsmittel nach § 33 SGB V). Welche der beiden zahlt, klärt die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent. Der Höchstbetrag liegt bei Pflegehilfsmitteln bei 25 Euro, bei Pflegebetten als doppelfunktionalen Hilfsmitteln nach den Regeln der Krankenversicherung bei 10 Euro (Einzelheiten unten). In geeigneten Fällen soll das Bett vorrangig leihweise überlassen werden. Diese Übersicht führt zuerst durch Zuständigkeit, Antrag und Finanzierung und stellt danach vier Modelle von drei Herstellern anhand ihrer eigenen Angaben nebeneinander. Das Antragsformular und die Hilfsmittelauswahl finden Sie unter Pflegehilfsmittel beantragen. Welches Bett zu einem Menschen passt, entscheiden Arzt, Pflegefachkraft und Sanitätshaus.
Pflegekasse oder Krankenkasse: wer das Pflegebett bezahlt
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Technische Pflegehilfsmittel sollen in geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden (§ 40 Abs. 3). Pflegebetten stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands in der Produktgruppe 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege“, Positionsnummern 50.45.01.x für motorisch verstellbare Betten. Voraussetzung ist ein Pflegegrad; im Verzeichnis beschreibt die Indikation pflegebedürftige Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Mobilität, die ganz oder teilweise im Bett gepflegt werden.
Gleichzeitig gilt der Vorrang der Krankenversicherung: Die Pflegekasse leistet nicht, soweit Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung zu leisten sind (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Dasselbe Bett kann deshalb in beiden Verzeichnissen stehen. Die Dali-Betten von Burmeier tragen etwa eine Pflege-Hilfsmittel-Nummer der Gruppe 50.45.01 und eine Hilfsmittel-Nummer der Gruppe 19.40.01 („behindertengerechte Betten“) des GKV-Verzeichnisses. Dient ein Hilfsmittel beiden Zwecken, prüft der Leistungsträger, bei dem der Antrag eingeht, wer zuständig ist, und entscheidet auch über die Bewilligung (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Sie müssen die Zuständigkeitsfrage also nicht vorab lösen, sollten aber im Antrag die medizinische Begründung nennen.
Bei Menschen mit Beatmung, Tracheostoma oder hohem Pflegebedarf spricht die Krankheit häufig für die Krankenkasse; die Abgrenzung im Einzelfall treffen Kasse und gegebenenfalls der Medizinische Dienst. Die Krankenkassen-Seite der Versorgung mit Absauggerät, Beatmungsgerät und Zubehör beschreibt der Beitrag zu Hilfsmitteln bei Beatmung und Tracheostoma, die allgemeinen Regeln der Kasse der Beitrag zu Hilfsmitteln der Krankenkasse.
Pflegebett beantragen: der Antrag Schritt für Schritt
- Bedarf klären: Hausärztin, Pflegefachkraft oder Sanitätshaus beschreiben, warum ein höhenverstellbares, elektrisches Bett nötig ist (Pflege im Bett, Umlagern, Entlastung der Pflegeperson).
- Stelle wählen: Pflegekasse bei vorhandenem Pflegegrad; Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung bei medizinischer Notwendigkeit. Bei jeder Krankenkasse besteht eine Pflegekasse (§ 46 SGB XI), Sie wenden sich also an dieselbe Kasse.
- Sanitätshaus einbinden: Es berät, schreibt den Kostenvoranschlag mit der Positionsnummer und unterstützt beim Antrag. Fragen Sie die Kasse, welche Sanitätshäuser für Ihre Versorgung zugelassen sind.
- Bewilligung abwarten: Die Pflegekasse hat feste Entscheidungsfristen (§ 40 Abs. 1 und 7 SGB XI), die der nächste Abschnitt nennt.
- Lieferung und Einweisung: Das Sanitätshaus liefert, baut auf und erklärt die Bedienung; Anpassung und Einweisung gehören zum Anspruch (§ 40 Abs. 3).
