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So funktioniert 1:1-Intensivpflege zu Hause

Pflegefachkraft überwacht in der 1:1-Intensivpflege einen beatmeten Patienten zu Hause

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.

1:1-Intensivpflege bedeutet: Eine Pflegefachkraft ist ausschließlich für einen einzigen Patienten da, rund um die Uhr, in dessen eigener Wohnung. Wer beatmet oder trachealkanüliert ist und ständig eine sofort eingreifende Fachkraft braucht, hat nach § 37c SGB V Anspruch darauf, und die Krankenkasse trägt die Fachpflege. Die 1:1-Versorgung ist die intensivste Form der außerklinischen Intensivpflege und die Alternative zur Intensivpflege-WG, in der sich mehrere Bewohner ein Team teilen. Dieser Ratgeber erklärt, was 1:1 konkret heißt, für wen sie passt und wie groß das Team sein muss. Er zeigt außerdem, wie Sie die Wohnung vorbereiten, wie der Alltag mit Fachkräften im Haus gelingt und was für Anspruch und Finanzierung gilt.

Was 1:1-Intensivpflege bedeutet: eine Fachkraft, ein Patient, 24 Stunden

1:1-Intensivpflege ist die Einzelversorgung eines intensivpflichtigen Menschen durch eine Pflegefachkraft, die während ihrer gesamten Schicht nur für diesen Menschen zuständig ist. Die Rahmenempfehlungen nach § 132l SGB V (Fassung vom 13. April 2026) schreiben für die Versorgung im eigenen Haushalt ausdrücklich eine 1:1-Versorgung mit entsprechend qualifizierten Pflegefachkräften vor. Die Fachkraft sitzt nicht am Bett und wartet, sie überwacht, interveniert, dokumentiert und führt die Behandlungspflege durch.

Was die Fachkraft in der Einzelversorgung leistet

Leistungsinhalt ist nach § 3 der AKI-Richtlinie des G-BA die permanente Interventionsbereitschaft, Anwesenheit und Leistungserbringung durch eine geeignete Pflegefachkraft über den gesamten Versorgungszeitraum. Dazu gehören insbesondere:

  • spezielle Überwachung der Vitalfunktionen und die daraus folgenden Interventionen
  • Tracheostomapflege und Trachealkanülenmanagement, Sekret- und Dysphagiemanagement
  • Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts, Umgang mit Absaug- und Inhalationsgeräten
  • Einleitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen und Krisenmanagement
  • Anleitung der An- und Zugehörigen, damit diese im Alltag sicher mitversorgen können
  • alle im zeitlichen Zusammenhang anfallenden Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege (Medikamente, Sondenkost, Wundversorgung)

Abgrenzung zur Intensivpflege-WG und zur häuslichen Krankenpflege

In einer Wohneinheit versorgt eine Fachkraft mehrere Bewohner; die Rahmenempfehlungen nennen für die Mehrfachversorgung Erwachsener den Orientierungswert 1 Vollzeitkraft je 0,71 Versicherte (§ 6 Abs. 4). Das ist ein Personalschlüssel über die ganze Woche, kein Anwesenheitsschlüssel: Rechnerisch stehen je Bewohner rund 1,4 Vollzeitstellen, nicht 1,4 Kräfte gleichzeitig. In der 1:1-Versorgung gibt es diese Aufteilung nicht: Die Fachkraft verlässt den Patienten in der Schicht nicht. Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist dagegen eine Einsatzpflege mit Besuchen für einzelne Maßnahmen, keine Anwesenheit. Wird 1:1-Intensivpflege nicht 24 Stunden erbracht, weil Angehörige Stunden selbst übernehmen, kann für die restlichen Zeiten ergänzend häusliche Krankenpflege verordnet werden (§ 3 Abs. 3 AKI-RL).

