Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.
Entlassmanagement ist der gesetzlich garantierte Prozess, mit dem ein Krankenhaus die Versorgung nach der Entlassung organisiert (§ 39 Abs. 1a SGB V). Nach der Intensivstation entscheidet dieser Prozess darüber, ob ein beatmeter Mensch nahtlos in die außerklinische Intensivpflege übergeht. Sonst fehlen am Entlasstag Verordnung, Pflegedienst und Technik. Die eine Regel, die Angehörige kennen müssen: Sobald die Klinik den Bedarf an Intensivpflege feststellt, muss sie die Krankenkasse unverzüglich informieren, im Regelfall spätestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung (§ 10 Abs. 4 AKI-Richtlinie des G-BA). Dieser Beitrag erklärt den Anspruch und den Entlassplan, den realistischen Zeitplan von der Intensivstation nach Hause und die Verordnungsfristen der Klinik. Danach folgen die Rollen von Sozialdienst, Case Management und Überleitungsmanagement, die typischen Fehler und eine Checkliste für den Entlasstag. Das Genehmigungsverfahren der Krankenkasse selbst beschreibt der Beitrag zur Kostenübernahme der Intensivpflege.
Anspruch auf Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V
Jeder gesetzlich Versicherte hat bei der Entlassung aus dem Krankenhaus Anspruch auf ein Entlassmanagement, das den Übergang in die Anschlussversorgung organisiert (§ 39 Abs. 1a SGB V). Die Klinik darf es nur nach vorheriger Information und mit Ihrer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung durchführen. Die Einzelheiten regelt der Rahmenvertrag Entlassmanagement zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft, in Kraft seit dem 1. Oktober 2017 und zuletzt zum 1. April 2026 angepasst. Ergänzend gilt § 11 Abs. 4 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement beim Übergang zwischen den Versorgungsbereichen. Die beteiligten Leistungserbringer müssen für eine sachgerechte Anschlussversorgung sorgen, die Krankenkasse muss sie dabei unterstützen.
Was der Entlassplan enthalten muss
Der Entlassplan ist das Steuerungsdokument der Entlassung. Die Klinik erfasst mit einem Assessment möglichst früh den Versorgungsbedarf nach der Entlassung und legt die voraussichtlich erforderlichen Maßnahmen schriftlich fest (§ 3 Rahmenvertrag Entlassmanagement). Für Menschen mit komplexem Bedarf sieht der Rahmenvertrag ein differenziertes Assessment und Vorkehrungen für ein umfassendes Entlassmanagement vor. Dazu zählt praktisch jeder Patient, der beatmet oder mit Trachealkanüle die Intensivstation verlässt. Der Plan muss für alle beteiligten Mitarbeiter der Klinik einsehbar sein. Spätestens am Tag der Entlassung erhalten Sie die erforderlichen Verordnungen sowie den vorläufigen oder endgültigen Entlassbrief mit Medikationsplan. Der weiterversorgende Pflegedienst bekommt den Entlassbrief ebenfalls, sofern Sie eingewilligt haben. Fragen Sie am zweiten oder dritten Tag nach der Aufnahme aktiv nach, ob ein Entlassplan angelegt ist und wer ihn verantwortet.
Zwei Einwilligungen: Entlassmanagement und Unterstützung durch die Krankenkasse
Die Einwilligungserklärung nach Anlage 1b des Rahmenvertrags enthält zwei getrennte Punkte: erstens die Einwilligung in das Entlassmanagement und die dafür nötige Datenverarbeitung, zweitens die Einwilligung in die Unterstützung durch die Kranken- und Pflegekasse einschließlich der Übermittlung des Entlassplans. Beide sind freiwillig und jederzeit widerrufbar. Bei einer geplanten Intensivpflege sollten Sie beide Punkte unterschreiben. Erst mit dem zweiten darf die Klinik die Krankenkasse einbinden, und genau diese benennt später Intensivpflegedienste mit Versorgungsvertrag und berät zum Leistungsort. Ob die Voraussetzungen für außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V überhaupt vorliegen, klären Sie vorab in zwei Minuten mit dem Intensivpflege-Anspruchs-Check.
