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Pflegedienst kündigen und ohne Lücke wechseln

Angehörige unterschreibt zu Hause das Kündigungsschreiben an den Pflegedienst

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.

Einen Pflegedienst kündigen können Pflegebedürftige jederzeit, ohne Frist und ohne Begründung (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Der Pflegedienst selbst darf nur so kündigen, dass Sie sich rechtzeitig Ersatz beschaffen können (§ 627 Abs. 2 BGB). Die eine Regel, die bei Beatmung und Trachealkanüle über alles entscheidet: Kündigen Sie erst, wenn der neue Dienst schriftlich einen Starttermin zugesagt hat. In der außerklinischen Intensivpflege darf keine Stunde ohne Fachkraft am Bett entstehen. Dieser Beitrag erklärt Ihr Kündigungsrecht, die Grenzen des Dienstes und die Gründe, aus denen Familien in der Intensivpflege wechseln. Danach folgen der Ablauf eines Wechsels ohne Versorgungslücke, ein Kündigungsschreiben als Muster, der Umgang mit Verordnung, Krankenkasse und Hilfsmitteln sowie Beschwerde und Qualitätsprüfung. Welche Mitsprache- und Auskunftsrechte Angehörige dabei haben, behandelt der Beitrag zu den Rechten von Angehörigen.

Ihr Kündigungsrecht: jederzeit, ohne Frist, ohne Begründung

Der Pflegevertrag mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst kann vom Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden; so steht es wörtlich in § 120 Abs. 2 SGB XI. Eine Klausel im Vertrag, die Ihnen eine Kündigungsfrist auferlegt, ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof verwarf am 9. Juni 2011 (III ZR 203/10) eine 14-tägige Kündigungsfrist für Pflegekunden in den Geschäftsbedingungen eines Pflegedienstes als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB. Begründung: Pflege greift in die Privatsphäre ein und setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, ähnlich wie bei Ärzten oder Anwälten. Sie müssen die Kündigung nicht begründen, und der Dienst darf keine Abstandszahlung, keine Vertragsstrafe und keine Vergütung für nicht erbrachte Einsätze verlangen. Bezahlt wird nur, was bis zum Kündigungstag tatsächlich geleistet wurde, und zwar direkt zwischen Dienst und Krankenkasse (§ 120 Abs. 4 SGB XI).

Was für den Intensivpflegedienst nach SGB V gilt

§ 120 SGB XI regelt den Pflegevertrag über Leistungen der Pflegeversicherung, also die häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI. Die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V ist dagegen eine Leistung der Krankenkasse, und der Dienst erbringt sie auf Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 132l Abs. 5 SGB V. Für diesen Teil des Vertrags gilt das Dienstvertragsrecht des BGB, und das führt zum selben Ergebnis: Pflegeleistungen sind Dienste höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen. Solche Verträge kann der Dienstberechtigte nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit fristlos kündigen. Die meisten Intensivpflegedienste bündeln SGB-V- und SGB-XI-Leistungen in einem Vertrag; kündigen Sie ausdrücklich beide Teile, damit nicht ein Rest der Sachleistung beim alten Dienst hängen bleibt. Ob Ihre Versorgung überhaupt unter § 37c SGB V fällt, klärt der Intensivpflege-Anspruchs-Check in zwei Minuten.

Wann und wie der Pflegedienst kündigen darf

Das Gesetz nennt für die Kündigung durch den Pflegedienst keine Frist. § 120 SGB XI schweigt dazu, maßgeblich ist allein der Pflegevertrag; die Verbraucherinformation pflegeberatung.de nennt 14 Tage als häufigste vertragliche Frist, verbraucherfreundliche Verträge sehen deutlich längere vor. Fehlt eine Regelung, greift § 627 Abs. 2 BGB: Der Dienst darf nur so kündigen, dass Sie sich die Pflege anderweitig beschaffen können. Wer ohne wichtigen Grund zur Unzeit kündigt, muss den entstehenden Schaden ersetzen. Fristlos darf der Dienst nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 314 BGB), etwa bei tätlichen Angriffen auf Mitarbeiter oder dauerhaft verweigertem Zugang zur Wohnung. Auch dann gilt eine angemessene Frist nach Kenntnis des Grundes. Personalmangel ist kein wichtiger Grund. Kündigt der Dienst und findet die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachperson, muss sie Ihnen die Kosten einer selbst beschafften Fachkraft in angemessener Höhe erstatten (§ 37c Abs. 4 SGB V). Die Pflegekasse bleibt daneben durch ihren Sicherstellungsauftrag nach § 69 SGB XI verpflichtet, eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten.