Für wen 1:1 passt und für wen die WG die bessere Wahl ist

1:1-Intensivpflege passt, wenn der Interventionsbedarf hoch und unvorhersehbar ist, wenn Kinder versorgt werden oder wenn die Familie den Alltag mittragen will. Voraussetzung bleibt eine Wohnung, die geeignet ist oder geeignet gemacht werden kann. Die Intensivpflege-WG passt, wenn die Situation stabil ist, die eigene Wohnung ungeeignet bleibt, kein tragfähiges familiäres Umfeld besteht oder Gemeinschaft ausdrücklich gewünscht ist. Eine stationäre Einrichtung kommt in Betracht, wenn die Versorgung zu Hause nicht sichergestellt werden kann oder der Grundpflegebedarf eine stationäre Struktur verlangt.

1:1 zu Hause, Intensiv-WG und stationäre Einrichtung im Vergleich

Kriterium1:1 zu HauseIntensivpflege-WGStationäre Einrichtung
Betreuungsschlüssel1 Fachkraft für 1 Patient, 24 h1 Fachkraft betreut mehrere Bewohner; Personalschlüssel-Orientierungswert 1 Vollzeitkraft je 0,71 Versicherte (§ 6 Abs. 4 Rahmenempfehlungen)AKI-Fachkraft für mehrere Bewohner nach Personalschlüssel der Einrichtung
Wohnorteigene Wohnung, eigenes BettEinzelzimmer ab 12 qm mit MietvertragPflegeheim oder spezielle Intensivpflegeeinrichtung
Pflegekosten (Krankenkasse, § 37c SGB V)Orientierungswert 15.000 bis 25.000 € pro MonatOrientierungswert 8.000 bis 15.000 € pro Monatpflegebedingte Kosten, Unterkunft und Verpflegung nach § 37c Abs. 3
Eigene KostenZuzahlung für die ersten 28 Tage im Jahr, Wohnkosten wie bisherMiete und Verpflegung, typisch 600 bis 1.500 € pro Monat, Wohngruppenzuschlag 224 € nach § 45f SGB XI, dazu 10 € Zuzahlung je Kalendertag für die ersten 28 Tage im Jahrseit 2023 weitgehend kein Eigenanteil
Privatsphärefremde Fachkräfte im eigenen Haus, rund um die Uhreigenes Zimmer, Gemeinschaftsräume, Team vor OrtEinrichtungsalltag, Besuchsregeln
Rolle der Angehörigenvoll eingebunden, angeleitet, entlastet durch FachkraftBesuch jederzeit, Mitsprache über VerträgeBesuch, Mitsprache begrenzt
Typisches Team5 bis 7 feste Fachkräfte pro PatientTeam der Wohneinheit im SchichtdienstPersonal der Einrichtung
Geeignet beiinstabiler Beatmung, Kindern, hohem Interventionsbedarf, tragfähiger Familiestabiler Lage, ungeeigneter Wohnung, Wunsch nach Gemeinschaftfehlender Sicherstellung zu Hause, hohem Grundpflegebedarf

Entscheidungskriterien, die Familien unterschätzen

Drei Punkte entscheiden in der Praxis. Erstens die Belastbarkeit der Familie: Eine fremde Person ist über Monate ständig im Haus. Zweitens die Personallage vor Ort: Der Dienst muss in Ihrer Region ein festes Team stellen können, statt wöchentlich neue Gesichter zu schicken. Drittens die Wohnung: Bett, Technik und ein Arbeitsplatz für die Fachkraft brauchen Platz. Fällt einer dieser Punkte klar negativ aus, lohnt der Blick auf die WG. Die Krankenkasse muss berechtigten Wünschen zum Versorgungsort entsprechen (§ 37c Abs. 2 SGB V), prüft aber, ob die Versorgung dort sichergestellt ist. Die Suche nach einem Platz in einer Intensivpflege-WG oder nach einem Dienst für die Einzelversorgung ist bei uns kostenfrei, unabhängig und bundesweit.

