Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.
Einen Zeitaufwand in Minuten, der zu einem Pflegegrad führt, gibt es seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr. Der Pflegegrad ergibt sich heute aus Punkten in sechs Modulen, die messen, wie selbstständig ein Mensch ist (§ 15 SGB XI). Die Tabelle mit Minutenwerten, die im Internet noch kursiert, gehört zu den bis 2016 geltenden Pflegestufen. Dieser Beitrag zeigt die alten Zeitwerte mit Fundstelle, erklärt die Überleitung von Stufe zu Grad und legt dar, wie Sie den Alltag heute so dokumentieren, dass er bei der Begutachtung zählt.
Wer den voraussichtlichen Pflegegrad ausrechnen will, nutzt den Pflegegrad-Rechner; die Punktelogik im Detail erklärt der Ratgeber zum Pflegegrad berechnen. Hier geht es um die Frage, was aus den Minuten geworden ist.
Seit 2017 zählt Selbstständigkeit, nicht Zeit
Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Menschen, deren Selbstständigkeit oder Fähigkeiten gesundheitlich beeinträchtigt sind und die deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Gemessen wird sie in sechs Bereichen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Der Wortlaut von § 15 SGB XI in der heutigen Fassung enthält weder Minuten noch Stunden noch den Begriff Zeitaufwand. Stattdessen sieht § 15 Abs. 1 vor, dass Pflegebedürftige „nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ einen Pflegegrad erhalten, ermittelt mit einem pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrument. In jedem Modul werden Einzelpunkte addiert und einem von fünf Punktbereichen (0 bis 4) zugeordnet; daraus ergeben sich gewichtete Punkte, die zu Gesamtpunkten addiert werden. Eine Mindestdauer der Hilfe verlangt das Gesetz dafür nicht; erheblich ist, bei welchen Tätigkeiten die Person wie viel Unterstützung braucht. Eine Umrechnung von Minuten in Grade oder von Stufen in Minuten sieht das Gesetz nicht vor.
Der Wechsel hat einen sachlichen Grund. Das alte Recht fragte nach dem Zeitaufwand für Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Das heutige Instrument misst Selbstständigkeit in sechs Bereichen und behandelt kognitive und psychische Beeinträchtigungen als eigene Module neben Mobilität und Selbstversorgung. Anleitung, Beaufsichtigung und Orientierungshilfe fließen damit in die Punkte ein, auch wenn sie wenig Zeit kosten.
Tabelle: Zeitaufwand der Pflegestufen bis 2016 (§ 15 SGB XI a. F.)
Bis zum 31. Dezember 2016 galten drei Pflegestufen. § 15 Abs. 3 SGB XI in der damaligen Fassung verlangte einen Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigte, „wöchentlich im Tagesdurchschnitt“. Maßgeblich war also der Laienmaßstab, nicht die Zeit einer Fachkraft. Die Grundpflege umfasste Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
| Pflegestufe | Gesamtzeit je Tag (Wochendurchschnitt) | Davon Grundpflege | Hilfebedarf nach § 15 Abs. 1 a. F. |
|---|---|---|---|
| I (erheblich Pflegebedürftige) | mindestens 90 Minuten | mehr als 45 Minuten | mindestens einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen, zusätzlich mehrfach in der Woche hauswirtschaftlich |
| II (Schwerpflegebedürftige) | mindestens 3 Stunden | mindestens 2 Stunden | mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten, zusätzlich mehrfach in der Woche hauswirtschaftlich |
| III (Schwerstpflegebedürftige) | mindestens 5 Stunden | mindestens 4 Stunden | täglich rund um die Uhr, auch nachts, zusätzlich mehrfach in der Woche hauswirtschaftlich |
Zusätzlich zählte der Aufwand für verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen mit, also Behandlungspflege, die untrennbar zu einer Verrichtung gehört oder mit ihr in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang steht. Das galt auch, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen der Krankenversicherung führte. Bei Kindern entschied der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind (§ 15 Abs. 2 a. F.).
