Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung. In Notfällen wählen Sie 112.
Eine Fachkraft für außerklinische Intensivpflege ist eine Pflegefachkraft mit dreijähriger Ausbildung, die zusätzlich eine der Qualifikationen nach § 5 der Rahmenempfehlungen zu § 132l SGB V nachweist: Fachweiterbildung, Atmungstherapie, mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich oder eine Zusatzqualifikation von mindestens 120 Zeitstunden. Diese Anforderungen gelten für alle Pflegefachkräfte, die beatmete oder trachealkanülierte Versicherte versorgen. Gesetzlicher Rahmen ist die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V.
Der Beitrag arbeitet die Anforderungen nach der Fassung der Rahmenempfehlungen vom 13. April 2026 auf (in Kraft seit 1. Juni 2026): Wer welche Qualifikation braucht, was die 120 Stunden enthalten, wie die Qualifikation für Kinder und Jugendliche aussieht, welche Anforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft gelten und wie Sie ohne Nachweis einsteigen können. Zu Verdienst und Tarif lesen Sie den Beitrag zum Gehalt in der Intensivpflege.
Anforderungen an die Fachkraft nach § 5 der Rahmenempfehlungen
Die Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Leistungserbringer. Sie legen fest, welche Qualifikation Pflegefachkräfte in der außerklinischen Intensivpflege mitbringen müssen, und werden Grundlage der Verträge, die die Krankenkassen nach § 132l Abs. 5 SGB V mit den Leistungserbringern schließen. Maßgeblich ist, welche Versicherten Sie versorgen.
| Versorgte Person | Anforderung an die Pflegefachkraft | Grundlage |
|---|---|---|
| Weder beatmet noch trachealkanüliert | Dreijährige Ausbildung, dem Krankheitsbild entsprechende spezifische Einweisung und strukturierte Einarbeitung | § 4 Rahmenempfehlungen |
| Beatmet oder nicht beatmet, aber trachealkanüliert | Dreijährige Ausbildung plus eine der Qualifikationen aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 | § 5 Rahmenempfehlungen |
Als Grundausbildung zählen nach § 5 Abs. 1 die Pflegefachfrau oder der Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die dreijährige Altenpflegeausbildung (nach dem Altenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder Landesrecht). Eine Pflegehelferausbildung genügt nicht.
Ein Sonderfall ist § 3: Eine verantwortliche Pflegefachkraft, die nur die Weiterbildung für leitende Funktionen und Kenntnisse zum jeweiligen Krankheitsbild nachweist, darf Leistungserbringer leiten, die weder beatmete noch trachealkanülierte Versicherte versorgen. Dieser eingeschränkte Versorgungsbereich ist in der Übersicht nach § 132l Abs. 8 SGB V transparent zu machen. Für Sie als Fachkraft folgt daraus: Fragen Sie den Arbeitgeber, ob er beatmete Versicherte versorgt, denn davon hängt ab, ob § 4 oder § 5 für Sie gilt.
Die sechs Wege zur Qualifikation
Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden: erstens Atmungstherapeut oder Atmungstherapeutin; zweitens Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Anästhesie- und Intensivpflege; drittens mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich, hauptberuflich mit mindestens 19,25 Wochenstunden innerhalb der letzten fünf Jahre; viertens Fachgesundheits- und Krankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege oder Anästhesie; fünftens mindestens ein Jahr hauptberufliche Erfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege bei beatmungspflichtigen Kindern innerhalb der letzten fünf Jahre; sechstens alternativ zu Erfahrung nach Nummer 3 oder 5 eine anerkannte, berufsbegleitende Zusatzqualifikation von mindestens 120 Zeitstunden.