Eine ärztliche Verordnung ist nicht in jedem Fall nötig. Empfiehlt eine Pflegefachperson das Pflegehilfsmittel bei der Antragstellung, wird die Notwendigkeit unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 17a SGB XI vermutet, und eine vertragsärztliche oder pflegefachliche Verordnung ist nicht erforderlich (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein und muss der Kasse in Textform mit dem Antrag vorliegen. Eigene Verordnungen von Pflegefachpersonen sind nur nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V im Rahmen des Katalogs der häuslichen Krankenpflege möglich (§ 33 Abs. 5a SGB V). Die Burmeier-Broschüre beschreibt dieselben drei Wege: Verordnung über die Krankenkasse bei vorübergehender Pflege oder medizinischer Notwendigkeit, Antrag bei der Pflegekasse bei dauerhaftem Bedarf mit Pflegegrad, oder Privatkauf. Einen Pflegegrad beantragen Sie vorab mit der Anleitung zum Pflegegrad beantragen.
Fristen und Genehmigungsfiktion
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge auf Pflegehilfsmittel zügig, spätestens nach drei Wochen ab Antragseingang. Zieht sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst hinzu, beträgt die Frist fünf Wochen. Für ein von einer Pflegefachperson empfohlenes Hilfsmittel gilt wieder die Dreiwochenfrist. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig schriftlich mit Gründen mitteilen; unterbleibt die Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Notieren Sie deshalb das Eingangsdatum und lassen Sie sich den Antragseingang bestätigen. Die Frist gilt für die Pflegekasse; bei einem Antrag an die Krankenkasse nach § 33 SGB V richtet sich die Entscheidungsfrist nach dem SGB V und dem Verfahren der Kasse.
Zuzahlung, Leihe und Mehrkosten
Für Pflegehilfsmittel zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel; ausgenommen sind die Verbrauchsprodukte (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Für Pflegebetten gilt eine Sonderregel: Sie zählen zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln, die der GKV-Spitzenverband in den Richtlinien nach § 40 Abs. 5 Satz 3 SGB XI festlegt (Anlage 1 der Fassung von 2013 nennt die Produktarten 50.45.01 und 19.40.01), und für diese richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 SGB V (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI): 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel (§ 61 Satz 1 SGB V). Fragen Sie die Kasse deshalb im Antrag, welche Zuzahlung sie ansetzt. Eine Befreiung zur Vermeidung von Härten und die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V bleiben möglich. Wer die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten in vollem Umfang selbst (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Auch die Krankenkasse kann das Bett leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Wählen Sie eine Ausstattung über das Notwendige hinaus, etwa Holzhauben, breitere Liegefläche oder Zubehör, tragen Sie die Mehrkosten und die daraus folgenden Kosten selbst (§ 40 Abs. 1 SGB XI, § 33 Abs. 1 SGB V).
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 Euro monatlich, § 40 Abs. 2 SGB XI) sind ein eigener Topf und haben mit dem Bett nichts zu tun. Sind bauliche Änderungen nötig, zum Beispiel eine verbreiterte Tür oder ein Umbau des Zimmers für das Bett samt Lifter, kommen subsidiär Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in Betracht: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Die Voraussetzungen fasst der Beitrag zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zusammen.
Typische Stolpersteine im Antrag
Drei Punkte verzögern oder gefährden einen Antrag, und alle drei lassen sich vermeiden. Erstens fehlt die medizinische Begründung: Ein Antrag mit dem Satz „Pflegebett gewünscht“ lässt der Kasse Spielraum, ein Antrag mit Verweis auf Lagerungsbedarf, Entlastung der Pflegeperson und Mobilitätseinschränkung nicht. Zweitens wird ein Bett bestellt, bevor die Kasse genehmigt hat; dann ist die Kostenübernahme nicht gesichert, und Sie bleiben im Zweifel auf dem Kaufpreis sitzen. Wer es eilig hat, fragt die Kasse nach einer vorläufigen Zusage oder nach einem Leihbett zur Überbrückung. Drittens wird die Leihe abgelehnt, ohne dass ein zwingender Grund vorliegt, was die Kosten komplett auf Sie verlagert. Wird der Antrag abgelehnt, legen Sie schriftlich Widerspruch ein; Ihre Rechte gegenüber Kranken- und Pflegekasse fasst der Beitrag zu den Rechten nach SGB V und XI zusammen. Alle Pflegekassenleistungen im Überblick bietet die Seite zu den Leistungen der Pflegekasse.