Team, Schichten und Personalbedarf: 5 bis 7 Fachkräfte für einen Patienten

Ein einziger Patient in 24-Stunden-Einzelversorgung bindet ein Team von typisch fünf bis sieben Pflegefachkräften. Die Zahl ergibt sich aus der Arbeitszeit, nicht aus Großzügigkeit des Dienstes. 24 Stunden an 7 Tagen sind 168 Stunden pro Woche, eine Vollzeitkraft arbeitet je nach Tarif 38,5 bis 40 Stunden. Ohne jeden Ausfall wären das bereits 4,2 bis 4,4 Vollzeitstellen.

Rechenbeispiel: von Wochenstunden zu Köpfen

  • 168 Stunden Versorgung pro Woche geteilt durch 38,5 Stunden je Vollzeitkraft = 4,4 Stellen
  • plus Urlaub (30 Tage), Krankheit, Fortbildung und Übergabezeiten: Orientierungswert 20 bis 30 % Zuschlag, also 5,3 bis 5,7 Stellen
  • plus Teilzeitkräfte, die in der Intensivpflege häufig sind: 6 bis 7 Personen im festen Team
  • Die Rahmenempfehlungen verlangen sozialversicherungspflichtig beschäftigte Fachkräfte; geringfügig Beschäftigte dürfen höchstens 20 % des Versorgungsumfangs abdecken.

Schichtmodelle und Übergaben

Üblich sind 12-Stunden-Dienste (Tag und Nacht) oder drei 8-Stunden-Schichten. Zwölf Stunden bedeuten weniger Übergaben und weniger wechselnde Gesichter, aber längere Konzentrationsphasen am Bett; acht Stunden bedeuten mehr Kontakte pro Tag. Die Übergabe am Bett dauert 15 bis 30 Minuten und umfasst Beatmungsparameter, Sekretlage, Vitalwerte, Medikamente, Auffälligkeiten und die Kontrolle des Notfallsets. Ein festes Kernteam von 5 bis 7 Personen ist das Qualitätsmerkmal; ein Dienst, der monatlich 15 verschiedene Kräfte schickt, hat kein Team, sondern einen Pool.

Qualifikation und Ausfallmanagement

Die Rahmenempfehlungen unterscheiden zwei Stufen. Jede Fachkraft am Bett braucht eine dreijährige Pflegeausbildung und zusätzlich eine von drei Qualifikationen: eine Fachweiterbildung Anästhesie- und Intensivpflege, die Qualifikation als Atmungstherapeut oder mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich. Ersatzweise genügt eine anerkannte Zusatzqualifikation über mindestens 120 Zeitstunden, davon 80 Stunden Theorie und 40 Stunden Praktikum (§ 5 Abs. 1). Die verantwortliche Pflegefachkraft des Dienstes muss darüber hinaus mindestens 200 Zeitstunden nachweisen. Davon entfallen 140 Stunden auf Theorie und mindestens 60 Stunden auf ein Praktikum, zu zwei Dritteln in einem Weaningzentrum, einer intensivmedizinischen Reha oder auf einer Intensivstation (§ 2 Abs. 6). Der Dienst muss an allen Tagen über 24 Stunden persönlich erreichbar sein und Ausfälle selbst kompensieren. Kann die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachperson stellen, muss sie Ihnen die Kosten für eine selbst beschaffte Fachkraft in angemessener Höhe erstatten (§ 37c Abs. 4 SGB V). Fragen Sie vor Vertragsschluss nach Teamgröße, Rufbereitschaft und Ausfallquote, oder lassen Sie sich von uns qualifizierte Intensivpflegekräfte finden.