Gründe für einen Wechsel bei Intensivpflege

Familien in der außerklinischen Intensivpflege wechseln den Dienst aus drei Gründen: Sicherheitsmängel in der Pflege, nicht besetzte Schichten und eine Kommunikation, die Angehörige übergeht. Jeder dieser Gründe rechtfertigt die Kündigung, aber nur der erste rechtfertigt sie sofort. Bei den beiden anderen lohnt vorher ein dokumentiertes Gespräch mit der Pflegedienstleitung, weil ein Wechsel bei Beatmung selbst vier bis acht Wochen Vorlauf braucht.

WarnzeichenWas dahinterstecktIhre Reaktion
Fachkraft kennt Gerät oder Kanülenwechsel nichtfehlende Einarbeitung, Verstoß gegen die AKI-Richtliniesofort melden, Vorfall schriftlich festhalten
Schichten fallen aus, Angehörige machen NachtdienstPersonalmangel, zu viele Patienten je FachkraftAusfälle protokollieren, Krankenkasse informieren
Ständig wechselnde, unbekannte KräfteLeiharbeit ohne feste Bezugspflegefeste Bezugspflege einfordern, Team benennen lassen
Notfallkonzept oder Dokumentation fehltVerstoß gegen § 112 SGB XI und die AKI-RichtlinieEinsicht verlangen, Frist setzen, sonst Beschwerde
Abrechnung nicht geleisteter StundenAbrechnungsbetrug zu Lasten der KrankenkasseNachweise nicht unterschreiben, Kassen informieren
Pflegedienstleitung nicht erreichbarOrganisationsmangelBeschwerde schriftlich mit Frist von 14 Tagen

Qualität und Sicherheit am Bett

Bei einem beatmeten Menschen ist jede Fachkraft ein unmittelbares Risiko, die Alarme nicht deuten, nicht steril absaugen oder im Notfall die Kanüle nicht wechseln kann. Kein Vertrag verpflichtet Sie, das hinzunehmen. Dokumentieren Sie jeden Vorfall mit Datum, Uhrzeit, Name der Kraft und Folgen. Diese Liste ist später die Grundlage für die Beschwerde bei der Krankenkasse und schützt Sie, falls der Dienst behauptet, die Familie habe die Zusammenarbeit verweigert.

Personalausfälle und Dienstplanlücken

Ein Dienst, der einen 1:1-Patienten rund um die Uhr versorgt, braucht dafür ein festes Team; als Orientierungswert gelten fünf bis sieben Fachkräfte je Patient. Bleiben Nachtschichten regelmäßig unbesetzt und springen Angehörige ein, erbringt der Dienst die genehmigte Leistung nicht und rechnet sie meist trotzdem ab. Melden Sie unbesetzte Schichten der Krankenkasse, denn sie zahlt für eine Anwesenheit, die nicht stattfindet. Ob eine kleinere Wohngruppe oder eine andere Versorgungsform die Personalprobleme löst, klärt der Beitrag zur 1:1-Intensivpflege mit einer Gegenüberstellung beider Modelle.

Kommunikation und Mitsprache

Angehörige, die im eigenen Haus nicht erfahren, welche Kraft wann kommt, welche Medikamente umgestellt wurden oder warum die Potenzialerhebung verschoben ist, verlieren die Kontrolle über die Versorgung. Ein Dienst muss Pflegevisiten ankündigen, einen festen Ansprechpartner benennen und Angehörige in die Pflegeplanung einbeziehen. Bleibt das nach einem schriftlichen Gespräch aus, ist der Wechsel die richtige Entscheidung. Halten Sie vorher fest, welche Absprachen wann gebrochen wurden; diese Chronologie brauchen Sie später gegenüber der Krankenkasse.

Wechsel ohne Versorgungslücke: Schritt für Schritt

Ein Wechsel des Intensivpflegedienstes ohne Versorgungslücke folgt einer festen Reihenfolge: erst der neue Dienst, dann die Krankenkasse, dann die Kündigung, zuletzt die Übergabe. Wer in umgekehrter Reihenfolge vorgeht, riskiert Tage ohne Fachkraft, die die Krankenkasse nicht rückwirkend heilt.