Pflegebett bei Beatmung und Intensivpflege: was zusätzlich zählt
Bei beatmeten Menschen steht im Raum mehr Technik als bei anderen Pflegebedürftigen: Beatmungsgerät, Befeuchter, Absauggerät, Monitor, Sauerstoff, dazu Platz für Pflegefachkräfte, die rund um die Uhr am Bett arbeiten. Prüfen Sie vor der Bestellung die Außenmaße des Bettes gegen den Raum, die Lage der Steckdosen und die Unterfahrbarkeit für einen Lifter. Der Eintrag im Pflegehilfsmittelverzeichnis nennt für das domiflex 3 plus | 185 eine Unterfahrbarkeit mit Patientenlifter von mehr als 15 cm. Die Technik am Bett liefert die Homecare-Firma, siehe die Übersicht der Homecare-Versorger für Beatmung. Ob eine Wechseldruckmatratze oder eine Kopfhochlagerung ärztlich nötig ist, gehört in die Verordnung, nicht in diese Liste.
Wer allein oder zeitweise ohne Pflegekraft im Haus lebt, ergänzt das Bett durch einen Hausnotruf, den die Pflegekasse unter Bedingungen bezuschusst; die Übersicht der Hausnotruf-Anbieter nennt den Betrag. Wo die Intensivpflege 24 Stunden anwesend ist, ersetzt ein Hausnotruf die Fachkraft nicht.
Pflegebett bei Beatmung: Intensivpflege-Beratung (kein Sanitätshaus, kein Pflegedienst)
Die Intensivpflege-Beratung ist eine kostenfreie, unabhängige Vermittlung und kein Pflegedienst. Sie verkauft keine Betten und bevorzugt keinen Hersteller. Die Vermittlung ordnet die Situation (Beatmung, Pflegegrad, Wohnsituation, Entlassdatum) und zeigt, welche Leistungen von Pflegekasse und Krankenkasse in Frage kommen, damit Bett, Gerätetechnik und Pflege rechtzeitig zur Rückkehr nach Hause stehen. Eine erste Einschätzung liefert der Intensivpflege-Anspruchs-Check; die Angaben für die Vermittlung nimmt der Fragebogen auf.
So sind die vier Pflegebetten geordnet: Verzeichnis-Listung und Herstellerangaben
Die vier Modelle folgen dem, was Herstellerseiten und Verzeichnisse angeben: erstens die Listung im Pflegehilfsmittelverzeichnis mit Positionsnummer, zweitens eine zusätzliche Hilfsmittelnummer im GKV-Verzeichnis, drittens die technischen Angaben (sichere Arbeitslast, Höhenverstellung, Liegefläche). Die sichere Arbeitslast (SAL) ist das Gesamtgewicht aus Patient, Matratze und Zubehör, das das Bett tragen darf; das maximale Patientengewicht liegt darunter. Wer schwerer ist oder sehr groß, fragt nach Schwerlastbetten. Preise nennt die Übersicht nicht: Die Unternehmen veröffentlichen sie nicht, und die Kasse zahlt über Vertragspreise. Stand: Oktober 2026.
1. Burmeier Dali
Burmeier beschreibt das Dali als Pflegebett für die häusliche Pflege mit 90 × 200 cm Liegefläche in vier Teilen, Außenmaßen von 102 × 218 cm, Höhenverstellung von 40 bis 80 cm und einer sicheren Arbeitslast von 185 kg. Es hat ein 24-Volt-Antriebssystem von Linak, einen Aufrichter, durchgehende Seitensicherungen aus Holz mit Easy-Click-System, eine Fußtieflage von 12° und eine mechanische Notabsenkung der Rückenlehne. Der Handschalter ist kabellos, optional kabelgebunden. Die Variante Dali (100 × 200 cm) bietet 112 × 218 cm Außenmaß und einen kabelgebundenen Handschalter. Burmeier nennt Pflege-Hilfsmittel-Nr. 50.45.01.1080 (100-cm-Version 50.45.01.1089) und Hilfsmittel-Nr. 19.40.01.3041 (100-cm-Version 19.40.01.3050).
Grenze: Mit SAL 185 kg ist das Bett nicht für sehr schwere Menschen ausgelegt. Holzhauben, adaptierbare Seitensicherungen und Zubehör sind laut Broschüre Optionen; Mehrkosten über das Notwendige hinaus tragen Sie selbst. Stand des Herstellerprospekts: 11/2025.