Diese Werte gelten seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr und sind nur noch historisch von Bedeutung. Sie lassen sich nicht in Pflegegrade umrechnen: Eine Pflegestufe entspricht einem Pflegegrad nur über die gesetzliche Überleitung, nicht über eine Minutenformel. Der Gesetzestext der Altfassung ist beim Archiv buzer.de als „§ 15 SGB XI a. F.“ einsehbar, mit der Fundstelle BGBl. 2015 I S. 2424 und BGBl. 2016 I S. 2233.
Die Überleitung 2017: aus Stufe wird Grad
Wer am 31. Dezember 2016 einen laufenden Anspruch mit Pflegestufe oder eingeschränkter Alltagskompetenz hatte, wurde zum 1. Januar 2017 ohne neuen Antrag und ohne neue Begutachtung einem Pflegegrad zugeordnet. Das regelt § 140 Abs. 2 SGB XI. Die Pflegekasse hatte die Zuordnung schriftlich mitzuteilen. Die Überleitung folgte der Regel „Stufe plus eins“ und, bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, „plus zwei“:
| Bisher | Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz |
|---|---|---|
| Keine Pflegestufe | kein Pflegegrad | Pflegegrad 2 |
| Pflegestufe I | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 |
| Pflegestufe II | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 |
| Pflegestufe III | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
| Pflegestufe III mit Härtefall | Pflegegrad 5 | Pflegegrad 5 |
Die Zuordnung steht unter Besitzstandsschutz: Sie bleibt auch bei einer Begutachtung nach neuem Recht erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu einem höheren Pflegegrad oder stellt keine Pflegebedürftigkeit mehr fest (§ 140 Abs. 3 SGB XI). Eine Begutachtung nach neuem Recht konnte also den übergeleiteten Pflegegrad nicht verschlechtern, nur verbessern.
Was die Module abfragen: Selbstständigkeit und Häufigkeit statt Dauer
Anlage 1 zu § 15 SGB XI legt die Kriterien fest. Sie bewertet Selbstständigkeit, Fähigkeiten und Häufigkeiten, nicht die Minuten je Verrichtung. Zeitangaben tauchen nur vereinzelt auf: In Modul 5 unterscheidet die Anlage Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen „bis zu drei Stunden“ (Kriterium 5.14) von zeitlich ausgedehnten Besuchen „länger als drei Stunden“ (5.15). In den Modulen 1, 4 und 6 wird die Selbstständigkeit je Kriterium in vier Stufen bewertet: selbständig, überwiegend selbständig, überwiegend unselbständig, unselbständig (Einzelpunkte 0 bis 3). Modul 1 umfasst fünf Kriterien, darunter Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs und Treppensteigen. Modul 6 umfasst sechs Kriterien von der Gestaltung des Tagesablaufs über Ruhen und Schlafen bis zur Kontaktpflege außerhalb des direkten Umfelds.
Modul 2 prüft in elf Kriterien, ob eine Fähigkeit vorhanden ist (etwa örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren oder Verstehen von Aufforderungen). Modul 3 zählt in dreizehn Kriterien, wie häufig Verhaltensweisen auftreten, von nie oder sehr selten bis täglich, zum Beispiel nächtliche Unruhe, Ängste oder Abwehr pflegerischer Maßnahmen. Modul 4 hat dreizehn Kriterien; Essen, Trinken und die Benutzung der Toilette sind wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.
Modul 5 enthält sechzehn Kriterien. Bei den Kriterien 5.1 bis 5.7 (Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel) werden die durchschnittlichen Maßnahmen pro Tag summiert, die der Mensch nicht selbstständig durchführen kann. Keine oder seltenere als einmal tägliche Maßnahmen ergeben null Punkte; mindestens einmal bis maximal dreimal täglich einen Punkt, mehr als dreimal bis maximal achtmal täglich zwei, mehr als achtmal täglich drei Punkte. Für diese Kriterien zählt also die Häufigkeit, nicht die Dauer einer Maßnahme.