Der Expertenstandard Entlassungsmanagement als fachlicher Maßstab
Der Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP, 2. Aktualisierung 2019) definiert, was eine Pflegefachkraft im Krankenhaus leisten muss:
- Initiales Assessment innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme der pflegerischen Versorgung.
- Differenziertes Assessment, sobald ein Versorgungsrisiko erkannt ist.
- Individuelle Entlassungsplanung gemeinsam mit Patient und Angehörigen.
- Bedarfsgerechte Information, Beratung und Schulung der Angehörigen.
- Koordination mit den weiterversorgenden Berufsgruppen.
- Überprüfung der Planung spätestens 24 Stunden vor dem Entlasstermin.
- Kontakt innerhalb von 48 bis 72 Stunden nach der Entlassung.
Der Standard ist kein Gesetz, aber der anerkannte Stand des Wissens. Darauf können Sie sich gegenüber der Pflegedienstleitung der Station berufen, wenn eine Entlassung ohne Vorbereitung angekündigt wird.
Der Zeitplan von der Intensivstation nach Hause: 14 Tage im Überblick
Von der Feststellung des Bedarfs bis zur Entlassung nach Hause vergehen realistisch 10 bis 14 Tage. Die AKI-Richtlinie verlangt die Information der Krankenkasse im Regelfall spätestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung, und der Rahmenvertrag Entlassmanagement wiederholt diese Frist in § 4 Abs. 6. Die folgende Tabelle ordnet die Schritte in der Reihenfolge, in der sie tatsächlich laufen müssen, damit am Entlasstag nichts fehlt.
| Zeitpunkt | Schritt | Wer handelt |
|---|---|---|
| 14 Tage vor Entlassung | Bedarf festgestellt, Vorabinformation per Muster 62B | Klinik (Stationsarzt, Sozialdienst) |
| 14 bis 10 Tage | Potenzialerhebung zu Weaning und Dekanülierung | Krankenhausarzt nach § 8 Abs. 4 AKI-RL |
| 12 bis 7 Tage | Leistungsort beraten, Dienst mit Vertrag und Kapazität | Familie, Krankenkasse, Klinik, Pflegedienst |
| 10 bis 5 Tage | Hilfsmittel bestellen, Wohnung und Pflegegrad-Antrag | Homecare-Versorger, Angehörige, Sozialdienst |
| 5 bis 2 Tage | Muster 62 für 7 Tage, Einweisung am Gerät, Schulung | Klinikarzt, Pflegedienst, Homecare |
| Entlasstag | Entlassbrief, Medikationsplan, Rezepte, Transport, Übergabe | Klinik, Transportdienst, Pflegedienst |
| Tag 1 bis 7 danach | Folgeverordnung, Genehmigung, MD-Begutachtung | Vertragsarzt nach § 9 AKI-RL, Krankenkasse, MD |
Potenzialerhebung vor der Entlassung ist Pflicht
Bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten muss vor der Verordnung eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus und des Entwöhnungspotenzials vorliegen. Ergibt sie ein aktuelles Potenzial, darf die Klinik niemanden ohne vorherigen Versuch der Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung in die außerklinische Intensivpflege überführen (§ 10 Abs. 3 AKI-RL). Im Entlassmanagement erhebt der Arzt dafür mindestens Atemmechanik wie Hustenstoß und Sekretion, den hämodynamischen Status, einen Sedierungsscore, die NIV-Fähigkeit und die Gasaustauschparameter (§ 5 Abs. 9 AKI-RL). Lassen Sie sich das Ergebnis schriftlich geben: Es entscheidet mit darüber, ob vor der Entlassung nach Hause noch ein Aufenthalt in einem Zentrum für Beatmungsentwöhnung (Weaning) ansteht.
Wenn kein Intensivpflegedienst Kapazität hat
Hat der in Aussicht genommene Dienst keine freien Kapazitäten, müssen Versicherter, Klinik und Krankenkasse gemeinsam über das weitere Vorgehen entscheiden. Die Krankenkasse muss geeignete Leistungserbringer mit verfügbaren Kapazitäten benennen, soweit sie ihr bekannt sind (§ 10 Abs. 4 Satz 8 und 9 AKI-RL). Kann sie keine qualifizierte Pflegefachperson stellen, sind Ihnen die Kosten einer selbst beschafften Pflegefachperson in angemessener Höhe zu erstatten (§ 37c Abs. 4 SGB V). Warten Sie nicht auf die Liste der Krankenkasse: Über unsere kostenfreie und bundesweite Vermittlung können Sie parallel einen Intensivpflegedienst finden, der Beatmungspatienten in Ihrer Region übernimmt.
