Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.
Alle gesetzlichen Krankenkassen zahlen außerklinische Intensivpflege (AKI) nach denselben Regeln, denn der Anspruch folgt aus § 37c SGB V und der AKI-Richtlinie des G-BA. Welche Krankenkasse für Intensivpflege zuständig ist, ergibt sich aus Ihrer Mitgliedschaft; Unterschiede gibt es nur im Verfahren: wie die Kasse den Weg über das Muster 62 beschreibt, wo sie die Verordnung annimmt, wie Sie sie erreichen und welche digitalen Kanäle sie nennt. Diese Übersicht vergleicht sechs Kassen ausschließlich nach dem, was sie selbst auf ihren Seiten zur AKI veröffentlichen, nicht nach Beitragssätzen und nicht nach Bewertungen Dritter. Was die Versorgung kostet und wer zuzahlt, erklärt der Beitrag zur Kostenübernahme der Intensivpflege; wie die Verordnung auszufüllen ist, steht im Beitrag zur Verordnung der außerklinischen Intensivpflege. Ein Kassenwechsel ist möglich, sollte aber nicht mitten in einer laufenden Genehmigung erfolgen und vorher mit der neuen Kasse geklärt sein.
Welche Krankenkasse für Intensivpflege: Was bei allen gleich ist
Der Anspruch auf AKI folgt aus § 37c SGB V; die Einzelheiten der Verordnung, der Potenzialerhebung und der Prüfung regelt die AKI-Richtlinie des G-BA (Register-Nr. 123, zuletzt geändert am 22.01.2026, in Kraft seit 01.04.2026). Verordnet wird mit dem Muster 62: Teil A ist die Potenzialerhebung, Teil B die Verordnung, Teil C der Behandlungsplan. Verordnen dürfen nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhausärzte im Entlassmanagement. Die Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen; nach der Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes Bund (in Kraft seit 26.09.2023) gelten dafür die Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V.
Diese Fristen sind für alle Kassen gleich: Die Krankenkasse entscheidet spätestens nach drei Wochen, bei Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach fünf Wochen; der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen Stellung. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten und teilt sie das nicht rechtzeitig schriftlich mit Gründen mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Für die AKI sieht die Begutachtungsanleitung zusätzlich vor, dass Aktenlagegutachten bei Vorabinformation oder Verordnung des Krankenhauses spätestens innerhalb einer Woche nach Antragseingang beim Medizinischen Dienst abgeschlossen werden und Gutachten mit Hausbesuch innerhalb von drei Wochen nach Auftragseingang. Eine Kasse, die „am schnellsten genehmigt“, gibt es im Recht also nicht: Die Fristen sind einheitlich, und keine der sechs Kassen nennt auf ihren Seiten eigene Bearbeitungszeiten.
Gleich ist auch die Kostenseite: Zuzahlungen und Versorgungsorte regeln § 37c SGB V und § 61 SGB V, nicht die einzelne Kasse. TK, Barmer, AOK, KKH und KNAPPSCHAFT weisen auf ihren Seiten dieselben Zuzahlungsregeln aus (zu Hause 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, in vollstationären Einrichtungen und, soweit die Seiten es nennen, in Wohngemeinschaften 10 Euro je Kalendertag, jeweils für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr). Bis zur Entscheidung des Medizinischen Dienstes übernehmen TK und Barmer laut ihren Seiten die verordneten Leistungen.
Alle Angaben zu den einzelnen Kassen stammen von den verlinkten Seiten (Stand: Oktober 2026). Die Liste ist keine Marktübersicht: Aufgenommen sind Kassen, die eine eigene Seite zur AKI veröffentlichen. Weitere Kassen können ähnliche Seiten haben.
Wie diese Liste vergleicht: fünf Merkmale pro Kasse
Fünf Merkmale entscheiden, wie gut ein Haushalt den Weg zur AKI auf einer Kassenseite nachvollziehen kann. Erstens: Nennt die Seite die Formulare Muster 62A, 62B und 62C? Zweitens: Beschreibt sie, wohin die Verordnung gehen soll? Drittens: Steht ein telefonischer Kontakt mit Servicezeiten da? Viertens: Wird ein digitaler Kanal (Portal, Kontaktformular, Rückruf) genannt? Fünftens: Erklärt sie die Rolle des Medizinischen Dienstes? Die Tabelle zeigt, welche Kasse welches Merkmal ausdrücklich nennt; „nein“ heißt nur, dass es auf der Seite nicht steht. Die Reihenfolge der Abschnitte ist alphabetisch und keine Wertung.