Punkteschwellen je Pflegegrad: Punkte statt Minuten
Das Begutachtungsinstrument hat sechs Module, die den sechs Bereichen des § 14 Abs. 2 entsprechen. In jedem Modul werden Einzelpunkte addiert und einem gewichteten Punktbereich zugeordnet. Die Gewichtung nach § 15 Abs. 2 SGB XI sieht so aus: Mobilität 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen 15 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen 20 Prozent, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 Prozent.
| Modul | Bereich | Gewicht |
|---|---|---|
| 1 | Mobilität | 10 % |
| 2 oder 3 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (2) oder Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (3), es zählt der höhere gewichtete Wert | 15 % |
| 4 | Selbstversorgung | 40 % |
| 5 | Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen | 20 % |
| 6 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % |
Aus den Gesamtpunkten folgt der Pflegegrad nach § 15 Abs. 3 SGB XI. Die Schwellen sind unabhängig von jeder Zeitangabe:
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Schwere der Beeinträchtigung |
|---|---|---|
| 1 | ab 12,5 bis unter 27 | geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
| 2 | ab 27 bis unter 47,5 | erhebliche Beeinträchtigungen |
| 3 | ab 47,5 bis unter 70 | schwere Beeinträchtigungen |
| 4 | ab 70 bis unter 90 | schwerste Beeinträchtigungen |
| 5 | ab 90 bis 100 | schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Mehrere Sonderregeln zeigen, dass der Gesetzgeber nicht mit Zeitwerten arbeitet. Bei Pflegebedürftigen mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung haben, kann Pflegegrad 5 aus pflegefachlichen Gründen auch bei weniger als 90 Gesamtpunkten vergeben werden (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Bei Kindern wird der Pflegegrad durch den Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt (§ 15 Abs. 6). Kinder bis zu 18 Monaten werden nach § 15 Abs. 7 eingestuft: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 2, ab 27 Punkten Pflegegrad 3, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 4 und ab 70 Punkten Pflegegrad 5. Wie sich das bei Kindern mit Beatmung auswirkt, behandelt der Ratgeber zur Kinderintensivpflege.
Ein Beispiel für die Wirkung der Gewichtung: Selbstversorgung zählt allein 40 Prozent. Wer sich nicht selbst waschen, anziehen und ernähren kann, sammelt in diesem Modul den größten Anteil der Gesamtpunkte. Wie die Einzelpunkte zu gewichteten Punkten werden, zeigen die Beispielrechnungen im Rechner und im Ratgeber; welche Leistungen zu den einzelnen Graden gehören, steht beim Pflegegeld.
Gedankenbeispiel: gleiche Hilfezeit, anderer Pflegegrad
Zwei Personen brauchen täglich etwa gleich lange Hilfe. Die erste ist körperlich beeinträchtigt, orientiert und kann ihre Hilfe selbst organisieren; sie benötigt Unterstützung beim Duschen, beim Anziehen und auf Treppen. Die zweite lebt mit Demenz, wäscht sich mit Anleitung selbst, muss aber nachts mehrfach beruhigt werden, vergisst Medikamente und erkennt Gefahren nicht. Nach altem Recht hätten beide bei gleicher Minutenzahl dieselbe Pflegestufe erhalten können, falls die Grundpflege die Schwelle erreichte. Nach heutigem Recht fließen bei der zweiten Person die Module 2, 3 und 6 sowie die Medikation in Modul 5 ein. Der Vergleich ist ein Gedankenbeispiel ohne Punkterechnung; die Einstufung im Einzelfall nimmt allein der Medizinische Dienst vor.
Für die Vorbereitung heißt das: Sammeln Sie nicht nur Belege für körperliche Hilfe, sondern auch für Anleitung, Beaufsichtigung, Nachteinsätze und Verhaltensweisen. Diese Bereiche tragen mit 15 Prozent (Module 2 oder 3), 15 Prozent (Alltagsgestaltung) und 20 Prozent (krankheitsbezogene Anforderungen) zusammen mehr zur Gesamtpunktzahl bei als die Mobilität. Im Alltag werden sie selten als Pflege wahrgenommen, im Begutachtungsinstrument zählen sie voll. Nennen Sie dem Gutachter deshalb auch Situationen, in denen nichts passiert ist, weil jemand rechtzeitig eingegriffen hat.