Wohnung und Technik parallel vorbereiten
Der Zeitplan hält nur, wenn Angehörige die häusliche Seite parallel organisieren, statt auf die Verordnung zu warten. Beatmungsgerät und Ersatzgerät, stationäres und mobiles Absauggerät, Pulsoxymeter, Befeuchter und Verbrauchsmaterial liefert der Homecare-Versorger auf Verordnung der Klinik. Ihre Aufgabe sind das Pflegebett, ein Raum mit ausreichend Steckdosen und ein beim Energieversorger gemeldeter versorgungskritischer Anschluss. Welche Ausstattung zu Hause im Einzelnen nötig ist und wie eine Probeentlassung abläuft, beschreibt der Beitrag zur invasiven Beatmung zu Hause.
Was die Klinik verordnen darf: Fristen für Rezepte, Hilfsmittel und Intensivpflege
Die Klinik darf für die Zeit unmittelbar nach der Entlassung selbst verordnen, aber nur für bis zu sieben Tage (§ 39 Abs. 1a SGB V). Das gilt für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege, Soziotherapie, SAPV, Krankenbeförderung und digitale Gesundheitsanwendungen. Auch die Arbeitsunfähigkeit stellt sie für denselben Zeitraum fest. Verordnen dürfen Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung (§ 4 Abs. 3 und 4 Rahmenvertrag Entlassmanagement). Die konkreten Fristen stehen nicht im Gesetz, sondern in den Richtlinien des G-BA.
| Leistung | Verordnungszeitraum | Gültigkeit oder Frist | Regelung |
|---|---|---|---|
| Arzneimittel | Bedarf bis zu 7 Tage, kleinste Packungsgröße | 3 Werktage einlösbar, Entlasstag zählt mit | § 8 Abs. 4 Satz 3 Arzneimittel-Richtlinie |
| Hilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 7 Kalendertage nach Entlassung | verfällt, wenn Versorgung nicht in 7 Tagen beginnt | § 6a Hilfsmittel-Richtlinie |
| Hilfsmittel zur Dauernutzung (Beatmungs-, Absauggerät) | Dauerversorgung, die 7-Tage-Grenze gilt nicht | Einlösung ebenfalls innerhalb von 7 Kalendertagen | § 6a Abs. 1 Satz 4 Hilfsmittel-Richtlinie |
| Häusliche Krankenpflege | bis zu 7 Kalendertage nach Entlassung | Folgeverordnung durch Vertragsarzt | § 7 Abs. 5 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie |
| Außerklinische Intensivpflege | bis zu 7 Kalendertage, gilt als Erstverordnung | Beginn mit der Entlassung, Entlassdatum eintragen | § 7 Abs. 1 und § 10 AKI-Richtlinie |
| Heilmittel | bis zu 7 Kalendertage | Behandlungsbeginn in 7 Kalendertagen | § 16a Heilmittel-Richtlinie |
| Arbeitsunfähigkeit | bis zu 7 Tage | danach Vertragsarzt | § 39 Abs. 1a SGB V |
Die 7-Tage-Verordnung der Intensivpflege richtig lesen
Die Klinik verordnet außerklinische Intensivpflege wie ein Vertragsarzt, aber nur für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung, und diese Verordnung gilt als Erstverordnung (§ 7 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 AKI-RL). Sie darf ausgestellt werden, sobald die Erforderlichkeit feststeht, muss das voraussichtliche Entlassdatum enthalten, und die Leistung beginnt mit der Entlassung. Innerhalb dieser sieben Tage muss ein besonders qualifizierter Vertragsarzt die Folgeverordnung ausstellen, die bis zu sechs Monate, bei dauerhaft fehlendem Weaning-Potenzial bis zu zwölf Monate umfassen kann. Die Klinik ist verpflichtet, diesen Arzt so rechtzeitig zu informieren, dass keine Lücke entsteht (§ 10 Abs. 6 AKI-RL). Bestand vor dem Klinikaufenthalt bereits eine gültige Verordnung, bleibt sie nach der Entlassung gültig, sofern sich der Bedarf nicht erheblich geändert hat (§ 10 Abs. 5 AKI-RL). Wie Muster 62 mit den Teilen A, B und C aufgebaut ist und welche Fristen für Folgeverordnungen gelten, erklärt der Beitrag zur Verordnung der außerklinischen Intensivpflege.