| Kasse | Muster 62 A/B/C | Einreichung | Kontakt mit Zeiten | Digitaler Kanal | Rolle MD |
|---|---|---|---|---|---|
| AOK | ja | ja | nein | ja | ja |
| Barmer | ja | ja | nein | nein | ja |
| IKK classic | nein | nur Entlassmanagement | nein | nein | nein |
| KKH | nur „Muster 62“ | ja | ja | ja | nein |
| Knappschaft | nein | ja | ja | ja | ja |
| TK | ja | ja | ja | nein | ja |
Pflegekasse, Pflegeberatung und die Frage der Zuständigkeit
Bei jeder Krankenkasse besteht eine Pflegekasse (§ 46 Abs. 1 SGB XI). Wer gesetzlich versichert ist, hat also die Pflegekasse seiner Krankenkasse, und die Pflegeversicherungsleistungen (Pflegegeld, Sachleistung) laufen dort zusätzlich zur AKI-Leistung der Krankenkasse; die Zusammenhänge fasst der Beitrag zu den Leistungen der Pflegekasse zusammen. Privatversicherte wenden sich an ihren privaten Versicherer und für Beratung an compass. Wer Leistungen nach dem SGB XI bezieht, hat Anspruch auf individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI; sie ist kostenlos und kann bei der Pflegekasse, in Pflegestützpunkten oder bei compass genommen werden.
Auf ihren Seiten beschreibt keine der sechs Kassen die Pflegeberatung als Teil des AKI-Verfahrens. Die KKH bietet nach ihrer Seite eine Beratung zur Wahl der Versorgungsform an (Pflegeheim, Intensivpflege-WG oder Pflegedienst); Barmer unterstützt bei der Wahl von Versorgungsort und Leistungserbringer. Die Pflegeberatung nach § 7a ist ein eigener Anspruch, den Sie bei jeder Kasse unabhängig vom AKI-Antrag geltend machen können.
Unabhängig von der Kasse: Intensivpflege-Beratung (kein Pflegedienst)
Intensivpflege-Beratung ist eine kostenfreie, unabhängige Vermittlung und kein Pflegedienst, und sie gehört zu keiner Krankenkasse. Sie sortiert den Fall (Beatmung, Pflegegrad, Wohnort, Entlassdatum), erklärt, welche Unterlagen Ihre Kasse braucht, und nennt Versorgungsmöglichkeiten in der Region. Prüfung und Genehmigung bleiben bei Krankenkasse und Medizinischem Dienst. Der Intensivpflege-Anspruchs-Check gibt eine erste Einschätzung, der Fragebogen nimmt die Angaben für die Vermittlung auf.
1. AOK (regionale Kassen)
Die AOK erklärt auf ihren Seiten die drei Formulare: Muster 62A (Ergebnis der Potenzialerhebung), 62B (Verordnung) und 62C (Behandlungsplan), gültig ab 1. Januar 2023. Die Erstverordnung gilt höchstens fünf Wochen, die Folgeverordnung bis zu sechs Monate, bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten ohne Aussicht auf nachhaltige Besserung bis zu zwölf Monate. Versicherte reichen die Verordnung bei ihrer AOK ein; die AOK beauftragt den Medizinischen Dienst, dessen Gutachter sich zur Terminabsprache meldet. Genannte Kontaktwege sind das Portal „Meine AOK“, ein Online-Kontaktformular und eine Telefonliste; die regionale AOK ermitteln Sie über die Postleitzahl. Die Verordnung per Videosprechstunde ist unter Bedingungen möglich, über die die Facharztpraxis entscheidet.
Grenze: Die AOK ist ein Verbund regionaler Kassen mit eigenen Verträgen; Servicezeiten stehen nicht im Seitentext. Ob der Antrag selbst über das Portal eingereicht werden kann, sagt die Seite nicht. Pflegeberatung für die AKI beschreibt sie nicht.
2. Barmer
Die Barmer erklärt Muster 62B als Verordnung mit dem Antrag auf der Rückseite, Muster 62C als Behandlungsplan und Muster 62A als Potenzialerhebungsbogen für Beatmete. Die Originale gehen vor Beginn der Versorgung an die Barmer; der Pflegedienst kann sie direkt einsenden. Die Barmer beauftragt dann den Medizinischen Dienst, der Voraussetzungen und Versorgungsort prüft und einmal jährlich erneut besucht, und informiert Versicherte und Dienst über das Ergebnis. Beginnt die Versorgung vor Abschluss der Prüfung, deckt die Barmer die vereinbarten Kosten bis zur Entscheidung. Ein Expertenteam berät telefonisch unter 0202 568 333 1010 zu Bedarf, Umfang und Anforderungen vor Ort.