  • Schritt 1: Neuen Dienst mit Versorgungsvertrag finden. Fragen Sie nach dem Vertrag nach § 132l Abs. 5 SGB V mit Ihrer Krankenkasse, nach Beatmungserfahrung, Teamgröße und einem schriftlichen Starttermin. Über unsere kostenfreie, unabhängige und bundesweite Vermittlung können Sie einen Intensivpflegedienst finden, der freie Kapazitäten für Ihren Zeitraum bestätigt.
  • Schritt 2: Krankenkasse informieren. Teilen Sie der Krankenkasse den Wechsel und den Starttermin mit und bitten Sie um die Kostenzusage für den neuen Dienst. Die Genehmigung nach § 37c SGB V bleibt bestehen, die Krankenkasse ändert nur den Leistungserbringer.
  • Schritt 3: Verordnung, Genehmigungsbescheid und Potenzialerhebung in Kopie sichern. Diese Unterlagen gehören Ihnen; der neue Dienst braucht sie vor dem ersten Einsatz.
  • Schritt 4: Übergabe organisieren. Vereinbaren Sie eine Einarbeitung des neuen Teams am Bett, idealerweise zwei bis drei überlappende Schichten, in denen alte und neue Fachkräfte gemeinsam pflegen.
  • Schritt 5: Kündigung zustellen. Erst jetzt kündigen Sie schriftlich zum Tag vor dem Start des neuen Dienstes und bitten um Bestätigung.
  • Schritt 6: Material und Dokumentation übergeben. Verbrauchsmaterial, Notfallset, Pflegedokumentation und Medikationsplan wechseln mit dem Patienten, nicht mit dem Dienst.
  • Schritt 7: Ersten Tag prüfen. Kontrollieren Sie am Starttag Dienstplan, Einweisung am Gerät und die Erreichbarkeit der neuen Pflegedienstleitung.

Überlappung statt harter Schnitt

Eine Überlappung von zwei bis drei Schichten kostet die Krankenkasse nichts Zusätzliches, wenn der alte Dienst bis zum Kündigungstag und der neue ab dem Starttag abrechnet. Sie verhindert aber den häufigsten Fehler beim Wechsel: dass die neue Kraft in der ersten Nacht allein vor einem Gerät steht, das sie nicht kennt. Reicht das Team des neuen Dienstes für die ersten Wochen nicht aus, lassen sich zusätzlich qualifizierte Intensivpflegekräfte finden, die die Übergangszeit absichern.

Wenn der alte Dienst blockiert

Ein Dienst darf nach Zugang der Kündigung weder die Versorgung vorzeitig einstellen noch Unterlagen zurückhalten. Verweigert er die Herausgabe der Pflegedokumentation, haben Sie einen Anspruch auf Kopie Ihrer Daten nach Art. 15 DSGVO; setzen Sie eine Frist von sieben Tagen und informieren Sie die Krankenkasse. Stellt der Dienst die Schichten vor dem vereinbarten Datum ein, ist das eine Kündigung zur Unzeit mit Schadensersatzfolge (§ 627 Abs. 2 BGB); melden Sie den Ausfall sofort der Krankenkasse, die dann nach § 37c Abs. 4 SGB V für Ersatz sorgen oder die Kosten einer selbst beschafften Fachkraft erstatten muss.

Kündigungsschreiben Pflegedienst: Muster in Textbausteinen

Das Kündigungsschreiben braucht keine Begründung und keine juristische Formel; es muss den Vertrag eindeutig bezeichnen, das Kündigungsdatum nennen und die Übergabe von Verordnung, Hilfsmitteln und Dokumentation regeln. Die folgenden Bausteine ergeben zusammengesetzt ein vollständiges Schreiben; passen Sie die Angaben in Klammern an.