2. Burmeier Dali low-entry
Das Dali low-entry ist das Niedrigbett derselben Reihe. Burmeier gibt eine Einstiegs- und Liegehöhe von nur 23 cm an, eine Höhenverstellung von 23 bis 63 cm, Außenmaße von 102 × 225 cm und eine sichere Arbeitslast von 175 kg. Das Bett soll Sturzverletzungen vermindern, ohne freiheitsentziehende Maßnahmen zu erfordern. Wie das Dali besitzt es Linak-24-Volt-Antrieb, Aufrichter, Federholzleisten-Liegefläche und kabelgebundenen Handschalter. Nummern laut Hersteller: Pflege-Hilfsmittel-Nr. 50.45.01.5003, Hilfsmittel-Nr. 19.40.01.5001.
Grenze: Die SAL liegt mit 175 kg zehn Kilogramm unter dem Standard-Dali. Mit 63 cm maximaler Arbeitshöhe ist das Bett für Pflegekräfte niedriger als die 80 cm der Standardbetten; wer rückenschonend am Bett pflegt, prüft das im Sanitätshaus.
3. Hermann Bock domiflex 3 plus | 185
Der GKV-Spitzenverband hat das domiflex 3 plus | 185 von Hermann Bock mit der Positionsnummer 50.45.01.1090 in das Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen (Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28.07.2025). Das zerlegbare Bett hat eine vierteilige Liegefläche aus Federholzleisten, stufenlos elektromotorisch verstellbar, eine Höhenverstellung von 35 bis 80 cm, Breiten von 90 bis 110 cm (jeweils plus 11 cm) und Längen von 180 oder 200 cm (plus 11 cm). Das maximale Patientengewicht beträgt 185 kg, die sichere Arbeitslast 220 kg mit Verstärkungsstreben. Das Verzeichnis nennt außerdem 86,4 kg Bettgewicht, eine Betriebslebensdauer von 10 Jahren und Rückenlehne bis 70° sowie Oberschenkel bis 42°.
Grenze: Laut Verzeichnis ist das Bett nicht für Personen unter 146 cm Körpergröße, unter 40 kg Gewicht oder mit einem BMI unter 17 geeignet. Es ist nicht maschinenwaschbar. Eine Hilfsmittelnummer im GKV-Verzeichnis (Gruppe 19) nennt der Eintrag nicht.
4. Völker 3082 / 3082 K
Völker nennt in der Gebrauchsanweisung (Rev. 2 vom 03.2018, ab Baujahr 2009) für die Modelle 2082, 3082 und 3082 K eine sichere Arbeitslast von 250 kg. Das maximale Patientengewicht beträgt 185 kg in den Anwendungsumgebungen 1 und 2 (Intensiv- und Akutpflege) und 215 kg in den Umgebungen 3 und 5 (Langzeit- und ambulante Pflege), weil Matratze und Zubehör abgezogen werden. Das Bett ist laut Hersteller für Pflegeeinrichtungen, Kliniken und geeignete Zimmer in Wohnhäusern bestimmt und für Menschen über 12 Jahre oder mit mehr als 146 cm Körpergröße vorgesehen.
Grenze: Es handelt sich um die Gebrauchsanweisung einer älteren Modellreihe; ob die aktuelle Ausführung noch unter derselben Bezeichnung lieferbar ist und eine Positionsnummer im Pflegehilfsmittelverzeichnis trägt, fragen Sie das Sanitätshaus. Höhenverstellbereich und Liegefläche stehen im Dokument nicht als Zahl. Ist der Pflegebedürftige beatmet oder trachealkanüliert, gehört zum Pflegebett eine fachpflegerische Versorgung: Über die Suche nach einem Intensivpflegedienst oder die häusliche 1:1-Intensivpflege finden Sie passende Anbieter in Ihrer Region.
FAQ – Pflegebett beantragen
Wer zahlt ein Pflegebett: Pflegekasse oder Krankenkasse?
Die Pflegekasse zahlt das Bett als Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI bei vorhandenem Pflegegrad. Die Krankenkasse ist vorrangig zuständig, wenn das Bett wegen Krankheit oder Behinderung nötig ist (§ 33 SGB V). Bei doppeltem Zweck entscheidet die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen.
Brauche ich einen Pflegegrad für ein Pflegebett?
Für die Pflegekasse ja, denn Pflegehilfsmittel stehen Pflegebedürftigen zu. Für die Krankenkasse nicht: Dort genügt eine ärztliche Verordnung mit medizinischer Begründung. Ohne Pflegegrad ist das Bett also nicht ausgeschlossen, der Weg läuft dann über die Krankenkasse oder den Privatkauf.
Was kostet ein Pflegebett mit Pflegegrad?
Erwachsene zahlen 10 Prozent. Für Pflegehilfsmittel allgemein gilt ein Höchstbetrag von 25 Euro (§ 40 Abs. 3 SGB XI); für Pflegebetten als doppelfunktionale Hilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach § 61 SGB V, also mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 40 Abs. 5 Satz 7 SGB XI). Unter 18 Jahren entfällt sie. Härtefallregelungen und die Belastungsgrenze bleiben möglich. Mehrkosten für Wunschausstattung tragen Sie.
Kauft die Pflegekasse das Bett oder leiht sie es?
Technische Pflegehilfsmittel sollen in geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Das Bett wird dann überlassen statt verkauft, und bei Wegfall des Bedarfs geben Sie das Bett über das Sanitätshaus zurück. Lehnen Sie die Leihe ohne zwingenden Grund ab, tragen Sie die Kosten in vollem Umfang selbst.
Wie lange dauert die Bewilligung?
Die Pflegekasse entscheidet spätestens nach drei Wochen, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes nach fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Kann sie die Frist nicht halten und teilt das nicht schriftlich mit Gründen mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.
Welche Positionsnummer hat ein Pflegebett?
Motorisch verstellbare Pflegebetten stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis unter 50.45.01.x, zum Beispiel 50.45.01.1090 für das domiflex 3 plus | 185 oder 50.45.01.1080 für das Burmeier Dali. Im GKV-Hilfsmittelverzeichnis führt Burmeier dasselbe Dali unter 19.40.01.3041. Das Sanitätshaus trägt die Nummer in den Kostenvoranschlag ein.
Darf die Pflegefachkraft das Pflegebett empfehlen oder verordnen?
Eine Pflegefachperson darf das Bett bei der Antragstellung empfehlen; unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 17a SGB XI wird die Notwendigkeit dann vermutet und eine Verordnung ist nicht nötig (§ 40 Abs. 6 SGB XI), sofern die Empfehlung nicht älter als zwei Wochen ist. Eigene Verordnungen sind Pflegefachpersonen nur im Rahmen von § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V erlaubt. Welche Pflegehilfsmittel die Vermutung der Notwendigkeit umfasst, regeln die Richtlinien nach § 17a SGB XI.
Was ist die sichere Arbeitslast eines Pflegebettes?
Die sichere Arbeitslast (SAL) ist das Gesamtgewicht, das das Bett im Betrieb tragen darf: Patient, Matratze und Zubehör zusammen. Das zulässige Patientengewicht liegt darunter. Beim Dali beträgt die SAL 185 kg, beim domiflex 3 plus | 185 220 kg, bei den Völker-Modellen 3082 250 kg.
Welches Pflegebett eignet sich für Beatmung?
Das entscheiden Ärztin, Beatmungszentrum und Pflegefachkräfte. Prüfen Sie Platz für Geräte, Steckdosen, Unterfahrbarkeit für den Lifter und Bedienbarkeit für Pflegekräfte. Die Homecare-Firma stellt die Beatmungstechnik, das Sanitätshaus das Bett.
Gibt es Zuschüsse, wenn das Zimmer für das Bett umgebaut werden muss?
Ja, für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, sind es bis zu 4.180 Euro je Pflegebedürftigem, insgesamt höchstens 16.720 Euro je Maßnahme. Antrag und Kostenvoranschlag stellen Sie vor dem Umbau.
Zählt das Pflegebett zu den 42 Euro für Pflegehilfsmittel im Monat?
Nein. Die 42 Euro betreffen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Handschuhe oder Einmalunterlagen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Das Pflegebett ist ein technisches Pflegehilfsmittel mit eigener Genehmigung und eigener Zuzahlungsregel.
Fazit
Beim Pflegebett kommt es zuerst auf die Zuständigkeit an: Pflegekasse bei Pflegegrad, Krankenkasse bei medizinischer Notwendigkeit, und die Stelle, die den Antrag erhält, entscheidet bei doppeltem Zweck. Rechnen Sie mit 10 Prozent Zuzahlung (beim Pflegebett nach § 61 SGB V höchstens 10 Euro) und prüfen Sie die Leihe. Das Sanitätshaus nennt Positionsnummer und Modell, Arzt und Pflegefachkraft entscheiden über das Bett. Starten Sie unter Pflegehilfsmittel beantragen und klären Sie die Versorgung nach der Klinik mit dem Fragebogen.