Die Berufserfahrung kann zum Beispiel auf Intensivstationen, Intermediate-Care-Stationen, in der Weaningeinheit oder in der außerklinischen Beatmung erworben sein. Für die Weiterbildung zur Fachpflege Intensiv- und Anästhesiepflege und andere Ausbildungswege gibt es den Beitrag zur Ausbildung in der Intensivpflege. Arbeitgeber müssen den Nachweis der Berufserfahrung auf Anforderung führen (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
Der Leistungserbringer muss sicherstellen, dass die Mitarbeitenden bei Beginn der Versorgung die Qualifikation nach § 4 oder § 5 haben (§ 1 Abs. 4). Nach Vertragsabschluss und auf begründetes Verlangen weist er der Krankenkasse die personellen Voraussetzungen nach, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise oder Auszüge aus Arbeitsverträgen mit Stellenbeschreibung und Stellenumfang. Für Sie heißt das: Bewahren Sie Zeugnisse, Kurszertifikate und Arbeitszeugnisse, die Beatmungserfahrung mit Zeitraum und Wochenstunden belegen, geordnet auf. Bei der Berufserfahrung zählt die hauptberufliche Tätigkeit; die Fünf-Jahres-Frist verlängert sich bei verantwortlichen Pflegefachkräften um Zeiten der Kindererziehung oder häuslichen Pflege, höchstens auf acht Jahre (§ 2 Abs. 5 Satz 2).
Zusatzqualifikation „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung“: Umfang und Inhalte
Die Zusatzqualifikation umfasst mindestens 120 Zeitstunden: mindestens 80 Zeitstunden Theorie (106 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) und mindestens 40 Zeitstunden Praktikum. Von der Gesamtstundenzahl sollen mindestens 50 Prozent in Präsenz vermittelt werden. Im Alltag heißt sie häufig „Basiskurs“; der Begriff steht nicht in den Rahmenempfehlungen, die von Zusatzqualifikation sprechen.
Theorie, Praktikum und Abschluss
Die Inhalte der Theorie orientieren sich curricular an Weiterbildungen der Arbeitsgemeinschaft der Fachgesellschaften („Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung“ und „Pflegefachkraft für außerklinische pädiatrische Beatmung“) und müssen die Besonderheiten aller Altersgruppen berücksichtigen. Die Rahmenempfehlungen nennen unter anderem pflegefachliche Inhalte wie Atemmasken, Trachealkanülen und Tracheostomamanagement, Sekretmobilisierung, Inhalationstechniken, Lagerung, Ernährung (zum Beispiel PEG-Sonde), Dysphagie und Notfallmanagement mit Notfalltasche. Dazu kommen medizinische Inhalte (Anatomie und Physiologie, Weaning und Dekanülierung, Sauerstofftherapie, Hygiene, Grundlagen der Beatmung, Beatmungsformen, Alarmgrenzen, Blutgasanalyse), psychosoziale Inhalte wie Palliative Care und Ethik, Kommunikation, Qualitätsmanagement und rechtliche Inhalte wie Medizinprodukte und Betreuungsrecht in Kurzform.
Das Praktikum (mindestens 40 Zeitstunden) kann in klinischen oder außerklinischen Einrichtungen stattfinden, also zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft, in der häuslichen 1:1-Versorgung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung. Sie werden dabei in Hands-on-Trainings begleitet und angeleitet; ein Praktikumsnachweis wird geführt, und das Praktikum endet mit einem Feedbackgespräch. Für den Abschluss brauchen Sie regelmäßige Teilnahme, eine Lernerfolgskontrolle und den Praktikumsnachweis. Das ausgestellte Zertifikat weist Dauer und Inhalte aus und ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Verlangen vorzulegen. Die Rahmenempfehlungen erwarten, dass der praktische Teil künftig nur in Einrichtungen stattfindet, die selbst einen Vertrag nach § 132l Abs. 5 SGB V haben.
Anerkennung der Kurse
Die Rahmenempfehlungen enthalten keine Liste anerkannter Anbieter. Sie legen Mindestumfang, Inhalte und Leistungsnachweise fest, und der Nachweis läuft über das Zertifikat. Qualifizierungen, die vom Umfang und Inhalt mindestens gleichwertig sind, sind anzuerkennen. Zusatzqualifikationen, die nach den früheren Rahmenempfehlungen zu § 132a SGB V (Stand 28. Oktober 2021) erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten weiterhin. Prüfen Sie vor der Anmeldung, ob das Kursangebot Stunden, Präsenzanteil und Praktikum im Zertifikat ausweist.