  • Absender: [Vorname Nachname des Pflegebedürftigen], [Straße Hausnummer], [PLZ Ort], vertreten durch [Name des Bevollmächtigten oder Betreuers, Vollmacht liegt bei], Versichertennummer [Nummer], Krankenkasse [Name].
  • Empfänger: [Name des Pflegedienstes], Pflegedienstleitung, [Straße Hausnummer], [PLZ Ort].
  • Betreff: Kündigung des Pflegevertrags vom [Datum des Vertrags], Kundennummer [Nummer], für [Name des Pflegebedürftigen].
  • Kündigungssatz mit Datum: Hiermit kündige ich den oben bezeichneten Pflegevertrag einschließlich aller Leistungen nach SGB V (außerklinische Intensivpflege) und SGB XI (Pflegesachleistungen) gemäß § 120 Abs. 2 SGB XI und § 627 BGB zum [Datum, letzter Versorgungstag]. Ab dem [Folgetag] übernimmt ein anderer Leistungserbringer die Versorgung.
  • Bitte um Bestätigung: Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Vertragsende schriftlich bis zum [Datum, sieben Tage nach Zustellung]. Übermitteln Sie mir bitte zugleich die Abrechnung der bis zum Kündigungstag erbrachten Leistungen.
  • Übergabe von Verordnung und Hilfsmitteln: Ich bitte Sie, mir bis zum letzten Versorgungstag die vollständige Pflegedokumentation, den aktuellen Medikationsplan sowie die Kopien der Verordnung der außerklinischen Intensivpflege und des Genehmigungsbescheids zu übergeben. Alle auf den Pflegebedürftigen verordneten Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien verbleiben in der Wohnung. Für eine Übergabe an den nachfolgenden Dienst am [Datum] bitte ich um die Teilnahme einer Fachkraft.
  • Unterschrift: [Ort], [Datum], [Unterschrift des Pflegebedürftigen oder des Bevollmächtigten], Anlage: Kopie der Vorsorgevollmacht oder des Betreuerausweises.

Form und Zustellung

§ 120 SGB XI schreibt für die Kündigung keine Form vor, aber nur eine schriftliche Kündigung lässt sich beweisen. Senden Sie das Schreiben per Einwurfeinschreiben und zusätzlich als E-Mail an die Pflegedienstleitung oder übergeben Sie es persönlich gegen Empfangsquittung. Entscheidend ist der Zugang beim Dienst, nicht das Datum auf dem Brief. Unterschreibt ein Bevollmächtigter, legen Sie die Vollmacht bei, sonst kann der Dienst die Kündigung zurückweisen.

Was mit Verordnung, Krankenkasse und Hilfsmitteln passiert

Verordnung, Genehmigung und Hilfsmittel sind an den Versicherten gebunden, nicht an den Pflegedienst. Ein Wechsel ändert weder den Anspruch nach § 37c SGB V noch die laufende Verordnung, und kein Hilfsmittel verlässt mit dem alten Dienst die Wohnung. Das Genehmigungsverfahren selbst beschreibt der Beitrag zur Kostenübernahme der Intensivpflege.

Verordnung und Genehmigung der Krankenkasse

Die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege stellt der Arzt für den Versicherten aus, und die Krankenkasse genehmigt sie für den Versicherten. Der Dienst ist nur der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkasse abrechnet. Beim Wechsel teilen Sie der Krankenkasse den neuen Dienst mit, sie prüft dessen Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V und stellt die Kostenzusage um. Eine neue Verordnung ist nur nötig, wenn die alte innerhalb der nächsten Wochen ausläuft; dann kümmert sich der neue Dienst mit dem Vertragsarzt um die Folgeverordnung. Wie Erst- und Folgeverordnung aufgebaut sind und welche Fristen gelten, erklärt der Beitrag zur Verordnung der außerklinischen Intensivpflege.

Pflegekasse, Sachleistung und Pflegegeld

Bezieht der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI über denselben Dienst, endet deren Abrechnung mit dem Kündigungstag. Der neue Dienst rechnet ab seinem Starttag ab; der Monatsbetrag wird anteilig aufgeteilt, ein Anspruch geht nicht verloren. Pflegegeld läuft unverändert weiter. Der Dienst muss der Pflegekasse auf Aufforderung eine Ausfertigung des Pflegevertrags aushändigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI), Sie müssen dafür nichts einreichen. Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI, die beim alten Dienst geplant waren, übernimmt der neue Dienst oder ein anderer anerkannter Anbieter.

Hilfsmittel, Material und Dokumentation

Beatmungsgerät, Absauggerät, Monitor und Pflegebett sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V. Geliefert hat sie der Homecare-Versorger oder das Sanitätshaus; sie sind auf den Versicherten verordnet und bleiben in der Wohnung. Verbrauchsmaterial wie Kanülen, Absaugkatheter und Filter ist ebenfalls auf den Patienten verordnet und wechselt nicht den Besitzer. Nur Gegenstände, die der Dienst selbst gestellt hat, etwa ein Dienstlaptop oder eigene Schutzkleidung, nimmt er mit. Die Pflegedokumentation führt der Dienst, aber Sie haben Anspruch auf Einsicht und eine Kopie. Verlangen Sie sie vor dem letzten Versorgungstag, damit der neue Dienst Beatmungsparameter, Absaugfrequenz und Medikation nahtlos fortführt. Was ein Wechsel für die laufenden Kosten bedeutet, erklärt der Beitrag zu den Intensivpflege-Kosten.