Wohnung vorbereiten: Zimmer, Technik, Strom, Lagerung

Die Wohnung muss vor dem Einzug der Technik drei Dinge leisten: Platz für ein beidseits zugängliches Pflegebett samt Zweitgeräten, eine sichere Stromversorgung und einen Arbeitsplatz für die Fachkraft. Der Medizinische Dienst begutachtet vor der Erstgenehmigung persönlich am Leistungsort, ob die Versorgung dort sichergestellt ist. Mängel können über eine Zielvereinbarung mit der Krankenkasse in angemessener Zeit nachgebessert werden (§ 37c Abs. 2 SGB V).

Das Pflegezimmer

  • Pflegebett von beiden Seiten zugänglich, Platz für Lifter oder Rollstuhl, Türbreite mindestens 80 cm für Transfers
  • Stellfläche für Beatmungsgerät, Zweitgerät, Absauggerät, Befeuchter, Sauerstoffquelle und Monitor auf einem Gerätewagen oder Regal in Bettnähe
  • Lagerraum für Verbrauchsmaterial: Kanülen, Schlauchsysteme, Filter, Absaugkatheter, Sondennahrung, typisch für vier Wochen Vorrat
  • Arbeitsplatz für die Fachkraft mit Stuhl, Tisch, Dokumentation und Licht, möglichst im selben Raum, aber nicht am Kopfende des Betts
  • rauchfrei, gut lüftbar, keine Teppiche mit Staubbelastung, Haustiere nicht im Pflegezimmer

Technik, Strom und Notfallvorsorge

Bei lebenserhaltender Beatmung ist ein Gerät mit internem Akku Pflicht. Ab Beatmungszeiten von 16 Stunden pro 24 Stunden verlangt die DGP-Leitlinie von 2017 ein zweites, identisches Beatmungsgerät und einen externen Akku mit ausreichender Kapazität. Eine feste Stundenzahl nennt sie nicht, lassen Sie sich die Laufzeit deshalb vom Hilfsmittelversorger schriftlich bestätigen. Das Absauggerät muss netzunabhängig laufen. Für die Wohnung heißt das: mindestens zwei getrennt abgesicherte Steckdosenkreise am Bett, keine Mehrfachstecker in Reihe, eine Notstromlösung aus Powerstation oder Aggregat und eine Meldung beim Netzbetreiber. So werden Sie vor geplanten Abschaltungen informiert. Legen Sie gemeinsam mit dem Dienst schriftlich fest, wer bei Gerätealarm, Stromausfall und Kanülennotfall welchen Schritt übernimmt.

Umbauten und wer sie bezahlt

Türverbreiterung, Rampe, Badumbau oder ein zusätzlicher Stromkreis zählen zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI), sobald ein Pflegegrad vorliegt. Pflegebett, Lifter und Antidekubitusmatratze kommen als Pflegehilfsmittel oder über die Krankenkasse. Beatmungs-, Absaug- und Monitoringgeräte liefert der Hilfsmittelversorger auf ärztliche Verordnung als Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Klären Sie vor der Entlassung, wer für Reparatur, Ersatz binnen 24 Stunden und Verbrauchsmaterial zuständig ist.

Alltag mit Fachkräften im Haus: Privatsphäre, Regeln, Angehörige

Der Alltag in der 1:1-Intensivpflege gelingt, wenn Familie und Team von Anfang an schriftlich festlegen, was im Haus gilt. Eine Fachkraft, die rund um die Uhr da ist, sieht Streit, Besuch, Post und Küche. Ohne Regeln entstehen in den ersten Wochen Konflikte, die später schwer zu korrigieren sind.