Warum Minutenangaben trotzdem im Umlauf sind
Die alten Werte halten sich aus zwei Gründen. Erstens stehen sie auf vielen älteren Seiten und in Broschüren, die nie aktualisiert wurden. Zweitens verwechseln viele den Zeitaufwand der Pflege mit dem Grad der Selbstständigkeit. Ein Mensch kann einen hohen Pflegegrad haben, weil er ständig beaufsichtigt werden muss, auch wenn die reine Hilfezeit kurz ist.
Argumentieren Sie bei der Begutachtung deshalb nie mit „zwei Stunden täglich“, sondern mit Beispielen für fehlende Selbstständigkeit. Ein Gutachter fragt nach Fähigkeiten, nach der Art der Hilfe und nach der Häufigkeit, nicht nach einer Mindestdauer. Das gilt auch bei Menschen mit Beatmung und Tracheostoma, bei denen therapiebedingte Anforderungen wie Gerätebedienung oder Absaugen in das Modul zur Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen einfließen können; Einzelheiten dazu stehen im Ratgeber zum Pflegegrad bei Beatmung.
Zeitaufwand heute dokumentieren: so geht es ohne Minutenmaßstab
Ein Pflegetagebuch bleibt sinnvoll, weil es die Alltagsrealität belegt. Notieren Sie dort nicht die Dauer, sondern vier Dinge: bei welcher Tätigkeit Hilfe nötig war, welche Hilfe (Anleitung, teilweise Übernahme, vollständige Übernahme, Beaufsichtigung), zu welcher Tageszeit und mit welchem Grund. Ergänzen Sie nächtliche Einsätze, Unruhephasen, Stürze und Ablehnung von Hilfe. Eine gute Dokumentation umfasst mindestens eine typische Woche, in der auch schlechte Tage vorkommen.
- Mobilität: Umlagern, Aufstehen, Treppen, Transfers, Hilfsmittel und Sturzereignisse
- Kognition und Verhalten: Orientierung, Wiederholungen, Ängste, Unruhe, Widerstand gegen Hilfe
- Selbstversorgung: Waschen, Anziehen, Essen und Trinken, Toilettengang, Schlucken, Absaugen
- Krankheitsbezogene Anforderungen: Medikamente, Messungen, Beatmungsgerät, Wundversorgung, Arzttermine
- Alltag und Kontakte: Tagesstruktur, Kommunikation, Beschäftigung, Besuch und Begleitung
Die Pflegetagebuch-Vorlage erzeugt ein druckbares Blatt mit diesen Bereichen. Wer lieber digital schreibt, findet im Vergleich der Apps für pflegende Angehörige Anwendungen mit Export. Zum Termin selbst gehört der Ratgeber zur Begutachtung durch den Medizinischen Dienst; wie Sie einen Antrag stellen, steht unter Pflegegrad beantragen. Hat die Pflegekasse zu niedrig eingestuft, hilft der Weg über den Widerspruch. Wer den Pflegealltag für die Begutachtung vorbereiten will, kann sich von der Intensivpflegeberatung begleiten lassen; für die tägliche Pflege selbst vermittelt die Suche einen ambulanten Pflegedienst.
FAQ – Pflegegrad und Zeitaufwand
Wie viele Minuten braucht man für Pflegegrad 2?
Es gibt keine Mindestminuten. Pflegegrad 2 setzt Gesamtpunkte von 27 bis unter 47,5 voraus (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Die Punkte messen, wie selbstständig die Person in sechs Bereichen ist, nicht, wie lange die Hilfe dauert. Minutenwerte galten nur bis 2016 für Pflegestufen.
Gilt die alte Tabelle mit 90 Minuten für Pflegestufe I noch?
Nein. Die Werte stammen aus § 15 Abs. 3 SGB XI in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung. Seit 1. Januar 2017 bestimmt das Begutachtungsinstrument mit Punkten den Pflegegrad. Eine Umrechnung von Minuten in Pflegegrade gibt es nicht.
Welche Zeitwerte galten für Pflegestufe II und III?
Pflegestufe II verlangte im Wochendurchschnitt mindestens drei Stunden täglich, davon mindestens zwei Stunden Grundpflege. Pflegestufe III verlangte mindestens fünf Stunden täglich, davon mindestens vier Stunden Grundpflege. Maßstab war eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson.