Beschwerde und Qualitätsprüfung: MD, Pflegekasse und Krankenkasse

Eine Kündigung beendet Ihren Vertrag, aber nicht die Mängel für den nächsten Patienten. Deshalb lohnt parallel eine Beschwerde, die eine Anlassprüfung nach § 114 SGB XI auslösen kann. Zuständig sind drei Stellen: der Dienst selbst, die Kassen und der Medizinische Dienst.

Der Beschwerdeweg in vier Stufen

  • Stufe 1, Pflegedienstleitung: Beschwerde schriftlich mit Datum, konkreten Vorfällen und einer Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme; Pflegedienste müssen ein Beschwerdemanagement vorhalten.
  • Stufe 2, Krankenkasse: Bei Leistungen nach § 37c SGB V ist die Krankenkasse Vertragspartner des Dienstes. Sie kann den Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V überprüfen und die Abrechnung nicht geleisteter Schichten zurückfordern.
  • Stufe 3, Pflegekasse und Landesverband: Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen die Qualitätsprüfungen und können bei Hinweisen auf Mängel eine Anlassprüfung durch den Medizinischen Dienst anordnen (§ 114 SGB XI).
  • Stufe 4, unabhängige Beratung: Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI unterstützen kostenfrei bei der Formulierung; bei Abrechnungsbetrug zusätzlich die Fehlverhaltensstelle der Krankenkasse.

Anlassprüfung, Folgen und Veröffentlichung

Der Medizinische Dienst oder der Prüfdienst der privaten Krankenversicherung prüft zugelassene Pflegeeinrichtungen regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr. Bei Beschwerden kommt eine anlassbezogene Prüfung hinzu (§ 114 SGB XI). Stellt die Prüfung Mängel fest, können die Landesverbände der Pflegekassen Maßnahmen anordnen, die Vergütung kürzen und bei nicht fristgerecht beseitigten Mängeln den Versorgungsvertrag kündigen (§ 115 Abs. 2 und 3 SGB XI). Die Ergebnisse werden verständlich und vergleichbar veröffentlicht (§ 115 Abs. 1a SGB XI), sodass Ihre Beschwerde auch für andere Familien sichtbar wird. Die Verantwortung für die Qualität trägt der Träger des Dienstes selbst (§ 112 SGB XI); er kann sie nicht auf Personalmangel oder auf die Angehörigen abwälzen.

Nächste Schritte

FAQ – Pflegedienst kündigen

Kann ich den Pflegedienst fristlos kündigen?

Ja. Nach § 120 Abs. 2 SGB XI kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen; eine Begründung ist nicht nötig. Für den SGB-V-Teil der Intensivpflege gilt über § 627 Abs. 1 BGB dasselbe. Vertragsklauseln mit Kündigungsfristen für Pflegekunden sind nach der BGH-Entscheidung vom 9. Juni 2011 unwirksam.

Muss ich die Kündigung begründen?

Nein. Weder § 120 SGB XI noch § 627 BGB verlangen einen Grund. Dokumentieren Sie Mängel trotzdem getrennt vom Kündigungsschreiben und teilen Sie sie der Krankenkasse mit. So bleibt eine Anlassprüfung möglich, und der Dienst kann nicht behaupten, die Familie habe die Zusammenarbeit grundlos beendet.

Welche Kündigungsfrist gilt für den Pflegedienst?

Keine gesetzliche. Die Frist steht im Pflegevertrag; am häufigsten sind 14 Tage, verbraucherfreundliche Verträge sehen längere Fristen vor. Ohne Regelung gilt § 627 Abs. 2 BGB: Der Dienst darf nur so kündigen, dass Sie rechtzeitig Ersatz finden. Fristlos darf er nur aus wichtigem Grund nach § 314 BGB kündigen; Personalmangel zählt nicht dazu.

Darf der Pflegedienst wegen Personalmangel kündigen?

Nur ordentlich mit der vertraglichen Frist und so, dass die Anschlussversorgung möglich ist. Personalmangel ist kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Stellt der Dienst die Schichten dennoch vorzeitig ein, haftet er nach § 627 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz, und die Krankenkasse muss nach § 37c Abs. 4 SGB V für Ersatz sorgen.