Hausregeln, die sich bewährt haben

  • Räume: Welche Räume nutzt das Team (Pflegezimmer, Bad, Küche), welche sind privat
  • Zeiten: Wann ist Ruhe im Haus, wie werden Besuche angekündigt, wann finden Visiten statt
  • Kommunikation: ein Übergabebuch für die Familie, eine feste Ansprechperson beim Dienst, ein monatliches Gespräch mit der Pflegedienstleitung
  • Verpflegung und Pausen der Fachkraft: eigene Verpflegung, Pausenregelung ohne Verlassen der Wohnung, kein Alleinlassen des Patienten
  • Datenschutz: Dokumentation bleibt beim Patienten, Fotos und Weitergabe von Informationen nur mit Einwilligung

Was Angehörige übernehmen und was nicht

Angehörige haben nach § 3 AKI-RL Anspruch auf Anleitung durch die Fachkraft: Absaugen, Innenkanüle wechseln, Alarme deuten, Beatmungsbeutel einsetzen. Sie entscheiden selbst, wie viele Stunden Sie übernehmen; jede selbst übernommene Stunde reduziert den Umfang der verordneten Intensivpflege. Drei Dinge gehören dagegen nicht in Ihre Hand: die alleinige Verantwortung für eine instabile Beatmung, jede Änderung der Beatmungseinstellungen und das Verschweigen von Warnzeichen aus Rücksicht auf die Fachkraft. Pflegegeld wird bei häuslicher Intensivpflege neben der Krankenkassenleistung weitergezahlt.

Wenn es mit dem Dienst nicht passt

Wechselnde Gesichter, unbesetzte Nachtschichten, fehlende Dokumentation oder Fachkräfte ohne Zusatzqualifikation sind Gründe für ein Gespräch mit der Pflegedienstleitung, danach für einen Wechsel. In der 1:1-Versorgung wiegt das schwerer als anderswo, weil eine unbesetzte Nachtschicht die Versorgung sofort unterbricht. Prüfen Sie die Kündigungsklausel deshalb vor Vertragsschluss. Welche Fristen für beide Seiten gelten und wie ein Wechsel ohne Versorgungslücke gelingt, zeigt der Beitrag Pflegedienst kündigen und wechseln.

Anspruch und Finanzierung in Kürze

Anspruch auf 1:1-Intensivpflege hat nach § 37c Abs. 1 SGB V, wer einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege hat. Grund dafür ist die ständige Anwesenheit einer Pflegefachperson zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft. Die AKI-Richtlinie konkretisiert: Eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention muss mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich sein. Ein Tracheostoma allein begründet den Anspruch nicht (§ 4 Abs. 2 AKI-RL).

Was die Krankenkasse trägt und was Sie selbst zahlen

Die Krankenkasse trägt die Fachpflege vollständig. Erwachsene zahlen bei Versorgung im eigenen Haushalt eine Zuzahlung von 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr (§ 37c Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V). In einer Wohneinheit oder stationären Einrichtung sind es stattdessen 10 € je Kalendertag für dieselben 28 Tage (§ 61 Satz 2 SGB V). Die Belastungsgrenze von 2 % des Bruttoeinkommens (1 % bei chronisch Kranken) deckelt die Summe. Pflegegeld nach dem Pflegegrad läuft parallel weiter, weil die Krankenkasse nur die Behandlungspflege finanziert; Pflegesachleistungen werden dagegen zwischen Pflege- und Krankenkasse verrechnet. Was 1:1 gegenüber WG und stationär kostet und wie eine Beispielrechnung für eine Familie aussieht, zeigt der Beitrag zu den Intensivpflege-Kosten. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüfen Sie in fünf Minuten mit dem Intensivpflege-Anspruchs-Check.

Was bei der 1:1-Versorgung zusätzlich geprüft wird

  • Begutachtung am Leistungsort: Der Medizinische Dienst kommt vor der Erstgenehmigung in Ihre Wohnung und prüft Raum, Technik und Team; die Prüfung wird jährlich wiederholt.
  • Zielvereinbarung statt Ablehnung: Fehlt etwas an Raum oder Ausstattung, vereinbart die Krankenkasse eine Frist zur Nachbesserung.
  • Dienst vor der Entlassung binden: Der Versorgungsvertrag steht, bevor die Klinik entlässt; das Entlassmanagement überbrückt längstens sieben Kalendertage.