Grenze: Servicezeiten, App, Portal oder KIM nennt die Seite für Versicherte nicht; sie verweist auf die Kontaktseite. Eine gesonderte Pflegeberatung beschreibt sie nicht.
3. IKK classic
Die IKK classic führt die AKI auf ihrer Seite für Entlassmanagement im Krankenhaus auf: Das Team des IKK classic-Entlassmanagements koordiniert eingehende Leistungsanträge unter anderem zu außerklinischer Intensivpflege. Voraussetzung ist die Einwilligungserklärung der Versicherten. Als Kontaktwege nennt die Seite Telefon (02204 912-314550), Fax (0800 455 8888-164), E-Mail und Post an IKK classic, 04063 Leipzig.
Grenze: Die Seite richtet sich an Leistungserbringer und gilt allgemein für das Entlassmanagement. Sie nennt keine Fristen, erwähnt weder KIM noch ein Portal und beschreibt keinen Antragsweg für Versicherte zur AKI.
4. KKH
Die KKH nennt als Nachweis die Verordnung „Muster 62“ und beschreibt einen einfachen Weg: Steht die Versorgung bereits fest, reichen Versicherte die Verordnung beim Pflegedienst ein, der der KKH die nötigen Unterlagen schickt. Ist unklar, wie die Versorgung ablaufen soll, empfiehlt die Seite den schnellen Kontakt zur KKH. Die Service-Hotline ist rund um die Uhr erreichbar und kostenfrei (0800 5548640554); Rückruf und Kontaktformular stehen online bereit, Servicestellen bieten persönliche Beratung mit Online-Terminbuchung. Die KKH berät zur Wahl der Versorgungsform und prüft nach eigener Angabe regelmäßig, ob die medizinischen Voraussetzungen fortbestehen und ob ein Weaning möglich ist. Das Entlassmanagement kennt eine Vorabinformation mindestens 14 Tage vor der Entlassung mit Teil B des Musters 62, Abschnitte I bis III.
Grenze: Die Seite nennt kein eigenes Antragsformular und keinen Einreichungsweg per Post, Portal oder App. Den Medizinischen Dienst erwähnt sie nicht.
5. KNAPPSCHAFT
Die KNAPPSCHAFT beschreibt vier Schritte: Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt oder von Hausärzten mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung, Auswahl des Leistungserbringers mit Hilfe des Pflegelotsen der KNAPPSCHAFT (ein unabhängiges, kostenloses Portal), Einreichung der Verordnung samt Angaben zum Leistungserbringer über das Kontaktformular oder per Post an „KNAPPSCHAFT, Fachzentrum Pflege, 45095 Essen“, anschließend die persönliche Begutachtung der medizinischen Notwendigkeit durch den Sozialmedizinischen Dienst. Die Abrechnung übernimmt die CONDATESTA GmbH & Co. KG im Auftrag der KNAPPSCHAFT.
Telefonisch ist die KNAPPSCHAFT laut Seite werktags von 8 bis 19 Uhr unter 08000 200 501 erreichbar; alternativ lässt sich ein Rückruf anfordern. Grenze: Die Seite benennt die Formulare Muster 62A bis 62C nicht, und eine Pflegeberatung für die AKI beschreibt sie nicht.
6. Techniker Krankenkasse (TK)
Die TK beschreibt den Weg auf einer Seite mit fünf Abschnitten und nennt folgende Punkte: Verordnung (Muster 62B) von einer Fachärztin oder einem Facharzt, Hausärzte mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung; Einreichung im Original per Post an Techniker Krankenkasse, 20902 Hamburg (ohne Straße und Hausnummer), zusammen mit dem Behandlungsplan; bei Beatmung zusätzlich das Muster 62A der Potenzialerhebung; Entscheidung nach Prüfung. Der gewünschte Pflegedienst füllt die Verordnung vorab aus und kann sie direkt an die TK senden. Bis zur Entscheidung des Medizinischen Dienstes übernimmt die TK die Kosten der verordneten Leistungen; der Medizinische Dienst prüft bei Beginn und danach etwa einmal jährlich. Telefonischer Kontakt: 040 460 66 16 390, Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr.