Was passiert mit der Verordnung beim Wechsel?

Nichts. Die Verordnung und die Genehmigung der Krankenkasse sind auf den Versicherten ausgestellt und bleiben gültig. Die Krankenkasse ändert nur den Leistungserbringer, sobald Sie ihr den neuen Dienst mit Versorgungsvertrag nach § 132l SGB V nennen. Eine neue Verordnung wird erst fällig, wenn die laufende ausläuft.

Nimmt der Pflegedienst das Beatmungsgerät mit?

Nein. Beatmungsgerät, Absauggerät, Monitor und Pflegebett sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V, auf den Versicherten verordnet und vom Homecare-Versorger geliefert. Sie bleiben beim Patienten, ebenso das Verbrauchsmaterial. Der Dienst nimmt nur mit, was er selbst gestellt hat, etwa eigene Schutzkleidung oder Dienstgeräte.

Wie lange dauert ein Wechsel des Intensivpflegedienstes?

Typisch vier bis acht Wochen von der Suche bis zum Starttag. Der neue Dienst muss ein Team zusammenstellen und am Gerät einweisen; als Orientierungswert gelten fünf bis sieben Fachkräfte je Patient. Bei akuten Sicherheitsmängeln geht es schneller, wenn die Krankenkasse nach § 37c Abs. 4 SGB V eine Ersatzkraft stellt oder deren Kosten erstattet.

Muss ich die Krankenkasse über die Kündigung informieren?

Ja, bei außerklinischer Intensivpflege unbedingt. Die Krankenkasse ist Vertragspartner des Dienstes, zahlt die Leistung und muss die Kostenzusage auf den neuen Leistungserbringer umstellen. Informieren Sie sie vor der Kündigung über den geplanten Starttermin des neuen Dienstes, damit keine Lücke in der Kostenübernahme entsteht.

Kann ich während des Krankenhausaufenthalts kündigen?

Ja. Der Pflegevertrag ruht während eines Klinikaufenthalts nicht automatisch, Sie können ihn jederzeit kündigen. Sinnvoll ist das, wenn der neue Dienst direkt aus dem Entlassmanagement übernimmt; bestehende Verordnungen bleiben nach der Entlassung gültig, sofern sich der Bedarf nicht erheblich geändert hat.

Wer prüft die Qualität eines Pflegedienstes?

Der Medizinische Dienst oder der Prüfdienst der PKV im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen. Geprüft wird regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr und anlassbezogen bei Beschwerden (§ 114 SGB XI). Die Ergebnisse werden veröffentlicht (§ 115 Abs. 1a SGB XI). Für den SGB-V-Teil prüft die Krankenkasse die Einhaltung des Versorgungsvertrags.

Darf ich die Pflegedokumentation einsehen und kopieren?

Ja. Sie haben nach Art. 15 DSGVO Anspruch auf Auskunft und eine Kopie der über Sie gespeicherten Daten, dazu gehört die Pflegedokumentation. Verlangen Sie die Kopie schriftlich vor dem letzten Versorgungstag; der neue Dienst braucht Beatmungsparameter, Medikation und Absaugfrequenz für einen nahtlosen Start.

Verliere ich Pflegegeld oder Sachleistung durch den Wechsel?

Nein. Pflegegeld läuft unverändert weiter. Pflegesachleistungen werden im Wechselmonat anteilig zwischen altem und neuem Dienst abgerechnet, der Monatsbetrag geht nicht verloren. Der ausstehende Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI kann vom neuen Dienst oder einem anderen anerkannten Anbieter durchgeführt werden.

Fazit

Einen Pflegedienst zu kündigen ist rechtlich einfach: jederzeit, ohne Frist, ohne Begründung, per unterschriebenem Brief. Schwierig ist nur der Zeitpunkt, denn in der Intensivpflege darf zwischen letztem Einsatz des alten und erstem Einsatz des neuen Dienstes keine Stunde liegen. Sichern Sie deshalb erst den neuen Dienst mit Starttermin, informieren Sie die Krankenkasse, dokumentieren Sie die Mängel für eine Anlassprüfung und kündigen Sie zuletzt. Wer den Zeitplan und die Beschwerdepunkte vorher sortieren will, nutzt unsere kostenfreie Intensivpflegeberatung: unabhängig, bundesweit und ohne Bindung an einen Anbieter.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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