Kennzeichnung, freie Wahl und Einlösung
Jede Verordnung aus dem Entlassmanagement trägt die Kennzeichnung „Entlassmanagement“, die Krankenhausarztnummer und das Standortkennzeichen der Klinik; Apotheken und Sanitätshäuser erkennen daran die verkürzten Fristen. Sie haben bei allen verordneten Leistungen das Recht auf freie Wahl des Leistungserbringers, und die Klinik muss ausdrücklich darauf hinweisen. Absprachen zwischen Krankenhaus und Anbietern, die auf eine Zuweisung von Patienten abzielen, sind unzulässig (§ 4 Abs. 7 Rahmenvertrag). Lösen Sie Rezepte am Entlasstag oder am nächsten Werktag ein: Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktage, und ein abgelaufenes Entlassrezept muss der Hausarzt neu ausstellen.
Rollen: Sozialdienst, Case Management, Überleitungsmanagement und Pflegedienst
Vier Rollen tragen die Überleitung von der Intensivstation nach Hause, und in der Praxis scheitert sie daran, dass niemand alle vier zugleich steuert. Klären Sie deshalb in der ersten Woche drei Punkte: wer in der Klinik den Entlassplan verantwortet, wer außerhalb der Klinik koordiniert und wann der Pflegedienst zum ersten Mal am Bett steht.
Sozialdienst und Case Management der Klinik
Der Sozialdienst führt das Assessment durch, stellt Anträge auf Pflegegrad, Reha oder Hilfsmittel und übernimmt den Kontakt zur Krankenkasse. Das Case Management, oft eine speziell ausgebildete Pflegefachkraft, koordiniert Termine, Befunde und die Kommunikation zwischen Station, Krankenkasse und Anbietern. Beide handeln im Auftrag der Klinik, nicht in Ihrem: Sie halten den Rahmenvertrag ein, wählen aber keinen Dienst für Sie aus und begleiten die Familie nach der Entlassung nicht weiter. Lassen Sie sich Namen, Durchwahl und Vertretung geben und bestehen Sie auf einem festen wöchentlichen Gesprächstermin.
Externes Überleitungsmanagement
Ein externes Überleitungsmanagement vernetzt Klinik, Krankenkasse, Intensivpflegedienst, Homecare-Versorger und Hausarzt aus einer Hand und bleibt nach der Entlassung Ansprechpartner. Bei Beatmung oder Trachealkanüle lohnt es sich besonders, weil sechs Beteiligte innerhalb weniger Tage zusammenkommen müssen und jeder ausgelassene Schritt die Entlassung verschiebt. Unsere Vermittlung stellt kostenfrei, unabhängig und bundesweit den Kontakt zu einem Überleitungsmanagement her, das die Termine der Tabelle oben mit der Station abstimmt.
Der Intensivpflegedienst vor dem Entlasstag
Ein guter Intensivpflegedienst beginnt seine Arbeit vor der Entlassung. Die Pflegedienstleitung besucht den Patienten auf der Station und lässt das Team am konkreten Beatmungsgerät einweisen. Sie erstellt den Dienstplan für die ersten vier Wochen und legt ein schriftliches Notfallkonzept vor. Die AKI-Richtlinie verpflichtet Leistungserbringer und Ärzte zur Zusammenarbeit, einschließlich der rechtzeitigen Einleitung der nächsten Potenzialerhebung (§ 12 AKI-RL). Fragen Sie den Dienst zwei Dinge ab: wer die Übergabe am Bett zu Hause durchführt und wie die ersten Schichten besetzt sind. Am besten mit Fachkräften, die den Patienten schon aus der Klinik kennen.
Typische Fehler und wie Angehörige sie verhindern
Acht Fehler tauchen beim Übergang von der Intensivstation immer wieder auf, und jeder davon lässt sich mit einer Nachfrage oder einem Anruf verhindern.