Verordnet wird auf Muster 62 durch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte. Wie Teil A, B und C ausgefüllt werden, welche Fristen für Erst- und Folgeverordnung gelten und welche Unterlagen die Krankenkasse erwartet, erklärt der Beitrag zur Verordnung der außerklinischen Intensivpflege. Rechnen Sie von der ersten Verordnung bis zum Start der Versorgung in der Praxis mit zwei bis sechs Wochen (Orientierungswert, keine gesetzliche Frist). Wie schnell es geht, hängt davon ab, wann Dienst, Hilfsmittelversorger und Kasse zusammenfinden. Beginnen Sie deshalb bereits auf der Intensivstation, nicht erst am Entlassungstag.

Welche medizinischen Leistungen ein Pflegedienst auf ärztliche Verordnung erbringt und was die Krankenkasse dafür zahlt, erklärt der Ratgeber zur Behandlungspflege.

Sind Sie mit dem bisherigen Dienst unzufrieden, beschreibt der Ratgeber Intensivpflegedienst wechseln, wie der Wechsel ohne Versorgungslücke gelingt.

Nächste Schritte

FAQ – 1:1-Intensivpflege

Was ist der Unterschied zwischen 1:1-Intensivpflege und 24-Stunden-Pflege?

1:1-Intensivpflege ist medizinische Behandlungspflege durch examinierte Fachkräfte mit Zusatzqualifikation, bezahlt von der Krankenkasse nach § 37c SGB V. Die sogenannte 24-Stunden-Pflege durch osteuropäische Betreuungskräfte ist Haushaltshilfe und Grundpflege ohne Fachqualifikation und wird privat oder über Pflegegeld finanziert. Für beatmete Menschen ist sie keine Alternative.

Ist die Fachkraft wirklich 24 Stunden anwesend?

Ja, wenn 24 Stunden verordnet und genehmigt sind. Die Fachkraft bleibt während der gesamten Schicht in der Wohnung und verlässt den Patienten nicht, auch nicht in der Pause. Übernehmen Angehörige feste Stunden, wird der Umfang entsprechend kürzer verordnet, etwa 16 oder 20 Stunden täglich.

Wie viele verschiedene Pflegekräfte kommen ins Haus?

Ein gut organisiertes Team besteht aus fünf bis sieben festen Fachkräften, die sich Tag- und Nachtdienste teilen. Diese Zahl ergibt sich aus 168 Versorgungsstunden pro Woche plus Urlaub, Krankheit und Fortbildung. Mehr als zehn wechselnde Personen im Monat sind ein Warnzeichen für Personalmangel beim Dienst und ein Grund, das Gespräch mit der Pflegedienstleitung zu suchen.

Darf ich mir die Pflegekräfte aussuchen?

Sie wählen den Pflegedienst frei und können Wünsche zur Teamzusammensetzung äußern. Einen Anspruch auf bestimmte Personen gibt es nicht, weil der Dienst seine Schichten planen muss. Seriöse Anbieter stellen das Kernteam vor dem Start persönlich vor, dokumentieren die Einarbeitung am Patienten und tauschen einzelne Kräfte aus, wenn die Zusammenarbeit dauerhaft nicht funktioniert.

Was passiert, wenn der Dienst keine Fachkraft schicken kann?

Der Dienst muss den Ausfall selbst kompensieren, dafür ist er vertraglich 24 Stunden erreichbar. Gelingt das dauerhaft nicht und kann auch die Krankenkasse keine Fachkraft stellen, erstattet sie die Kosten einer selbst beschafften Pflegefachperson in angemessener Höhe (§ 37c Abs. 4 SGB V).

Kann 1:1-Intensivpflege auch in der Schule oder am Arbeitsplatz stattfinden?