Pädiatrie: Qualifikation für Kinder und Jugendliche
Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen verlangen die Rahmenempfehlungen die besonderen altersspezifischen Belange zu berücksichtigen, insbesondere einschlägige pädiatrische Qualifikationen (§ 1 Abs. 5). Als Grundausbildung zählt die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (nach dem Krankenpflegegesetz oder Pflegeberufegesetz) ebenso wie die anderen in § 5 genannten Berufe.
Zusätzlich gelten zwei pädiatrische Wege: die Fachweiterbildung für pädiatrische Intensivpflege oder Anästhesie sowie mindestens ein Jahr hauptberufliche Erfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege bei beatmungspflichtigen Kindern, etwa auf neonatologischen Intensivstationen, Intermediate-Care-Stationen für Kinder, interdisziplinären pädiatrischen Intensivstationen oder in der außerklinischen pädiatrischen Intensivversorgung. Die 120-Stunden-Zusatzqualifikation kann altersspezifisch („Pflegefachkraft für außerklinische pädiatrische Beatmung“) oder generalistisch absolviert werden.
Die Versorgung der Kinder beschreiben die Beiträge zur Kinderintensivpflege und zum Tracheostoma bei Kindern. Welche Geräte oder Kanülen für ein bestimmtes Kind passen, entscheidet das behandelnde Team.
Verantwortliche Pflegefachkraft und Expertenkurs
Wer die fachliche Leitung eines Leistungserbringers übernimmt, braucht mehr. Die verantwortliche Pflegefachkraft muss nach § 2 der Rahmenempfehlungen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein und eine Weiterbildung für leitende Funktionen mit mindestens 460 Stunden abgeschlossen haben (oder ein einschlägiges Studium). Hinzu kommt eine der Qualifikationen aus § 2 Abs. 5: Atmungstherapie, Fachpflege Anästhesie und Intensivpflege, Fachpflege für pädiatrische Intensivpflege oder mindestens zwei Jahre hauptberufliche Erfahrung im Beatmungsbereich (oder in der pädiatrischen Intensivpflege) innerhalb der letzten fünf Jahre.
Stützt sich die Qualifikation auf die zweijährige Berufserfahrung, verlangt § 2 Abs. 6 zusätzlich eine anerkannte Zusatzqualifikation von mindestens 200 Zeitstunden: 140 Zeitstunden Theorie (186 Unterrichtseinheiten), davon mindestens 50 Prozent Präsenz, und mindestens 60 Zeitstunden Praktikum. Die Rahmenempfehlungen nennen als Beispiel die Curricula „Pflegeexperte für außerklinische Beatmung“ und „Pflegeexperte für pädiatrische außerklinische Intensivpflege“. Das ist der „Expertenkurs“. Ein Teil des Praktikums (mindestens zwei Drittel) muss in einem Weaningzentrum, einer intensivmedizinischen Rehabilitation, einem Zentrum für außerklinische Beatmung oder auf einer internistischen oder interdisziplinären Intensivstation stattfinden, nicht auf einer rein operativen.
Die verantwortliche Pflegefachkraft soll in Vollzeit tätig sein; eine Teilzeit von mindestens 50 Prozent ist möglich, wenn sie zusammen mit der Stellvertretung mindestens 1,5 Vollzeitstellen ergibt (§ 2 Abs. 10). Sie verantwortet unter anderem die Umsetzung der verordneten Leistungen, die Pflegedokumentation, die Einsatzplanung und die fachgerechte Einweisung und Einarbeitung der beteiligten Pflegefachkräfte (§ 2 Abs. 2). Für den Fall, dass die verantwortliche Pflegefachkraft die Voraussetzungen nicht erfüllt, können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Pflegefachkräfte als Fachbereichsleitung benannt werden, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 3, 5 und 6 erfüllen (§ 2 Abs. 7). Die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft erfüllt dieselben Voraussetzungen (§ 2 Abs. 8).