In welchen Pflegegrad wurde meine frühere Pflegestufe übergeleitet?
Pflegestufe I wurde zu Pflegegrad 2, II zu 3, III zu 4 und III mit Härtefall zu 5. Bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz fiel der Pflegegrad um eine Stufe höher aus (§ 140 Abs. 2 SGB XI).
Verliere ich meinen übergeleiteten Pflegegrad bei einer neuen Begutachtung?
Nein, die Zuordnung bleibt auch bei einer Begutachtung nach neuem Recht erhalten (§ 140 Abs. 3 SGB XI). Zwei Fälle ändern das: Die Begutachtung ergibt einen höheren Pflegegrad, dann gilt dieser, oder sie stellt keine Pflegebedürftigkeit mehr fest.
Spielt die Dauer der Pflege bei der Begutachtung keine Rolle?
Die Dauer der Hilfe ist kein Bewertungskriterium für den Pflegegrad; Zeitgrenzen gibt es nur vereinzelt (Modul 5: Einrichtungsbesuche bis oder über drei Stunden). Entscheidend sind Selbstständigkeit und Fähigkeiten in sechs Modulen. Nachts nötige Hilfe, Beaufsichtigung und Anleitung erhöhen die Punkte, auch wenn sie wenig Zeit kosten.
Wie wird Selbstversorgung gewichtet?
Das Modul Selbstversorgung zählt 40 Prozent der Gesamtpunkte und ist damit das gewichtigste. Mobilität zählt 10 Prozent, die Module 2 und 3 zusammen 15 Prozent, Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen 20 Prozent, Alltagsgestaltung 15 Prozent (§ 15 Abs. 2 SGB XI).
Was bedeutet, dass nur das höhere Modul 2 oder 3 zählt?
Die kognitiv-kommunikativen Fähigkeiten (Modul 2) und die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (Modul 3) werden nicht addiert. Zählen darf der höhere gewichtete Wert von beiden, der mit 15 Prozent in die Gesamtpunkte eingeht.
Soll ich im Pflegetagebuch Minuten eintragen?
Minuten schaden nicht, bestimmen aber den Pflegegrad nicht. Wichtiger sind Art der Hilfe, Tageszeit, Grund und Häufigkeit. Notieren Sie auch Nachteinsätze und Ablehnung von Hilfe. Die Vorlage auf dieser Website folgt den sechs Bereichen.
Ab wie vielen Punkten gibt es Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Gesamtpunkten und reicht bis unter 27 Punkte. Pflegegrad 5 beginnt bei 90 Punkten. Die Spanne von 0 bis unter 12,5 Punkten führt zu keinem Pflegegrad (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
Kann ich die Punkte selbst ausrechnen?
Näherungsweise ja. Der Pflegegrad-Rechner auf dieser Website bildet die Module nach und liefert eine Einschätzung. Verbindlich ist nur die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, der Ihren Einzelfall prüft.
Hilft Behandlungspflege bei der Einstufung?
Nach altem Recht zählte verrichtungsbezogene Behandlungspflege in die Zeit. Heute fließen therapiebedingte Anforderungen in das Modul 5 ein, etwa Medikamente, Messungen oder Absaugen und Sauerstoffgabe (§ 15 Abs. 5 SGB XI: auch krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen werden berücksichtigt). Bei den Kriterien 5.1 bis 5.7 bestimmt die Häufigkeit die Punkte, nicht die Dauer.
Fazit
Seit 2017 bestimmt nicht mehr die Zeit, sondern die Selbstständigkeit den Pflegegrad: 12,5 bis 100 Punkte in sechs Modulen, gewichtet mit der Selbstversorgung als stärkstem Bereich. Die alten Minutenwerte der Pflegestufen (90 Minuten, drei Stunden, fünf Stunden) sind historisch und nicht umrechenbar. Dokumentieren Sie Art, Tageszeit und Grund der Hilfe statt Minuten und rechnen Sie Ihre Punkte mit dem Pflegegrad-Rechner nach. Bei Fragen zur Einordnung hilft die persönliche Beratung.


