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Welche Hilfsmittel bei Beatmung und Tracheostoma die Kasse zahlt

Beatmungsgerät, Absauggerät und Verbrauchsmaterial am Pflegebett eines Patienten mit Tracheostoma zu Hause

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.

Hilfsmittel bei Beatmung und Tracheostoma sind Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach § 33 SGB V: Beatmungsgerät samt Zweitgerät, stationäres und mobiles Absauggerät, Atemgasbefeuchter, Sauerstoff, Pulsoxymeter, Hustenassistent, Trachealkanülen und das gesamte Verbrauchsmaterial. Entscheidend ist, dass jedes Produkt über eine ärztliche Verordnung und einen Vertragspartner der Krankenkasse läuft, sonst bleiben die Kosten bei Ihnen. Dieser Beitrag ergänzt den Überblick zu den Hilfsmitteln der Krankenkasse um die spezielle Ausstattung für die Heimbeatmung und ein Tracheostoma. Es folgen die vollständige Liste als Tabelle, die Verordnungs- und Lieferwege und die Zuzahlungen nach dem Stand von August 2026. Danach geht es um Wartung und Reisen, den Widerspruch bei Ablehnung und die Abgrenzung zu den Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse.

Diese Hilfsmittel brauchen beatmete und tracheotomierte Menschen zu Hause

Die Grundausstattung für eine invasive Beatmung zu Hause besteht aus zwei Beatmungsgeräten, einem stationären und einem mobilen Absauggerät, einer Atemgasbefeuchtung, einem Pulsoxymeter und dem Kanülen- und Verbrauchsmaterial. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes ordnet diese Produkte vier Produktgruppen zu: 01 Absauggeräte, 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie, 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte sowie 21 Messgeräte für Körperzustände und -funktionen. Welche Positionen im Einzelfall nötig sind, legt das Beatmungszentrum im Entlassplan fest; bei einer invasiven Beatmung zu Hause ist die Liste länger als bei einer nächtlichen Maskenbeatmung.

HilfsmittelZweckWer verordnetZuzahlung (Erwachsene)
Beatmungsgerät, lebenserhaltend (PG 14.24.12)Atmung übernehmen oder unterstützenBeatmungszentrum oder Facharzt, sonst die Klinik10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €
Zweites, baugleiches BeatmungsgerätAusfallreserve, Pflicht laut Hilfsmittelverzeichnisgleicher Arzt, zusammen mit dem Erstgerätwie Erstgerät, höchstens 10 €
Absauggerät stationär (PG 01)Sekret aus Kanüle, Trachea und Rachen entfernenBeatmungszentrum, HNO, Hausarzt bei Folgehöchstens 10 €
Absauggerät mobil, mit Akku (PG 01)Absaugen unterwegs und bei Stromausfallwie stationär, mit Begründung Mobilitäthöchstens 10 €
Atemgasbefeuchter (PG 14.24.17), HME (PG 12.99.01)Atemluft anwärmen, Sekret flüssig haltenBeatmungszentrum; HME über den HausarztGerät bis 10 €; HME 10 %, bis 15 €
Sauerstoffkonzentrator, flüssig (PG 14.24.05/.06)Sauerstoff bei Hypoxämie zuführenPneumologe nach Blutgasanalysehöchstens 10 € je Versorgung
Pulsoxymeter (PG 21.30.02)Sättigung und Puls überwachen, AlarmBeatmungszentrum, Hausarzt, Kinderarzthöchstens 10 €
Hustenassistent (In-/Exsufflator, PG 14.24.08.3)Sekret mobilisieren bei schwachem HustenBeatmungszentrum, Neurologe, Pneumologehöchstens 10 €
Trachealkanülen, Innenkanüle, Sprechventil, CuffmesserAtemweg offen halten, Sprechen, Cuffdruck prüfenHNO, Beatmungszentrum, Hausarzt10 % je Kanüle, höchstens 10 €
Verbrauchsmaterial: Katheter, Bänder, Filter, SchläucheTägliche Pflege in den WechselintervallenHausarzt oder Facharzt als Monatsbedarf10 % des Monatsbedarfs, höchstens 15 €
Handbeatmungsbeutel und NotfallsetBeatmung von Hand, Ersatzkanüle im NotfallBeatmungszentrum, Klinik bei Entlassunghöchstens 10 €

Zweitgerät und Notfallausstattung sind keine Kür

Das Hilfsmittelverzeichnis schreibt in der Produktgruppe 14 ein zweites bau- oder typgleiches Beatmungsgerät in der Häuslichkeit vor. Die Pflicht greift bei lebenserhaltender Beatmung mit mehr als 16 Stunden Beatmungsdauer pro Tag. Diese Vorgabe ist Ihr stärkstes Argument, wenn die Krankenkasse das Zweitgerät als Doppelversorgung ablehnt. Zur Notfallausstattung am Bett gehören außerdem ein Handbeatmungsbeutel, eine Ersatzkanüle in gleicher und eine in kleinerer Größe sowie das mobile Absauggerät mit geladenem Akku. Wie Sie mit diesem Material im Ernstfall handeln, beschreibt der Beitrag zum Notfall bei Tracheostoma und Heimbeatmung.

Verbrauchsmaterial: Monatsbedarf statt Einzelrezept

Verbrauchsmaterial wird als Monatsbedarf verordnet und vom Homecare-Versorger nach einer Bedarfsliste geliefert. Auf die Liste gehören sterile Absaugkatheter in der zur Kanüle passenden Größe, Kanülenhaltebänder, Trachealkompressen, HME-Filter, Beatmungsschläuche und Bakterienfilter, Befeuchterkammern, Sprechventile und Reinigungsmaterial für Innenkanülen. Kanülen und Zubehör führt das Hilfsmittelverzeichnis in den Produktarten 12.24 und 12.99. Die Wechselintervalle richten sich nach Herstellerangabe und ärztlicher Anordnung. Der Intensivpflegedienst dokumentiert Verbrauch und Restbestand und löst die Nachbestellung aus, bevor der Vorrat unter die Reserve für mehrere Wochen fällt.

Wer verordnet und wer liefert: Arzt, Krankenkasse, Homecare-Versorger

Jedes Hilfsmittel wird von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet, von einem Vertragspartner der Krankenkasse geliefert und von der Krankenkasse nach § 33 SGB V bezahlt. Die drei Rollen greifen ineinander: Die Verordnung begründet den Bedarf, die Krankenkasse prüft und genehmigt, der Versorger liefert, weist ein und hält die Technik in Stand.

Die Verordnung: Muster 16 mit Diagnose und Produktgruppe

Hilfsmittel werden auf dem Vordruck Muster 16 verordnet, mit Diagnose, Produktart oder zehnstelliger Hilfsmittelnummer aus dem Verzeichnis, Anzahl und Versorgungszeitraum. Je genauer die Verordnung die Produktgruppe und die medizinische Begründung nennt, desto seltener fragt die Krankenkasse nach. Nach § 33 Abs. 5a SGB V ist eine ärztliche Verordnung nur dann zwingend, wenn eine erstmalige oder erneute Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Die Folgeversorgung mit Verbrauchsmaterial kann die Krankenkasse deshalb vereinfachen; viele verlangen die Verordnung trotzdem als Voraussetzung der Kostenübernahme. Im Entlassmanagement darf die Klinik nach § 39 Abs. 1a SGB V Hilfsmittel für bis zu 7 Tage verordnen; eine solche Verordnung ist 7 Kalendertage gültig und muss in dieser Zeit beim Versorger eingelöst sein.

Homecare-Versorger oder Sanitätshaus: Vertragspartner der Krankenkasse

Beatmungs- und Absaugtechnik liefern spezialisierte Homecare-Unternehmen mit Vertrag mit Ihrer Krankenkasse. Sie betreiben eine Technikhotline rund um die Uhr und stellen die Geräte als Leihgeräte. Kanülen und Tracheostoma-Zubehör liefern Homecare-Versorger oder Sanitätshäuser. Sie dürfen unter den Vertragspartnern Ihrer Krankenkasse wählen; entscheiden Sie sich für einen Anbieter ohne Vertrag, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Vor der Erstlieferung reicht der Versorger einen Kostenvoranschlag ein, die Krankenkasse genehmigt, danach folgen Lieferung, Einweisung von Angehörigen und Pflegekräften und ein Übergabeprotokoll. Ein spezialisierter Dienst koordiniert Bestände, Nachbestellungen und Gerätechecks mit dem Versorger; passende Anbieter finden Sie über Intensivpflegedienst finden.

Wer welches Gerät verordnet

  • Beatmungszentrum oder Klinik: Beatmungsgerät und Zweitgerät, Befeuchter, Beatmungsschläuche, Hustenassistent, Pulsoxymeter, Notfallausstattung
  • Pneumologische Praxis: Sauerstoff nach Blutgasanalyse, Folgeverordnungen der Beatmungstechnik
  • HNO-Praxis oder Klinik: Trachealkanülen, Sprechventile, Kanülenwechsel-Zubehör
  • Hausarztpraxis: Verbrauchsmaterial als Monatsbedarf, Wiederholungsverordnungen von Kanülen und Absaugkathetern
  • Krankenhaus im Entlassmanagement: alles Nötige für die ersten 7 Tage nach der Entlassung

Zuzahlungen 2026: 10 Prozent, 5 bis 10 Euro, Verbrauchsmaterial bis 15 Euro im Monat

Erwachsene zahlen zu jedem Hilfsmittel 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 €, nie mehr als das Hilfsmittel kostet (§ 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 61 SGB V). Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Obergrenze für den gesamten Monatsbedarf: seit dem 30. Juli 2026 sind das 15 € statt zuvor 10 €, geändert durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Versicherte unter 18 Jahren zahlen nichts zu. Bei Leihgeräten berechnet sich die Zuzahlung auf den Betrag, den die Krankenkasse übernimmt, gedeckelt auf 10 € je Hilfsmittel.

Beispielrechnung für den ersten Beatmungsmonat

  • Beatmungsgerät und Zweitgerät als Leihgeräte: 2 × 10 € = 20 €
  • Absauggerät stationär und mobil: 2 × 10 € = 20 €
  • Pulsoxymeter, Befeuchter, Hustenassistent: je 5 bis 10 €, zusammen höchstens 30 €
  • Zwei Trachealkanülen zu je 60 € (Beispielpreis): 2 × 6 € = 12 €
  • Verbrauchsmaterial des Monats: 10 %, gedeckelt auf 15 €
  • Summe im Startmonat: rund 100 €; in den Folgemonaten nur noch Verbrauchsmaterial und Kanülen, also 15 € plus die Kanülenzuzahlung

Belastungsgrenze und Befreiung

Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres sind nach § 62 SGB V auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung auf 1 %. Beatmete und tracheotomierte Menschen erfüllen die Voraussetzung der Dauerbehandlung praktisch immer. Lassen Sie die chronische Erkrankung ärztlich bescheinigen und beantragen Sie die Befreiung bei der Krankenkasse, sobald die Grenze erreicht ist. Die Grenze wird für den gesamten Haushalt aus Zuzahlungen und Einnahmen berechnet, Zuzahlungen zur außerklinischen Intensivpflege zählen mit. Welche Nachweise die Krankenkasse verlangt und wie eine Vorauszahlung funktioniert, erklärt der Beitrag zu den Zuzahlungen.

Wartung, Reparatur, Ersatz und Reisen mit Beatmungstechnik

Wartung, Reparatur und Ersatz zahlt die Krankenkasse mit, ohne zusätzliche Zuzahlung. Der Hilfsmittelanspruch umfasst nach § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V auch Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch sowie die notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.

Wartung und sicherheitstechnische Kontrollen

Geräte zur maschinellen Beatmung stehen in Anlage 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, Schlafapnoe-Therapiegeräte ausgenommen. Für sie sind sicherheitstechnische Kontrollen spätestens alle zwei Jahre fällig, gerechnet ab Inbetriebnahme oder letzter Kontrolle (§ 12 MPBetreibV). Der Homecare-Versorger führt sie in der Häuslichkeit durch, tauscht Filter und Verschleißteile und dokumentiert das Ergebnis im Medizinproduktebuch; der Intensivpflegedienst prüft täglich Funktion, Akku und Alarme. Verlangen Sie einen Wartungsplan mit Terminen für beide Beatmungsgeräte, den Befeuchter und die Absauggeräte.

Reparatur und Ersatz ohne Versorgungslücke

Fällt ein Gerät aus, wechseln Pflegekraft oder Angehörige sofort auf das Zweitgerät und melden den Defekt der Technikhotline. Klären Sie im Versorgungsvertrag, welche Reaktionszeit für den Austausch zugesichert ist und dass bei lebenserhaltender Beatmung ein Techniker oder ein Austauschgerät noch am selben Tag kommt. Erreicht ein Gerät das Ende seiner Nutzungsdauer oder ist eine Reparatur unwirtschaftlich, verordnet der Arzt die Ersatzbeschaffung; die Krankenkasse darf ein gleichwertiges Wiedereinsatzgerät stellen. Ersatzkanülen für den Kanülenwechsel sollten immer zwei Stück im Haus sein, damit ein Defekt der Kanüle nicht zum Notfall wird.

Reisen: Akku, Strom, Ausland

Reisen sind mit Beatmung möglich, wenn beide Beatmungsgeräte, das mobile Absauggerät, Verbrauchsmaterial für die gesamte Dauer plus Reserve und ein Kanülennotfallset mitfahren. Informieren Sie den Versorger über Reiseziel und Zeitraum, damit Lieferung und Technikhotline erreichbar bleiben, und lassen Sie sich die Akkulaufzeit und den Ladestand vor Abfahrt bestätigen. Für Flugreisen verlangen Airlines eine ärztliche Bescheinigung und Angaben zum Gerät, meist mehrere Wochen vorab. Innerhalb der EU gilt die Europäische Krankenversicherungskarte für medizinisch notwendige Leistungen; Verbrauchsmaterial und Absaugkatheter nehmen Sie trotzdem vollständig mit, weil Größen und Konnektoren nicht überall verfügbar sind. Wie Sie unterwegs sicher absaugen, hängt vor allem vom geladenen Akku und einem sterilen Kathetervorrat ab.

Ablehnung durch die Krankenkasse: Widerspruch bei Beatmungshilfsmitteln

Lehnt die Krankenkasse ein Hilfsmittel ab oder kürzt die Versorgung, haben Sie einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Bei Beatmungs- und Tracheostomahilfsmitteln betreffen Ablehnungen fast immer dieselben vier Positionen, und für jede gibt es ein belastbares Gegenargument.

Typische Ablehnungen und wie Sie sie entkräften

  • Zweites Beatmungsgerät als „Doppelversorgung“: Verweisen Sie auf die Produktgruppe 14 des Hilfsmittelverzeichnisses. Sie verlangt bei mehr als 16 Stunden Beatmung pro Tag ein zweites bau- oder typgleiches Gerät in der Häuslichkeit. Legen Sie das Beatmungsprotokoll mit den täglichen Beatmungsstunden bei.
  • Mobiles Absauggerät als „Zweitgerät“: Begründen Sie Mobilität (Arztbesuche, Therapie, Teilhabe) und Notfallsicherheit bei Stromausfall; das stationäre Gerät erfüllt diesen Zweck nicht.
  • Pulsoxymeter als „Gebrauchsgegenstand“: Das Gerät ist unter 21.30.02 im Hilfsmittelverzeichnis gelistet; entscheidend ist die Alarmfunktion zur Überwachung einer lebenserhaltenden Beatmung, nicht der Kaufpreis im Handel.
  • Hustenassistent als „nicht erforderlich“: Lassen Sie den insuffizienten Hustenstoß ärztlich dokumentieren und die Indikation aus der Produktart 14.24.08.3 (Sekretmobilisation bei eingeschränkter Hustenfunktion, etwa bei neuromuskulären Erkrankungen) zitieren.

Vorgehen in vier Schritten

  • Widerspruch fristwahrend schriftlich einlegen, Begründung darf nachgereicht werden
  • Bescheid und Gutachten des Medizinischen Dienstes anfordern (Akteneinsicht nach § 25 SGB X) und die verordnende Ärztin um eine Stellungnahme mit Hilfsmittelnummer, Indikation und Gefährdung bei Nichtversorgung bitten
  • Bei lebenserhaltenden Hilfsmitteln parallel einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht nach § 86b SGG prüfen, damit die Versorgung während des Verfahrens läuft
  • Zwischenzeitlich Leihgerät oder Überbrückung über den Versorger und das Beatmungszentrum sichern und jeden Kontakt mit der Krankenkasse mit Datum dokumentieren

Abgrenzung zu Pflegehilfsmitteln: die 42-Euro-Box und technische Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse nach § 40 SGB XI, Hilfsmittel die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Die Pflegekasse ist nur zuständig, soweit ein Produkt nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung geschuldet ist (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Alles, was die Beatmung und das Tracheostoma unmittelbar betrifft, ist deshalb Sache der Krankenkasse; die Pflegekasse ergänzt Hygiene- und Pflegeprodukte.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 42 € im Monat

Ab Pflegegrad 1 erstattet die Pflegekasse zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis 42 € monatlich (§ 40 Abs. 2 SGB XI), ohne Rezept und ohne Zuzahlung: Einmalhandschuhe, Mundschutz, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Bettschutzeinlagen und Schutzschürzen. Genau diese Produkte verbraucht ein Haushalt mit Absaugung und Kanülenpflege in großer Menge. Absaugkatheter, Kompressen und Kanülenbänder fallen dagegen nicht in die Box, sondern in den Monatsbedarf der Krankenkasse. Den Antrag auf die Box stellen Sie direkt bei der Pflegekasse oder über einen Versorger; eine ausgefüllte Vorlage erzeugt unser Tool Pflegehilfsmittel beantragen.

Technische Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld

Pflegebett, Lagerungshilfen, Hausnotruf und Pflegerollstuhl sind technische Pflegehilfsmittel, die die Pflegekasse vorrangig leihweise stellt; Erwachsene zahlen 10 %, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel zu (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Ein Pflegebett für einen beatmeten Menschen kann je nach Begründung auch Hilfsmittel der Krankenkasse sein, etwa wenn die Lagerung Teil der Behandlung ist. Klären Sie die Zuständigkeit vor der Verordnung, damit der Antrag nicht zwischen den Kassen pendelt. Bauliche Anpassungen wie zusätzliche Stromkreise für die Technik, Türverbreiterungen oder ein Deckenlifter fördert die Pflegekasse mit bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Nächste Schritte

FAQ – Hilfsmittel bei Beatmung und Tracheostoma

Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse bei einem Tracheostoma?

Die Krankenkasse zahlt nach § 33 SGB V Trachealkanülen mit Innenkanülen, Sprechventile, Cuffdruckmesser, HME-Filter, Absauggerät samt Kathetern, Kanülenbänder, Kompressen und Reinigungszubehör. Alle Produkte sind in der Produktgruppe 12 und 01 des Hilfsmittelverzeichnisses gelistet. Voraussetzung sind eine ärztliche Verordnung und ein Vertragspartner der Krankenkasse als Lieferant.

Brauche ich bei Heimbeatmung immer ein zweites Beatmungsgerät?

Bei lebenserhaltender Beatmung ja: Das Hilfsmittelverzeichnis verlangt in der Produktgruppe 14 ab mehr als 16 Stunden Beatmung pro Tag ein zweites bau- oder typgleiches Gerät in der Häuslichkeit. Bei intermittierender Beatmung bis 16 Stunden entscheidet das Beatmungszentrum nach Spontanatmungsfähigkeit und Risiko, ob ein Zweitgerät verordnet wird.

Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Beatmungsgerät?

Erwachsene zahlen 10 % des Betrags, den die Krankenkasse übernimmt, mindestens 5 und höchstens 10 € je Gerät (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V). Für das Zweitgerät fällt die Zuzahlung erneut an, ebenso für Absauggerät, Befeuchter und Pulsoxymeter. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsfrei.

Was kostet Verbrauchsmaterial wie Absaugkatheter im Monat?

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel zahlen Sie 10 % des Betrags, den die Krankenkasse übernimmt, seit dem 30. Juli 2026 jedoch höchstens 15 € für den gesamten Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V). Absaugkatheter, Kompressen, Filter und Kanülenbänder fallen zusammen unter diese eine Obergrenze, unabhängig von der Menge.

Zahlt die Krankenkasse ein Pulsoxymeter?

Ja, Pulsoxymeter sind unter der Produktart 21.30.02 im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, mit und ohne Speicher. Die Verordnung muss die Überwachungsindikation nennen, bei Beatmung also die Kontrolle der Sättigung mit Alarmfunktion. Lehnt die Krankenkasse das Gerät als Gebrauchsgegenstand ab, ist die Listung im Verzeichnis das entscheidende Widerspruchsargument.

Wer verordnet den Hustenassistenten?

Meist das Beatmungszentrum, die neurologische oder die pneumologische Praxis. Die Verordnung muss den eingeschränkten Hustenstoß und die Grunderkrankung dokumentieren, etwa ALS, Muskeldystrophie oder eine hohe Querschnittlähmung. Im Hilfsmittelverzeichnis läuft das Gerät als In-/Exsufflator unter 14.24.08.3 zur Sekretmobilisation bei eingeschränkter Hustenfunktion.

Wie lange ist eine Hilfsmittelverordnung aus dem Krankenhaus gültig?

Im Entlassmanagement darf die Klinik Hilfsmittel für bis zu 7 Tage verordnen (§ 39 Abs. 1a SGB V); die Verordnung ist 7 Kalendertage gültig. Lösen Sie sie sofort beim Versorger ein und lassen Sie die Folgeverordnung noch vor der Entlassung beim Hausarzt oder Beatmungszentrum anstoßen, damit nach Ablauf keine Lücke entsteht.

Darf ich mir den Homecare-Versorger aussuchen?

Sie wählen frei unter den Anbietern, die einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse haben. Die Krankenkasse nennt Ihnen die Vertragspartner für Beatmungstechnik in Ihrer Region. Ein Anbieter ohne Vertrag ist möglich, dann tragen Sie die Mehrkosten selbst. Achten Sie auf eine Technikhotline rund um die Uhr und zugesicherte Reaktionszeiten.

Wer wartet das Beatmungsgerät zu Hause?

Der Homecare-Versorger führt die sicherheitstechnischen Kontrollen nach Herstellervorgabe, spätestens alle zwei Jahre, in Ihrer Wohnung durch und tauscht Verschleißteile. Die Wartung ist Teil des Hilfsmittelanspruchs nach § 33 Abs. 1 SGB V und kostet keine Zuzahlung. Die tägliche Funktionsprüfung übernimmt der Intensivpflegedienst.

Was passiert, wenn das Absauggerät kaputtgeht?

Sie wechseln sofort auf das zweite Absauggerät, bei einem Defekt des mobilen Geräts auf das stationäre und umgekehrt, und melden den Ausfall der Technikhotline. Reparatur und Austausch sind Teil des Anspruchs nach § 33 Abs. 1 SGB V. Ist kein zweites Gerät im Haus, handelt es sich um einen Notfall, dann zählt die Reaktionszeit des Versorgers.

Kann ich mich von Zuzahlungen befreien lassen?

Ja, sobald die Zuzahlungen des Jahres 2 % der Bruttoeinnahmen des Haushalts erreichen, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 % (§ 62 SGB V). Beatmete Menschen erfüllen die Voraussetzung praktisch immer. Sammeln Sie alle Quittungen oder vereinbaren Sie mit der Krankenkasse eine Vorauszahlung, dann stellt sie die Befreiungsbescheinigung für das restliche Jahr aus.

Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln?

Hilfsmittel nach § 33 SGB V dienen der Krankenbehandlung oder dem Behinderungsausgleich und zahlt die Krankenkasse, etwa Beatmungsgerät, Absauggerät und Kanülen. Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI erleichtern die Pflege und zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1. Dazu zählen Handschuhe und Desinfektion bis 42 € im Monat oder ein Pflegebett als Leihgabe.

Kann ich mit dem Beatmungsgerät ins Ausland reisen?

Ja, mit Planung: beide Geräte, mobiles Absauggerät, Verbrauchsmaterial für die gesamte Reisedauer plus Reserve und eine ärztliche Bescheinigung für Airline und Zoll. Informieren Sie den Versorger, damit Hotline und Ersatz erreichbar bleiben. In der EU deckt die Europäische Krankenversicherungskarte medizinisch notwendige Leistungen, spezielles Material sollten Sie trotzdem mitführen.

Fazit

Die Hilfsmittelversorgung bei Beatmung und Tracheostoma ist umfangreich, aber klar geregelt: Die Krankenkasse zahlt nach § 33 SGB V jedes Gerät und jedes Verbrauchsmaterial, das ärztlich verordnet und über einen Vertragspartner geliefert wird, inklusive Zweitgerät, Wartung und Ersatz. Ihre Kosten beschränken sich auf 5 bis 10 € je Hilfsmittel und höchstens 15 € im Monat für Verbrauchsmaterial, gedeckelt durch die Belastungsgrenze. Ablehnungen von Zweitgerät, mobiler Absaugung, Pulsoxymeter oder Hustenassistent lassen sich mit dem Hilfsmittelverzeichnis fast immer entkräften. Wer die Liste vor der Entlassung mit Beatmungszentrum, Versorger und Pflegedienst abstimmt, startet ohne Lücke; bei Fragen zu Verordnung, Zuständigkeit oder Widerspruch hilft unsere kostenfreie Intensivpflegeberatung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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