Einstieg ohne Nachweis: Übergangsregeln und Einarbeitung
Sie brauchen die Qualifikation nach § 5 nicht in jedem Fall schon am ersten Arbeitstag. § 5 Abs. 3 der Rahmenempfehlungen regelt, wie Leistungserbringer neu eingestellte Pflegefachkräfte ohne Nachweis einsetzen dürfen.
Mehrfachversorgung
In der Mehrfachversorgung, etwa in einer Intensivpflege-WG, ist der Einsatz möglich, wenn Sie mit Beginn der Versorgung zur Zusatzqualifikation angemeldet werden und den Abschluss innerhalb von sechs Monaten nachweisen. Pro Schicht darf nicht mehr als eine Pflegefachkraft ohne Qualifikation eingesetzt sein, und es muss mindestens eine qualifizierte Kraft in der Schicht sein. Ab Tätigkeitsbeginn brauchen Sie eine dem Krankheitsbild entsprechende Einweisung und strukturierte Einarbeitung.
Einfachversorgung
In der 1:1-Versorgung ist der Einsatz ohne Qualifikation enger gefasst. Er ist nur möglich, wenn der Leistungserbringer Träger Ihrer praktischen Ausbildung war oder Sie im dritten Ausbildungsjahr zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann bei einem Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege eingesetzt waren. Die Anmeldung zur Zusatzqualifikation muss binnen vierzehn Tagen ab Aufnahme der Versorgung erfolgen, der Abschluss innerhalb von sechs Monaten. Mehrere solcher Kräfte dürfen nicht gleichzeitig im Pflegeteam einer Versicherten oder eines Versicherten eingesetzt werden.
Praktisch ergibt sich daraus eine feste Reihenfolge: zuerst klären, ob die Versorgung beatmete oder trachealkanülierte Versicherte betrifft, dann prüfen, ob Fachweiterbildung, Atmungstherapie oder ein Jahr Beatmungserfahrung bereits vorliegen, und nur wenn nicht, den Kurs mit 120 Zeitstunden planen. Lassen Sie sich Anmeldung, Starttermin und Praktikumsplatz schriftlich bestätigen, damit die Sechs-Monats-Frist erreichbar bleibt.
Unabhängig vom Einstieg müssen alle Pflegefachkräfte nach § 10 Abs. 12 eine spezifische Einweisung und strukturierte Einarbeitung anhand eines Einarbeitungsplans haben. Die Rahmenempfehlungen enthalten dafür keine eigene Praxisanleiter-Qualifikation und keine Stundenzahl für die Einarbeitung; der Umfang richtet sich nach dem Krankheitsbild und dem Einarbeitungsplan des Leistungserbringers.
Für Leistungserbringer, die bereits vor Inkrafttreten der Rahmenempfehlungen AKI erbracht haben, sieht § 21 Übergangsregelungen vor, die in den Verträgen zu vereinbaren sind (höchstens ein oder zwei Jahre nach Inkrafttreten je nach Versorgungsform). Für zweijährig ausgebildete Altenpflegefachkräfte, die bereits als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt waren, gilt personenbezogener Bestandsschutz (§ 21 Abs. 4).
Aufgaben im Alltag und Fortbildung
Die Aufgaben in der Versorgung ergeben sich aus der ärztlichen Verordnung und dem Behandlungsplan. Die Rahmenempfehlungen listen die Themen, die die Fortbildung berücksichtigen soll und die den fachlichen Alltag beschreiben: spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes, Pflege des Tracheostomas und Trachealkanülenwechsel, Sekretmanagement, Beatmungsgeräte und Therapieformen, enterale und parenterale Ernährung, Umgang mit Inhalations- und Absauggeräten sowie Wirkung und Nebenwirkung von Medikamenten (§ 10 Abs. 12).