Grenze: Online, App oder Fax nennt die Seite für die Einreichung nicht. Eine eigene Pflegeberatung für die AKI führt sie nicht auf; die Passage zur Suche nach Diensten verweist auf den Pflegelotsen des vdek.
Kassenwechsel mitten im Verfahren
Wer wegen der AKI die Kasse wechseln will, ändert nicht den Anspruch, wohl aber Ansprechpartner, Vertragspartner und Antragsweg. Nach dem Wechsel entscheidet die neue Kasse über den Antrag. Lassen Sie sich vorher schriftlich bestätigen, ob und wie eine bestehende Genehmigung übernommen wird. Wechseln Sie nicht kurz vor der Klinikentlassung, weil das Entlassmanagement sonst mit zwei Kassen sprechen müsste. Die Seite zum Entlassmanagement auf der Intensivstation erklärt, was die Klinik vor der Entlassung regelt, die Seite zum Überleitungsmanagement, wie Intensivpflege-Beratung dabei unterstützt.
Auch die Versorger hängen von der Kasse ab: Pflegedienste mit Vertrag nach § 132l SGB V, Hilfsmittelversorger mit Vertrag nach § 127 SGB V. Wer nach der Klinik die Geräte für die Beatmung braucht, findet die Regeln zur Wahl in der Übersicht der Homecare-Versorger für Beatmung; den gesetzlichen Hintergrund liefert der Beitrag zum Intensivpflegegesetz IPReG, die Rechte der Versicherten der Beitrag zu den Rechten nach SGB V und XI.
Fragen an die Kasse vor dem Antrag
- Welche Unterlagen braucht die Kasse zusätzlich zu Muster 62B und 62C (bei Beatmung 62A)?
- Wohin schicke ich das Original, und kann der Pflegedienst es direkt einreichen?
- Wann ist die Kasse telefonisch erreichbar, und gibt es eine feste Ansprechperson oder ein Fachzentrum?
- Übernimmt die Kasse die Kosten bis zur Entscheidung des Medizinischen Dienstes, wenn die Versorgung vor Abschluss der Prüfung beginnt?
- Wie läuft die Terminabsprache mit dem Medizinischen Dienst, und wer vertritt mich im Hausbesuch?
- Gibt es einen digitalen Kanal für Rückfragen (Portal, Rückruf, Kontaktformular)?
- Wie nehme ich die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch, parallel zum AKI-Antrag?
Notieren Sie Datum und Namen der Auskunft; die Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V laufen ab Antragseingang, und die Genehmigungsfiktion greift nur, wenn die Kasse weder entscheidet noch rechtzeitig schriftlich Gründe nennt. Ist die Verordnung genehmigt, braucht die Familie einen Dienst mit freien Kapazitäten: Die Vermittlung eines Intensivpflegedienstes sucht für Ihre Region, für Beatmung zu Hause auch über die ambulante Heimbeatmung.
FAQ – Krankenkasse bei außerklinischer Intensivpflege
Welche Krankenkasse zahlt außerklinische Intensivpflege?
Alle gesetzlichen Krankenkassen, denn der Anspruch folgt aus § 37c SGB V und gilt für alle gleich. Voraussetzung sind eine Verordnung mit dem Muster 62, die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach der AKI-Richtlinie des G-BA und die Genehmigung der Kasse nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst.
Welche Krankenkasse genehmigt AKI am schnellsten?
Keine, denn die Fristen sind gesetzlich einheitlich: Entscheidung spätestens nach drei Wochen, mit Gutachten des Medizinischen Dienstes nach fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Bei Klinikverordnung soll das Aktenlagegutachten innerhalb einer Woche vorliegen. Keine der verglichenen Kassen nennt auf ihren Seiten eigene Bearbeitungszeiten.
Gibt es bei der AKI Unterschiede zwischen den Krankenkassen?
Im Leistungsrecht nicht, im Verfahren ja: Einreichungsweg, Servicezeiten, digitale Kanäle und die Verträge mit Pflegediensten und Versorgern unterscheiden sich. Dieser Vergleich zeigt nur, was die Kassen auf ihren Seiten selbst veröffentlichen, ohne Bewertung und ohne Beitragssätze.
Wo reiche ich die Verordnung für AKI ein?
Das hängt von der Kasse ab: Die TK verlangt das Original per Post nach Hamburg, die KNAPPSCHAFT nimmt es per Kontaktformular oder Post an das Fachzentrum Pflege in Essen an, bei der KKH reicht der Pflegedienst die Unterlagen ein. Fragen Sie Ihre Kasse nach dem aktuellen Weg.
Was passiert bis zur Entscheidung des Medizinischen Dienstes?
Laut TK und Barmer übernimmt die Kasse bis zur Entscheidung des Medizinischen Dienstes die Kosten der verordneten Leistungen, wenn die Versorgung beginnt. Die Barmer deckt die vereinbarten Kosten des Dienstes. Bei anderen Kassen fragen Sie schriftlich nach, bevor die Versorgung startet.
Wer berät mich zur AKI bei der Kasse?
Die Kassen nennen Telefonteams oder Fachzentren: bei der TK die Rufnummer 040 460 66 16 390, bei der Barmer das Expertenteam unter 0202 568 333 1010, bei der KKH die 24/7-Hotline. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein eigener Anspruch; sie ist kostenlos und kann bei der Pflegekasse genommen werden.
Welche Pflegekasse ist für mich zuständig?
Die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse, denn bei jeder Krankenkasse besteht eine Pflegekasse (§ 46 SGB XI). Privatversicherte haben die Pflegepflichtversicherung bei ihrem privaten Versicherer. Die Pflegekasse zahlt Pflegegeld oder Sachleistung, die Krankenkasse die AKI nach § 37c SGB V.
Kann ich die Krankenkasse wegen AKI wechseln?
Ja, Sie können wechseln, aber der Anspruch bleibt gleich und die neue Kasse entscheidet neu. Lassen Sie sich vor dem Wechsel schriftlich bestätigen, wie eine laufende Genehmigung übernommen wird, und planen Sie den Wechsel nicht kurz vor der Klinikentlassung.
Muss ich die Zuzahlung bei jeder Kasse leisten?
Ja, die Zuzahlung ist gesetzlich: zu Hause 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, in vollstationären Pflegeeinrichtungen und in Intensivpflege-Wohneinheiten nach § 132l Abs. 5 Nr. 1 SGB V 10 Euro je Kalendertag, jeweils für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr (§ 37c Abs. 5 i. V. m. § 61 SGB V). Die Zuzahlung gilt ab 18 Jahren. Befreiungen und Belastungsgrenzen gelten unabhängig von der Kasse.
Welche Unterlagen verlangen Kassen für AKI?
TK, Barmer und AOK nennen Muster 62B (Verordnung), 62C (Behandlungsplan) und bei Beatmung 62A (Potenzialerhebung). Die KNAPPSCHAFT verlangt die Verordnung samt Angaben zum Leistungserbringer. Im Entlassmanagement kommt eine Vorabinformation mindestens 14 Tage vor der Entlassung hinzu.
Was tun bei Ablehnung oder Verzögerung?
Lassen Sie sich den Antragseingang bestätigen und prüfen Sie die Fristen des § 13 Abs. 3a SGB V. Teilt die Kasse nicht rechtzeitig schriftlich Gründe für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Gegen eine Ablehnung legen Sie Widerspruch ein; Unterstützung bietet auch Intensivpflege-Beratung.
Fazit
Die Wahl der Krankenkasse ändert bei außerklinischer Intensivpflege nichts am Anspruch und nichts an den Fristen, sondern nur am Antragsweg. Unter den sechs verglichenen Kassen nennen AOK, Knappschaft und TK in der Tabelle je vier der fünf Merkmale ausdrücklich, Barmer und KKH je drei, die IKK classic auf ihrer Entlassmanagement-Seite den Einreichungsweg für Kliniken. Klären Sie mit Ihrer Kasse Einreichung, Kontakt und die Kostenübernahme bis zur Entscheidung, bevor die Klinik entlässt. Der Anspruchs-Check und der Fragebogen sind der schnellste Einstieg.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 37c SGB V: Außerklinische Intensivpflege
- § 13 SGB V: Kostenerstattung, Fristen (Abs. 3a)
- § 7a SGB XI: Pflegeberatung
- § 46 SGB XI: Pflegekassen
- G-BA: Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL)
- Medizinischer Dienst Bund: Begutachtungsanleitung Außerklinische Intensivpflege (BGA AKI), PDF
- TK: Außerklinische Intensivpflege beantragen
- Barmer: Außerklinische Intensivpflege
- AOK: Außerklinische Intensivpflege
- AOK: Verordnung der außerklinischen Intensivpflege
- KKH: Außerklinische Intensivpflege (AKI)
- KNAPPSCHAFT: Außerklinische Intensivpflege
- IKK classic: Entlassmanagement