Ja. § 37c Abs. 2 SGB V nennt ausdrücklich Schulen, Kindergärten, Werkstätten für behinderte Menschen und betreute Wohnformen als geeignete Leistungsorte. Die Fachkraft begleitet den Patienten dorthin, sofern Verordnung und Genehmigung diesen Ort umfassen. Klären Sie den Begleitbedarf früh mit Kasse und Einrichtung, weil Fahrzeiten und Zuständigkeiten vertraglich geregelt werden müssen.

Wie groß muss das Zimmer sein?

Für die häusliche 1:1-Versorgung gibt es keine Mindestquadratmeter, aber das Bett muss von beiden Seiten zugänglich sein, und Zweitgeräte, Absaugung und ein Arbeitsplatz für die Fachkraft müssen Platz finden. Zur Orientierung: Für Wohneinheiten schreiben die Rahmenempfehlungen Einzelzimmer ab 12 qm vor.

Wer bezahlt Strom, Heizung und Verpflegung der Fachkraft?

Strom und Heizung tragen Sie als Haushalt. Für die Mehrkosten durch Beatmungs- und Absauggeräte erstatten manche Krankenkassen auf Antrag eine Strompauschale für Hilfsmittel. Einen allgemeinen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht; fragen Sie schriftlich danach und legen Sie die Leistungsdaten der Geräte bei. Die Fachkraft verpflegt sich selbst. Ein Arbeitsplatz mit Stuhl, Tisch und Licht gehört dagegen zur Ausstattung.

Muss der Medizinische Dienst zu uns nach Hause kommen?

Ja. Vor der Erstgenehmigung begutachtet der Medizinische Dienst persönlich am Leistungsort, ob die Versorgung dort sichergestellt ist, und wiederholt die Prüfung jährlich (§ 37c Abs. 2 SGB V). Wird der Zutritt verweigert, kann die Kasse die Leistung zu Hause versagen und auf eine Einrichtung verweisen.

Kann ich später von 1:1 in eine WG wechseln oder umgekehrt?

Ja, der Versorgungsort kann mit jeder Folgeverordnung neu bestimmt werden. Die Krankenkasse muss berechtigten Wünschen entsprechen. Nötig sind eine neue Verordnung mit dem geänderten Ort, eine erneute Prüfung der Sicherstellung durch den Medizinischen Dienst und die Kündigung oder Anpassung der bestehenden Verträge. Planen Sie den Wechsel mit Überlappung, damit keine Versorgungslücke entsteht.

Bekomme ich neben der 1:1-Intensivpflege weiter Pflegegeld?

Ja. Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird bei häuslicher Intensivpflege weitergezahlt, weil die Krankenkasse ausschließlich die medizinische Behandlungspflege finanziert und die Grundpflege bei Ihnen bleibt. Pflegesachleistungen der Pflegekasse werden dagegen anteilig mit der Krankenkassenleistung verrechnet. Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Wohnumfeldzuschüsse bleiben davon unberührt.

Was kostet 1:1-Intensivpflege im Monat?

Orientierungswert 15.000 bis 25.000 € pro Monat für die Fachpflege, abhängig von Region, Stundenumfang und Qualifikation. Diese Kosten trägt die Krankenkasse. Ihr Anteil beschränkt sich zu Hause auf 10 % der Kosten für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr plus 10 € je Verordnung, gedeckelt durch die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V.

Fazit

1:1-Intensivpflege ist die richtige Wahl, wenn der Interventionsbedarf hoch ist, die Familie mitträgt und die Wohnung Platz für Bett, Technik und Team bietet. Rechnen Sie mit fünf bis sieben festen Fachkräften, legen Sie Hausregeln vor dem ersten Dienst fest und prüfen Sie Teamgröße und Zusatzqualifikation, bevor Sie unterschreiben. Die Krankenkasse trägt die Fachpflege, Ihr Beitrag bleibt die Zuzahlung für 28 Tage im Jahr. Wenn Sie einen Dienst für die häusliche 1:1-Intensivpflege finden möchten, übernehmen wir die Suche kostenfrei, unabhängig und bundesweit.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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