Wie die einzelnen Handgriffe aussehen, zeigen die Beiträge zum Trachealkanülenwechsel und zum Absaugen am Tracheostoma. Welche Maßnahmen Sie selbst ausführen dürfen, hängt von Ihrer Qualifikation, der Verordnung und dem Einarbeitungsplan ab.
Einsatzorte und Personalschlüssel
Wo Sie arbeiten, bestimmt die Anforderungen an das Team. Findet die AKI im eigenen Haushalt der Versicherten oder ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort statt, etwa in betreuten Wohnformen, Schulen, Kindertagesstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung, erfolgt eine 1:1-Versorgung mit nach § 4 oder § 5 qualifizierten Pflegefachkräften (§ 6 Abs. 3). In Einrichtungen und Wohneinheiten mit mehreren Versicherten vereinbaren die Vertragspartner einen Personalschlüssel; für Erwachsene orientieren sie sich an 1 Vollzeitkraft je 0,71 Versicherten (§ 6 Abs. 4). Alle in der Versorgung tätigen Pflegefachkräfte müssen dabei mindestens die Anforderungen nach § 4 oder § 5 erfüllen.
Leistungserbringer müssen die fachliche Kompetenz der Mitarbeitenden durch interne oder externe Fortbildung von mindestens 16 Stunden je Kalenderjahr sichern (§ 10 Abs. 12). Fortbildungen zu AKI-relevanten Themen aus anderen Leistungsbereichen, etwa der häuslichen Krankenpflege, werden angerechnet. Der Rechtsrahmen für Verordnung und Versorgung steht im Beitrag zum Intensivpflegegesetz (GKV-IPReG).
Wenn Sie als Fachkraft einen Einstieg in die außerklinische Intensivpflege prüfen, erreichen Sie uns über Kontakt und Bewerbung. Welche Versorgungen angefragt werden, zeigt die Seite Intensivpflegekräfte finden.
FAQ – Fachkraft außerklinische Intensivpflege
Welche Qualifikation braucht eine Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege?
Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten eine dreijährige Pflegeausbildung plus eine Qualifikation nach § 5 der Rahmenempfehlungen: Atmungstherapie, Fachweiterbildung Intensiv und Anästhesie, ein Jahr Berufserfahrung im Beatmungsbereich oder eine Zusatzqualifikation von mindestens 120 Zeitstunden.
Wie lang ist der Basiskurs für außerklinische Beatmung?
Mindestens 120 Zeitstunden: 80 Zeitstunden Theorie (106 Unterrichtseinheiten) und 40 Zeitstunden Praktikum, mit mindestens 50 Prozent Präsenz. Der Begriff „Basiskurs“ steht nicht in den Rahmenempfehlungen; dort heißt die Qualifikation Zusatzqualifikation „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung“.
Was ist der Unterschied zwischen Basiskurs und Expertenkurs?
Der Basiskurs (120 Stunden) qualifiziert Pflegefachkräfte für die Versorgung beatmeter Versicherter. Die Zusatzqualifikation mit 200 Zeitstunden (140 Theorie, 60 Praktikum), im Alltag Expertenkurs genannt, ist eine Voraussetzung der verantwortlichen Pflegefachkraft, wenn deren Qualifikation auf zweijähriger Berufserfahrung beruht.
Reicht eine Altenpflegeausbildung für die AKI?
Ja, wenn sie dreijährig ist (nach Altenpflegegesetz, Pflegeberufegesetz oder Landesrecht). Für beatmete oder trachealkanülierte Versicherte brauchen Sie zusätzlich eine Qualifikation nach § 5 Abs. 1, etwa Berufserfahrung oder die 120-Stunden-Zusatzqualifikation. Eine Pflegehelferausbildung genügt nicht.
Brauche ich Berufserfahrung, um in der AKI zu arbeiten?
Nicht zwingend. Mit einem Jahr Erfahrung im Beatmungsbereich erfüllen Sie § 5 Abs. 1 Nr. 3, alternativ mit der 120-Stunden-Zusatzqualifikation. Neu eingestellte Kräfte dürfen unter den Bedingungen von § 5 Abs. 3 übergangsweise arbeiten, wenn sie die Qualifikation binnen sechs Monaten nachweisen.