Die acht häufigsten Fehler beim Übergang nach Hause
- Entlassung am Freitag ohne besetzten Dienstplan: Bestehen Sie auf einem Entlasstag zwischen Montag und Donnerstag und lassen Sie sich den Dienstplan der ersten sieben Tage zeigen.
- Entlassrezept nach drei Werktagen verfallen: Klären Sie am Entlasstag, wer die Rezepte in welcher Apotheke einlöst, und lassen Sie Betäubungsmittel und Sondennahrung vorab liefern.
- Kein Ersatzbeatmungsgerät geliefert: Prüfen Sie vor der Entlassung, dass Gerät, Ersatzgerät und Absaugung mit geladenem Akku in der Wohnung stehen, nicht auf dem Weg dorthin.
- Pflegegrad nicht beantragt: Im Krankenhaus gilt die verkürzte Begutachtungsfrist: Der Medizinische Dienst muss spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang begutachten (§ 18a Abs. 5 SGB XI), die Pflegekasse entscheidet danach unverzüglich (§ 18c Abs. 1 Satz 2 SGB XI); ohne Pflegegrad fehlen Pflegegeld und Pflegehilfsmittel ab dem ersten Tag.
- Einwilligung in die Kassenunterstützung nicht unterschrieben: Ohne diesen zweiten Punkt der Einwilligung darf die Klinik die Krankenkasse nicht einbinden und die Krankenkasse benennt keine Dienste.
- Dienst ohne Versorgungsvertrag: Nur Dienste mit Vertrag nach § 132l Abs. 5 SGB V dürfen außerklinische Intensivpflege abrechnen; fragen Sie ausdrücklich danach.
- Leistungsort gegen den Wunsch des Patienten: Berechtigten Wünschen zum Versorgungsort muss die Krankenkasse entsprechen (§ 37c Abs. 2 SGB V); ein Vorschlag der Klinik für eine Einrichtung ist keine Entscheidung.
- Folgeverordnung nach Ablauf der sieben Tage: Vereinbaren Sie den Termin beim qualifizierten Vertragsarzt vor der Entlassung, nicht danach.
Wenn die Entlassung zu früh angesetzt wird
Widersprechen Sie schriftlich und benennen Sie konkret, was fehlt: kein Dienst mit Kapazitätszusage, kein Ersatzgerät, keine Folgeverordnung. Eine Entlassung ohne gesicherte Anschlussversorgung widerspricht dem Anspruch auf Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V; die Krankenkasse muss den Übergang unterstützen. Stellt sich in den ersten Wochen heraus, dass der unter Zeitdruck gewählte Dienst nicht passt, sind Sie nicht gebunden: Der Beitrag Pflegedienst kündigen und wechseln zeigt, wie ein Wechsel ohne Versorgungslücke gelingt. Verlangen Sie in diesem Fall ein gemeinsames Gespräch von Station, Sozialdienst und Krankenkasse und lassen Sie das Ergebnis im Entlassplan dokumentieren.
Checkliste Entlassung von der Intensivstation
Diese Checkliste fasst alle Punkte zusammen, die am Entlasstag erledigt sein müssen; drucken Sie sie aus und haken Sie jeden Punkt gemeinsam mit dem Sozialdienst ab.
Was vor dem Entlasstag abgehakt sein muss
- Einwilligung in Entlassmanagement und Kassenunterstützung unterschrieben (Anlage 1b Rahmenvertrag)
- Entlassplan angelegt, verantwortliche Person mit Durchwahl bekannt
- Potenzialerhebung dokumentiert und Ergebnis in Kopie erhalten
- Vorabinformation an die Krankenkasse mindestens 14 Tage vor Entlassung versendet
- Leistungsort mit der Krankenkasse abgestimmt und schriftlich bestätigt
- Intensivpflegedienst mit Versorgungsvertrag, Kapazitätszusage und Dienstplan für sieben Tage
- Verordnung Muster 62 für sieben Kalendertage mit Entlassdatum ausgestellt
- Termin für die Folgeverordnung beim qualifizierten Vertragsarzt vereinbart
- Beatmungsgerät, Ersatzgerät, Absaugung, Monitoring und Verbrauchsmaterial für mindestens 14 Tage geliefert und eingewiesen
- Pflegebett, Stromanschluss und Notfallset am Bett vorbereitet, Energieversorger informiert
- Pflegegrad beantragt (verkürzte Begutachtungsfrist im Krankenhaus), Antrag in Kopie
- Entlassbrief, Medikationsplan und Rezepte am Entlasstag erhalten, Apotheke für den Werktag danach festgelegt
- Hausarzt und weiterbehandelnder Facharzt über Entlassung und Verordnung informiert
- Übergabe am Bett zu Hause mit Pflegedienst, Homecare-Techniker und Angehörigen terminiert
Nächste Schritte
- Rechnen Sie Ihre Situation in wenigen Minuten durch: 24-Stunden-Pflege-Kostenrechner.
- Wenn Sie Unterstützung suchen: häusliche 1:1-Intensivpflege finden.
- Passend zum Thema: Trachealkanüle wechseln.
FAQ – Entlassmanagement nach der Intensivstation
Habe ich einen Rechtsanspruch auf Entlassmanagement?
Ja. § 39 Abs. 1a SGB V gibt jedem gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf Entlassmanagement beim Übergang aus dem Krankenhaus. Die Klinik muss Sie vorher informieren und Ihre schriftliche oder elektronische Einwilligung einholen; die Ausgestaltung regelt der Rahmenvertrag Entlassmanagement, der seit dem 1. Oktober 2017 gilt.
Wie lange vor der Entlassung muss die Klinik die Krankenkasse informieren?
Sobald die Klinik feststellt, dass außerklinische Intensivpflege erforderlich ist, muss sie die Krankenkasse unverzüglich informieren, im Regelfall spätestens 14 Tage vor der geplanten Entlassung (§ 10 Abs. 4 AKI-Richtlinie). Dafür kann sie Muster 62B mit dem Feld „Vorabinformation“ nutzen; eine Verordnung ist das noch nicht.
Wie lange ist ein Rezept aus dem Entlassmanagement gültig?
Drei Werktage (§ 8 Abs. 4 Satz 3 Arzneimittel-Richtlinie); der Entlasstag zählt nach den Umsetzungshinweisen der Deutschen Krankenhausgesellschaft in die Frist ein. Samstag ist ein Werktag, Sonn- und Feiertage nicht. Ein Rezept vom Freitag muss also spätestens am Montag eingelöst sein. Danach kann nur der weiterbehandelnde Vertragsarzt ein neues Rezept ausstellen.
Für wie viele Tage darf die Klinik Intensivpflege verordnen?
Für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung (§ 10 Abs. 1 AKI-Richtlinie). Diese Verordnung gilt als Erstverordnung. Die Folgeverordnung durch einen besonders qualifizierten Vertragsarzt kann bis zu sechs Monate umfassen, bei dauerhaft fehlendem Weaning- oder Dekanülierungspotenzial bis zu zwölf Monate.
Gilt die 7-Tage-Grenze auch für das Beatmungsgerät?
Nein. Für Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, etwa Beatmungsgerät, Absauggerät oder Pflegebett, gilt die Begrenzung der Versorgungsdauer auf sieben Kalendertage nicht (§ 6a Abs. 1 Satz 4 Hilfsmittel-Richtlinie). Die Versorgung muss aber innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung begonnen haben, sonst verfällt die Verordnung.
Was ist der Unterschied zwischen Entlassmanagement und Überleitungsmanagement?
Entlassmanagement ist die gesetzliche Pflicht der Klinik nach § 39 Abs. 1a SGB V und endet mit der Entlassung. Überleitungsmanagement ist die fachliche Koordination des gesamten Übergangs über die Klinik hinaus. Es übernimmt meist ein externer Dienst, der Krankenkasse, Pflegedienst, Homecare und Hausarzt vernetzt und nach der Entlassung Ansprechpartner bleibt.
Darf die Klinik entlassen, obwohl noch kein Pflegedienst gefunden ist?
Bei fehlender Kapazität müssen Versicherter, Klinik und Krankenkasse gemeinsam über das weitere Vorgehen entscheiden, und die Krankenkasse muss Dienste mit freien Kapazitäten benennen (§ 10 Abs. 4 AKI-Richtlinie). Eine Entlassung ohne gesicherte Anschlussversorgung widerspricht dem Anspruch auf Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V. Widersprechen Sie schriftlich und verlangen Sie ein Gespräch mit Krankenkasse und Sozialdienst.
Muss vor der Entlassung ein Weaning-Versuch stattfinden?
Wenn die Potenzialerhebung ein aktuelles Entwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial ergibt, ja: Die Klinik darf dann keine Überführung in die außerklinische Intensivpflege ohne vorherigen Versuch der Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung vornehmen (§ 10 Abs. 3 AKI-Richtlinie). Bei dokumentiert fehlendem Potenzial ist die direkte Entlassung nach Hause zulässig.
Kann ich den Leistungsort selbst bestimmen?
Ja, innerhalb der Grenzen des § 37c Abs. 2 SGB V: Berechtigten Wünschen der Versicherten zum Versorgungsort muss die Krankenkasse entsprechen, sofern die medizinische und pflegerische Versorgung dort sichergestellt ist. Die Krankenkasse prüft das mit einer persönlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst; ein Vorschlag der Klinik ersetzt diese Entscheidung nicht.
Wer stellt den Pflegegrad-Antrag während des Klinikaufenthalts?
Der Antrag geht von Ihnen oder einem Bevollmächtigten an die Pflegekasse; der Sozialdienst hilft beim Ausfüllen. Im Krankenhaus gilt die verkürzte Frist: Der Medizinische Dienst begutachtet spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang (§ 18a Abs. 5 SGB XI), die Pflegekasse entscheidet unverzüglich nach Eingang der Empfehlung (§ 18c Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Stellen Sie den Antrag in der ersten Woche auf der Intensivstation, nicht erst vor der Entlassung.
Was gehört in den Entlassbrief für den Pflegedienst?
Diagnosen, Beatmungsparameter, Kanülentyp und Kanülengröße, Medikationsplan, Absaugfrequenz, Ernährung, offene Befunde, das Ergebnis der Potenzialerhebung und die Kontaktdaten der weiterbehandelnden Ärzte. Ist der endgültige Entlassbrief am Entlasstag noch nicht fertig, muss die Klinik einen vorläufigen mitgeben, mit allen versorgungsrelevanten Angaben. Der weiterversorgende Pflegedienst erhält ihn mit Ihrer Einwilligung ebenfalls.
Was kann ich tun, wenn die Klinik den Expertenstandard nicht einhält?
Sprechen Sie die Pflegedienstleitung der Station an und verweisen Sie auf den Expertenstandard Entlassungsmanagement des DNQP. Maßgeblich sind das Assessment innerhalb von 24 Stunden und die Überprüfung 24 Stunden vor der Entlassung. Bleibt die Vorbereitung aus, informieren Sie die Krankenkasse schriftlich und schalten Sie ein externes Überleitungsmanagement ein.
Fazit
Das Entlassmanagement nach der Intensivstation gelingt, wenn die Familie den 14-Tage-Zeitplan kennt und ihn aktiv einfordert. Dazu gehören die Einwilligung in beiden Punkten, die Vorabinformation an die Krankenkasse und die dokumentierte Potenzialerhebung. Dazu kommen ein Dienst mit Versorgungsvertrag und Kapazitätszusage, die Technik in der Wohnung vor dem Entlasstag und die Folgeverordnung innerhalb der sieben Tage. Die Klinik schuldet Ihnen den Entlassplan und die Verordnungen, aber nicht die Koordination aller Beteiligten über die Entlassung hinaus. Wenn ein Termin näher rückt und Dienst, Technik oder Folgeverordnung noch offen sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Wir vermitteln kostenfrei, unabhängig und bundesweit die passenden Ansprechpartner und klären mit Station und Krankenkasse, was bis zum Entlasstag fehlt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 39 SGB V: Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement (Abs. 1a)
- GKV-Spitzenverband: Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V
- G-BA: Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL), § 5, § 7, § 10 und § 12
- G-BA: Hilfsmittel-Richtlinie, § 6a Verordnung im Entlassmanagement
- G-BA: Arzneimittel-Richtlinie, § 8 Abs. 4 Belieferungsfrist im Entlassmanagement
- DNQP: Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege, 2. Aktualisierung 2019