Welche Qualifikation gilt für die Versorgung von Kindern?
Zusätzlich zu einer dreijährigen Ausbildung die Fachweiterbildung für pädiatrische Intensivpflege oder Anästhesie, ein Jahr Erfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege bei beatmungspflichtigen Kindern oder die Zusatzqualifikation „Pflegefachkraft für außerklinische pädiatrische Beatmung“ (altersspezifisch oder generalistisch).
Wer erkennt Kurse für die Zusatzqualifikation an?
Die Rahmenempfehlungen nennen keine Anbieterliste. Entscheidend sind Mindeststunden, Inhalte, Leistungsnachweise und ein Zertifikat mit ausgewiesenen Umfängen, das den Krankenkassen auf Verlangen vorzulegen ist. Gleichwertige Qualifizierungen sind anzuerkennen.
Darf ich ohne Zertifikat in der Intensivpflege anfangen?
Unter Bedingungen ja. In der Mehrfachversorgung genügt die Anmeldung zum Kurs bei Beginn mit Abschluss binnen sechs Monaten. In der Einfachversorgung gilt das nur, wenn der Leistungserbringer Ihr Ausbildungsträger war oder Sie dort im dritten Ausbildungsjahr eingesetzt waren.
Wie viele Fortbildungsstunden sind pro Jahr Pflicht?
Leistungserbringer müssen mindestens 16 Stunden Fortbildung je Kalenderjahr gewährleisten (§ 10 Abs. 12). Relevante Fortbildungen aus anderen Leistungsbereichen, etwa der häuslichen Krankenpflege, werden darauf angerechnet. Ob die Zeit in Ihre Arbeitszeit fällt, regelt der Vertrag.
Wie wird man verantwortliche Pflegefachkraft in der AKI?
Mit dreijähriger Pflegeausbildung, einer Weiterbildung für leitende Funktionen von mindestens 460 Stunden und einer Qualifikation nach § 2 Abs. 5, bei zweijähriger Berufserfahrung zusätzlich mit der 200-Stunden-Zusatzqualifikation. Die Stelle ist sozialversicherungspflichtig, in der Regel in Vollzeit.
Welche Fachkraft darf Versicherte ohne Beatmung und ohne Trachealkanüle versorgen?
Eine Pflegefachkraft mit dreijähriger Ausbildung, die eine dem Krankheitsbild entsprechende spezifische Einweisung und strukturierte Einarbeitung erhalten hat (§ 4). Die 120-Stunden-Zusatzqualifikation ist dafür nicht vorgeschrieben.
Kann ich in der AKI in Teilzeit arbeiten?
Die Rahmenempfehlungen verlangen sozialversicherungspflichtig beschäftigte Pflegefachkräfte, der Einsatz geringfügig Beschäftigter soll höchstens 20 Prozent des Versorgungsumfangs betragen (§ 6 Abs. 2). Teilzeit ist damit möglich; der Umfang ergibt sich aus Vertrag und Dienstplan.
Fazit
Die Qualifikation der Fachkraft in der außerklinischen Intensivpflege ist in § 5 der Rahmenempfehlungen eindeutig beschrieben: dreijährige Ausbildung plus Fachweiterbildung, Atmungstherapie, ein Jahr Beatmungserfahrung oder 120 Zeitstunden Zusatzqualifikation, für die Leitung zusätzlich 460 Stunden und die 200-Stunden-Qualifikation. Der Einstieg ist mit Anmeldung und Abschluss binnen sechs Monaten möglich. Wie sich Qualifikation und Tarif auf das Entgelt auswirken, steht im Beitrag zum Gehalt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- GKV-Spitzenverband: Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege (i. d. F. vom 13.04.2026)
- § 132l SGB V: Rahmenempfehlungen und Verträge zur außerklinischen Intensivpflege
- § 37c SGB V: Außerklinische Intensivpflege
- G-BA: Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege


